Recht

Lebensbilder von Juristen jüdischer Herkunft

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 2/2019

Mühsame Emanzipation

Jahrhundertelang wurden in Europa die Juden verfolgt, vertrieben, ausgegrenzt, ausgebeutet, vielfältigen Beschränkungen unterworfen und allenfalls geduldet. Selbst die wenigen von ihnen, denen ein wirtschaftlicher oder gar gesellschaftlicher Aufstieg gelang, durften ihre Privilegien nur auf Zeit genießen und blieben von dem Wohlwollen der jeweiligen Landesherren abhängig. Ende des 18. Jahrhunderts betraf dies allenfalls 2 % der jüdischen Bevölkerung.

In diese Zeit fällt in Deutschland der Beginn einer Emanzi­ pa­tionsbewegung mit der Forderung nach rechtlicher Gleichstellung und sozialer Integration. Unter Führung Moses Mendelssohns beteiligten sich jüdische Wortführer, vor allem Juristen, aktiv an der europäischen Aufklärungsbewegung und bürgerlichen Revolution 1948 in ­Deutschland. Dem Verhandlungsgeschick Gabriel Riessers (1806–1863), dem noch 1829 in Hamburg die Anwaltszulassung verweigert worden war, der 1840 dort jedoch zum Notar und 1860 zum ersten jüdischen Richter in Deutschland bestellt wurde, ist es zu verdanken, dass der Grundrechtsteil der in der Paulskirche ausgehandelten Frankfurter Reichsverfassung von 1849 die uneingeschränkte rechtliche Gleichstellung auch der jüdischen Bürger postulierte. „Durch das religiöse Bekenntnis wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt“, heißt es in § 146.

Diese Bestimmung ist in den deutschen Einzelstaaten jedoch niemals verbindlich geworden. Stattdessen traten nach dem Scheitern der bürgerlichen Revolution teilweise die diskriminierenden vorrevolutionären Gesetze wieder in Kraft (siehe das preußische „Gesetz über die Verhältnisse der Juden“ vom 23. Juli 1847) bzw. es wurden entsprechende Bestimmungen erlassen.

Erst mit dem Gesetz vom 3. Juli 1869 „betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung“ in dem ab 1866 entstandenen Norddeutschen Bund erhielt die jüdische Emanzipation eine allgemeine rechtliche Grundlage. Dieses Gesetz wurde 1871 Bestandteil der Rechtsordnung des Kaiserreichs. Die Zulassung zum juristischen Studium war seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts für Juden kein Problem mehr. Anders jedoch die Möglichkeit zur Promotion, erst recht zur Habilitation und zum juristischen Vorbereitungsdienst. Richter jüdischer Herkunft wurden in Deutschland mit wenigen Ausnahmen generell erst nach 1871 eingestellt. Man ging sogar soweit, ihnen die Fähigkeit zur Eidesleistung abzusprechen. Auch eine sonstige Beamtenlaufbahn war ausgeschlossen. Meist blieb auch die Zulassung zur Anwaltschaft versagt, weil einige deutsche Staaten, insbesondere Preußen, die freie Advokatur ablehnten. Diese Hürden konnten nur durch den Übertritt zum Christentum umgangen werden. 1878 endlich erfolgte mit Erlass der Rechtsanwaltsordnung (RAO) die uneingeschränkte Freigabe der Advokatur.

Dennoch konnte von einer vollkommenen Gleichberechtigung der jüdischen Bevölkerung keine Rede sein. Beispiele für faktische Benachteiligung und Ressentiments gibt es zu Hauf. Warum war wohl „in Deutschlands denkmalfreudigster Zeit“ selbst für den „größten deutschen Dichter jüdischer Herkunft, Heinrich Heine“ – übrigens studierter Jurist – „nicht einmal in seiner Geburtsstadt Düsseldorf Platz“ für ein Denkmal?1

Auch nach Wegfall der rechtlichen Schranken wurden Juristen jüdischer Herkunft im öffentlichen Dienst benachteiligt. Die Einstellung von Richtern im Kaiserreich betraf mit ganz wenigen Ausnahmen aufgrund ganz besonderer Umstände oder Protektion nur untere Richterstellen, soweit man von den aus christlichen Familien jüdischer Herkunft stammenden Richter absieht2

Jüdische Juristen und die Rechtsentwicklung in Deutschland

In den nur ungefähr 60 Jahren des Kaiserreichs und der Weimarer Republik haben Juristen jüdischer Herkunft die deutsche Rechtslandschaft entscheidend geprägt. Von den verfassungsrechtlichen Grundlagen über das Zivil- und Strafrecht bis zum Verwaltungsrecht und den Justizgesetzen gibt es kein Gebiet, das nicht die Handschrift jüdischer Rechtsdenker trägt. Ohne ihre Beiträge ist die deutsche Rechtsgeschichte schlicht nicht denkbar. Das gilt für die Rechtspraxis, die Rechtspolitik, die deutsche Anwaltschaft und die Rechtswissenschaft.Diese Juristen „waren nach ihrem Selbstverständnis und nach rechtsgeschichtlichen Kriterien deutsche Juristen.

Viele von ihnen waren evangelische oder katholische Christen; aber auch die, die am mosaischen Glauben ihrer Väter festhielten, sahen sich nicht als ,Juden in Deutschland, sondern als jüdische Deutsche‘ (Ignatz Bubis).“4 Für die herausragende Bedeutung jüdischer Juristen unter den Politikern in der Zeit des Vormärz bis zum Ende der Weimarer Republik sprechen allein die Beispiele derjenigen, die wichtige Parteiämter und parlamentarische Funktionen in Baden, Preußen, in der Nationalversammlung und im Reichstag, sowie Regierungsfunktionen bekleideten, darunter als Vizepräsident der deutschen Nationalversammlung, Vizepräsident des Reichstages, Vorsitzender des Rats der Volksbeauftragten, Mitglied der provisorischen Reichsregierung, Justizminister in Preußen, Reichsjustizminister, Staatssekretär und Ministerialbeamter.5

Weltbürgertum und Vaterlandsstolz waren für die politisch aktiven jüdischen Juristen keine Gegensätze. Seit den 1848er Jahren gehörten sie vorwiegend zu den Liberalen, bei den Parlamentariern ab 1890 häufig auch zu den Sozialdemokraten, später auch zu den Kommunisten, während die antisemitische Orientierung der Konservativen (Deutschkonservative Partei ab 1876, Deutsch Nationale Volkspartei ab 1918) eine dortige politische Karriere ausschloss.6

Trotz der mangelhaften Aussichten, in der juristischen Profession einen Broterwerb zu finden, gab es schon vor 1870 zahlreiche jüdische Studenten. Die Zahl stieg kontinuierlich, insbesondere der Anwälte und Referendare, dann auch der Richter und sonstigen Staatsbediensteten, und beschleunigt mit Beseitigung der rechtlichen Beschränkungen.

Schon bald war der Anteil jüdischer Juristen weit höher als ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung entsprochen hätte. Anfang 1933 waren 0,8 % der deutschen Bevölkerung jüdischer Religion7, dem gegenüber aber 7 % aller deutschen Richter jüdischer Herkunft. Besonders hoch war der Anteil bei den Rechtsanwälten, vor allem in den Großstädten. In Preußen lag dieser schon Ende des 18. Jahr­hunderts bei über 25 %, Anfang 1933 betrug er 28,5 %.8 Von den im gesamten deutschen Reich zugelassenen 19.208 Rechtsanwälten betrachteten die Nationalsozialisten rund 5.000, also gut 25 %, als „nichtarisch“.9 Nur am Rande sei bemerkt, dass die ungleich besseren Möglichkeiten eines freien Berufs angesichts der fortgesetzten Benachteiligung von Juden im öffentlichen Dienst dazu führten, dass neben der juristischen die medizinische Fakultät bevorzugt wurde. Deutschlands erster Nobelpreisträger für Medizin war 1908 Paul Ehrlich, und 1933 gab es insgesamt 8.000 praktizierende jüdische Ärzte.10

Bei den Nationalsozialisten verhasst

So waren es diese beiden Berufsgruppen, gegen die sich die antisemitischen Verfolgungsmaßnahmen der Nationalsozialisten von Anfang an ganz ausdrücklich richteten. In den Wochen nach dem Reichstagsbrand am 28. Februar 1933 kam es in mehreren Städten zu etlichen terroristischen Übergriffen, meist durch SA-Truppen, auf jüdische Richter und Anwälte, am 1. April 1933 zu dem in ganz Deutschland inszenierten antijüdischen Boykott. Punkt 1 des Aufrufs der NSDAP-Führung forderte ausdrücklich: „In jeder Ortsgruppe und Organisationsgliederung der NSDAP sind sofort Aktionskomitees zu bilden zur praktischen, planmäßigen Durchführung des Boykotts jüdischer Geschäfte, jüdischer Waren, jüdischer Ärzte und jüdischer Rechtsanwälte …“11

Ohne rechtliche Grundlage wurden in Preußen und Bayern jüdische Richter, Staatsanwälte, Vollzugsbeamte, Hochschullehrer in den Zwangsurlaub geschickt, Hausverbote erteilt und allerlei Beschränkungen für jüdische Anwälte angeordnet. Diese wurden nachträglich mit den zwei Gesetzen vom 7. April 1933 legitimiert, dem bekannten „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ und mit dem „Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft“. Ergänzt durch Durchführungsverordnungen führte das Berufsbeamtengesetz zur Entfernung u.a. sämtlicher „Nicht-Arier“ aus der Justiz und dem übrigen öffentlichen Dienst, ja sogar aus öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Standes- und Kirchenorganisationen, soweit nicht Ausnahmetatbestände erfüllt waren. Vorläufig waren noch vor dem 1. August 1914 bestellte Beamte, Frontkämpfer des I. Weltkriegs und direkte Angehörige von Gefallenen privilegiert. Nach dem Rechtsanwaltsgesetz „konnte“ die Zulassung bis zum 30. September 1933 zurückgenommen oder abgelehnt werden, auch hier gab es ein Frontkämpferprivileg und Bestandsschutz für vor dem 1. August 1914 zugelassene Anwälte. Zwingend von der Anwaltschaft ausgeschlossen waren „Personen, die sich in kommunistischem Sinne betätigt haben“ (§ 3).12

Kurz vor ihrem Erlass begründete Adolf Hitler persönlich und schriftlich die Notwendigkeit dieser Säuberungsgesetze zur „Abwehr des deutschen Volkes gegenüber der Überflutung gewisser Berufe durch das Judentum … Denn es gibt heute eine ganze Reihe von Intelligenzberufen, zum Beispiel die Berufe der Rechtsanwälte und der Ärzte, in denen an einzelnen Orten des Reiches … das Judentum bis zu 80 % und darüber alle Stellen besetzt hält.“13 Die Durchführung der genannten Säuberungsgesetze fiel vor „Verreichlichung“ der Justiz 193414 in die Zuständig-keit der Länder; so betrieben vor allem Preußen und Bayern besonders eilig die Umsetzung mittels eigener Auslegungsbestimmungen. Zahlreichen Notaren wurde darüber hinaus die Bestallung entzogen.

Im Zuge der Entmachtung der Länderregierungen und noch verbliebener rechtsstaatlicher Strukturen folgte dann die zügige Gleichschaltung des gesamten Rechtswesens. Die „Nürnberger Gesetze“ vom 15. September 1935 (das „Reichsbürgergesetz“ und das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“) schufen die Grundlage zur weiteren Ausschaltung noch in ihrem Beruf verbliebener jüdischer und „jüdisch versippter“ Juristen. Ein kleiner Kreis durfte als „jüdische Konsulenten“ die Beratung und Vertretung von Juden übernehmen. Gemäß der 5. Ausführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz erhielten alle noch tätigen Anwälte jüdischer Herkunft zum 30. November 1938 Berufsverbot.

Bereits bei den tätlichen Übergriffen vor dem 9./10. November 1938, u.a. in den Tagen und Wochen nach dem Reichstagsbrand, am Boykotttag vom 1. April 1933 usw., waren etliche jüdische Anwälte terrorisiert, misshandelt, ausgeplündert oder in Lager verschleppt worden. Ein prominentes frühes Todesopfer war der politisch engagierte und den Nationalsozialisten früh verhasste Anwalt Hans Achim Litten, der bereits in der Nacht des 28. Februar 1933 verhaftet wurde und nach einem ca. fünfjährigen Martyrium in verschiedenen Gefängnissen und Konzentrationslagern in Dachau starb. Die Reichspogromnacht war dann der Auftakt für die weitere organisierte physische Drangsalierung vieler anderer Kollegen.

Nach der Vernichtung ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Existenz flohen viele ins Ausland. Etliche machten ihrem Leben selbst ein Ende. Wohl Hunderte wurden grausam vernichtet. Beispielhaft seien hier die aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts München (ab 1932 mit den Anwaltskammern Augsburg und München) bekannten Zahlen zitiert: Anfang 1933 waren 225 Rechtsanwälte jüdischer Herkunft zugelassen. „37 … wurden deportiert und im KZ oder Vernichtungslager ermordet. … 126 Anwälte sind emigriert. … Zwölf Verfolgte haben unter nicht bekannten Umständen die NS-Zeit überlebt. Das Schicksal von weiteren zwölf Anwälten nach dem Berufsverbot liegt im Dunkeln. 18 Anwälte entschlossen sich nach 1945 zur Rückkehr aus Exil, Versteck oder anderer Zuflucht.“15 Von 1.227 Berliner Anwälten jüdischer Herkunft kamen 271 bei ihrer Verfolgung um, 635 emigrierten, 104 überlebten im Lager oder im Untergrund, 48 kehrten später nach Deutschland zurück.16

Die nachfolgend besprochenen Bücher verdeutlichen am Beispiel von drei Juristen unterschiedlicher Generationen und kultureller Orientierung schlaglichtartig die Tragik der Vernichtung eines der wertvollsten Teile der intellektuellen Elite in Deutschland.

Max Friedländer 1873–1956

Max Friedländer: Lebenserinnerungen. Herausgegeben vom Bayerischen Anwaltverband, bearbeitet und kommentiert von Dr. Tillmann Krach und Dr. Reinhard Weber. Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG; Stuttgart 2018, 454 Seiten, Hardcover, ISBN 978-3-415-06367-9, € 98,00.

In seiner Lebensbilanz schildert dieser außergewöhnliche Jurist „nicht nur das Auf und Ab einer letztlich äußerst erfolgreichen Anwaltskarriere in den Jahren 1900 bis 1932, er entfaltet gleichzeitig Leben und Lebensstil eines tra­ di­tionsbewussten und fortschrittlich denkenden assimilierten Juden, der sich so deutsch fühlte wie – jedenfalls vorgeblich – seine später als ,arisch‘ geltenden Kollegen, dabei aber nie das Gespür für die antisemitischen Strömungen in der ihn umgebenden Gesellschaft verlor. Zumindest unter den jüdischen Juristen (oder Juristen ,jüdischer Herkunft‘ ) gibt es wenig Fälle, die den Absturz aus dem Zustand allgemeinen Respektiertseins (und nicht unerheblicher Prominenz) in die absolute Bedeutungslosigkeit (und eine durchaus prekäre Lebenssituation) so drastisch vor Augen führen, wie dies die Biografie Max Friedländers tut.“ So Tillman Krach, Rechtsanwalt und Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Schicksal jüdischer Anwälte in Deutschland, in seiner Einführung.

Bereits im Sommer 1938 hatte Max Friedländer (MF) angesichts der zunehmenden Drangsalierungen den Entschluss zur Emigration gefasst. Nachdem ihn am 10. und 11. November 1938 mehrere „Abordnungen der Geheimen Staatspolizei“ aufgesucht hatten, las er in den Morgenzeitungen des nächsten Tages über „die Verordnung von Goebbels über das Verbot von Sonderaktionen und gleich darunter mit noch fetteren Lettern die Ankündigung von 20 Münchener Massenversammlungen zum Protest gegen das ,internationale jüdische Gauner- und Verbrechertum‘. … Das eröffnete also erfreuliche Aspekte auf die kommenden Ereignisse und namentlich auf den Verlauf der nächsten Nacht. Der Wunsch, diese Nachricht außerhalb der Reichsgrenzen zu verbringen, stieg auch sonst mit der Zeitungslektüre.“

Im Exil, zunächst in der Schweiz und dann in England, verfasste MF ab 1939 seine Lebenserinnerungen. Die letzten Aufzeichnungen stammen von 1953. Aus den ursprünglich über 1.000 Seiten ist ein ebenso faszinierendes wie erschütterndes Stück Geschichtsschreibung geworden. Die zeitliche Nähe der Aufzeichnung zu den Ereignissen, die detailreiche, lebendige und gleichzeitig lakonische Erzählweise machen das Buch zu einer spannenden Lektüre.

Geboren wurde MF 1873 in Bromberg, damals in der preußischen Provinz Posen gelegen. Sein Vater Dagobert Friedländer war dort erfolgreicher Bankier aus eigener Anstrengung, Mitglied des Provinziallandtags und einziges jüdisches Mitglied des preußischen Herrenhauses. MF erinnert sich, dass die Familie bereits während seiner Kindheit in Bromberg so starken antijüdischen Anfeindungen ausgesetzt war, dass sie die dortige Existenz aufgab, um in Frankfurt am Main neu anzufangen. MF genoss eine von konfessionellen Bindungen freie Erziehung. In der Schule war er regelmäßig Klassenbester. Während seines gründlichen und breit gefächerten Jurastudiums in Genf, Heidelberg, Straßburg, Berlin, Leipzig und München besuchte er auch medizinische Lehrveranstaltungen und beschäftigte sich mit Musik und Theater. Bereits seine Doktorarbeit bewegte sich wie später etliche seiner Veröffentlichungen auf wissenschaftlichem Neuland. Beim Referendarexamen gehörten Nationalökonomie und Finanzwissenschaft zu den Prüfungsfächern. Anders als ursprünglich geplant, entschied er sich für den Anwaltsberuf, da ihm das Richteramt, das ihm als Zweitbester seines Jahrgangs durchaus offen gestanden hätte, „– wenigstens in Deutschland – doch nur auf dem Papier frei und unabhängig“ erschien. Nach der Zulassung zur Anwaltschaft 1899 trat MF in die Münchener Sozietät der Brüder Hugo und Siegfried Jacoby ein, der er bis zu den nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen 36 Jahre lang einvernehmlich angehörte, ohne dass jemals ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde. Von 1911 bis 1927 war MF Mitglied des Vorstands der Münchener Anwaltskammer, von 1918 bis 1933 Vorsitzender des von ihm mit begründeten Bayerischen Anwaltsverbands und von 1924 bis 1933 im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins. Neben der aktiven Verbandsarbeit, die auch mit vielen Reisen zu Sitzungen und Tagungen verbunden war, und dem Anwaltsberuf absolvierte er ein reichhaltiges literarisches Pensum. Mehrfach suchten ihn Depressionen heim, die man heutzutage vielleicht als Burn-out bezeichnen würde. MF gehörte zu den wissenschaftlich und publizistisch aktivsten jüdischen Anwälten der Weimarer Zeit. Dabei scheute er sich ebenso wenig, scheinbar unumstößliche Ansichten wissenschaftlich auf den Prüfstand zu stellen, wie eigene Meinungen zu revidieren. Bereits 1926 umfasste ein Verzeichnis seiner in den 30 vorangegangenen Jahren verfassten Schriften 1.050 einzelne Veröffentlichungen. MF schrieb vor allem für die seit 1872 als Organ des Anwaltsvereins erscheinende und seinerzeit wohl wichtigste Zeitschrift für die juristische Praxis, die „Juristische Wochenschrift“ (JW), und für die damals für alle Juristen repräsentative „Deutsche Juristen-Zeitung“ (DJZ), die im Verlag des bedeutenden jüdischen Verlegers Otto Liebmann (1865-1942) erschien. Mit Liebmann arbeitete Friedländer seit 1922 zusammen. Im Dezember 1933 ging der von ihm aufgebaute Verlag in den Besitz der C.H. Beckschen Verlagsbuchhandlung – heute der bedeutendste juristische Verlag in Deutschland – über. Zur Verlagsleitung und den Mitherausgebern der DJZ gehörten damals u.a. die großen jüdischen Juristen Hermann Staub, Ernst Heinitz und Max Hachenburg, klangvolle Namen auch für heutige Juristen.17 MF begründete die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem anwaltlichen Berufs- und Standesrecht. 1908 erschien die erste Auflage des zusammen mit seinem Bruder Adolf, Landgerichtsrat in Limburg an der Lahn, verfassten Kommentars zur Rechtsanwaltsordnung von 1878, der mit dem ab der 2. Auflage enthaltenen „Ehrenkodex“ die erste systematische Grundlage des späteren anwaltlichen Standesrechts wurde. 1934 bediente sich der NSDAP-Jurist Erwin Noack, u.a. Vizepräsident der Rechtsrechtsanwaltskammer und 1952 einer der Verteidiger von Otto Ernst Remer, daraus mit einem ungeschminkten Plagiat, das in Fachkreisen fortan „Der kleine Friedländer“ genannte wurde.18 Wegweisend waren auch MFs Kommentare zum anwaltlichen Gebührenrecht und die Behandlung noch heute aktueller bzw. bis vor kurzem heftig debattierter anwaltsrechtlicher Fragen wie Erfolgshonorar, Gebühren in außergerichtlicher Tätigkeit, Simultanzulassung, Zweigbüros, Zulassungsbeschränkungen („numerus clausus“) wegen Überfüllung der Anwaltschaft, Fachanwaltsbezeichnungen. Viele vor allem zivilrechtliche Themen, mit denen sich seine Aufsätze und Gutachten beschäftigen, sind ebenfalls noch heute bedeutsam. Die in seinen Erinnerungen auch für juristische Laien verständlich skizzierten Abhandlungen führen den Leser durch 30 Jahre spannende Rechtsgeschichte, z.B. das Anwaltsdasein unter den Bedingungen des I. Weltkriegs und der Hyperinflation.

Eindrücklich schildert MF, wie mit der nationalsozialistischen Machtübernahme zunehmend das früher von sachorientierter Kollegialität geprägte Klima antisemitisch vergiftet wurde. Vorher allenfalls eher mittelmäßige Juristen beeilten sich, die durch die Verdrängung jüdischer Juristen frei gewordenen Plätze zu besetzen. Der Leser begegnet dabei vielen aus der Geschichte des nationalsozialistischen Aufstiegs bekannten Geschehnissen und Protagonisten, die u.a. als juristische Gegenspieler MFs und seiner Kollegen auftauchen. Etliche Juristen, die sich vor 1933 in Verfahren gegen nationalsozialistische Umtriebe oder in politischen Prozessen (z.B. gegen Ossietzky u.a.) sowie im Zusammenhang mit dem Hitlerputsch von 1923 engagiert hatten, waren den Nationalsozialisten besonders verhasst und wurden deshalb zuförderst schikaniert und Opfer brutalster Verfolgung.

Die ersten Boykottmaßnahmen überstand MF physisch unbeschadet und konnte auch noch den Altersstatus beanspruchen, jedoch wurde seine berufliche Existenz zunehmend prekärer. Die Mandantschaft schwand dahin. „Der heimliche Boykott, der jetzt einsetzte, war viel schlimmer und einschneidender, als ein gesetzlicher hätte sein können. Den jüdischen Anwälten war nicht verboten, Praxis auszuüben, aber die Parteien wurden immer mehr und mit neuen Mitteln daran gehindert, zu jüdischen Anwälten zu gehen. Sie wurden in der Presse mit Namen genannt, wenn sie es wagten, sie wurden bedroht und durch geschäftliche Boykottmaßnahmen zum Gehorsam gezwungen. Parteimitglieder setzten sich den schwersten Strafen aus, wenn sie jüdische Anwälte beschäftigten; später wurde dies auch bei nicht nationalsozialistischen Personen als ehrenrührig und sogar als Ehescheidungsgrund betrachtet.“19 Aufgrund entsprechender Verordnungen wurden jüdische Anwälte auch nicht mehr beigeordnet oder zum Konkursverwalter, Nachlassverwalter, Vormund bestellt und nach Möglichkeit die Einsetzung als Testamentsvollstrecker verhindert. Letztlich blieb nur noch die Schattenexistenz der inoffiziellen Zuarbeit für „arische“ Kollegen. Jüdische Autoren durften nicht mehr veröffentlichen und nicht mehr zitiert werden; so war auch die schriftstellerische Tätigkeit von MF beendet.

Die Anwaltsverbände wurden aufgelöst oder gleichgeschaltet. Es häuften sich unverhohlen politisch motivierte Urteile und Prozesse, in denen sich hoch motivierte NS-Juristen erst gar nicht die Mühe machten, durch Akten- und Rechtskenntnisse aufzufallen. U.a. schildert MF den skandalösen Ehrengerichtsprozess gegen Martin Drucker (Schriftführer im Vorstand des DAV, Freund von Carl Goerdeler), bei dem sich der Denunziant im Richterkollegium befand.20 Nach Beendigung der Sozietät mit den Brüdern Jacoby, dem Tod seiner ersten Ehefrau und der notgedrungenen Verkleinerung seines Hausstandes auf ein möbliertes Zimmer bei Freunden versuchte MF noch, als Einzelanwalt ein bescheidenes Dasein zu fristen, fasste im Sommer 1938 jedoch den Entschluss zur Emigration. Nach den Ereignissen um den 9./10. November 1938 – u.a. kam MF „irrtümlich“ für eine Nacht in Gestapo-Haft – gelang ihm dank der Hilfe von Freunden die Ausreise in die Schweiz. Ab 1. Dezember 1938 gab es keine jüdischen Anwälte mehr. Nach Entzug ihrer Lebensgrundlage gingen zahlreiche Freunde und Kollegen ebenfalls in die Emigration, einige begingen Suizid oder – vor allem die jüngeren – wurden ermordet. Wie sich aus den Biogrammen ergibt, blieb eigentlich keine Familie ohne Opfer. MFs Sozien Hugo und Siegfried Jacoby verstarben bereits 1935 bzw. 1936, Hugo Jacobys Witwe wurde jedoch 1941 nach Kaunas deportiert und dort ermordet. Julius Magnus, Vorstandsmitglied des Berliner Anwaltsvereins und Schriftleiter der Juristischen Wochenschrift, mit dem MF über Jahrzehnte eng zusammen gearbeitet hatte, floh 1939 in die Niederlande, wurde 1943 verhaftet, in verschiedene Lager verschleppt und starb in Theresienstadt, vermutlich an Hunger und Schwäche. Einige Kollegen konnten sich im Ausland auch als Juristen, teils nach erneutem Studium im fortgeschrittenen Alter wieder eine berufliche Existenz aufbauen, andere fristeten ihr Dasein weit unterhalb ihrer beruflichen Qualifikation als Arbeiter, Handelsvertreter, Büroangestellte. 1939 floh MF dann weiter nach England, wo er seine zweite Frau fand. 1940 wurde er für Monate auf der Isle of Man interniert. Auch im Lager begegneten ihm einige Persönlichkeiten der Zeitgeschichte, z.B. Ludwig Feuchtwanger (Lions Bruder), ehemals Leiter von Duncker & Humblodt, Rudolf Ullstein usw. als Schicksalsgenossen. Seine Kinder Leonore, Rudolf und Gerhart waren bereits vor 1938 in die USA und nach England emigriert. Sein Bruder Adolf nahm sich 1942 das Leben; Rudolf fiel 1944 als englischer Soldat. Leonore sah MF erst 1953 wieder. MF ist nie wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Am Ende seiner Betrachtungen äußert er sich entsetzt über das Fehlen eines ethischen Erwachens im Deutschland der Nachkriegszeit, ja die Schamlosigkeit antisemitischer Ausfälle21 . In der Remigrationsdebatte, an der sich auch Thomas Mann beteiligte (mit dem MF 1947 korrespondierte), bezieht er eindeutig Position.

Sehr erfreulich ist die ungeheuer sorgfältige Bearbeitung und Gestaltung dieses Buches. Die zahlreichen Fußnoten (jeweils am unteren Seitenrand) enthalten Belege zu nahezu jeder Erwähnung historischer Daten und Ereignisse, juristischer Veröffentlichungen, von Gesetzen, auch zu heute weniger gebräuchlichen Begriffen oder Fremdworten, schließlich einige wenige Richtigstellungen wohl falsch erinnerter Details.

Der Anhang enthält den (auszugsweisen) Wortlaut einiger Briefe. Sehr wertvoll sind sodann die 40 Seiten biographischer Anmerkungen – z. B. hier kommen die zwei Lesebändchen zum Einsatz – nebst dazugehörigem Quellenverzeichnis zu allen von MF erwähnten Juristen in alphabetischer Reihenfolge. Diese Biogramme eignen sich allerdings nicht zum Index, da hier Hinweise auf Seitenzahlen fehlen. Dieser winzige, nur andeutungsweise kritische Punkt kann aber getrost vernachlässigt werden, denn dieses Buch ist kein Nachschlagewerk, sondern eigentlich ein Tatsachenroman, den man von Anfang bis Ende liest, und zwar mit Gewinn, trotz der erschütternden Thematik.

 

Friedrich Weißler 1891–1937

Manfred Gailus: Friedrich Weißler. Ein Jurist und bekennender Christ im Widerstand gegen Hitler. Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen, 2017, 316 Seiten, mit 31 Abb., gebunden, ISBN 978-3-525-30109-8, € 30,00.

Manfred Gailus, Professor für Neuere Geschichte am Zentrum für Antisemitismusforschung der Technischen Universität Berlin und ausgewiesener Kenner der Geschichte des Protestantismus im 19. und 20. Jahrhundert, stellt uns mit Friedrich Weißler einen Juristen der zweiten „jüdischen Kaiserreichgeneration“ vor. Die Familie Weißler sei „angekommen im preußisch-deutschen, protestantischen Bildungsbürgertum der wilhelminischen Epoche“. Am 19. Februar 1937 wurde Dr. Friedrich Weißler, Landgerichtsdirektor a.D., gläubiger Protestant jüdischer Herkunft und bis Oktober 1936 Leiter des Büros der Vorläufigen Kirchenleitung der Bekennenden Kirche, in seiner Zelle Nr. 60 im berüchtigten „Bunker“ des Konzentrationslagers Sachsenhausen tot aufgefunden. Er wurde 45 Jahre alt. Kurz nach Kriegsende reklamierte ihn die evangelische Kirche als „ersten Märtyrer der Bekennenden Kirche“. Darin gipfelt die bittere Ironie der ganzen Geschichte, die exemplarischer nicht sein könnte.

1891 kam Georg Friedrich Weißler (FW) als jüngster Sohn des Rechtsanwalts und Notars Adolf Weißler in Königshütte (Chorzów) in Oberschlesien auf die Welt. Adolf Weißler war nicht nur ein reichsweit bekannter rechtswissenschaftlicher Publizist, Mitglied des akademisch gebildeten Bürgertums im Kaiserreich, Mitbegründer des Deutschen Notarvereins, Musterbeispiel „fortschreitender jüdischer Selbstsäkularisierung, der kulturellen Assimilation und schließlich der Konversion zum protestantischen Christentum“, sondern ein geradezu flammender Patriot. Im Juni 1919 nahm er sich aus Scham über die Bedingungen des Friedens von Versailles das Leben.

Sein Sohn FW war aktiver Kriegsteilnehmer, politisch zunächst eher national eingestellt, später überzeugter Demokrat, kurzzeitig Mitglied der republiktreuen liberalen DDP von Friedrich Naumann und Theodor Heuss, vorübergehend auch aktiv im „Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold“. Anders als bei seinem Vater begann für ihn gleich nach dem erfolgreichen Jurastudium eine aussichtsreiche Karriere im Staatsdienst, zunächst als Richter in Halle, 1932 dann als Landgerichtsdirektor in Magdeburg. Er liebte seinen Beruf, war publizistisch sehr rege, u.a. als Herausgeber des „Preußischen Archivs“ und des „Formularbuchs für die Freiwillige Gerichtsbarkeit“, Mitautor eines Kommentars zur Grundbuchordnung und Verfasser weiterer Monographien und vieler Fachaufsätze.

Die juristische Karriere war aber bald zu Ende, als FW im Februar 1933 als Vorsitzender Richter gegen einen SA-Mann, der wegen Beleidigung von Polizisten vor Gericht stand und dort unzulässiger Weise in SA-Uniform erschien, deswegen auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Ordnungsstrafe von drei Reichsmark verhängte. Darauf folgten eine Hetzkampagne der örtlichen nationalsozialistischen Presse, Überfall eines SA-/NSDAP-/Stahlhelm-Schlägertrupps auf FW innerhalb des Gerichtsgebäudes22 , kurzzeitige Lager- haft, Suspendierung vom Dienst – und das vor Erlass des Berufsbeamtengesetzes vom 7. April 1933 – und am 21. Juli die Entlassung. Inzwischen gab es das Berufsbeamtengesetz, eigentlich galt für FW aber noch der Frontkämpferstatus, deshalb musste § 4 – „politische Unzuverlässigkeit“ – herhalten. Die Entlassungsurkunde des preußischen Justizministers unterzeichnete Staatssekretär Roland Freisler. Juristische Eingaben und zahlreiche Briefe an Vereine, Verbände, Freunde hatten keinen Erfolg, auch Hanns Lilje, ­ damals schon einflussreicher Kirchenfunktionär, blieb stumm. Die Juristenbekanntschaften hatten sich ohnehin längst von dem verfemten Kollegen abgewandt.

Nach Umsiedlung der Familie nach Berlin wurde FW juristischer Mitarbeiter der „Vorläufigen Leitung der Evangelischen Kirche in Deutschland“, wo er 1936 als Kanzleichef u.a. für Pressearbeit zuständig war. In diese Zeit fielen der Kirchenkampf und die Gründung der Bekennenden Kirche. FW trat für eine konsequente, widerständige Haltung der evangelischen Kirche gegen den Nationalsozialismus ein und beteiligte sich maßgeblich an der Vorbereitung der EKD-Denkschrift „An den Führer“ gegen die „Arier“Verherrlichung, antichristliche Tendenzen, antisemitische Hetze, Gestapopraktiken und Konzentrationslager. Das Memorandum wurde am 4. Juni 1936 in der Reichskanzlei abgegeben, im Übrigen aber unter Verschluss gehalten. Eine Reaktion Adolf Hitlers ist nicht bekannt, noch nicht einmal, ob er das Dokument überhaupt zu Gesicht bekam. Zwei Wochen vor Eröffnung der Olympischen Spiele erschienen jedoch Einzelheiten der Denkschrift in der Presse, erst in den U.S.A., in den folgenden Wochen im europäischen Ausland. Die NS-Presse tobte, die EKD-Leitung bat die Reichskanzlei um Ermittlung des Schuldigen. Im Oktober 1936 durchsuchte die Gestapo FWs Wohnung, er wurde verhaftet, im Februar 1937 ins KZ Sachsenhausen verschleppt, dort schwer misshandelt und am 18./19. Februar dort brutal ermordet.

Während der dreimonatigen Untersuchungshaft FW ergaben sich keine Beweise dafür, dass er die „undichte Stelle“ war. Der Autor rekonstruiert, mit wem FW vor der inkriminierten Veröffentlichung der Denkschrift Kontakt hatte. Anders als die Verfasser der 2004 erschienenen Dokumentation „Richter und Staatsanwälte jüdischer Herkunft in Preußen im Nationalsozialismus“23 stellt er FW nicht als den eindeutig Schuldigen dar.

Die Mehrheit der Kirchenleitung rückte während der Untersuchungen jedoch zunehmend von FW ab, vor allem Karl Koch, Martin Niemöller, Hans Asmussen und Gerhard Jacobi. Ein Prozess erschien wegen der dürftigen Beweislage wenig aussichtsreich, da erfolgte die Überstellung nach Sachsenhausen. FW wurde von den in derselben Angelegenheit festgehaltenen Mithäftlingen Ernst Tillich und Werner Koch separiert, als Jude gekennzeichnet und in die als „Bunker“ berüchtigte Einzelzelle verbracht. Dort wurde er von zwei SS-Wachmännern, die nichts über sein Leben, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe oder seine Arbeit für die Bekennende Kirche wussten, sondern ihn für einen zufällig in ihre Hände geratenen Juden, der eigentlich nach Dachau gehörte, in einem Gewaltexzess gefoltert und ermordet, als Selbstmord getarnt.

Die Täter wurden zwar strafrechtlich verfolgt, jedoch verhinderte das NS-Regime, dass der Skandal größere Kreise ziehen konnte. Ganz in diesem Sinne verhielt sich auch die Bekennende Kirche, wo eine eigentliche Publizität des Falls ausblieb. Schon während seiner Haftzeit war FW nicht in die Fürbittlisten aufgenommen worden. „Nicht eine Institution der Bekennenden Kirche brachte zu Lebzeiten Weißlers ein öffentliches Votum für ihn zustande.“24 Anders im Fall Martin Niemöller, der vier Monate nach FWs Tod von der Gestapo verhaftet und in eben jenen Zellenbau in Sachsenhausen verbracht wurde.25 Im achten Kapital hören wir noch vom Schicksal der Verwandten FWs – Verfolgung, Emigration, Lagerhaft, Vernichtung – und über das weitere Verhalten von Kirchenvertretern.

In seinem „Resümee – Reformationsgedanken im Jahr 2017, die protestantische Performance in der Hitlerzeit und Friedrich Weißler“ begründet der Autor noch einmal, warum diese „Versagensgeschichte“ heute und so erzählt werden muss, gerade 2017, dem Erscheinungsjahr des Buches, in dem weltweit der Erfolg von 500 Jahren Reformation gefeiert wird. Er spannt einen weiten Bogen bis zu der – von ihm abgelehnten – „Schlafwandler“-These. Stattdessen liege die Verantwortung schon für den ersten großen Krieg des 20. Jahrhunderts bei den versagenden christlichen Eliten Europas.

Im Anhang finden sich Briefe von und an FW aus der Haftzeit, das Schlusskapitel seiner Lebenserinnerungen sowie ein Auszug aus den Gestapo-Verhörprotokollen, schließlich ein Schreiben von Pastor Franz Hildebrandt, der seinerzeit Niemöller assistiert hatte. Im Februar 1938 schreibt Hildebrandt aus London an FWs Witwe, wie sehr ihn „das ganze Kapitel“ beschäftige und der Wunsch, „ein ganz klein wenig von dem wiedergutmachen zu dürfen, was unsere Kirche und gerade auch die uns zugehörige auf diesem Gebiet alles versäumt hat.“26

Die nur betreffend die einzelnen Kapitel durchnummerierten Anmerkungen mit vielen genauen Quellenangaben und sonstigen Erläuterungen sind etwas unpraktisch am Ende des Buches untergebracht. Hier gibt es auch ein Abkürzungsverzeichnis, Bildnachweise, ein sehr ausführliches Quellen- und Literaturverzeichnis sowie Personenregister. Obwohl FW als „erster Märtyrer der Bekennenden Kirche“ apostrophiert worden ist, wurde sein Schicksal zumindest bis 1989 weitestgehend beschwiegen. Das Erscheinen der Biografie von Manfred Gailus wirkt dem entgegen. Aus Anlass des 80. Todestages von FW fand eine Gedenkveranstaltung mit Lesung in der Gedenkstätte Sachsenhausen statt. Im Januar 2019 lud die Nachfolgevereinigung der Studentenverbindung, die FW seinerzeit schmählich im Stich gelassen hatte, u.a. zusammen mit der Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit in Göttingen ebenfalls zu einer Lesung ein. In diesem Sinne ist dem Buch eine weite Verbreitung zu wünschen.

 

Fritz Valentin 1897–1984

Ursula Büttner: Fritz Valentin. Jüdischer Verfolgter, Richter und Christ. Eine Biografie. Wallstein Verlag, Göttingen, 2017, 245 Seiten, mit 10 Abb., gebunden, ISBN 978-3-8353-1988-2, € 19,90.

Auch die Lebensgeschichte Fritz Valentins (FV) zeigt uns wie in einem Brennglas den steilen Aufstieg eines Ausnahmejuristen jüdischer Herkunft, sodann seine Entrechtung, schrittweise Ausgrenzung aus dem beruflichen und gesellschaftlichen Leben, „legale“ Beraubung Ausplünderung, Vertreibung, dann aber Rückkehr nach Deutschland und aktive Beteiligung am Wiederaufbau eines anderen Deutschlands.

Die Autorin war bis 2011 wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Forschungsstelle für Zeitgeschichte in Hamburg und apl. Professorin für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte an der Universität Hamburg. In ihren zahlreichen Veröffentlichungen zur deutschen und hamburgischen Geschichte hat sie sich besonders mit der Verfolgung von Juden und der diesbezüglichen Haltung von Christen und der Kirche, Exil, Remigration und dem politischen Wiederaufbau nach 1945 befasst.

FV kam 1897 als Sohn eines jüdischen Vaters – Dr. Albert Valentin, engagierter und geehrter Hamburger Arzt, assimilierter deutscher Jude und Patriot – und einer evangelischen Mutter – Emma Stettenheim, Tochter des bekannten Berliner humoristischen Schriftstellers Julius Stettenheim, zur Welt. Einen besonderen Bezug zur jüdischen Religion gab es nicht mehr, so wurden Fritz und seine drei Geschwister christlich getauft. Nur der Bruder Curt heiratete eine jüdische Frau. FV meldete sich im Dezember 1914 freiwillig, kam nach wenigen Monaten an die Front, wurde dreimal verwundet, mehrfach ausgezeichnet. Die Kriegserlebnisse, u.a. an der Somme, prägten ihn eindrücklich. Zunächst schloss er sich bei Kriegsende daher der SPD an. Er studierte ab 1919 in Hamburg, Würzburg und Kiel, zunächst Philosophie und Geschichte, wechselte bald zu Jura, belegte aber neben dem Pflichtkanon u.a. Vorlesungen über Volkswirtschaft, Wirtschafts- und Agrarpolitik, Geschichte der Sozialpolitik und des Sozialismus, Geschichtsphilosophie und Psychologie, lernte außerdem Sanskrit. Das alles hinderte ihn nicht daran, nach sieben Semestern mit „fast sehr gut“ die I. und 1924 mit wiederum sehr guten Zeugnissen die II. Juristische Staatsprüfung zu bestehen. 1926 folgte nach der Assessorzeit die Ernennung zum Staatsanwalt in Hamburg, 1927 zum Strafrichter am Amtsgericht, am 1. Januar 1933 am Landgericht. Das Strafrecht wurde zu FVs Berufung, schon im Studium hatte er sich mit Ansätzen zur Liberalisierung, auch des Vollzugs, befasst. Politisch orientierte er sich in den 20er Jahren zunehmend an Ideologen des rechten Flügels der SPD (August Winnig), den antidemokratischen, antiliberalen Vorstellungen der Konservativen Revolution (Oswald Spengler, Moeller van den Bruck, E.G. Kolbenheyer, Hans Grimm) und Ernst Jünger. Selbst deren soziokulturellen Antisemitismus hielt er zunächst für berechtigt.27 Beim Volksentscheid am 22.

Dezember 1929 stimmte er gegen den Young-Plan. Als FV nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten schon bald als Jude ausgegrenzt wurde, brach für ihn, der sich als „national“ empfindenden Deutschen empfand, seine bisherige Welt zusammen. Nach einer anfänglichen gewissen Schonung erfolgte im März 1934 die Entlassung als Untersuchungsrichter, im November die Beurlaubung und zum 1. April 1935 die Zwangspensionierung. Sein Antrag auf Anwaltszulassung wurde endgültig abgelehnt. 1937 bestand nicht mehr die geringste Aussicht auf eine berufliche Erwerbsexistenz.28

Hinzu kamen zunehmende Schikanen durch immer mehr Verbote und öffentliche Degradierungen. Gerade als ehemaligen Frontkämpfer trafen FV diese Demütigungen schwer. Aus erhaltenen Korrespondenzen dieser Zeit wird deutlich, dass er sich keine Illusionen mehr über die nationalsozialistische Rassenpolitik machte und ihm seine Heimatlosigkeit klar vor Augen stand. Im Judentum konnte und wollte er keinen Rückhalt finden. Der Entschluss zur Emigration wurde gefasst. Die Schilderungen der bürokratischen Vorbereitungen, der systematischen finanziellen Ausplünderung der Familie, die zynischen Maßnahmen der Finanz- und Polizeibehörden erzeugen beim Lesen obwohl allbekannt immer wieder Wut und Empörung.

Einen Monat vor der englischen Kriegserklärung verließ das Schiff mit FVs Familie deutsche Gewässer Richtung England, wo sie vor allem dank der Quäker bescheiden unterkommen konnten. Zielstrebig integrierte FV sich in die neuen Verhältnisse. Die englische Sprache hatte er schon vor der Flucht gelernt, nun kamen Buchhaltung und Kurzschrift. Er überstand die Internierung als „enemy alien“ und konnte ab 1941 als kleine Bürokraft arbeiten. Das Ausmaß der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik wurde bekannt, auch mehrere Verwandte FVs, darunter zwei kleine Kinder, wurden ermordet. FV bestärkte das nur in seinem Entschluss, den späteren Aufbau eines anderen Deutschlands zu unterstützen, aber „nicht als Besserwisser und Lehrmeister“ 29 . Im April 1945 schloss sich FV der kurz vorher von deutschen Juristen gegründeten British Legal Research Unit an, „mit deren Hilfe sich die Control Commission for Germany (British Element) auf ihre Aufgaben als Militärregierung in Deutschland vorbereitete.“30 In der Remigrationsdebatte setzte FV sich vehement für die Rückkehr nach Deutschland ein. Er selbst kehrte Anfang 1946 als Berater der britischen Militärregierung zurück und wurde umgehend zum Landgerichtsdirektor bestellt. Die Mehrheit seiner Kollegen bestand aus (ehemaligen) Nationalsozialisten, für sein Exilschicksal interessierte man sich nicht, die Bevölkerung empfand er als „apathisch, gereizt und in hohem Maß ohne Gemeinschaftssinn“31 selbst als „Fremdling im eigenen Land“32

Die eigene finanzielle Lage war prekär, den neuen Herausforderungen widmete er sich aber mit großem Engagement, Fleiß und Zähigkeit, arbeitete sich blitzschnell ein in die komplizierte Rechtswirklichkeit – das Zusammenwirken deutschen Rechts mit den Gesetzen und wechselnden Verordnungen des Alliierten Kontrollrats. Wie FV typische Strafrechtsfälle dieser Zeit löste, von zeitbedingter Alltagskriminalität über nationalsozialistische Verbrechen, z.B. in dem Verfahren gegen den Kommandeur des Konzentrationslagers Fuhlsbüttel oder im Harburger Synagogenprozess, im Zusammenhang mit Homosexualität oder Wirtschaftsverbrechen, ist wieder ein interessantes Kapitel deutscher Rechtsgeschichte.

„Nach dem ‚dämonischen‘ Machtmissbrauch im ‚Dritten Reich‘ wurde die Menschenwürde für ihn zum höchsten Wert. Sie musste der Maßstab für alles staatliche Handeln und die Richtschnur für jeden einzelnen Amtsträger und Bürger in seinem gesamten Berufs- und Privatleben sein. Auf jedes Anzeichen von Antisemitismus reagierte er jetzt sehr aufmerksam und entschieden abwehrend.“33 Immer wieder zeigte sich in FVs Prozessführung seine Gründlichkeit bei der Sachverhaltsaufklärung, Beweiswürdigung und Erforschung der subjektiven Tatbestände, Unnachgiebigkeit gegenüber gemeinschaftsschädlichem Verhalten, Skepsis gegenüber Sicherheitsverwahrung und hergebrachten Strafrechtstheorien, dagegen Unterstützung eines humanen, auf Erziehung und Resozialisierung bedachten Strafvollzugs, Vorliebe für naturrechtliches gegenüber positivistischem Denken.

Leider sind aus der Zeit seit 1950 keine Urteile mehr erhalten, selbst zeitgeschichtlich bedeutsame Akten wurden vernichtet, wie auch sonst die von Ursula Büttner vorgefundene Quellenlage erstaunlich dürftig ist. Umso größer ist ihr Verdienst, die interessante Geschichte dieses außergewöhnlichen und tapferen Juristen zugänglich gemacht zu haben. Eine in mehrfacher Hinsicht aufregende Lektüre! Die Fußnoten befinden sich angenehmerweise jeweils auf derselben Seite. Im Anhang finden sich das übliche Abkürzungsverzeichnis und Nachweise zu den SchwarzweißAbbildungen, ein ausführliches und sehr instruktives weiterführendes Quellen- und Literaturverzeichnis, das auch die zahlreichen Artikel und Vorträge FVs nennt, sowie ein detailliertes Personenregister, das zur schnellen Orientierung bereits eine Kurzcharakterisierung mit Geburts- und Sterbejahr enthält. (ldm)

Lena Dannenberg-Mletzko (ldm) war bis zu ihrem Ruhestand Notariatsvorsteherin in einer großen Wirtschaftskanzlei in Frank­ furt/M., bis 2003 Lehrbeauftragte des Landes Hessen für die Ausbildung von Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten, außerdem Autorin von Prüfungsbüchern zur Notariatskunde und Fachbeiträgen für verschiedene Zeitschriften. ldm-privat@t-online.de

 

1    Peter Landau in Helmut Heinrichs u.a. (Hrsg.): Deutsche Juristen jüdischer Herkunft, München 1993 (nachstehend zitiert als „Heinrichs“) S. 134.

2    Landau in Heinrichs S. 142 ff.

3    Hier auch nur einige Dutzend Namen und Lebensdaten zu nennen, würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Mittlerweile gibt es eine Reihe hervorragender Publikationen, die sich der Aufgabe angenommen haben, die Verdienste wesentlicher Persönlichkeiten zu würdigen. Das 1993 von Helmut Heinrichs, Harald Franzki, Klaus Schmalz und Michael Stolleis herausgegebene Werk „Deutsche Juristen jüdischer Herkunft“ (siehe FN 1) gibt in drei Querschnittsdarstellungen und 43 Lebensbildern, verfasst von zahlreichen Hochschullehrern und einigen Rechtsanwälten, sämtlich renommierte Juristen (43) bzw. Historiker (2), einen beeindruckenden Überblick über die Zeit von Anfang des 19. Jahrhunderts bis zum Ende der Weimarer Republik. Das Vorwort berichtet, dass unter „fast 200 Juristen (…), die alle eine Würdigung und Ehrung verdient hätten“, eine Auswahl getroffen werden musste.

4    Vorwort der Herausgeber in Heinrichs S. VIII. 

5    Landau in Heinrichs S. 145-150 m.w.N.

6    Auch hierzu viele herausragende Namen bei Landau in Heinrichs S. 145-150. 

7    Bundesrechtsanwaltskammer, Anwalt ohne Recht, Schicksale jüdischer Anwälte in Deutschland nach 1933, Berlin 2007 (nachstehend zitiert als BRAK), S. 9 m.w.N. Die genannte, 2007 von der Bundesrechtsanwaltskammer herausgegebene Dokumentation beruht auf der von der BRAK in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Juristentag e.V. initiierten und von Simone Ladwig-Winters konzipierten Wanderausstellung, die ab 2000 in zahlreichen deutschen Städten und auch im Ausland gezeigt wurde. Jede Station der Ausstellung wurde von den jeweiligen Rechtsanwaltskammern und örtlichen Veranstaltern getragen. Jeweils gingen intensive Recherchen zu den besonderen örtlichen Gegebenheiten und Schicksalen voraus, durch die die Ausstellung ergänzt wurde.

8    Landau in Heinrichs S. 150.

9    BRAK S. 10 m.w.N. 

10    Landau in Heinrichs S. 136 m.w.N. 

11    BRAK S. 408 Anm. 5.

12    Sowohl die gegenüber dem Berufsbeamtengesetz eigentliche mildere Kann-Bestimmung und die Verschärfung wegen kommunistischer Betätigung wurden rigoros angewendet, zumal die privilegierenden Ausnahmebestimmungen sich zur Überraschung der Nationalsozialisten zahlenmäßig massiv auswirkten: Allein in Preußen konnten diese zunächst weit über zwei Drittel der jüdischen Anwälte in Anspruch nehmen. Vgl. Wolfgang Benz in Heinrichs S. 825.

13    Schreiben Adolf Hitlers an Reichspräsident Hindenburg vom 5. April 1933, zitiert nach Tillmann Krach, Jüdische Rechtsanwälte in Preußen, Über die Bedeutung der freien Advokatur und ihre Zerstörung durch den Nationalsozialismus, München 1991, S. 205. Die Angabe von 80 % ist natürlich maßlos übertrieben. Genaue Zahlen z.B. bei BRAK S. 10.

14    Zu den einzelnen Gesetzen zwecks Abschaffung der justiziellen Länderhoheiten vom 30.1., 16.2. und 5.12.1934 etc. siehe Horst Göppinger, Juristen jüdischer Abstammung im ,Dritten Reich‘“, 2. Aufl. München 1990, S. 73 ff. und zu den gesetzlichen Grundlagen der Maßnahmen gegen jüdische Juristen allgemein dort S. 65 ff.

15    BRAK S. 91-93. 

16    BRAK S. 30.

17    Liebmanns Sohn floh nach Ecuador, die beiden Töchter wurden in Auschwitz umgebracht. Siehe Friedländer, Biographische Anmerkungen S. 435.

18    MFs Gedanken zu dieser neuen „Form der Bekämpfung jüdischen Gedankenguts und jüdischer Literatur“ s. Friedländer S. 266 ff.

19    Friedländer S. 244.

20    Friedländer S. 276 ff. 1944 wurde dem früheren DAV-Präsidenten Martin Drucker schließlich die Anwaltszulassung entzogen mittels der Verordnung vom 1. März 1943, die die zwangsweise „Pensionierung“ unliebsamer Juristen aus Altersgründen ermöglichte, die weder Juden (Drucker war „Halbjude“) noch Kommunisten waren; siehe Friedländer S. 350.

21    Siehe Friedländer S. 369 und FN 438 zum Fall des ehemaligen NSDAP-Mitglieds und 1949 MdB Wolfgang Hedler.

22    Ähnlich wie die brutalen Übergriffe dieser Monate in Magdeburg auf Oberbürgermeister Ernst Reuter, Bürgermeister Herbert Goldschmidt und jüdische Rechtsanwälte.

23 Hans Bergemann und Simone Ladwig-Winters, erschienen im Bundesanzeiger-Verlag am 30. April 2004, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz.

24    Gailus S. 187. 

25    Gailus S. 189.

26    Gailus S. 268.

27    Büttner S. 33.

28    Büttner (S. 43) zitiert eine Erhebung des Verbandes der „nichtarischen“ Christen, wonach „bereits im März 1935 … ein Drittel seiner Mitglieder erwerbslos“ war.

29    Büttner S. 72 FN 20.

30    Büttner S. 73, auch zu der Rolle des bekannten jüdischen Professors Ernst Cohn aus Breslau.

31    Büttner S. 83. 

32    Büttner S. 91.

33    Büttner S. 218.

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