Recht

Zivilprozessrecht

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 6/2020

Prütting, Hanns / Gehrlein, Markus (Hrsg.), ZPO Kommentar, Luchterhand Verlag, 12. Aufl., Köln 2020, ISBN 978-3-472-09619-1, 3725 S., geb., € 139,00.

Kommentare zur Zivilprozessordnung gibt es viele, einbändige und mehr- bzw. vielbändige Werke. Zu den größeren einbändigen Erläuterungsbüchern des Zivilprozessrechts zählt der von Hanns Prütting und Markus Gehrlein herausgegebene Kommentar. Schon die Namen bürgen also für Qualität. Nicht zuletzt deshalb erscheint der Kommentar jedes Jahr in einer Neuauflage. Auch beim Prütting/ Gehrlein ist die Autorenschaft zahlenmäßig beachtlich, Mittlerweile 66 BearbeiterInnen setzen sich mit den mehr oder minder komplexen Fragestellungen des Prozess- und Vollstreckungsrechts auseinander. Immerhin kommen die Autoren trotz der unendlichen Fülle des Materials mit nur einem Band aus; ein nicht zu unterschätzender Vorteil gegenüber mehrbändigen Werken. Dass selbstverständlich sämtliche vom Gesetzgeber für nötig befundenen Änderungen sowie die aktuelle Rechtsprechung und Literatur vollständig eingearbeitet wurden, sei vorweg noch bemerkt. Wenn man sich im Vorwort die legislativen Modifikationen im Detail ansieht, dann weiß man, was die Bearbeiter eines ZPO-Kommentars zu leisten haben. Einzuarbeiten waren insbesondere das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen sowie das Gesetz zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozess-rechtlicher Vorschriften. Aber auch legislative Änderungen hinsichtlich der Freizügigkeit der EU-Bürger, des internationalen Adoptionsrechts sowie im Bereich des Datenschutzes mussten in der Neuauflage berücksichtigt werden. Natürlich steht die Zivilprozessordnung im Vordergrund der Darstellung. Nachdem nach nicht unerheblichen Anlaufschwierigkeiten das besondere elektronische Anwaltspostfach in Betrieb gegangen ist, kommt der Kommentierung der den elektronischen Rechtsverkehr regelnden Normen besondere Bedeutung zu. Hier finden sich einige Klarstellungen, so etwa von Prütting zur Einreichung von Schriftsätzen per mail (§ 129 Rn. 13). Besondere Beachtung verdienen in diesem Zusammenhang naturgemäß die §§ 130 a – d. Wer mit unter Zahlungsnot leidenden Personen nichts zu tun hat, mag sich über die lange Kommentierung von Ahrens zu § 850 k wundern. Indes hat das in dieser Vorschrift geregelte Pfändungsschutzkonto in der Praxis so viele Probleme aufgeworfen, dass eine genaue Betrachtung nottut. Und die nächste Reform steht mit dem Pfändungsschutzkontofortentwicklungsgesetz (PfKoFoG) vom 23.3.2020 schon vor der Tür. Da, wo es das Verständnis und der Zusammenhang gebieten, werden Vorschriften aus anderen Regelwerken im Anhang zu ZPO-Bestimmungen erläutert. So findet man die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EuZVO) nach § 1071 ZPO abgedruckt und besprochen. Hinter § 1075 ZPO wird die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (EuBVO) besprochen. Und auf § 1086 ZPO folgt die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO). Weiter ist die Kommentierung der Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens (EuMVVO) zu erwähnen, die nach § 1096 ZPO gebracht wird. Schließlich ist noch auf die im Anhang nach § 1109 ZPO berücksichtigte Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuGFVO) hinzuweisen. Ebenso wie im materiellen Zivilrecht sind auch die zivilprozessualen Kommentierungen ohne die Berücksichtigung des EURechts nicht mehr denkbar.

Was enthält der Prütting/Gehrlein noch? Natürlich darf die Kommentierung zum EGZPO nicht fehlen, ausführlich wird das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) besprochen. Eigentlich ist die Bindungswirkung hinsichtlich des Gerichts, an das verwiesen wird, in § 17a Abs. 1 GVG klar verankert. Liest man freilich die von Zirzlaff verantwortete Kommentierung hierzu (Rn. 8), welche unter der bezeichneten Überschrift „Reichweite und Grenzen der Bindungswirkung“ gebracht wird, so kann man sich angesichts der Beispiele zu einer krass fehlerhaften Beurteilung schon fragen, was manche Gerichte sich bei ihren Entscheidungen so denken. Ob Referendarinnen muslimischen Glaubens ein Kopftuch tragen dürfen (§ 10 Rn. 1) und wie sich das bei Schöffinnen (§ 176 Rn. 7) verhält, erfährt man ebenfalls. Auf das GVG folgen das EGGVG, das Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) sowie das Mediationsgesetz. Das wichtige Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) und das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) dürfen natürlich auch nicht fehlen.

Dann wird es wieder europäisch: Berücksichtigt wird die äußerst bedeutsame Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVO), besser bekannt als „Brüssel Ia-Verordnung“. Dass dann die „Brüssel IIa-Verordnung“, nämlich die Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung folgt, liegt nahe. Das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (AVAG) rundet dann den supranationalen Abschnitt ab. Für einen „klassischen“ ZPO-Kommentar nicht unbedingt typisch wird abschließend ausführlich auf das FamG eingegangen. Aus Sicht des Benutzers ist dies nur zu begrüßen, die Trennung zwischen streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit ist legislativ sicherlich gerechtfertigt, in der Praxis hat man vielfach mit beiden zu tun.

Das Stichwortverzeichnis hilft dem, der nicht weiß, wo er suchen soll, kundig weiter. Aber auch sonst findet man im Prütting/Gehrlein Antworten auf die Fragen, die einem der Zivilprozess und die ihm verwandten Verfahren stellen mögen. So verwundert es nicht, dass der Kommentar jährlich neu aufgelegt wird, er ist eben gut. (cwh)

 

Kurt Schellhammer, Zivilprozess. Gesetz – Praxis – Fälle, 16. Aufl., C. F. Müller, Heidelberg 2020, ISBN 978-3-8114-0727-5, 1000 S., € 109,00.

Der Verfasser dieser Zeilen muss zunächst bekennen, den „Zivilprozess“ von Schellhammer nicht ganz unbefangen rezensieren zu können. Vor rd. 30 Jahren hat er nämlich als junger Referendar am Landgericht Konstanz das zivilgerichtliche Verfahren von Schellhammer beigebracht bekommen. Dieser war seinerzeit als Vorsitzender Richter Leiter der Arbeitsgemeinschaften für Referendare, was für die Teilnehmer ein seltener Glücksfall war. Jedermann weiß, dass die Qualität der entsprechenden Veranstaltungen naturgemäß vom Referenten abhängt. Ein guter Richter muss aber nicht unbedingt ein guter Didaktiker sein. Die Fairness gebietet den Hinweis, dass die in der Zivilstation zu vermittelnde Materie, eben das Zivilprozessrecht, gemeinhin als spröde und trocken gilt. Hinzu kommt, dass die frischgebackenen Referendare und Referendarinnen zwar auch in der universitären Ausbildung schon mit dem Zivilprozessrecht konfrontiert wurden, das Interesse an dieser Materie sich aber zu diesem Zeitpunkt noch regelmäßig in Grenzen hält. Für die Stage in der Zivilgerichtsbarkeit sind aber profunde Kenntnisse des Zivilprozesses unverzichtbar. Die Arbeitsgemeinschaft soll da Abhilfe schaffen, was aber voraussetzt, dass die Referenten es schaffen, ihre Zuhörer für das Zivilprozessrecht zu motivieren. Schellhammer war ein solcher Referent, man ging gerne in seine Veranstaltungen und lernte dort alles, was man von der Materie wissen musste und noch einiges mehr. Seine lebendige Vortragsweise ist mir noch heute in bester Erinnerung. Umso mehr ist es zu begrüßen, dass dieser profunde Kenner des Zivilprozesses sich seit je her dem Verfassen von Ausbildungsliteratur widmet. Denn an Stelle einer trockenen Lektüre „erlebt“ man den Zivilprozess anhand von Antragsmustern, Beispielen, Fällen und Schaubildern. Dass das Werk bereits in 16. Auflage erscheint, beweist seine Qualität.

Der „Zivilprozess“ gliedert sich in eine Einleitung und fünf Bücher. In der Einleitung erfährt man Unverzichtbares für das Verständnis. Hervorzuheben sind die Passagen zur Auslegung des Zivilprozessrechts sowie zu den Prozess-grundrechten, insbesondere zum rechtlichen Gehör. Von den folgenden rd. 930 Seiten nimmt das 1. Buch, welches den Landgerichtsprozess von der Klage bis zum Abschluss durch Vergleich oder Urteil schildert, naturgemäß den größten Raum ein. Den Parteien und ihren Vertretern ist das 2. Buch gewidmet, im 3. Buch erfährt man das Wesentliche zum Zivilgericht. Das 4. Buch ist mit Abweichungen vom „Normalprozess“ überschrieben, besondere Verfahren behandelt Schellhammer im 5. Buch. Dass alle gesetzlichen Neuerungen eingearbeitet sind, versteht sich von selbst. Für alle Leser ein Muss sind insbesondere die Ausführungen zur elektronischen Akte sowie zum elektronischen Zivilprozess schlechthin. Aber auch die Musterfeststellungsklage sowie der Sachverständigenbeweis kommen zu ihrem Recht.

Das 1. Buch (S. 15 – 567) umfasst 17 Teile und beginnt, wie könnte es anders sein, mit der Klage. Breiten Raum nehmen auch die besonderen Klagearten ein. Hier erfährt man einiges über die Stufenklage, die Klage auf künftige Leistung, die Feststellungsklage, die Gestaltungsklage, die Abänderungsklage, aber auch über die im Zwangsvollstreckungsrecht beheimateten Klagen wie die Vollstreckungsabwehrklage, die Drittwiderspruchsklage sowie die Klage auf vorzugsweise Befriedigung. Schriftliches Vorverfahren, Haupttermin und Beweisaufnahme werden ausführlich behandelt. Den Abschnitt über den Prozessvergleich sollten die angehenden, aber auch fertigen Volljuristen sorgfältig lesen: Er spart dem Richter Arbeit, muss er doch kein Urteil schreiben. Und der Anwalt erspart sich weitere Schriftsätze und ist zudem die Verantwortung los! § 278 Abs. 1 ZPO verpflichtet das Gericht zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, hinter dieser Vorschrift stecken freilich hehrere Motive als die hier genannten! Aber das alles kann man bei Schellhammer nachlesen (S. 352 f.). Über 100 Seiten beansprucht dann zu Recht das Urteil in all seinen Ausprägungen. Studenten und Referendaren seien die sich anschließenden folgenden vier Seiten über Beschluss und Verfügung ans Herz gelegt. Den Unterschied zum Urteil sollte man schon kennen … Rechtsmittel und Rechtsbehelfe der ZPO schließen das 1. Buch ab. Den Akteuren des Zivilprozesses sind die beiden nächsten Bücher gewidmet. Im 2. Buch (S. 581 – 638) geht es zunächst um die Parteien. Wer bislang Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis und Postulationsfähigkeit nicht auseinanderhalten konnte, lernt das spätestens jetzt. Was eine Prozesshandlung ist und was man unter einem Prozessrechtsverhältnis zu verstehen hat, erklärt Schellhammer natürlich auch (S. 612 ff.). Der Abschnitt über den Rechtsanwalt ist vor allem im Hinblick auf die Ausführungen zur Prozessvollmacht lesenswert (S. 631 ff.). Gericht und Richter werden im 3. Buch (S. 641 – 729) behandelt. Wer wissen will, ob er einen ungeliebten Richter „loswerden“ kann, wird die Ausführungen zur Ablehnung studieren (S. 646 ff.). Rechtswegzuständigkeit, örtliche, sachliche und internationale Zuständigkeit sind Pflichtlektüre.

Mit „Abweichungen vom Normalprozess“ ist das 4. Buch überschrieben (S. 733 – 837). Wichtig ist gleich zu Beginn der Abschnitt über die Säumnis. Anspruchshäufung, Widerklage, Streitgenossenschaft, Klageänderung und Parteiwechsel sind weitere Themen. Gerade dem Referendar seien die Abschnitte über Klagerücknahme auf der einen Seite sowie Erledigung der Hauptsache auf der anderen Seite empfohlen. Man sollte als Klägervertreter wissen, welche Erklärung man vor Gericht abgibt, wenn der Beklagte die Klagforderung während des Verfahrens erfüllt (S. 820 ff.).

Besondere Verfahren behandelt Schellhammer schließlich im 5. Buch (S. 827 – 942). Der Amtsgerichtsprozess macht den Anfang, man erfährt, dass § 495 a ZPO eine „ebenso verführerische wie gefährliche Vorschrift“ ist (S. 843). In der Folge werden dann das schriftliche Verfahren, die Prozesskostenhilfe und das selbständige Beweisverfahren beleuchtet. Aber auch der Urkundenprozess, das Mahnverfahren, Arrest und einstweilige Verfügung sowie die Kostenfestsetzung finden Berücksichtigung. Das WEGVerfahren schließt die Darstellung ab.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Werk die mit dem Titel verbundenen Erwartungen uneingeschränkt erfüllt. Übersichtlich und praxisgerecht werden die wesentlichen Grundzüge des Zivilprozesses beleuchtet. Zahlreiche Schaubilder erleichtern das Verständnis. Wenige Referendarinnen und Referendare werden das Glück haben, als Leiter ihrer Arbeitsgemeinschaft einen Dozenten wie Schellhammer erleben zu dürfen. Zumindest aber können sie den Zivilprozess in seinem Buch lernen und dadurch auch in seinem Ablauf verstehen. Eigentlich ist das Werk für jeden, der sich mit dem Zivilprozess vertraut machen möchte oder muss, Pflichtlektüre. Wer es sich während des Studiums beschafft, hat es schon für das spätere Referendariat. Und wer als junger Volljurist Prozesse führen will und es nicht hat, ist gut daran beraten, es sich auch noch zu diesem Zeitpunkt zu besorgen. Und im Referendariat führt daran ohnedies kein Weg vorbei. (cwh)

Prof. Dr. Curt Wolfgang Hergenröder (cwh), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits-, Handels- und Zivilprozessrecht, Johannes Gutenberg-Universität, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Seine Forschungsschwerpunkte sind: Deutsches, Europäisches und Internationales Arbeits-, Insolvenz- und Zivilverfahrensrecht. cwh@uni-mainz.de

Kurt Stöber / Klaus Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl. 2020 Verlag Gieseking Bielefeld, ISBN 978-3-7694-1170-6. 1118 S. € 148,00.

Anzuzeigen ist die Neuauflage eines Werks, das in Praxis und Wissenschaft gleichermaßen hochgeschätzt wird. Erstmals 1964 als Handbuch für den praktischen Gebrauch erschienen ist das von Kurt Stöber ein halbes Jahrhundert betreute Buch zu dem Standardwerk des Vollstreckungsrechts geworden. Nach dem Tod von Kurt Stöber im Jahre 2016 hat Dipl.Rpfl. Klaus Rellermeyer die schwierige Aufgabe übernommen, das „Handbuch für die Praxis mit Mustern und Beispielen“, wie sein Untertitel lautet, fortzuführen. Klugerweise verzichtet er auf eine – zeitlich ohnehin nicht zu bewältigende – umfassende Neubearbeitung der in mehr als 50 Jahren gewachsenen Erläuterungen, vielmehr beschränkt er sich auf eine Aktualisierung (Gesetzgebung, Rechtsprechung und Schrifttum sind bis Frühsommer 2019 berücksichtigt) und kleine Eingriffe in die (teilweise etwas unübersichtlich gewordene) Gliederung und in den Aufbau der Darstellung.

Im Einzelnen hat Rellermeyer die Erläuterungen zur elektronischen Antragstellung ergänzt, die Hinweise zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung überarbeitet, die Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Berechnung des pfändbaren Einkommens nach der Nettomethode kommentiert und mit einer Beispielsrechnung unterlegt. Die Darstellung ist in acht Teile (A bis H) gegliedert. Teil A behandelt auf über 200 Seiten die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen. In Teil B werden das Pfändungsverfahren und die Pfändungswirkungen dargestellt. Die folgenden Teile haben einzelne Gegenstände der Pfändung zum Inhalt , wobei die Ausführungen zur Pfändung von Arbeitseinkommen (Teil C) erwartungsgemäß den Schwerpunkt (ca. 270 Seiten) bilden. Teil D widmet sich der Pfändung von Sozialleistungen. Nach der Pfändung anderer Vermögensrechte (Teil E) werden noch die Pfändung von Hypothekenforderungen und Grundpfandrechten (Teil F), des Anspruchs auf Herausgabe oder Leistung einer körperlichen Sache (Teil G) behandelt. Ein knapper Überblick über die Zwangsvollstreckung in Forderungen aus Wechseln und anderen indossablen Papieren schließt die Darstellung ab. Seiner Zwecksetzung entsprechend enthält das Buch zahlreiche Mustern und Formulierungsvorschläge. Diese können zur Bearbeitung mittels eines persönlichen Freischaltcodes heruntergeladen werden.

Das Werk ist in seiner Art konkurrenzlos und es bedarf einer besonderen Empfehlung nicht mehr. Wer es kennt, schätzt seine Aktualität, Zuverlässigkeit und Praxisnähe. Nicht immer findet man in Erläuterungsbüchern die Antwort, die man sucht. Beim „Stöber“ lautet das Problem eher: Gibt es eine Frage, auf die dieses legendäre Werk keine Antwort gibt? (bmc)

VRiOLG a.D. Dr. Bernd Müller-Christmann mueller-christmann-bernd@t-online.de

Diese Seite benutzt Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung