Recht

Straf- und Strafprozessrecht

Aus: fachbuchjournal Ausgabe 2/2017

Vordermeyer, Helmut/von Heintschel-Heinegg, Bernd (Hrsg.), Handbuch für den Staatsanwalt, Carl Heymanns Verlag, 5. Auflage, Köln 2015, 1483 S., ISBN 978-3-452-28295-8. € 149,00

Für die traditionellen Berufe der Jurisprudenz hat sich seit langem das „Handbuch“ etabliert. Die Herkunft des Wortes aus dem Griechischen (ἐγχειρίδιον enchiridion, „etwas, das man in der Hand hält“) lässt nicht erahnen, was sich hinter der Bezeichnung verbirgt und in der Tat vereint die auf dem Markt befindlichen juristischen Handbücher wohl nur, dass sie als Nachschlagewerk dienen sollen. Qualität und Quantität sind höchst unterschiedlich. Ihren besonderen Wert gewinnen Handbücher nicht zuletzt dann, wenn sie nicht nur Erläuterungen der Materie beinhalten, sondern darüber hinaus dem Praktiker Handlungsanweisungen – mancher liest vielleicht lieber „Handlungsempfehlungen“ – geben, wie er in bestimmten Situationen zu verfahren hat. Insbesondere wenn auch Muster vorgehalten werden, seien es Schriftsätze, seien es prozessuale Verfahrensvordrucke, wird der Leser von Handbüchern profitieren; braucht er sich doch etwa im juristischen Alltag nicht groß zu überlegen, wie er Gestaltungserklärungen im Hinblick auf ihre Rechtswirksamkeit verfassen muss bzw. welchen Antrag er in welcher Verfahrenssituation zu stellen hat. Das Gesagte gilt naturgemäß auch für das Straf- bzw. Strafprozessrecht und hier gibt es seit geraumer Zeit ein Standardwerk, welches sich dem Titel nach an die in der Staatsanwaltschaft Tätigen richtet, freilich auch für Strafrichter, Rechtspfleger, Strafverteidiger und Polizeibeamte eine Fundgrube darstellt. Es handelt sich um das von Vordermeyer und Heintschel-Heinegg herausgegebene „Handbuch für den Staatsanwalt“, das nunmehr in 5. Auflage vorliegt. Bedenkt man, dass die erste Auflage des Werkes aus dem Jahre 2000 stammt, so machen die schnellen, rd. alle drei Jahre erscheinenden Folgeauflagen deutlich, dass zum einen steter Änderungs- und Ergänzungsbedarf auch im Straf- und Strafprozessrecht besteht, zum anderen das Buch durchaus eine Erfolgsgeschichte ist. 38 Autoren teilen sich 1.483 Seiten, die Komplexität der Materie lässt also auch hier die Bearbeitung durch wenige Personen nicht mehr zu. Dies verdeutlicht ein Blick in den Inhalt, welcher sich in zehn Teile gliedert. Das 1. Kapitel des ersten Teils, den man mit „Allgemeiner Teil“ überschreiben könnte, behandelt auf 147 Seiten (also rd. 10 % des Werkes!) die Eingriffsmaßnahmen, angefangen von der Vernehmung über die Durchsuchung und Beschlagnahme, die Telekommunikationsüberwachung, die DNA-Analyse bis hin zu Untersuchungshaft und Unterbringung. Die Fahndung wird im 2. Kapitel behandelt, der in Zeiten der Globalisierung nicht nur der Wirtschaft, sondern auch der Straftaten immer wichtiger werdende Rechtshilfeverkehr mit ausländischen Behörden schließt sich an. Tatortaufnahme, Spurensuche und Verhalten am Tatort kennt auch der des Strafrechts Unkundige aus Kriminalfilmen, die Realität freilich findet er im 4. Kapitel. Über die Kriminaltechnik berichtet das 5. Kapitel, wobei die DNA-Analyse eine gesonderte Darstellung verlangt (6. Kapitel). Während das altbekannte Akteneinsichtsrecht im 7. Kapitel jedermann einleuchtet, ist die Rolle des Staatsanwalts im Internet, welche das 8. Kapitel beleuchtet, erst im 21. Jahrhundert zum Thema geworden.

Der 2. Teil behandelt den Umgang mit einzelnen Delikten. Im 1. Kapitel finden sich die Verkehrsstrafsachen, die Jugendstrafsachen schließen sich an (2. Kapitel). Sexualdelikte (3. Kapitel), Straftaten nach dem Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetz (4. Kapitel) sowie Korruptionsdelikte und Straftaten gegen den Wettbewerb werden als nächstes beleuchtet. Wichtig geworden sind die Umweltschutzdelikte (6. Kapitel) und angesichts der Tatsache, dass der Anteil der Schwarzarbeit am Bruttoinlandsprodukt bei 12,2 % liegt, dürfen die illegale Beschäftigung und ihre strafrechtliche Sanktionierung im 7. Kapitel nicht fehlen. Am gravierendsten sind sicherlich die Kapitaldelikte (8. und 9. Kapitel), die im 10. Kapitel behandelten Waffendelikte gehen damit nicht selten einher. Auch wenn man auf Rockkonzerten nicht selten die „Tüte“ hinter den Ohren sieht, so sollte sich doch jedermann im Klaren sein, dass man dann von einem Betäubungsmitteldelikt (11. Kapitel) nicht weit entfernt ist. Mit all dem können Finanzermittlungen einhergehen (12. Kapitel).

Rd. 80 Seiten umfasst der mit „Einstellungsverfügung“ überschriebene 3. Teil. Insbesondere die Unschuld der ins Visier der Staatsanwaltschaft geratenen Person kann die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nahelegen (S. 774), freilich mag die Strafverfolgung auch aufgrund anderer Erwägungen ihr Ende finden. Zu nennen sind die Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 152 Abs. 2, 153 Abs. 1, 153 a Abs. 1 sowie § 154 d StPO. Aber auch das Absehen von der Verfolgung etwa nach § 154 Abs. 1 StPO wird erläutert.

Nicht jeder Unschuldige oder Schuldige wird in den Genuss einer Einstellung des Verfahrens kommen. Der Vorbereitung und der Erhebung der öffentlichen Klage ist demgemäß der 4. Teil mit seinen 120 Seiten Umfang gewidmet. Von der Vorbereitung der öffentlichen Klage bis hin zum Verfassen der Anklageschrift findet sich hier alles Wichtige, auf Besonderheiten des Sicherungsverfahrens, des beschleunigten sowie des vereinfachten Jugendverfahrens wird selbstredend eingegangen. Und wer etwas über den Strafbefehl wissen will, wird auch nicht alleine gelassen (S. 948 ff.).

Den Strafprozess als solchen behandelt der 5. Teil. Der „Deal“, korrekt umschrieben als „Verständigung“, kommt gleich im 1. Kapitel zu seinem Recht. Sitzungsdienst und Plädoyer schließen sich im 2. Kapitel an. Auch Staatsanwälte kann man ablehnen (3. Kapitel), auch wenn man eher von der Richterablehnung hört. Störungen in der Hauptverhandlung sollte man schon deshalb zu begegnen wissen (4. Kapitel), da manche Beschuldigten und Zeugen der Meinung sind, im wahren Leben gehe es wie in den Gerichtsshows im Fernsehen zu. Wenn man „verliert“, muss man an Rechtsmittel denken, welche Gegenstand des 6. Teils sind. Auf 55 Seiten werden neben den allgemeinen Grundlagen Beschwerde, Berufung, Revision und Wiederaufnahme des Verfahrens behandelt.

Was nach dem Urteil auf die Staatsanwaltschaft zukommt, ist Gegenstand des 7. Teils. Die Strafvollstreckung ist sicherlich jedermann geläufig (1. Kapitel), schon weniger bekannt dürfte sein, dass auch die Mitwirkung der Überwachung ausgesetzter Strafen und Maßregeln gefordert ist. Das 2. Kapitel erklärt etwa, was es mit der Bewährungshilfe auf sich hat (S. 1246 f.). Aber auch über eine Führungsaufsicht berichtet das Buch (3. Kapitel). Überraschen mag manchen das 4. Kapitel zum Gnadenrecht, freilich ist es nicht selten die letzte Hoffnung des Verurteilten.

Schließt die Strafverfolgung über das Ziel hinaus, stehen Entschädigungsfragen an, welche im 8. Teil skizziert werden. Nicht nur die Alltagsarbeit mit den Straftätern fordert die Staatsanwaltschaft, auch Berichte und Vorlagen an die Generalstaatsanwaltschaft sind zu erstellen (9. Teil). Und in spektakulären Verfahren ist Presse- und Öffentlichkeitsarbeit gefordert. Auch hier wird der Suchende nicht im Stich gelassen, im 10. Teil findet man die „Pressearbeit nach ABC“ (S. 1411 ff.). Angesichts seiner Bandbreite und seines Inhalts vereint das „Handbuch für den Staatsanwalt“ all die Vorzüge in sich, welche eingangs als für ein vortreffliches Erläuterungswerk charakteristisch geschildert wurden, was den Vordermeyer/ Heintschel-Heinegg in seinem Bereich nahezu konkurrenzlos macht. Ein detailliertes Stichwortverzeichnis bestätigt den gemachten Eindruck. Dass das Buch auch einen Freischaltcode für eine vergünstigte Onlineausgabe enthält, sei abschließend erwähnt. (cwh)

 

 

StGB. Strafgesetzbuch. Kommentar. Herausgegeben von Helmut Satzger/Wilhelm Schluckebier/Gunter Widmaier. Carl Heymanns Verlag, 3. Aufl., Köln 2016, LXIX, 2476 Seiten, geb., ISBN 978-3-452-28685-7. € 139,00

Die Vorauflage dieses an Jahren noch sehr jungen Kommentars (die 1. Aufl. erschien 2009) datiert von 2014 (Stand: 8/2013). Sie ist zusammen mit vier anderen „großen“ einbändigen Kommentaren zum StGB im fachbuchjournal 5/2016, S. 22-27, dort S. 24,26, besprochen. Nun kann man sich fragen, warum in den letzten Jahren – trotz einer wahren Fülle von schon vorhandenen, großen und mittleren, mehrbändigen Kommentaren sowie kürzeren einbändigen, schon recht ausführlichen zum StGB (dazu fachbuchjournal 5/2016, S. 22) – so viele neue große einbändige Kommentare zur StPO und zum StGB erschienen sind. Mögliche Antworten finden sich im fachbuchjournal 6/2013, S. 29-30,36 (rechte Spalte), worauf hier verwiesen sei.

Die Neuauflage befindet sich auf dem Stand vom 1.7.2016. Ausgeschieden ist Staatsanwalt Jörn Patzak, eingetreten Richterin Susanne Claus. Im Übrigen ist das „Autoren-Team“ das bisherige, kommentieren nunmehr also 17 Professoren, drei Akademische Räte, sieben Richter und drei Staatsanwälte. – Das Vorwort diagnostiziert „eine wahre Flut an Reformen“, die das StGB „nicht weniger als 15 Mal geändert“ hätten (S. V). Daneben berücksichtigt die Neuauflage die Gesetzesinitiativen zur Neuregelung der Tötungsdelikte, die zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung („Nein

heißt Nein“; zu diesem Gesetz massive Kritik bei Renzikowski, Neue Juristische Wochenschrift 2016, 3553-3558) sowie das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer. Gleichwohl präsentiert sich das Werk, bei gleich bleibendem Satzspiegel des Kommentarteils, um 145 S. „geschrumpft“. Des Rätsels Lösung: Durch kleineres Druckbild des Stichwortverzeichnisses sind dort 13

Seiten eingespart worden; ferner sind die in der 2. Aufl. noch mit abgedruckten Anhänge anderer Gesetzestexte entfallen. So bereinigt ist der Umfang der Kommentierungen gar um 44 Seiten gestiegen. Einige der erfolgten Änderungen/Neuerungen seien hier kurz beäugt.

Güntge darf sich mit dem sieben Absätze umfassenden § 89 c (Terrorismusfinanzierung) herumschlagen, den er kurz „erledigt“. Rosenau etikettiert die Kritik an § 108 e a.F., meines Erachtens einem schlechten Witz (Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, 40. Aufl. Rn. 1125 m.w.N.) als „Lamento“ (§ 108 Rn. 2), in das auch der BGH eingestimmt habe, und sorgt sich – das dann freilich mit einigem Grund! – um die schon zuvor durch das (1.) „Korruptionsbekämpfungsgesetz“ vom 13.8.1997 geschaffene Verschärfung der §§ 331 ff., die „mehr Probleme geschaffen als gelöst und zu einer schwer erträglichen Ausdehnung von Strafbarkeitsrisiken auf unverdächtige, adäquate Sachverhalte“ (?) geführt habe; das scheint nun aber ein anderer „Kampfplatz“ zu sein als der des § 108 e, der, wundersam genug, nach vielen Jahren der Blockade wegen angeblicher verfassungsrechtlicher Bedenken der Abgeordnetenmehrheit plötzlich in Windeseile eine neue Regelung gefunden hat, die freilich ihrerseits wiederum viele „schattige bis dunkle Stellen“ enthält; s. etwa Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 108 e Rn. 5, 7, dessen Einwände Rosenau nicht „überzeugen“ (§ 108 e Rn. 2). – Zur Reform des Sexualstrafrechts durch die Gesetze von 2015 und 2016 vgl. die Nachweise bei Wolters, Rn. 5 und 10 Vor §§ 174 ff. und bei Renzikowski, NJW 2016, 3533 ff. – „Der Straftatbestand (der Datenhehlerei, § 202 d; M. H.) wurde trotz sachlicher Anlehnung an § 259 wegen seines Zusammenhangs mit den §§ 202 a-202 c bei den Delikten der Verletzung des persönlichen Lebens-und Geheimnisbereichs verortet und schützt nach dem Willen des Gesetzgebers das durch die vorgenannten Tatbestände erfasste formelle Datengeheimnis vor einer Fortsetzung oder Vertiefung seiner durch die Vortat erfolgten Verletzung (vgl. BR-Drucks. 259/15, S. 49)“. Dieser (zweite) Satz der Kommentierung (Rn. 1) ist lang, aber reich an Informationen. Die Anlehnung an § 259 überzeugt den Kommentator Bosch nicht, da es § 202 d letztlich um „ein inhaltsbezogenes Interesse an den in den Daten verkörperten Informationen etwa vor einer Verwertung“ zur Bereicherung gehe (Rn. 1,8). Zur Frage, ob Abs. 3 das Ziel (Zulässigkeit des „staatlichen“ Ankaufs von Steuer-DatenCD‘s), den sicheren Hafen der Zulässigkeit staatlichen Handelns, erreicht hat, s. die Kritik in Rn. 1,12. – Des derzeitigen (Reform-) Entwurfs zu den Tötungsdelikten gedenkt Momsen ausführlich in Rn. 5-7 Vor §§ 211. (Der letzte Satz in Rn. 7 ist m.E., weil missverständlich, zu streichen.) – Die Regelung der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217) hält Momsen, nach knapper Zusammenfassung kritischer Stimmen (in Rn. 2), für nicht gelungen: Die systematische Stellung zur gegenwärtigen Rechtslage bei der Sterbehilfe sei in Teilen unklar, die Pflicht des säkularen Staats zu weltanschaulicher Neutralität werde womöglich nicht eingehalten, die Vereinbarkeit des Ziels des Schutzes des von Willensmängeln freien, aktuellen Selbsttötungwunschs mit dem Wortlaut, auch unter Berücksichtigung des Abs. 2, erscheine zweifelhaft, das Konzept des §§ 217 sei nicht bruchlos mit der Kasuistik des § 216 zu vereinbaren (Rn. 2, 14;; zur eigenen Ansicht Wessels/Hettinger, BT/1, Vorwort und Rn. 64 a-i). – In den Erläuterungen zu § 299 hat Rosenau die Verschärfungen durch das Gesetz vom 26.11.2015 aufgenommen sowie die durch BGHSt GrS 57,202 notwendig gewordenen (abstrakten) Gefährlichkeitsdelikte § 299 a (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) und § 299 b (Bestechung im Gesundheitswesen), in Kraft seit dem 1.6.2016, grundsätzlich zustimmend kommentiert (s. nur § 299 a Rn. 1; § 299 b Rn. 1). Die „seit dem (2.) Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20.11.2015 geltende neue Fassung der §§ 331 ff., einschließlich der neuen Regelung, die Europäischen Amtsträger und Schiedsrichter im Sinn des § 11 I Nr. 2 a sowie die nach § 335 a neu gleichgestellten Personen betreffend, ist in der Kommentierung berücksichtigt. Die Entwicklung ist nach Rosenau getragen von „Pönalisierungswut des Gesetzgebers“…; „analytisch ist der Vorwurf eines subtilen amerikanischen Rechtsimperialismus … nicht von der Hand zu weisen“ (s. § 331 Rn. 3,4). Derartiges hätte man – mutatis mutandis – auch schon dem deutschen Gesetzgeber anlässlich des (ersten) sog. Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 13.8.1997 vorhalten können (dazu seinerzeit Rezensent, NJW 1996,2263-2273 zu einem gegenüber dem späteren Gesetz noch rigideren Entwurf). Lob erfährt § 335 a, der nur in Teilbereichen zu einer Änderung der Rechtslage führt, weil er bereits bestehende Bestimmungen in bisher speziellen Teilregelungen außerhalb des StGB (Aufzählung in Rn. 1) nunmehr im StGB zusammenführt, was der Rechtsklarheit zweifellos dient, und durch die Übersichtlichkeit auch der Anwendungsgleichheit dienen dürfte. – Richter Benjamin Krenberger schrieb zur Vorauflage in zfs 05/14, dieser Kommentar mache zusammen mit dem zur StPO das „ strafrechtliche Gesamtwerk zu einem instruktiven und attraktiven Begleiter im Rechtsalltag“. Das kann ich unterschreiben. (mh)

Prof. Dr. Curt Wolfgang Hergenröder (cwh), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits-, Handels- und Zivilprozessrecht, Johannes Gutenberg-Universität, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Seine Forschungsschwerpunkte sind: Deutsches, Europäisches und Internationales Arbeits-, Insolvenz- und Zivilverfahrensrecht.

cwh@uni-mainz.de

Univ. Prof. Dr. iur. utr. Michael Hettinger (mh). Promotion 1981, Habilitation 1987, jeweils in Heidelberg (Lehrbefugnis für Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafrechtsgeschichte). 1991 Profes sur an der Universität Göttingen, 1992 Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht in Würzburg, von 1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand 2015 in Mainz. Mit herausgeber der Zeitschrift „Goltdammer’s Archiv für Strafrecht“.

hettinger-michael@web.de

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