Recht

Insolvenzrecht

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 5/2022

Braun, Eberhard (Hrsg.), Insolvenzordnung, InsO mit EuInsVO, C.H.Beck Verlag, München, 9. Aufl., 2022, ISBN 978-3-406-78021-9, 2.290 S., € 169,00.

    Zu den mittlerweile etabliertesten Kommentaren der Insolvenzordnung zählt das von Eberhard Braun herausgegebene Werk zum Insolvenzrecht, das bereits in 9. Auflage erscheint und von nunmehr 40 AutorInnen verantwortet wird. Stolze 2.290 Seiten weist das Erläuterungswerk auf, immerhin bleibt es noch bei einem Band. Dies ist umso verdienstvoller, als es seit der im Jahre 2020 erschienenen Vorauflage eine ganze Reihe neuer Gesetze bzw. geänderter Vorschriften einzuarbeiten bzw. an den Schnittstellen zu berücksichtigen galt. Zu nennen sind zunächst das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungsund Insolvenzrechts (SanInsFoG), das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG). Bei letzterem Rechtsakt standen die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie Haftungsfragen im Fokus. In der Insolvenzordnung war darüber hinaus die Einführung des Anspruchs auf ein gerichtliches Vorgespräch bei großen Insolvenzverfahren (§ 10a InsO) zu berücksichtigen. Anpassungen im Insolvenzplanverfahren mussten eingearbeitet werden, auch die Eigenverwaltung blieb von den gesetzgeberischen Aktivitäten nicht verschont. Schon berücksichtigt ist ferner das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes, welches ungeachtet seines Titels auch eine Änderung der §§ 36, 98 InsO beinhaltet. All diese Neuerungen finden

    sich in der aktuellen Auflage des Kommentars von Braun bereits kundig kommentiert. Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) erforderte nach wie vor die Aufmerksamkeit der Bearbeiter. Den zweiten Schwerpunkt des Werkes bildet die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO). Damit wird nicht zuletzt der steigenden Bedeutung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren Rechnung getragen. Verschmelzen die Märkte und Unternehmen über Staatsgrenzen hinweg, hat dies naturgemäß auch für Insolvenzen Folgen. Übersichtlich und praxisgerecht werden die wesentlichen Grundzüge sowie die im Zusammenhang mit der Anwendung der EuInsVO auftretenden Probleme aufgezeigt. Rechtsprechung und Schrifttum beschäftigten die Bearbeiter darüber hinaus zur Genüge. Der BGH produziert Entscheidung um Entscheidung. Teilweise müssen deshalb immer wieder Teile neu geschrieben werden, die bloße Aktualisierung reicht nicht aus. Dies ist den jeweiligen Autoren hoch anzurechnen. Dass das Werk mit einem ausführlichen Stichwortverzeichnis ausgestattet ist, versteht sich nach alledem beinahe von selbst. Das Buch ist hochaktuell und kundig geschrieben. Das Fazit ist daher einfach: Der Griff zum Kommentar zur Insolvenzordnung von Braun lohnt sich immer. (cwh)

     

    Haarmeyer, Hans / Lissner, Stefan / Metoja, Erion, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren, 1. Aufl., Carl Heymanns Verlag, Köln 2022, ISBN 978-3-452-29578-1, 322 S., € 69,00.

      Des einen Leid, des anderen Freud: Mit diesem Aphorismus könnte man nicht nur Insolvenzen, sondern auch alle anderen Auseinandersetzungen, bei denen rechtliche Berater herangezogen werden, kennzeichnen. Denneines ist ihnen gemeinsam: Sie geben Menschen Arbeit und Brot, sprich eine Vergütung. Eben jene ist zwar an sich durch Vergütungsgesetze normiert, gleichwohl bleiben viele Fragen in Bezug auf die zutreffende Höhe des Entgelts offen. Dies gilt auch und gerade für das Insolvenzverfahren und so ist es schon deshalb zu begrüßen, dass sich Haarmeyer, Lissner und Metoja dieses Themas angenommen haben.

      Die genannten Autoren sind allesamt ausgewiesene Kenner des Insolvenzrechts aus Justiz, Wissenschaft und Beratungspraxis. Gegenstand der Darstellung sind die Entgeltsätze nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Ausweislich des Vorwortes geht es den Autoren darum, den Gerichten wie den betroffenen Gläubigern möglichst gute Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen. Sehen muss man, dass auf der einen Seite hohe Vergütungen die Masse schmälern, anderseits natürlich die Insolvenzverwalterschaft angemessen entlohnt werden will. Der Leser findet zu den behandelten Themen ausführliche Erläuterungen nebst umfangreichen Literatur- und Rechtsprechungshinweisen.

      Gegliedert ist das Buch in 18 Kapitel. Nach einführenden Bemerkungen zu den Grundsätzen der insolvenzrechtlichen Vergütung (Kapitel 1) und der systematischen Prüfung von Vergütungsanträgen (Kapitel 2) geht es im dritten Kapitel um die Prüfung und Festsetzung im Einzelfall. Dies setzt die Bestimmung der Berechnungsgrundlagen für die Vergütung voraus (Kapitel 4). Zu- und Abschläge sind wichtige Bestandteile der Festsetzung (Kapitel 5, 6 und 7). Wichtig ist die vergütungsrechtliche Gesamtwürdigung (Kapitel 8), in Verbraucherinsolvenzen wird es regelmäßig auf die Mindestvergütung hinauslaufen (Kapitel 9). Neben den Verwaltern gibt es noch weitere Akteure, denen die Kapitel 10 bis 15 gewidmet sind: den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Sachwalter in der Eigenverwaltung, den Sonderinsolvenzverwalter, den Treuhänder, die Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie den Moderator und den Restrukturierungsbeauftragten. Die Vergütung in Koordinationsverfahren wird gesondert behandelt (Kapitel 16). Abschließend geht es um die öffentliche Bekanntmachung (Kapitel 17) sowie die Rechtsmittel (Kapitel 18).

      Neben dem geschilderten Inhalt enthält der Band ein umfangreiches Stichwortverzeichnis sowie viele weiterführende Hinweise nebst Beispielrechnungen und Mustern. Das Werk ist zum einen ein Lehrbuch und erspart einem zum anderen in vieler Hinsicht die eigene Formulierungsarbeit. Durch die Einführungen in die jeweilige Thematik wird auch der weniger im Insolvenzrecht Bewanderte in die Lage versetzt, sich in die Fragestellungen einzuarbeiten. Die Anschaffung lohnt sich also für Insolvenzrechtler allemal, im Gegenteil dürfte das Buch für viele eine äußerst lohnende, weil Zeit und Recherchearbeit sparende Investition darstellen. (cwh)

       

      Frege, Michael C. / Keller, Ulrich / Riedel, Ernst, Handbuch Insolvenzrecht, 9. Aufl., C.H.Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-77237-5, LXII und 1141 S., € 129,00.

        Sieben Jahren sind seit dem Erscheinen der Vorauflage des Handbuchs Insolvenzrecht von Frege, Keller und Riedel verstrichen; eine lange Zeit im Insolvenzrecht. So galt es eine ganze Reihe neuer Gesetze bzw. geänderter Vorschriften einzuarbeiten bzw. an den Schnittstellen zu berücksichtigen. Zu nennen sind das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG), das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) und insbesondere auch das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG). Bei letzterem Rechtsakt standen die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie Haftungsfragen im Fokus. In der Insolvenzordnung war darüber hinaus die Einführung des Anspruchs auf ein gerichtliches Vorgespräch bei großen Insolvenzverfahren (§ 10a InsO) zu berücksichtigen. Anpassungen im Insolvenzplanverfahren mussten eingearbeitet werden, auch die Eigenverwaltung blieb von gesetzgeberischen Aktivitäten nicht verschont. Aber auch Privatpersonen können insolvent werden, zahlenmäßig übersteigen die entsprechenden Verfahren ohnedies die Regelinsolvenzen. Zum wiederholten Male hat sich die Legislative auch dieser Materie angenommen, wenngleich sie dazu dieses Mal gezwungen wurde: nämlich durch die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132. Nach Art. 34 (EU) 2019/1023 waren die Mitgliedstaaten gehalten, die Vorgaben des europäischen Gesetzgebers bis zum 7.7.2021 umzusetzen. Dem wurde in Deutschland durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht Rechnung getragen. Kernstück der Reform war die vor noch nicht allzu langer Zeit undenkbare Absenkung der Abtretungsfrist – zusammengesetzt aus Insolvenzverfahrensdauer und Wohlverhaltens­periode – auf drei Jahre ohne finanzielle Gegenleistung des Schuldners im neuen § 287 Abs. 2 S. 1 InsO. Hinzu trat eine Verschärfung der Obliegenheiten von Verbrauchern und Selbständigen, darüber hinaus mussten einige Bestimmungen angepasst werden. Auf die Beratungspraxis sind damit neue Herausforderungen zugekommen. Demgemäß finden sich die genannten Neuerungen in der aktuellen Auflage kundig verarbeitet.

        Rechtsprechung und Schrifttum beschäftigten die Autoren darüber hinaus zur Genüge. Der BGH produziert Entscheidung um Entscheidung. Teilweise müssen deshalb immer wieder Teile neu geschrieben werden, die bloße Aktualisierung reicht nicht aus. Dies ist den jeweiligen Verfassern hoch anzurechnen. In der Sache selbst wird das Insolvenzverfahren anschaulich behandelt, wobei zahlreiche Musterschreiben, Berichtsbeispiele, Schaubilder bzw. Übersichten, Tipps und Tabellen den Zugang zur Materie erleichtern.

        Das Werk untergliedert sich in zehn Teile. In Teil 1 wird der Leser in einer Einleitung mit allgemeinen Grundsätzen des Insolvenzrechts vertraut gemacht. Die Teile 2 und 3 machen mit rd. 600 Seiten naturgemäß den Schwerpunkt des Werkes aus, geht es doch um das Insolvenzeröffnungsverfahren sowie das eröffnete Verfahren. Insolvenzplanverfahren und Eigenverwaltung werden im 4. Teil dargestellt, Restschuldbefreiungsverfahren (Teil 5) und Verbraucherinsolvenz (Teil 6) schließen sich an. Spezielle Fragestellungen werfen Nachlassinsolvenz und Genossenschaftsinsolvenz auf, welche Gegenstand der Teile 7 und 8 sind. Des einen Leid, des anderen Freud: Mit diesem Aphorismus könnte man nicht nur Insolvenzen, sondern auch alle anderen Auseinandersetzungen, bei denen rechtliche Berater herangezogen werden, kennzeichnen. Denn eines ist ihnen gemeinsam: Sie geben Menschen Arbeit und Brot, sprich eine Vergütung. Eben jene ist zwar an sich durch Vergütungsgesetze normiert, gleichwohl bleiben viele Fragen in Bezug auf die zutreffende Höhe des Entgelts offen. Dies gilt auch und gerade für das Insolvenzverfahren und so ist es schon deshalb zu begrüßen, dass sich der 9. Teil ausführlich den Vergütungs- und Kostenfragen einer Insolvenz widmet. Verschmelzen die Märkte und Unternehmen über Staatsgrenzen hinweg, hat dies naturgemäß auch für Insolvenzen Folgen. Deshalb ist der zehnte und letzte Teil des Buches dem Internationalen Insolvenzrecht gewidmet. Dass das Werk mit einem ausführlichen Stichwortverzeichnis ausgestattet ist, versteht sich nach alledem beinahe von selbst. Das Buch ist hochaktuell und kundig geschrieben. Das Fazit ist daher einfach: Der Griff zum Handbuchs Insolvenzrecht von Frege, Keller und Riedel lohnt sich immer. (cwh)

         

        Weinland, Alexander, Münchener Kommentar zum Anfechtungsgesetz (§§ 1 – 20), C.H.Beck, 2. Auflage, München 2022, ISBN 978-3-406-73404-5, XXV und 465 S., € 169,00.

          Zweck der Gläubigeranfechtung ist die Rückgängigmachung einer bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner getroffenen Vermögensverschiebung, durch welche das Vermögen dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers entzogen wird und dieser dadurch eine Benachteiligung erfährt, vgl. § 1 AnfG. Eine erfolgreiche Anfechtung führt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG dazu, dass dem Gläubiger das aus dem Vermögen des Schuldners Weggegebene „zur Verfügung“ gestellt werden muss, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Das Anfechtungsrecht entsteht nicht erst mit der Anfechtungserklärung, sondern mit Vorliegen eines durch das Anfechtungsgesetz vorgegebenen Anfechtungstatbestandes. Eine wirksame Anfechtung setzt zunächst gemäß § 2 AnfG eine Anfechtungsberechtigung des Gläubigers voraus. Diese besteht dann, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und seine nach wie vor bestehende Forderung fällig ist, wenn eine bereits erfolgte Zwangsvollstreckung nicht zu einer völligen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. Weiter muss die Rechtshandlung des Schuldners gemäß § 1 AnfG objektiv eine Gläubigerbenachteiligung und gleichzeitig eine Vermögensmehrung beim Anfechtungsgegner zur Folge haben. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung des Schuldners dazu geführt hat, dass durch sie die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt worden ist. Eine Beeinträchtigung besteht dabei immer dann, wenn der Gläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners eine bessere oder schnellere Befriedigungsmöglichkeit gehabt hätte. Regelmäßig geht es darum, unentgeltliche oder böswillige Vermögensverschiebungen des Schuldners rückgängig zu machen.

          Die solchermaßen charakterisierte Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz steht etwas im Schatten der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Dies wird schon daraus ersichtlich, dass der überbordenden Literatur zur Insolvenzanfechtung relativ wenig Schrifttum zum Anfechtungsgesetz gegenübersteht. Umso begrüßenswerter ist es, dass der Kommentar von Alexander Weinland in einer Neuauflage erscheint. Immerhin ist seit dem erstmaligen Erscheinen des Werkes ein Jahrzehnt vergangen. Einzuarbeiten waren eine ganze Reihe gesetzlicher Änderungen bzw. Neuregelungen. Unmittelbar einschlägig war das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (vom 29.3.2017, BGBl. I S. 654), welches insbesondere die Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO, § 3 AnfG) neu definierte. Auch wenn nicht so von Bedeutung für das Anfechtungsrecht finden in der Kommentierung auch das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) sowie das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) Berücksichtigung. Eingearbeitet wurden selbstredend auch die seit dem letztmaligen Erscheinen bekannt gewordene Literatur und Rechtsprechung. Dies gilt insbesondere für die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats zur Vorsatzanfechtung in der Insolvenz, welche auch Konsequenzen für § 3 AnfG zeitigt. Nachdem die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz nicht jedem bis in die Feinheiten geläufig ist – vorsichtig formuliert –, empfiehlt sich für die in der Materie nicht so bewanderte Leserschaft die Lektüre der Einführung. Weiland vermittelt das nötige Verständnis für die Materie und erläutert insbesondere auch die praktische Bedeutung der Gläubigeranfechtung im Hinblick auf akzessorische Sicherheiten sowie die praktischen Auswirkungen der Anfechtungsklage. Die Aufstellung (S. 23) der einzelnen Anfechtungstatbestände ist insbesondere im Hinblick auf unterschiedlichen Fristen lehrreich. In der ausführlichen Kommentierung des § 1 AnfG dominiert die Frage, was unter einer „Rechtshandlung“ des Schuldners zu verstehen und wann eine Gläubigerbenachteiligung anzunehmen ist. Die Anfechtungsberechtigung folgt aus § 2 AnfG, hier ist das Augenmerk vor allem auf die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens zu richten. Dass dann der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung (§ 3 AnfG) breiter Raum gewidmet wird, liegt auf der Hand, erwähnt seien die Darlegungen zum Benachteiligungsvorsatz sowie zum Beweis desselben. Häufig wird es auf Beweisanzeichen hinauslaufen (S. 148 ff.). Gerade bei Deckungshandlungen tun sich hier Probleme auf. Besonders zu betrachten sind entgeltliche Verträge des Schuldners mit nahestehenden Personen (S. 169 ff.). Unentgeltliche Leistungen des Schuldners (§ 4 AnfG) wecken von vorneherein Argwohn (S. 190 ff.). Nicht so viel zu sagen gibt es zu Rechtshandlungen des Erben (§ 5 AnfG), anderes gilt für die in §§ 6 und 6a AnfG geregelten Gesellschafterdarlehen, bei welchen Weiland sich näher den erfassten Forderungen von Gesellschaftern widmet (S. 224 ff.). Praktisch wichtig sind die Fristenberechnung (§ 7 AnfG), die teilweise strittig ist (S. 263) und damit zusammenhängend der in § 8 AnfG normierte Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung. Hier ist sorgsam zu differenzieren (S. 269 ff.). Dass man auch durch Einrede eine Anfechtung geltend machen kann (§ 9 AnfG), wird auch nicht jeder wissen. Die einschlägigen Ausführungen seien deshalb ebenso empfohlen (S. 289) wie die ausführliche Darstellung der Rechtsfolgen einer Gläubiger­anfechtung gem. § 11 AnfG (S. 299 ff.). Was es mit den Ansprüchen des Anfechtungsgegners auf sich hat, erklärt Weiland in der Kommentierung zu § 12 AnfG. In prozessualer Hinsicht wichtig sind die Überlegungen zu § 13 AnfG, der einen bestimmten Klageantrag verlangt. Eingegangen wird in diesem Rahmen auch auf die Zuständigkeit (S. 368 ff.), den Anfechtungsprozess (S. 380 ff.) sowie den einstweiligen Rechtsschutz (S. 388 ff.). Wie mit einer Anfechtung gegen den Rechtsnachfolger umzugehen ist, erläutert die Kommentierung zu § 15 AnfG. Das Verhältnis zur Insolvenzordnung behandeln § 16 – 18 AnfG, hier finden sich auch Ausführungen zu 130 InsO (S. 423 ff.). § 19 AnfG schließlich bestimmt, was bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gilt (S. 443 ff.). Das Werk ist flüssig geschrieben und gut zu lesen; angesichts der Materie beileibe keine Selbstverständlichkeit! Dass der Kommentar auch ein ausführliches Stichwortverzeichnis hat, versteht sich fast von selbst. Wer prägnante und instruktive Informationen zur Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz sucht, ist mit dem Weinland bestens beraten. (cwh) 

          Prof. Dr. Curt Wolfgang Hergenröder (cwh), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits-, Handels- und Zivilprozessrecht, Johannes Gutenberg-Universität, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Seine Forschungsschwerpunkte sind: Deutsches, Europäisches und Internationales Arbeits-, Insolvenz- und Zivilverfahrensrecht. cwh@uni-mainz.de

           

           

           

          Diese Seite benutzt Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

          Datenschutzerklärung