Recht

Bürgerliches Recht

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 1/2021

Jauernig, Othmar, Bürgerliches Gesetzbuch mit RomI-VO, Rom-II-VO, Rom-III-VO, EG-Un thVO/HUntProt und EuErbVO, Kommentar, C.H.Beck, 18. Aufl., München 2021, ISBN 978-3-406-75772-3, 2.831 S., geb., € 69,00.

Kommentare zum Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es viele, manche blicken auf eine jahrzehntealte Tradition zurück. Als Othmar Jauernig im Jahre 1979 die erste Auflage seines BGB-Kommentars auf den Markt brachte, war noch vieles anders. Ebenso wie die Zahl der Lehrbücher so war auch der „Kommentarmarkt“ zum Bürgerlichen Recht durchaus übersichtlich. Das hat sich gründlich geändert, ganz abgesehen davon, dass die Seitenzahlen der Werke teilweise gravierend zugelegt haben. Der nunmehr von Rolf Stürner herausgegebene Jauernig erscheint in der Reihe der „gelben Kommentare“, die auf „kompakte“ Erläuterungen zugeschnitten ist. Sieben Autoren teilen sich die Arbeit, allesamt renommierte HochschullehrerInnen. Die Namen bürgen dafür, dass der Leser im Bürgerlichen Gesetzbuch – und nicht nur in diesem – auf dem neuesten Stand gehalten wird. Zusammen bringen sie es auf 2.756 Seiten. In der guten alten Zeit war der Jauernig freilich noch kleiner im Format und leichter an Gewicht. Immerhin: Definiert man Handkommentar dahingehend, dass man das Buch mit beiden Händen umschließen kann, so ist dieser Status dem Jauernig noch zuzubilligen. Insbesondere bei den mehrbändigen Werken braucht man ja schon eine Schubkarre, will man sie alle auf einmal bewegen.

Was zeichnet die Neuauflage aus? Naturgemäß liegt der Schwerpunkt auf dem BGB mit stolzen 2.642 Seiten Umfang. Einzuarbeiten waren im Familienrecht das Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018 sowie die Ergänzung des Maklerrechts um die Vorschriften der §§ 656 a – 656 d durch das Gesetz über die Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 12.6.2020. Da der Immobilienmarkt ja nach wie vor boomt und regelmäßig Makler bei Verkäufen eingeschaltet werden, beanspruchen die Erläuterungen von Mansel zu den neuen Vorschriften gesteigertes Interesse. Hervorgehoben werden soll die Aktualität des Kommentars in Bezug auf die Covid 19-Pandemie, vielen besser bekannt unter der der Bezeichnung Corona-Krise. Die Autoren haben umgehend auf die gesetzgeberischen Aktivitäten reagiert und das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID 19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.3.2020 an den relevanten Stellen in das Werk eingearbeitet. Betroffen sind das Mietrecht, das Vertrags- und Leistungsrecht, das Darlehensrecht, die Gesamtschuldnerhaftung sowie Dienst- und Arbeitsverhältnisse. Berücksichtigung erfährt auch das Internationale Privatrecht, zu nennen sind zuvorderst die ROM I-Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht, die ROM II-Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht sowie die ROM III-Verordnung zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts. Aber auch das Unterhaltsrecht und das Erbrecht der Europäischen Union finden, soweit es der Zusammenhang gebietet, Berücksichtigung. Deutlich wird einmal mehr, dass aufgrund des Einflusses des Rechts der Europäischen Union kaum mehr ein Kommentar ohne Berücksichtigung supranationalen Primär- und/ oder Sekundärrechts auskommen kann. Was die EU-Verordnungen betrifft, gilt dies umso mehr, als sie in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht darstellen und nationalem Recht vorgehen.

Zu berücksichtigen waren selbstredend zahlreiche Gerichtsentscheidungen, welche seit der Vorauflage verkündet wurden. Dass der Kommentar ein ausführliches Abkürzungsverzeichnis und ein ausgezeichnetes Stichwortverzeichnis hat, sei noch erwähnt. Fazit: Das Werk hält, was die Vorauflagen schon versprochen und bewiesen haben.

Prof. Dr. Curt Wolfgang Hergenröder (cwh) cwh@uni-mainz.de

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