Recht

Bankrecht

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 6/2018

Hans-Peter Schwintowski, Bankrecht, 5. Aufl., Carl Heymanns Verlag, Köln 2018. ISBN 978-3-452-28796-0; XLV, 1475 S., geb., € 139,00

Nach den zahlreichen (personellen) Änderungen bei der Vorauflage (4. Aufl. 2014, besprochen in fbj 2/2015, S. 53) ist nun eine Konsolidierung festzustellen. In das Autorenteam sind Rechtsanwältin Bettina Schleicher und Rechtsanwälte Patrick Büscher und Abbas Samhat eingetreten. Der Herausgeber, der die 3. Auflage noch allein bearbeitet hatte, bezweckt mit der Erweiterung des Autorenteams auch dessen Verjüngung, um die Kontinuität des Werkes langfristig zu gewährleisten. Der Umfang ist gegenüber der Vorauflage deutlich gewachsen, was auch zu einer Preiserhöhung geführt hat. Der Band ist wie bisher in zwei Teile gegliedert. Der Hauptteil stellt die Bankgeschäfte dar, die in der täglichen Praxis der Institute von besonderer Bedeutung sind, unterteilt in die Bereiche des sog. Commercial Banking und des Investmentbanking. Eingeleitet wird das Werk durch einen Grundlagenteil, dem eine Skizze über „Geschichtliche Entwicklungen des Bankwesens und des Bankrechts“ hinzugefügt wurde, für die der Herausgeber verantwortlich zeichnet. Von diesem stammt auch das Kapitel über Allgemeine Geschäftsbedingungen, bei dem das Schrifttumsverzeichnis aktualisiert werden sollte. Veraltet ist auch der knappe Abschnitt zum „Ombudsmannverfahren“, weil nicht beachtet wurde, dass seit 01. Februar 2017 eine neue Verfahrensordnung gilt. Eine gute Einführung bietet das von Peter Schantz bearbeitete Kapitel „Bankgeheimnis-Bankauskunft-Datenschutz“. Nochmals erweitert wurde der umfassende Überblick über das Bankaufsichtsrecht (Autor Christian Köhler).

Der 2. Teil „Bankgeschäfte“ beginnt mit einem knappen Überblick über das Einlagengeschäft (Kap. 6), ergänzt um einen Abschnitt zum Zinsanspruch. Da das Einlagengeschäft über Konten abgewickelt wird, sind diese das Thema des nächsten Kapitels. Es behandelt allgemeine Fragen wie Rechtsgrundlagen und Errichtung des Kontos und die besonderen Kontoformen. Beim Abschnitt „Eigenkonten“ finden sich jetzt Ausführungen zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto), die vorher merkwürdigerweise beim Oder-Konto angesiedelt waren, wo sie auch jetzt noch in der Überschrift auftauchen (S. 280). Der in der Fallpraxis relevanten Frage der Bestimmung des Kontoinhabers ist ein eigenes Kapitel gewidmet (Kap. 8). Einen Schwerpunkt bildet das 9. Kapitel, das sich mit dem Zahlungsdiensterecht befasst. Hier wie an anderen Stellen (etwa Kap. 11 „Automatisierte Zahlungsdienste“) gilt, dass die Fußnoten nur sporadisch aktualisiert wurden, was sich bei Verweisen auf das Bankrechts-Handbuch oder den Palandt zeigt. Dieser Vorwurf gilt nicht gegenüber dem Kapitel 10, in dem Christian Hoffmann die Rechtsprobleme des Kreditkartengeschäfts darstellt und dabei auch das aktuelle Schrifttum auswertet.

Dem in seiner Bedeutung zurückgehenden Scheckgeschäft wird immer noch relativ viel Raum gegeben, auf ein eigenes Kapitel für den Reisescheck (Kap. 13) könnte man langsam verzichten. Die umfangreichen Kapitel „Kreditgeschäft“ und „Verbraucherdarlehensrecht“ hat der neu eingetretene Autor Abbas Samhat vom Herausgeber übernommen. Zwar ist teilweise schon eine eigene Handschrift des neuen Autors erkennbar, leider finden sich noch längere Passagen, in denen nur auf die Gesetzesbegründung verwiesen wird (etwa Fn. 541-566), obwohl inzwischen höchstrichterliche Entscheidungen und vor allem Erläuterungen in (Groß-und einbändigen) Kommentaren vorliegen. Außerdem fällt gelegentlich eine unübliche Zitierweise auf. So bleibt unklar, was bei Hinweisen auf eine Kommentarstelle der Zusatz „nahezu wörtlich“ bedeuten soll. Will sich der Autor damit bezichtigen, die zitierte Stelle abgeschrieben und allenfalls geringfügig verändert zu haben? Nichts verloren in einer Fußnote hat auch die Bemerkung, dass der „Kollege“, dessen Werk zitiert wird, „viel zu früh von uns gegangen“ sei (Kap. 15 Fn. 191). Dem von Tino Glaß verfassten instruktiven Überblick über (die im nationalen Recht nicht gesetzlich geregelten) Schuldscheindarlehen folgen konzentrierte Darstellungen zum Depotgeschäft (Kap 17, bearbeitet von Bettina Schleicher – auch hier erwartet man bei der Erläuterung mehr als ständige Hinweise auf BaFin-Merkblätter und Rundschreiben) und zur Vermögensverwaltung (Kap 18, bearbeitet von Frank A. Schäfer).

Das wichtige Kapitel der Anlageberatung (Autor Hannes Bracht) geht insbesondere auf das Nebeneinander von Aufsichtsrecht und Zivilrecht und die Bedeutung des Aufsichtsrechts für das Zivilrecht ein. Mit den dann noch folgenden Kapiteln über das Effektengeschäft und die Wertpapierleihe (Verfasser Dirk-Fabian Lange), über Derivate (Christian Köhler) und das Emissions- und Konsortialgeschäft (Peter Schantz) wird das Werk seinem Anspruch gerecht, Geschäftsfelder zu behandeln, die die Bankpraxis bestimmen. Das erstmals in der Vorauflage aufgenommene abschließende 24. Kapitel, das kartellrechtliche Fragen der Bankgeschäfte behandelt, wurde unter Beteiligung eines weiteren Autors (Robert Pahlen) ausgebaut.

Zur Vorauflage hatte ich bereits bemerkt, dass das Werk durch die Verteilung des Stoffes auf mehrere Schultern an Qualität gewonnen hat. Eine gründliche Durchsicht und Überarbeitung einzelner Kapitel sowie der diesen vorangestellten Schrifttumsverzeichnissen würde dazu ein Übriges tun. Um dies mit einem Beispiel zu belegen: Das von Nobbe/Ellenberger/Pamp herausgegebene RWS-Skript Nr. 261 – Bankrecht taucht in den Schrifttumsverzeichnissen mit schwankenden Jahreszahlen (2013, 2016, 2017) als 2. Auflage auf. Peinlich ist nur, dass diese Auflage zwar lange angekündigt wurde, aber nie erschienen ist. (bmc)

VRiOLG a.D. Dr. Bernd Müller-Christmann

mueller-christmann-bernd@t-online.de

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