Recht

Querschnittsthemen des Umwelt- und Planungsrechts

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 4/2020

Umweltpolitik und Umweltrecht standen bis vor wenigen Wochen noch weltweit im Zentrum des öffentlichen Interesses in den Staaten der modernen Industriegesellschaft. Viele – vor allem jüngere – Menschen hielten den Schutz der natürlichen Ressourcen und Ökosysteme für so wichtig, dass sie die Zukunft unseres Planeten davon abhängig sahen und zum Thema öffentlicher Gemeinschaftserlebnisse in Demonstrationen und Konferenzen machten. Der weltweite Ausbruch einer neuen Virusepidemie hat die Absolutheit dieser Sichtweise schlagartig in Frage gestellt. Unversehens ist die Industriegesellschaft selbst mit ihrer auf beständigem technischen Fortschritt, wirtschaftlichem Wachstum und unbegrenzter Mobilität in einer globalisierten Welt beruhenden Eigengesetzlichkeit in den Abwärtsstrudel einer politisch wie rechtlich kaum zu beherrschenden Krise geraten. Diese hat die klassischen Mittel des Umweltschutzes – staatliche, zwischenstaatliche und supranationale Politik und Rechtsetzung – in den Hintergrund treten lassen. Die Welt rückt auseinander, der öffentliche Raum wird zur Bedrohung, und sogar innerhalb der Einzelstaaten werden Freizügigkeit und Gemeinschaftserlebnisse durch Regionalisierung und angeblich alternativlose Vereinzelung ersetzt. Wie ein Geist aus der Flasche tritt uns der jahrzehntelang mühsam und vergeblich von grünen Aktivisten angestrebte Umweltschutz drastisch vor Augen: Als Bild leerer Flughäfen, nutzloser Flugzeuge und Kreuzfahrtschiffe, sauberer Luft über China und entvölkerter Plätze und Straßen in Berlin, New York, Paris und Rom, kurz als surreal anmutender Traum einer vorher überbevölkerten und jetzt von den schädlichen Menschenmassen befreiten Umwelt. Das Bild trügt. Es verdeckt nur die Gefahr, dass der Schock der Epidemie eine extreme soziale und ökonomische Spaltung in der Welt und in ihren Staaten zur Folge hat und dieser Kollateralschaden Opfer fordert, deren Bedeutung und Zahl diejenigen der Epidemie selbst weit übertrifft. Zu diesen Opfern könnten nicht nur die schon bisher nur unzureichend verwirklichten Werte der Gerechtigkeit und der guten Regierungsführung, sondern auch der nachhaltige Umgang mit den Ressourcen der Erde gehören. Dem entgegenzuwirken ist Aufgabe und Pflicht für alle, die als Bürger, Politiker oder Amtsträger in Rechtspflege oder Verwaltung Verantwortung für Gegenwart und Zukunft tragen. Deshalb darf über dem Schock der Epidemie nicht aus dem Blick geraten, welche Mittel das geltende Umwelt- und Planungsrecht für die umweltgerechte Planung der künftigen Gestalt unseres Lebensraums zur Verfügung stellt.

Peter-Christoph Storm, Umweltrecht. Einführung, Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin, 11. Aufl. 2020. ISBN 978-3-503-19103-1; 428 S., Softcover, € 32,00.

Der Verfasser dieser unkonventionellen Einführung in das Umweltrecht war Mitglied der Leitung des Umweltbundes-amtes und begleitet seit 1980 die Entwicklung dieses damals noch neuen Rechtsgebiets mit stets aktuellen Neuauflagen. Nach der Vorauflage von 2015 berücksichtigt die jetzige vollständig neu bearbeitete Auflage den Rechtsstand bis November 2019. Das Werk will in einer einheitlich strukturierten Darstellungsweise Grundkenntnisse des in Deutschland geltenden Umweltrechts vermitteln. Es ist mangels Fußnoten und wissenschaftlicher Exkurse kein klassisches Lehrbuch für Studierende oder Rechtsreferendare, sondern ein Einführungswerk für alle, die an einer allgemein verständlichen Information über die rechtliche Seite des Schutzes und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen interessiert sind. Dabei wählt der Verfasser einen interessanten geschichtsphilosophischen Ansatz, der auch in einer eigenwilligen, von der üblichen Rechtssprache abweichenden Terminologie zum Ausdruck kommt: Dem Nehmen, Teilen und Weiden als Nomos der Erde für das menschliche Zusammenleben habe sich wegen der Endlichkeit der natürlichen Ressourcen das „Pflegen der Weide“ als ein neues terrestrisches Grundgesetz hinzugefügt. Die danach im Rahmen weltweiter Verantwortung des Menschen für die ökologische Weltbewahrung gebotene „Umweltpflege“ gehe über den bloßen Schutz der natürlichen Umwelt vor Beeinträchtigungen hinaus, umfasse auch gestaltende Maßnahmen und gebe vorsorgenden Aspekten besondere Bedeutung. Das gewinnt im Lichte des erwähnten Schocks der Virusepidemie ungeahnte Aktualität. Auf dieser Grundlage expliziert der Verfasser die auf allen politischen Entscheidungsebenen entwickelten Ziele einer eigenständigen Umweltpflegepolitik und die der Verwirklichung dieser Ziele dienenden Handlungsgrundsätze: Vorsorgeprinzip, Verursacherprinzip, Kooperationsprinzip. Ziele und Prinzipien der Umweltpolitik gewinnen Verbindlichkeit im Umweltrecht, dessen Grundzüge und Entwicklung der Verfasser anschließend darstellt. Dabei weist er weitsichtig darauf hin, dass das „Umweltpflegerecht“ nicht nur der Umweltverhaltenslenkung und der Umweltqualitätssicherung um ihrer selbst willen dient, sondern damit auch eine existentielle, soziale und ästhetische Funktion zur Gewährleistung menschenwürdigen Lebens erfüllt. Abgerundet wird der Grundlagenteil des Buches durch Kapitel über die Einteilung, die Erkenntnismittel und die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Umweltrechts. Der Zweite Teil des Buches referiert unter dem Titel „Allgemeine Umweltpflege“ die herkömmlich als Allgemeiner Teil des öffentlichen Umweltrechts bezeichnete Materie: Ziele und Grundsätze der deutschen Umweltgesetze sowie gesetzlich vorgesehene Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung, wobei zwischen eingreifenden, leistenden, planenden, ergänzenden (indirekten) Maßnahmen sowie Umweltprüfungen unterschieden wird. Außerdem werden hier aus umweltmedien- und sektorenübergreifendem Blickwinkel Organisation und Verfahren sowie Sanktionen und Rechtsschutz behandelt. Der abschließende Besondere Teil ist unter dem Titel „Besondere Umweltpflege“ in drei Kapitel gegliedert, die den Kernbestand des Umweltrechts umfassen. Dabei wird zwischen im Schwerpunkt anlagenbezogenen, stoffbezogenen und grundflächenbezogenen „Umweltpflegebereichen“ unterschieden. Jedes dieser drei Kapitel gliedert sich in Abschnitte, in denen jeweils die „nationalen Leitgesetze“ mit ihren Zielen, den darin geregelten Maßnahmen sowie den Besonderheiten zu Organisation und Verfahren, Sanktionen und Rechtsschutz dargestellt werden. Auf Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, weitere gesetzliche Regelungen sowie einschlägige Rechtsakte der Europäischen Union wird jeweils nur nachrichtlich hingewiesen, obwohl der Verfasser selbst die ganz überwiegende unionsrechtliche Determiniertheit des geltenden deutschen Umweltrechts betont. Zu den im Schwerpunkt anlagenbezogenen Umweltpflegebereichen zählt er das Recht der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung (Bundes-Immissionsschutzgesetz), das Klimaschutzrecht (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz) sowie das Recht der Energieeinsparung (Energieeinsparungsgesetz) und der Erneuerbaren Energien (ErneuerbareEnergien-Gesetz). Bei den im Schwerpunkt stoffbezogenen im ergänzenden Verfahren (Petz), zur Koordinierung der Umweltverträglichkeitsprüfung mit anderen umweltrechtlichen Prüfungen aus rechtlicher (Dammert/Brückner) und planerischer (Mierwald) Perspektive sowie zur strategischen Umweltprüfung (Faßbender).

Franziska Heß (Hrsg.), Umwelt- und Planungsrecht in Zeiten des Klimawandels. Berichte aus Wissenschaft und Praxis. Festschrift zu Ehren und anlässlich des 70. Geburtstags von Wolfgang Baumann, Verlag K ­ önigshausen & Neumann GmbH, Würzburg 2019. ISBN 978-3-8260-6832-4; 442 S., gebunden, € 39,80.

Die wissenschaftliche Dichte der Beiträge eines umweltrechtlichen Forschungssymposions darf man von den Beiträgen zu einer Festschrift für einen deutschlandweit als streitbar und umweltpolitisch höchst engagiert bekannten Rechtsanwalt nicht erwarten. So versammelt diese Festschrift zwanzig sehr heterogene „Berichte aus Wissenschaft und Praxis“, die – abgesehen vom staatsphilosophischen „Epilog“ – thematisch nur durch den Bezug zum Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit des Geehrten, dem Umwelt- und Planungsrecht, zusammengehalten werden. Eingerahmt werden sie von einer als Vorwort getarnten Laudatio, einer Auswahl der Veröffentlichungen des Jubilars und Kurzbiographien der Autoren. Die Anordnung der Beiträge nach Themenbündeln wirkt etwas gekünstelt. Dasselbe gilt für die im Titel des Werkes enthaltene Bezugnahme auf die „Zeiten des Klimawandels“, die wohl nur der Aktualität geschuldet ist, sich in den Themen der Beiträge aber kaum widerspiegelt.

Teil 1 zum „Umwelt- und Klimaschutz“ beginnt überraschend mit einem nicht rechtswissenschaftlich, sondern sozialwissenschaftlich ausgerichteten Beitrag von Felix Ekardt, der „mittels multimethodischer qualitativer Governance-Analyse“ wirksame Politikinstrumente für mehr Nachhaltigkeit ermitteln will. Ergänzend zu empiristischen Analysemethoden der Verhaltensforschung sollen durch „teilnehmende Beobachtung“ die Verhaltensantriebe von Menschen ermittelt und daraus Steuerungsinstrumente für sozialen Wandel hin zur Nachhaltigkeit abgeleitet werden. Das könnte interessante Ergebnisse ermöglichen, die der Verfasser, Leiter einer Forschungsstelle Nachhaltigkeit und Klimapolitik, aber leider nicht verrät. Günter Krauß, Richter am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) a.D., referiert die Rechtsprechung seines früheren Senats zu Verkehrsbeschränkungen aus Gründen des Umweltschutzes, Justus Wulff, wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Kanzlei des Jubilars, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Umweltzielen der Wasserrahmenrichtlinie. Teil 2 unter der Überschrift „Verkehrsplanung“ wird eröffnet mit einem außerordentlich kenntnisreichen juristischen Blick von Franziska Heß auf den positiven Beitrag des durch sein Planungs- und Bauchaos weltberühmt gewordenen Flughafens Berlin-Brandenburg zur Entwicklung des Rechts der Flughafenplanung. Demgegenüber liest sich die von einem an der Planung desselben Flughafens beteiligten Ingenieur (Dieter Faulenbach da Costa) verfasste Darstellung „fachlicher Fallstricke in der Flughafenplanung“ eher als zornige Abrechnung mit den für das Desaster politisch Verantwortlichen. Wulf Hahn, Geschäftsführer der Planungsagentur RegioConsult, erläutert aus seiner Sicht die grundsätzlichen Anforderungen an eine regionale Verkehrsuntersuchung im Rahmen von Straßenplanungen, Rick Schulze am Beispiel eisenbahnrechtlicher Fachplanung die Anwendung des Raumordnungs- und Fachplanungsrechts bei hybrid zivil-militärischer Infrastruktur. Thematisch kaum passend beleuchtet

Simone Lesch schließlich das Straßenausbaubeitragsrecht in der jüngsten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

In Teil 3 zu „Anlagenplanung und Immissionsschutz“ fasst Alexander Roßnagel als Experte des Umwelt- und Energierechts grundlegende Erkenntnisse zu verfassungsrechtlichen Fragen der Korrektur technologiepolitischer Fehlentscheidungen am Beispiel des Ausstiegs aus der Atomenergie zusammen. Christian Heitsch mutet in englischer Sprache dem deutschen Leser eine dogmatische Betrachtung der Stellung des Dritten im deutschen Atomrecht mit Blick auf die Aarhus-Konvention zu, ohne auch nur eine deutsche Zusammenfassung seiner Erkenntnisse beizufügen. So passt man sich als deutscher Rechtswissenschaftler in London dem dortigen politischen Klimawandel an. Eric Weiser-Saulin stellt den Rechtsrahmen und die Behandlung von Nebenanlagen zu Energieleitungsvorhaben dar. Christian Maschke schildert die Entwicklung der Lärmwirkungsforschung in Deutschland und hält dabei mit seiner Kritik an Politik und Rechtsprechung nicht hinter dem Berg.

Schaible und Gebhardt berichten über die Erfahrungen der Naturschutzverbände mit der Überarbeitung der Merkblätter zur Besten Verfügbaren Technik im Rahmen des Sevilla-Prozesses.

Genuin juristisch geprägt widmet sich schließlich Teil 4 der „Reichweite von Umweltklagerechten und -beteiligungsmöglichkeiten“. Dieter Kugele, Richter am BVerwG a.D., thematisiert das Recht auf Klage vor den Verwaltungsgerichten und geht dabei auf grundsätzliche Fragen der Verfahrensgerechtigkeit und der Legitimität einer durch das Verbandsklagerecht zu Lasten der Exekutive gesteigerten Richtermacht ein. Alexander Brigola, Dirk Teßmer und Thomas Jäger analysieren aus verschiedenen Blickwinkeln den Einfluss des Unionsrechts auf das deutsche Umweltverfahrensrecht. Anja Schilling befasst sich damit, ob durch Bürgerbegehren im Bereich des Umwelt- und Planungsrechts der Umweltschutz gefördert werden kann, Ekkehard Hofmann mit der Durchsetzung von Gerichtsentscheidungen gegen Behörden.

Laura Bidinger, Auswirkungen des Baubetriebs auf Dritte.  Die Errichtungsphase von Infrastrukturvorhaben als Herausforderung für das  Planfeststellungsrecht, Verlag Mohr Siebeck GmbH & Co. KG, Tübingen 2018.  ISBN 978-3-16-156325-6; 217 S., Softcover, € 64,00.

Diese von 2015 bis 2017 an der Ludwigs-Maximilians Universität München entstandene, von Martin Burgi betreute rechtswissenschaftliche Dissertation befasst sich intensiv mit der Bewältigung bauzeitlicher Konflikte im Rahmen der Planfeststellung. Anknüpfungspunkt ist der im Einzelnen belegte Befund, dass die Rechtsprechung noch kein einheitliches System zum Schutz vor baubetriebsbedingten Auswirkungen eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens auf Dritte entwickelt hat. Dabei geht es vor allem um von der Baustelle verursachte Immissionen und sonstige Grundstücksbeeinträchtigungen. Die Bewältigung solcher Auswirkungen durch die Planfeststellung hängt im Wesentlichen davon ab, ob die fachplanerischen Ausgleichsregelungen auf bauzeitliche Beeinträchtigungen anwendbar sind und ob Fragen der Bauausführung überhaupt der Planfeststellung bedürfen. Verfahrenstechnisch behandeln Vorhabenträger und Verwaltungspraxis bauzeitliche Beeinträchtigungen wie betriebsbedingte Beeinträchtigungen. Auch die Rechtsprechung hält die Einbeziehung des Baubetriebs in die Planfeststellung generell zumindest für möglich und geht von der Anwendbarkeit der Ausgleichsregelungen auch auf den Baubetrieb aus. Die Planfeststellungsbedürftigkeit der Bauausführung wird dagegen bisher differenziert behandelt: Technische Fragen der Bauausführung müssten nur dann im Planfeststellungsbeschluss geregelt werden, wenn ein Konflikt mit umwelt- bzw. nachbarschützenden Vorschriften zu erwarten sei; sie könnten aus der Planfeststellung ausgeklammert und der späteren Ausführungsplanung des Vorhabenträgers überlassen werden, soweit der Stand der Technik geeignete Lösungen zur Verfügung stelle und die Beachtung der entsprechenden Regelwerke sichergestellt sei. Dazu müsse dem Vorhabenträger im Planfeststellungsbeschluss aufgegeben werden, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Soweit allerdings abwägungsbeachtliche Belange berührt würden, könne darüber nur im Rahmen der Planfeststellung entschieden werden. Ausnahmsweise ermögliche es dann § 74 Abs. 3 VwVfG, die abschließende Entscheidung über das betreffende Planungselement im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten, wenn sich bis dahin die für die Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen ließen und das offen gehaltene Problem so gelöst werden könne, dass die bereits getroffenen Festlegungen nicht nachträglich als unabgewogen erschienen.

Die Verfasserin weist zutreffend darauf hin, dass die rechtliche Einordnung der mit Freigabewirkung versehenen Genehmigung der Ausführungsplanung weiterhin unklar ist und die erschwerte Prognostizierbarkeit der Auswirkungen des Baubetriebs deren Abarbeitung in der Planfeststellung erhebliche praktische Schwierigkeiten bereitet. Andererseits seien die Auswirkungen auf Rechte Dritter im Zusammenhang mit dem Baubetrieb de lege lata aufgrund des Konfliktbewältigungsgebots zwingend in die Planfeststellung einzubeziehen. Zur Bewältigung der damit verbundenen Herausforderungen der Praxis stelle der Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG kein taugliches Instrument dar. Denn der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift verbiete eine pauschale und systematische Verlagerung ganzer Problemkomplexe, die sich letztlich bei jedem Planfeststellungsverfahren für linienförmige Vorhaben stellten. Es bedürfe dafür vielmehr einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers. Dazu entwickelt sie als alternativen Lösungsvorschlag im Anschluss an Till Bannasch die Einführung einer dem Planfeststellungsbeschluss nachfolgenden „Bauablaufgenehmigung“, mit der die Planfeststellungsbehörde die Ausführung des Vorhabens freigibt und hinsichtlich deren Gegenstand der Planfeststellungsbeschluss nur ein vorläufig positives Gesamturteil enthalten soll. Es darf bezweifelt werden, ob der rein dogmatische Mehrwert dieser Konstruktion die damit verbundene weitere Verkomplizierung des ohnehin schon überkomplexen Planfeststellungsrechts und der dazu gehörenden Öffentlichkeitsbeteiligungs- und Rechtsschutzfallstricke rechtfertigen kann. Eine weniger rigide Betonung des Ausnahmecharakters des § 74 Abs. 3 VwVfG wäre wohl ausreichend, um den Bedürfnissen der Praxis ohne Gesetzesänderung Rechnung zu tragen. Allerdings wird die bereits im Fall des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich mangels dogmatischer Tragfähigkeit gescheiterte Auffassung, die mit der Genehmigung der Ausführungsplanung verbundene Freigabe sei kein Verwaltungsakt, sondern nur ein „verwaltungsinternes Einverständnis“, von der Rechtsprechung schwerlich aufrechterhalten werden können.

Bidinger liefert eine solide Aufbereitung von Rechtsprechung und Literatur zum Planfeststellungsverfahren, zum dabei zu beachtenden materiellen Recht und zu Parallelproblemen im Bau- und Immissionsschutzrecht. Ihrer mit viel Fleiß und Detailfreude ausgearbeiteten rechtspolitischen Idee wird man dagegen kaum folgen können.

 

Martin Kment (Hrsg.), Raumordnungsgesetz mit  Landesplanungsrecht, Nomos Verlagsgesellschaft,  Baden-Baden 2019. ISBN 978-3-8487-2592-2; 838 S., gebunden, € 158,00.

Als rechtliches Instrument der Gesamtplanung übt die im Raumordnungsgesetz des Bundes und in den Landespla-nungsgesetzen geregelte Raumordnung erheblichen Einfluss auf die Bauleitplanung und die einzelnen Fachplanungen aus. Der vorliegende Großkommentar bietet allen raumordnungsrechtlich Interessierten eine grundlegende und ausführliche Erläuterung der aktuellen Rechtslage in Bund und Ländern. Die zwölf Autoren arbeiten überwiegend im Bereich universitärer Forschung und bürgen mit ihrer wissenschaftlichen Expertise für Qualität und Zuverlässigkeit des Werkes. Das Buch besticht trotz seines Umfangs schon äußerlich durch seine gediegene Aufmachung, ein lesefreundliches Schriftbild, übersichtliche Gliederung mit Randnummern und Fußnoten sowie Hervorhebung von Überschriften und Schlagworten in Fettdruck. Dem Grundlagenteil sowie den Kommentierungen der Einzelvorschriften sind jeweils umfangreiche Literaturnachweise vorangestellt. Hilfreich sind ein Abdruck der Landesplanungsgesetze sowie ein ausführliches Stichwortverzeichnis. Der fast 100 Seiten umfassende Grundlagenteil stellt eine eigenständige Einführung in das Raumordnungsrecht dar. Einleitend erklärt Boas Kümper Begriff und Bedeutung der Raumordnung als überörtliche und überfachliche räumliche Planung. Er schildert die Entwicklung des Raumordnungsrechts von seinen interkommunalen Ursprüngen über die 1935 geschaffene „Reichsstelle für Raumordnung“, die seit 1950 erlassenen Landesplanungsgesetze, den im Zuge der „Planungseuphorie“ der 1960er Jahre gesteigerten Regelungs- und Steuerungsanspruch des Raumordnungsrechts für die Siedlungs- und Modernisierungsplanung und den Bedeutungsgewinn der Raumordnung durch die in den folgenden Jahrzehnten verfolgten politischen Ziele einer Umweltvorsorge und einer nachhaltigen Raumentwicklung. Dargestellt wird schließlich die Raumordnungsplanung im Gefüge des Raumplanungsrechts. Im Einzelnen dargestellt wird dabei das Verhältnis von überörtlicher Raumordnung und örtlicher Bauleitplanung als räumlichen Gesamtplanungen sowie das Verhältnis der überfachlichen Raumordnungsplanung zur räumlichen Fachplanung. Anschließend behandelt Martin Kment die Gesetzgebungskompetenz für die Raumordnung, die das Grundgesetz seit der Föderalismusreform von 2006 dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung mit Abweichungskompetenz der Länder zuweist. Dabei schließt er sich der herkömmlichen Auffassung an, wonach diese Zuweisung lediglich die Raumordnung der Länder umfasse, während die Raumordnung auf Bundesebene kraft Natur der Sache zur ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes gehöre. Abrundend geht er auch auf die Verwaltungskompetenzen im Bereich der Raumordnung, auf die (fehlenden) Kompetenzen der Europäischen Union sowie auf die Abgrenzung der Kompetenzbereiche Raumordnung, Bodenrecht und Fachplanung ein. Zutreffend weist er in diesem Zusammenhang auf die Gefahr von Kompetenzüberschreitungen hin, indem der Träger der Raumordnung seine Aufgabe zur Aushebelung fachrechtlicher Wertungen durch Vorgaben für den Einsatz bestimmter Brennstoffe, zur Reduzierung von Treibhausgasen, zu einem Totalausschluss einzelner Technologien oder zur Steuerung von Höchstspannungsfreileitungen missbraucht und dadurch die Raumordnung zu einer Art Ersatzgesetzgebung mutiert.

Ausführlich stellt Mathias Schubert den Rechtsschutz im Hinblick auf die Einhaltung raumordnungsrechtlicher Vorschriften dar. Dabei geht er von der Unterscheidung zwischen individuellem und überindividuellem Rechtsschutz aus. Im Bereich des Individualrechtsschutzes gegen Raumordnungspläne, der unmittelbar nur im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO möglich ist, kritisiert er, dass die Rechtsprechung bei Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch Raumordnungsziele, die bestimmten Vorhaben eines Grundstückseigentümers gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB entgegenstehen, die Anforderungen an die Darlegungspflicht davon abhängig macht, ob das betreffende Grundstück innerhalb oder außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des angegriffenen Raumordnungsziels liegt, also unmittelbar oder nur mittelbar von diesem Ziel betroffen ist; die Grundrechtsbetroffenheit des Grundstückseigentümers sei in beiden Fallgruppen gleich. Die 2017 eingeführte materielle Präklusion im Beteiligungsverfahren nicht fristgemäß vorgebrachter Stellungnahmen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1 ROG) hält er wegen der damit verbundenen Einschränkung des Gerichtszugangs für europarechtlich riskant. Ebenso zweifelhaft sei im Bereich des Rechtsschutzes durch Verbandsklagen die Völkerrechtskonformität des § 48 Satz 2 UVPG, der Raumordnungspläne, die Flächen für Windenergienutzung oder Rohstoffabbau ausweisen, aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ausnimmt. Europarechtliche Bedenken bestünden auch hier gegen die für Verbandsklagen geltende materielle Präklusionsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG. Abgerundet wird der Grundlagenteil von Stephanie Schiedermair mit einem Überblick über die Entwicklung der Raumordnung in Europa und deren Akteure. (us) ˜

Dr. iur. Ulrich Storost war bis zum Eintritt in den Ruhestand im Herbst 2011 Mitglied des für Teile des Fachplanungsrechts zuständigen 9. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts. Er gehörte diesem Senat seit 1993 als Richter, von 2004 bis 2011 als Vorsitzender Richter an. Neben seinem Hauptamt war er von 1997 bis 2004 Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin. Seit 1991 ist er Mitautor eines Loseblattkommentars zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.

ulrich.storost@t-online.de

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