Recht

Zivilprozessrecht

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 2/2020

Schulze, Reiner/Grziwotz, Herbert/Lauda, Rudolf (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentiertes Vertrags- und Prozessformularbuch mit OnlineZugang., 4. Aufl., Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-5343-7, 3.058 S., € 138,00

Wie heißt es so schön im Volksmund: Von der Wiege bis zur Bahre, Formulare, Formulare! In der Tat begleiten Formulare den Menschen sein ganzes Leben lang. Und da auch Juristen zu den menschlichen Wesen zählen, kommen auch sie – man möchte sagen: erst recht sie – nicht ohne eben jene Formulare aus. Das nun schon in vierter Auflage erschienene, von Schulze, Grziwotz und Lauda herausgegebene Werk zum Bürgerlichen Gesetzbuch trägt den Untertitel „Kommentiertes Vertrags- und Prozessformularbuch“. Dabei darf man das Wort „Formular“ nicht sprichwörtlich nehmen, verbindet man es doch unwillkürlich mit dem trockenen Amtsschimmel beileibe nicht nur deutscher Behörden. Viel angebrachter wäre die Bezeichnung „Muster“, freilich ist diese Wortwahl nicht so plastisch. Indes geht das Werk weit über die bloße Ansammlung von Vorlagen hinaus. Im Gegenteil findet der Leser zu den Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches ausführliche Erläuterungen nebst umfangreichen Literatur- und Rechtsprechungshinweisen. 43 Autorinnen und Autoren aus der Anwaltschaft, der Richterschaft sowie der Notariate haben sich der Aufgabe unterzogen, entsprechend dem Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuches – also von § 1, der die Rechtsfähigkeit des Menschen normiert bis zu § 2385, welcher die Anwendung der Bestimmungen über den Erbschaftskauf auf ähnliche Verträge statuiert – den Nutzer des Werkes mit Hinweisen und Mustern zu versorgen. In einem alphabetisch geordneten Musterverzeichnis werden die Vorlagen dann auch noch mit Stichworten aufgeführt, damit man sie schnell finden kann. Rd. 45 Seiten nimmt alleine dieses Musterverzeichnis ein, das zwar atypisch mit „§ 358 Abs. 1, Rückforderung der Zins- und Tilgungsraten nach Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags“ beginnt, dann aber von der „Abfindungsklausel beim Hofübergabevertrag“ bis zum „Zweckvermächtnis“ reicht – also eben von „A“ bis „Z“. Der Aufbau ist immer derselbe: Zunächst werden die Paragrafen im sachlichen Zusammenhang abgedruckt, dann folgen die Muster, welche anschließend erläutert werden. Sinnvollerweise werden materielles Recht und Prozessrecht miteinander verbunden, taktische Ratschläge ergänzen die Darstellung.

Einige Auszüge mögen die Konzeption des Werkes verdeutlichen: So findet man bei § 145 BGB („Bindung an den Antrag“) zunächst ein Muster für ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages. In der Folge werden die wesentlichen Gesichtspunkt der entsprechenden Willenserklärung beleuchtet, so etwa im Hinblick auf die Bindungswirkung (§ 145 Rn. 4 f.). Dann folgt das Muster einer Annahmeerklärung, in den Erläuterungen findet sich ein Hinweis auf die Notwendigkeit des Zugangs (Rn. 8 ff.). Bei den Bestimmungen zum Schaden (§§ 249 – 251) findet sich als Muster eine Klage wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall; also ein praktisch alltägliches Verfahren. In den Erläuterungen werden dazu typische Konstellationen angesprochen: Kreuzungszusammenstöße, Abrechnungsfragen, Nut­zungs­­ausfall und noch einiges mehr. Gleich mehrere Muster gibt es bei der Abtretung (§ 398). Hier werden eine Standardvereinbarung, eine einfache Sicherungsabtretung, eine Globalzession, ein Factoring-Vertrag, eine Inkassozession, eine dreiseitige Vertragsübernahme sowie in prozessualer Hinsicht Bausteine für eine Klage aus abgetretenem Recht gebracht. Detailliert wird die Miete (§ 535) behandelt, die einzelnen Klauseln eines Mietvertrages erfahren eine nähere Betrachtung. Dies gilt etwa für das gerne vom Vermieter auferlegte, gleichwohl in seiner Pauschalität unzulässige Tierhaltungsverbot (Rn. 10 ff.). Der Goldfisch mag also in seinem Glase kreisen. Ausführlich wird auch die entgeltliche Geschäftsbesorgung behandelt (§ 675). Auch dem Bankrecht wird hier genüge getan (Rn. 17 ff.). Im Deliktsrecht wird verschiedenen Standpunkten Rechnung getragen. So findet sich bei § 827 („Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit“) zum einen die anwaltliche Sicht (Rn. 1 ff., 12 ff.), zum anderen die gerichtliche Sicht (Rn. 8 ff., 19 ff.). Das ist durchaus nachvollziehbar: Die Prozessvertreter wollen unbeschadet der Rechtslage das Verfahren gewinnen, der Richter ist gehalten, eine richtige Entscheidung zu treffen. Dass auch die anderen Rechtsgebiete des Bürgerlichen Gesetzbuches – das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht – mit der gleichen Sorgfalt dem Leser nahegebracht werden, versteht sich von selbst. Wer also ein Grundpfandrecht löschen (§ 875), eine Ehescheidung voranbringen (§ 1564) oder einen Erbschaftskauf tätigen möchte (§ 2033), wird das Passende finden. 3.058 Seiten umfasst das Opus, welches alle im Bürgerlichen Gesetzbuch vorhandenen Rechtsgebiete abdeckt. Rechtsprechungs- und Literaturnachweise fehlen natürlich auch nicht. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis rundet das Werk ab. Das kommentierte Vertrags- und Prozessformularbuch erspart einem also – auch dank des Online-Zugangs – in vieler Hinsicht die eigene Formulierungsarbeit und erklärt auch noch das außerprozessuale Vorgehen sowie das Verhalten im Prozess. Die Anschaffung lohnt sich also allemal. (cwh)

Schuschke, Winfried/Walker, Wolf-Dietrich/Kessen, Martin/Thole, Christoph (Hrsg.), Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz nach dem achten und elften Buch der ZPO ein ­schließlich der europarechtlichen Regelungen, Kommentar, Carl Heymanns Verlag, Köln 2020, ISBN 978-3-452-29125-7, 2.580 S., € 269,00

Nunmehr schon in 7. Auflage erscheint der bislang von Win­ fried Schuschke und Wolf-Dietrich Wal­ ker allein herausgegebene Kommentar zu Zwangsvollstreckung und einstweiligem Rechtsschutz. Als Herausgeber hinzugekommen sind Kessen und Thole. Auch der Autorenkreis hat sich erweitert. Waren es in der Vorauflage noch acht Autoren, so werden nun deren neunzehn – also mehr als doppelt so viele – aufgeboten, um auf rd. 2.600 Seiten dem Leser eine aktuelle Darstellung des gesamten Stoffes zu präsentieren. Nichts vermag besser die geleistete Arbeit zu dokumentieren als ein Blick ins Vorwort, wo die seit Erscheinen der Vorauflage im Jahr 2011 erschienenen einschlägigen Gesetze aufgelistet sind. Der Schwerpunkt der Bearbeitung liegt naturgemäß auf der Zivilprozessordnung, sinnvollerweise werden aber die maßgeblichen Bestimmungen der thematisch zum Vollstreckungsrecht zugehörigen EUVerordnungen mitkommentiert.

Die Kommentierung beginnt mit einer Einführung von Schuschke in das Achte Buch der Zivilprozessordnung. Die Ausführungen sind umso mehr zu begrüßen, als man beim Eintauchen in die einzelnen Vorschriften leicht die vollstreckungsrechtlichen Grundlagen aus dem Blick verlieren kann. Auch die Allgemeinen Vorschriften der §§ 704 – 721 ZPO werden von Schuschke, nunmehr unter Mitarbeit von Braun, erläutert, hilfreich ist auch die Vorbemerkung zu diesen Vorschriften. Dies gilt etwa für den Hinweis, wie man als Kläger mit einem unbestimmten Titel („Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das weiße Fenster herauszugeben“) umzugehen hat (Vor §§ 704 – 707 ZPO Rn. 19). Nachdem Jenissen/Eichel sich der Vollstreckung ausländischer Titel im Inland angenommen haben (§§ 722, 723 ZPO), besorgen dann Schuschke/Hake die §§ 724 – 749 ZPO. Walker/Rodenburg erläutern in der Folge die §§ 750, 751 ZPO, Walker/Vuia widmen sich §§ 752 – 766 ZPO. In einer Vorbemerkung wird näher auf die Rolle des Gerichtsvollziehers eingegangen, deutlich sprechen sich die Verf. gegen eine Privatisierung aus (Vor §§ 753 – 763 ZPO Rn. 9). Die Vollstreckungsabwehrklage, die Klage gegen eine Vollstreckungsklausel sowie einstweilige Anordnungen sind Sache von Raebel, bevor dann Raebel/Tho­ le sich die Kommentierung bis § 787 ZPO teilen. Wichtig sind hier vor allem die Ausführungen zur Vollstreckungsabwehr- und zur Drittwiderspruchsklage. Dies gilt natürlich auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung, unmissverständlich weisen Schuschke/Grieß (§ 788 ZPO Rn. 11) darauf hin, dass die Einschaltung eines Inkassobüros nicht die Kosten eines Rechtsanwalts übersteigen darf, geschweige denn, dass eine Doppelabrechnung zulässig wäre. Leider wissen das nur die wenigsten Schuldner. Die fundierte Kommentierung zu §§ 793 – 827 ZPO, bislang von Walker alleine verfasst, hat Mitautoren bekommen, Gomille, Vuia und Loyal sind hier zu nennen. Was die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte anbelangt, beginnen Schuschke/Plücker mit den §§ 828 – 849 ZPO. Die §§ 850 – 856 ZPO und damit auch den wichtigen Pfändungsschutz behandeln Kes­ sal-Wulf, Lorenz und Els. Dass eine Lohnpfändungstabelle mit abgedruckt wird, versteht sich für die Verf. von selbst (Anlage zu § 850 c ZPO). Die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte nehmen sich Walker und Lo­ renz vor (§§ 857 – 863), während Schuschke/Göbel die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 – 871 ZPO) erläutern. Walker/Grieß kommentieren die §§ 872 – 882 a ZPO. Das Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung hat die §§ 882 b – 882 h in die Zivilprozessordnung neu eingefügt, Schuschke/Grieß nehmen sich ihrer kundig an. Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen ist zunächst Sache von Walker/Koranyi (§§ 883 – 888a ZPO), bevor dann Stur­ hahn die §§ 889 – 898 ZPO besorgt. Arrest und die in der Praxis so wichtige einstweilige Verfügung teilen sich im Wesentlichen Walker/Kessen (§§ 916 – 927, 942 – 945 ZPO) sowie Schuschke, Kessen und Roderburg (§§ 928 – 935, 938 – 941 ZPO). Sonderfragen in Bezug auf Abmahnung, Unterlassungserklärung und Abschlussschreiben im Wettbewerbsrecht (Anhang zu § 935 ZPO) behandeln Kes­ sen/Büch.

Bei einigen Rechtsanwendern scheint sich noch nicht herumgesprochen zu haben, dass auch im Zivilprozess das Recht der Europäischen Union eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt. Es ist daher zu begrüßen, dass im Rahmen von „Buch 11. Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union“ nicht nur die ZPO-Normen kommentiert, sondern auch die einschlägigen Rechtsakte der EU jeweils von Jenissen/Eichel bzw. alleine von Ei­ chel kommentiert werden. Nationales Recht stellen neben §§ 1079 – 1117 ZPO auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAVG) sowie das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) dar. Wer sich einen Überblick über das gesamte Regelwerk der Europäischen Union auf dem Gebiet des Prozessrechts verschaffen will, findet eine schöne Übersicht vor (Vor Brüssel-Ia-VO Rn. 2 ff.). Je­ nissen/Eichel gehen ein auf die VO (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO), die VO (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO) sowie die VO (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuGFVO). Der VO (EU) 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (EuKoPfVO) nimmt sich kundig Eichel an.

Ein ausführliches Stichwortverzeichnis rundet das Werk ab und macht dem Ratsuchenden schnell deutlich, wo er mit der Lektüre anzusetzen hat. Wer sich mit Fragen der Zwangsvollstreckung bzw. dem einstweiligen Rechtsschutz auseinandersetzen muss, ist mit dem Werk von Schuschke/Walker/Kessen/Thole nach alledem bestens beraten. (cwh) ˜

Prof. Dr. Curt Wolfgang Hergenröder (cwh), Lehrstuhl für Bürger­ liches Recht, Arbeits-, Handels- und Zivilprozessrecht, Johannes Gutenberg-Universität, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswis­ senschaften. Seine Forschungsschwerpunkte sind: Deutsches, Europäisches und Internationales Arbeits-, Insolvenz- und Zivil­ verfahrensrecht.

cwh@uni-mainz.de

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