Recht

Insolvenzrecht

Aus: fachbuchjournal Ausgabe 2/2017

Haarmeyer, Hans/Stephan, Guido/Pape, Gerhard/Nickert, Cornelius (Hrsg.), Formularkommentar Insolvenzrecht – Regelinsolvenzverfahren. Insolvenzplanverfahren. Eigenverwaltung. Internationales Insolvenzrecht, 3. Aufl., Carl Heymanns Verlag, Köln 2016, 772 S., ISBN 978-3-452-28147-0. € 139,00

Ohne Formulare geht es auch im Insolvenzrecht nicht! Das lehrt schon ein flüchtiger Blick in das nun schon in dritter Auflage erschienene, von Haarmeyer, Stephan, Pape und Nickert herausgegebene Werk mit dem Titel „Formularkommentar Insolvenzrecht“. Allerdings sollte man das Wort „Formular“ nicht sprichwörtlich nehmen, angebrachter ist die Bezeichnung „Muster“ bzw. „Musterschreiben“. Im Werk selbst findet sich das erstgenannte Synonym zu Recht denn auch durchgängig. Indes geht der Formularkommentar weit über die bloße Ansammlung von Vorlagen hinaus. Im Gegenteil findet der Leser zu den behandelten Themen ausführliche Erläuterungen nebst umfangreichen Literatur- und Rechtsprechungshinweisen. Die Herausgeber, allesamt ausgewiesene Kenner des Insolvenzrechts aus Justiz, Wissenschaft und Beratungspraxis, werden von vier weiteren Autorinnen und Autoren unterstützt. Acht Personen teilen sich also die Herausforderung, auf weit über 700 Seiten das ganze Insolvenzrecht formularmäßig abzudecken, wobei sich das Werk in 15 Teile gliedert. Teil 1 (S. 1 – 28) behandelt die basics, sprich die allgemeinen Vorschriften und die Eröffnungsvoraussetzungen. Wer eine Privatinsolvenz beabsichtigt, wird sogleich beim ersten Muster fündig (S. 29 ff.), aber selbstredend schließt sich der Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens an (S. 34 ff.). Weitere relevante Musterschreiben folgen. Umfangreich ist der 2. Teil (S. 55 – 186) zum Eröffnungsverfahren. 49 (!) Vorlagen finden sich hier beginnend mit dem Erstanschreiben an das Insolvenzgericht über Checklisten bis hin zur Massekreditvereinbarung. Wie mit der Insolvenzmasse umzugehen ist und wie die Gläubigergruppen zu bilden sind, ist Gegenstand des 3. Teils (S. 187 – 240). Insbesondere Muster zu den Aussonderungsansprüchen findet man hier, aber auch zur Freigabe. Weniger gibt es über den Insolvenzverwalter im 4. Teil (S. 241 – 258) zu sagen, freilich wird die Branche an den Mustern interessiert sein, geht es doch im Wesentlichen um die Vergütung. Auch die Organe der Gläubiger sind übersichtlich zu schildern (5. Teil, S. 259 – 283), bei den Musterschreiben geht es vor allem um Anträge an den Gläubigerausschuss. Komplexer sind dann wiederum die allgemeinen Wirkungen des Eröffnungsverfahrens im 6. Teil (S. 284 – 345), dementsprechend sind 37 Muster vonnöten, um die relevanten Situationen zu bewältigen. Hier findet sich vom Antrag auf Eintragung eines Sperrvermerks (S. 293) über die Anerkennung als Masseschuld (S. 324) bis hin zur Gewährung von Unterhalt für Angehörige des Schuldners (S. 345) alles Denkbare. Auch in Teil 7 (S. 346 – 407), welcher die Erfüllung der Rechtsgeschäfte betrifft, dominieren die Vorlagen. 41 Muster zum Umgang mit bestehenden Verträgen finden sich hier. Wie man anficht, erfährt man in Teil 8 (S. 408 – 425). Pflicht des Insolvenzverwalters ist es, die Masse zu sichern (9. Teil, S. 426 – 459), 16 Musterschreiben helfen hier. Nach der Massesicherung kommt die Masseverwertung (10. Teil, S.

460 – 502 mit 19 Mustern). Angesichts statistisch eher geringer Quoten nicht bevorrechtigter Insolvenzgläubiger wirtschaftlich nicht immer interessant, ist die Befriedigung der Insolvenzgläubiger doch vornehmste Pflicht des Verwalters. Wie das Verteilungsverfahren abzulaufen hat, erfährt man im 11. Teil (S. 503 – 558 mit 26 Mustern). Die Einstellung des Insolvenzverfahrens schließt sich im 12. Teil an (S. 559 – 585 mit 6 Mustern etwa zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit, S. 580 f.). Auch zum Insolvenzplanverfahren findet sich etwas (Teil 13, S. 586 – 614), wozu auch das Beispiel eines Insolvenzplans gehört (S. 597 ff.). Die Eigenverwaltung spielte in der Praxis bislang keine große Rolle, ob das ESUG daran nachhaltig etwas zu ändern vermag, bleibt abzuwarten (Teil 14, S. 615 – 634). Die ausführliche Darstellung des Internationalen Insolvenzrechts rundet im 15. Teil das Buch ab (S. 635 – 759). Neben einem eingehenden Überblick über die Besonderheiten grenzüberschreitender Verfahren unter der EuInsVO finden sich hier auch zahlreiche Länderberichte und Muster. Besonders behandelt wird das Insolvenzverfahren über eine Private Limited mit Sitz in Deutschland (S. 740 –759). Neben dem geschilderten Inhalt enthält der Band ein umfangreiches Stichwortverzeichnis sowie viele weiterführende Hinweise. Der Formularkommentar ist also zum einen ein kleines Lehrbuch und erspart einem zum anderen in vieler Hinsicht die eigene Formulierungsarbeit; auch wenn die Verfasser natürlich betonen müssen, dass fallspezifische Modifikationen bisweilen unumgänglich sind. Durch die Einführungen in die jeweilige Thematik wird auch der weniger im Insolvenzrecht Bewanderte in die Lage versetzt, sich in die Fragestellungen einzuarbeiten. Zu ergänzen ist noch, dass man über den mitgelieferten Freischaltcode zur online-Ausgabe gelangt. Die Anschaffung lohnt sich also für Insolvenzrechtler allemal, im Gegenteil dürfte das Buch für viele eine äußerst lohnende, weil Zeit und Recherchearbeit sparende Investition darstellen. (cwh)

 

 

Kayser, Godehard/ Thole, Christoph (Hrsg.), Insolvenzordnung, Heidelberger Kommentar, C. F. Müller, Heidelberg, 8. Aufl., 2016, 2688 und XXX S., ISBN 978-3-8114-4202-3. € 169,99

Nicht nur das nationale, sondern auch das internationale Insolvenzrecht ist stetem Wandel unterworfen. Aus den letzten Jahren sind das zum 1.4.2012 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) sowie das seit 1.7.2014 geltende Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte zu nennen. Die revidierte Fassung der EuInsVO (Verordnung EG Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren) wiederum wird ab dem 26.6.2017 in den Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks gelten. Für die Kommentarliteratur ist dies Anlass, Neuauflagen herauszubringen, um die Leser auf dem aktuellen Stand zu halten.

Zu den mittlerweile etabliertesten Kommentaren der Insolvenzordnung zählt der Heidelberger Kommentar, der nunmehr bereits in 8. Auflage erscheint und von immerhin 21 AutorInnen verantwortet wird. Selbst einbändige Werke zur InsO sind von wenigen Verfassern also kaum mehr zu bewältigen, 2.688 Seiten schon gar nicht. Die Neuauflage steht zunächst unter dem erklärten Ziel, die rechtswissenschaftliche Diskussion zum ESUG in ihren wesentlichen Zügen nachzuzeichnen. Darüber hinaus gilt es selbstverständlich auch die Reform der Verbraucherentschuldung literarisch zu begleiten. Bei rd. 80.000 Verfahren pro Jahr besteht hier in der Tat ein erheblicher Bedarf an praxisbezogener Anleitung für die Berater. Ausweislich des Vorworts liegt ein Schwerpunkt der Neuauflage darin, die zwischenzeitlich schon erschienene Rechtsprechung zum ESUG und zum neuen Privatinsolvenzverfahren zugänglich zu machen. Neben einer Kommentierung der Insolvenzordnung finden sich Erläuterungen zu Art. 102 bis 110 EGInsO, zu den einschlägigen Bestimmungen des SGB III in Bezug auf das Insolvenzgeld (vornehmlich §§ 165 ff. SGB III), zur InsVV, was die Verwalter freuen wird sowie zur EuInsVO. Ein Blick in den Inhalt kann bei einem Kommentar naturgemäß nur stichprobenartig ausfallen und soll sich auf aktuelle Reformfragen beschränken. So überzeugt etwa die sorgfältige Darstellung der Vorschriften zur Insolvenzanfechtung (129 ff.). Ob man freilich Thole (§ 131 Rn. 37) darin zu folgen hat, mit § 131 InsO i.dF. des Regierungsentwurfes vom 29.9.2015 solle „zu Unrecht die jahrzehntelange Rechtsprechung zur Einordnung von Vollstreckungsmaßnahmen und sogenannten Druckzahlungen in der kritischen Zeit gesetzgeberisch gestrichen werden“, mag füglich bezweifelt werden. Auch § 133 InsO i.dF. des Regierungsentwurfes kommt nicht gut weg (§ 133 Rn. 42 f.). Und nachdem der Autor die Rechtsprechung des BAG zum Bargeschäft für „verfehlt“ hält, findet auch die in Frage stehende Neufassung des 142 (§ 142 Rn. 16) keine Gnade vor seiner Feder. Kundig bearbeitet sind die Neuerungen zu Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung von Waltenberger. Interessant sind etwa die Ausführungen zum neuen § 287 b InsO und hier zur Erwerbsobliegenheit beim freigegebenen Geschäftsbetrieb. Blieben die Erträge hinter der Vergleichsrechnung des § 295 Abs. 2 InsO zurück, sei der Schuldner zur Aufgabe der Selbständigkeit verpflichtet (§ 287 b Rn. 6). Schließlich sei noch ein Blick auf die EuInsVO geworfen, auf deren Reform Dornblüth etwa im Rahmen der Bestimmung des „centre of [a debtor`s] main interests“ (kurz: COMI) hinweist, wenn man dort schon die neue Sechsmonatsfrist für die Aufenthaltsverlegung findet (Art. 3 Rn. 7). Und die Auffassung, der ordre public-Vorbehalt sei auch vor dem Hintergrund im Ausland einfacher zu erlangender Restschuldbefreiungen zurückhaltend anzuwenden (Art. 26 Rn. 7), deckt sich mit den Vorstellungen des EU-Gesetzgebers, auch wenn dies manch nationalem Gläubiger wenig erfreulich erscheinen muss. Dem Heidelberger Kommentar ist ohne weiteres zu attestieren, dass die Bearbeitung auch in der Neuauflage in gewohnter Präzision und Aktualität erfolgt ist. Auch für das aktuelle Werk gilt, dass man Antworten auf die Fragen findet, die einem das Insolvenzverfahren stellt. Was will man mehr von einem Kommentar? Unter den nicht gerade wenigen Erläuterungsbüchern zur Insolvenzordnung hat das Buch jedenfalls seinen festen Platz. Das Fazit ist einfach: Der Griff zum Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung lohnt sich allemal.

 

 

Nickert, Cornelius/Lamberti, Udo, Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfung im Insolvenzrecht – Erläuterungen. Arbeitshilfen. Prüfungsstandards, Carl Heymanns Verlag, Köln 3. Aufl. 2016, 575 S., ISBN 978-3-452-28258-3. € 96,00

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person setzt neben einem Antrag einen Insolvenzgrund voraus. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist gem. § 17 Abs. 1 InsO die Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt nach Abs. 2 der Vorschrift vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Sofern der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, reicht nach § 18 Abs. 1 InsO seine drohende Zahlungsunfähigkeit aus. Davon ist nach § 18 Abs. 2 InsO auszugehen, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Nur in Bezug auf juristische Personen ist auch die Überschuldung Insolvenzeröffnungsgrund. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO sieht Überschuldung als gegeben an, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens wäre nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Bei Lichte betrachtet ist keiner der Insolvenzeröffnungsgründe eindeutig: Wann ist man nicht mehr „in der Lage“, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen bzw. „voraussichtlich“ nicht in der Lage, im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen? Und wann ist die Fortführung des Unternehmens „überwiegend“ wahrscheinlich? Im Vorwort wird die Bedeutung der Insolvenz gründe insbesondere auch vor dem Hintergrund des Schutzschirmverfahrens nach § 270 b InsO hervorgehoben. Hier will das Werk von Nickert/Lamberti helfen, dass sich als Arbeitshandbuch von Praktikern für den Praktiker versteht.

Alle 14 Autorinnen und Autoren stammen aus der Praxis, neben Rechtsanwälten und Steuerberatern finden sich etwa Geschäftsführer und Niederlassungsleiter, Betriebs- und Immobilienwirte sowie Angehörige der Ressorts Maschinen und Anlagen. Auch ein Wirtschaftskriminalist zählt zu den Verfassern.

Die Verfasser gliedern ihr Arbeitshandbuch in zwei Teile. Im ersten Teil A, welches nicht nur seitenmäßig den Schwerpunkt bildet (S. 1 – 516), geht es um die Insolvenzgründe. Zunächst wird die Zahlungsunfähigkeit beleuchtet, wobei die Rechtsprechung des BGH referiert wird, wonach kurzzeitige Liquiditätslücken noch keine Zahlungsunfähigkeit bedeuten müssen (S. 21 ff.). Hervorzuheben sind – wie auch in allen anderen Abschnitten des Buches – die instruktiven Beispiele, die es dem Leser leichter machen sollen, die gesetzlichen Wertungen nachzuvollziehen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen (S. 46 ff.) sowie den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit durch Finanzplan (S. 88 ff.). Für den Juristen, dem im Studium das Dogma „judex non calculat“ eingetrichtert wurde, tut sich hier ohnedies schwieriges Terrain auf. Während die drohende Zahlungsunfähigkeit im Verhältnis noch überschaubar zu erklären ist (S. 116 ff.), gilt anderes für die Überschuldung. Auf rd. 345 Seiten werden Begriff, Fortbestehensprognose und vor allem Aktiv- und Passivseite der Bilanz dargelegt. Es spricht für sich, dass ein eigener Abschnitt dem Insolvenzstrafrecht gewidmet ist, wenn auch überschrieben mit Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit aus Sicht der Strafverfolgung (S. 477 ff.). Die Aufzählung von Straftatbeständen, welche im Zuge eines Insolvenzverfahrens verwirklicht werden können, ist einigermaßen beeindruckend (S. 483 ff.). Zum potentiellen Täterkreis zählen sicherlich in erster Linie die Organe der Gesellschaft, aber auch Wirtschaftsprüfer, Berater und Banken müssen sich vorsehen (S. 507 ff.).

Nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Risiken werden im zweiten Teil B (S. 517 – 552) die Grundsätze ordnungsgemäßer Gutachtenerstellung beleuchtet. Ausführlich wird im Rahmen der Gestaltung des Gutachtens zunächst auf zwingend wiederkehrende Gutachteninhalte verwiesen, anschließend die Herangehensweise des Gutachters erläutert, um dann Aufbau und Inhalt der Expertise zu skizzieren. Nicht nur für Insolvenzverwalter, sondern für alle mit Insolvenzen befasste Personen ist das Buch von Interesse und großem Wert. Steuer- und Unternehmensberater, Finanzierer, Prüfer, Sachverständige und Rechtsbeistände werden im Hinblick auf die mit der Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfung verbundenen Probleme fündig werden. Die Anschaffung lohnt sich also. (cwh)

 

 

Schmidt, Andreas (Hrsg.), Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht. InsO EuInsVO . InsVV . VbrInsFV . Insolvenzstrafrecht, Carl Heymanns Verlag, Köln, 6. Aufl., 2017, 2.999 S., ISBN 978-3-452-28639-0. € 189,00

Zu den mittlerweile etabliertesten Kommentaren der Insolvenzordnung zählt der von Andreas Schmidt herausgegebene Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, der nunmehr bereits in 6. Auflage erscheint und von immerhin 31 AutorInnen verantwortet wird. Wie beliebt der Kommentar ist, erkennt man schon daran, dass seit der letzten Auflage gerade mal zwei Jahre verstrichen sind. Stolze 2.999 Seiten weist das Erläuterungswerk auf, immerhin bleibt es noch bei einem Band. Gesetzliche Neuregelungen waren seit der Vorauflage nicht einzuarbeiten, insbesondere ist die seit einiger Zeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Reform des Insolvenzanfechtungsrechts bislang vom Deutschen Bundestag nicht normativ umgesetzt worden. Gleichwohl gibt es im Insolvenzrecht stets viel zu tun, Rechtsprechung und Schrifttum beschäftigen die Bearbeiter auch ohne Mitwirken des Gesetzgebers zur Genüge. Teilweise müssen deshalb immer wieder Teile neu geschrieben werden, die bloße Aktualisierung reicht nicht aus. So wurden in der aktuellen Auflage die §§ 17 – 19 InsO und damit die Insolvenzgründe überarbeitet. In der Tat ist es ein Dauerthema des Insolvenzrechts, wann von Überschuldung bzw. auch drohender Zahlungsunfähigkeit gesprochen werden kann. Immer interessant sind auch Haftungsfragen, neben der Haftung des Verwalters ist es vor allem die Geschäftsführerhaftung, welche die Gläubiger der Gesellschaft bewegt. Hier galt es neue Rechtsprechung einzuarbeiten, vgl. etwa BGH ZIP 2015, 1480. Eigentlich war allgemein erwartet worden, dass der Gesetzgeber die lange erwartete Umgestaltung des Insolvenzanfechtungsrechts und damit der §§ 129 ff. InsO zu einem (hoffentlich guten) Ende bringt, indes ließ diese noch auf sich warten. Allerdings produziert der BGH auch hier Entscheidung um Entscheidung, so dass die Bearbeiter dieses Abschnitts einiges zu berücksichtigen hatten. Während die Vorauflage noch unter dem erklärten Ziel stand, die rechtswissenschaftliche Diskussion zum ESUG in ihren wesentlichen Zügen nachzuzeichnen, galt es nun, die nunmehr verfügbare höchstrichterliche Rechtsprechung einzuarbeiten. Demgegenüber steht bei Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung nach wie vor der Weg durch den Dschungel der Meinungen im Vordergrund der entsprechenden Kommentierungen. Umstrukturiert wurden die Erläuterungen zur InsVV, auch hier taten sich zahlreiche neue Aspekte auf. Angesichts der hohen Verfahrenszahl waren auch viele Entscheidungen zu Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung zu berücksichtigen. Bei rd. 80.00 Verfahren pro Jahr besteht hier in der Tat ein erheblicher Bedarf an praxisbezogener Anleitung für die Berater. Hilfreich ist, dass neben dem neuen Recht im Anhang zu § 303 a InsO auch die immerhin noch ein paar Jahre relevante Altfassung abgedruckt und kommentiert wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren (EuInsVO), deren Neufassung vom 20.5.2015 zwar erst ab dem 26.6.2017 gilt, in der Kommentierung aber schon berücksichtigt ist.

Dass das Werk mit einem ausführlichen Stichwortverzeichnis ausgestattet ist, versteht sich nach alledem beinahe von selbst. Das Werk ist hochaktuell und kundig geschrieben. Das Fazit ist daher einfach: Der Griff zum Hamburger Kommentar zur Insolvenzordnung lohnt sich immer.

 

 

Lissner, Stefan/Knauft, Astrid (Hrsg.), Handbuch Insolvenzrecht, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart, 1. Aufl., 2017, 477 und XXXVI S., ISBN 978-3-17-028775-4. € 59,00

„Weshalb noch ein Buch zum Insolvenzrecht? Diese Frage werden sich viele angesichts der Vielzahl der am Markt vorhandenen Kommentare und Bücher zum Insolvenzrecht stellen. Die Antwort lautet: ‚weil es anders ist‘.“ Mit diesen Worten beginnt das Vorwort des Handbuchs Insolvenzrecht von Lissner/Knauft und man ist natürlich gespannt, was nun anders sein soll. Eine Besonderheit ist sicherlich, dass das Handbuch sich an Studierende wendet, seien es nun solche an den Hochschulen für Rechtspflege oder Studierende der Rechtswissenschaften. Schon eher gewöhnt ist man bei Handbüchern an einen Adressatenkreis, der sich aus Insolvenz richtern, Rechtspflegern, Mitarbeitern von Kreditinstituten sowie Angehörigen der rechtsberatenden Praxis zusammensetzt. Ob allerdings die Aussage, das Handbuch zeichne sich durch einen parallelen Aufbau zum Studium aus, für alle entsprechenden Lehrveranstaltungen an deutschen Hochschulen bzw. Universitäten zutrifft, darf füglich bezweifelt werden. Hier sollte man vielleicht das Wort „weitgehend“ einfügen, um auch anderen didaktischen Konzeptionen als denjenigen der Verfasser Rechnung zu tragen. Jedenfalls aber ist der starke Praxisbezug des Werkes unverkennbar, wie es sich für ein Handbuch, das ja ein Nachschlagewerk und kein Lehrbuch sein soll, auch gehört.

Das Buch gliedert sich in 22 Kapitel, die sich am Verlauf eines Insolvenzverfahrens orientieren. Kapitel I wird die Studierenden freuen, hier findet sich eine Übersicht über den Gang eines Insolvenzverfahrens. Näheres zum Antrag, den Insolvenzgründen sowie allfälligen Sicherungsmaßnahmen bringt Kapitel II. Wie die Entscheidung über den Insolvenzantrag auszufallen hat, liest man in Kapitel III. In Kapitel IV geht es um die Wirkungen der Insolvenzeröffnung, was mit Vertragsverhältnissen passiert, wird im nächsten Kapitel V erklärt. Nach kurzem Eingehen auf Vorausverfügungen in Kapitel VI wird dann ausführlich auf Fragen der Zwangsvollstreckung eingegangen. Knapp werden schwebende Rechtsstreitigkeiten abgehandelt, was das Gericht nach Verfahrenseröffnung zu tun hat, ist Gegenstand von Kapitel IX. Einen Schwerpunkt bildet die Behandlung von Fremdrechten in Kapitel X. Näher wird auch das Insolvenzanfechtungsrecht dargestellt, hier lässt bekanntlich die Reform auf sich warten. Nach kurzem Eingehen auf die Zwangsversteigerung im Insolvenzverfahren nötigt die Befriedigung der Massegläubiger wieder zu einer umfangreicheren Darstellung in Kapitel XIII. Forderungsfeststellung und Schlusstermin sind Gegenstand der folgenden Abschnitte, dann geht es an die Verteilung der Masse im Kapitel XVI. Wie sich das Ende des Verfahrens gestalten kann, erfährt man in Kapitel XVII. Nachdem mittlerweile die Zahl der Privatinsolvenzen diejenige der Regelinsolvenzen weit übersteigt, wird auch der Verbraucherinsolvenz und vor allem dem Restschuldbefreiungsverfahren die nötige Aufmerksamkeit geschenkt. Detailreich wird dann auf den Insolvenzplan im Kapitel XX eingegangen, nur logisch schließt sich die Eigenverwaltung an. Den Abschluss bildet in Kapitel XXII die Insolvenzverwaltervergütung.

Was das Handbuch auszeichnet und das ist für dieses Genre sicherlich eine Besonderheit, ist die knappe und prägnante Darstellung. Immerhin kommen die Autoren mit unter 500 Seiten aus, was angesichts eines Umfangs von rd. 2.000 Seiten bei anderen Handbüchern bemerkenswert ist. Kommentare – siehe oben – haben gerne auch schon mal 3.000 Seiten, von mehrbändigen Werken ganz zu schweigen. Studierenden ist weder das eine noch das andere zu empfehlen und auch mancher Praktiker wird die bündige Darstellung schätzen. Die Beschränkung auf das Wesentliche erleichtert den Zugang zur Materie ungemein, das Stichwortverzeichnis hilft immer weiter. Für Studierende auf der einen und Praktiker auf der anderen Seite ein Buch zu schreiben, das den Ansprüchen beider Lesergruppen genügt, ist ein anspruchsvolles Vorhaben. Den Verfassern des Handbuchs ist zu bescheinigen, dass dies gelungen ist.

 

 

Bulgrin, Gerrit M., Die strategische Insolvenz. Zwischen Missbrauch und kunstgerechter Handhabung des Insolvenzplanverfahrens als gesellschaftsrechtliches Gestaltungsinstrument, Schriften zum Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Bd. 31, Mohr Siebeck, Tübingen 2016, 278 S., ISBN 978-3-16-154605-1. € 99,00

Insolvenzen verbindet man gemeinhin mit finanziellem Scheitern. Vermag dieses bei natürlichen Personen immerhin noch durch die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung zum Guten gewendet zu werden, so führen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei juristischen Personen ungeachtet aller Reformbestrebungen regelmäßig zur Liquidation des Unternehmens. Nun gehört das Insolvenzrecht zu denjenigen Rechtsgebieten, welche sich im steten Wandel befinden und das besondere Augenmerk des Gesetzgebers genießen. Aus jüngerer Zeit ist neben dem seit 1.7.2014 geltenden Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vor allem das zum 1.4.2012 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) zu nennen. Die Eigenverwaltung wurde erleichtert, ein Schutzschirmverfahren eingeführt. Erklärtes Ziel der Neuregelung war darüber hinaus die Aufwertung des Insolvenzplanes als Instrument der Sanierung. So eröffnen die neugefassten §§ 217 S. 2, 225 a InsO die Möglichkeit, die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte in einen Insolvenzplan zwangsweise einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund hofft Bulgrin, dass das Insolvenzverfahren künftig nicht mehr mit dem Untergang des Unternehmens assoziiert wird, sondern eine zusätzliche Chance zu einer Fortführung bietet (S. 2). Strategische Insolvenzen sind das Thema der Arbeit, also Gesamtvollstreckungsverfahren, welche freiwillig und planmäßig dazu eingesetzt werden, um ein bestimmtes wirtschaftliches oder rechtliches Ziel zu erreichen, welches außerhalb eines Insolvenzverfahrens mit den insoweit verfügbaren Gestaltungsinstrumenten nicht erreicht werden könnte. Insbesondere zur Bereinigung von Gesellschafterkonflikten bietet sich eine strategische Insolvenz an, wobei an diesem Beispiel schon deutlich wird, dass das Thema sich im Schnittpunkt zwischen Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht bewegt. Bulgrin führt nach einer Einleitung (A, S. 1 – 5) den Leser zum besseren Verständnis der strategischen Insolvenz (B, S. 7 – 23) denn auch zunächst in die USA und skizziert die Grundlagen des dortigen Chapter 11-Verfahrens, wobei auch praktische Fälle geschildert werden. Begriff und Bewertung dieses Vorgehens schließen sich an, wichtig sind die Ausführungen zur Missbrauchskontrolle (S. 20 ff.). Denn es gibt ja schließlich auch die betrügerische Insolvenz. Den Anwendungsbereich der strategischen Insolvenz in Deutschland nimmt sich Bulgrin anschließend vor (C, S. 25 – 33). Insbesondere wird die jeweilige Interessenlage dargestellt, wobei naturgemäß die Schuldnerinteressen im Vordergrund stehen. Näher wird dann auf die Gesellschafterstellung in der Insolvenz eingegangen (D, S. 35 – 62), was an dieser Stelle schon deshalb erforderlich ist, um die gesetzgeberische Intention und die durch das ESUG eröffneten Möglichkeiten nachvollziehen zu können. Im Rahmen der Gestaltungsmöglichkeiten im Insolvenzplan (E, S. 63 – 114) geht Bulgrin zunächst auf das allgemeine Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht ein, wobei der Auslegung von § 225 a Abs. 3 InsO besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Die Frage einer Überlagerung des Gesellschaftsrechts durch das Insolvenzrecht wird eingehend erörtert, sowohl das WpÜG als auch das WpHG finden hier Erwähnung (S. 91 ff.). Einzelne mögliche gesellschaftsrechtliche Maßnahmen werden abschließend erörtert (S. 94 – 114), der Reigen wird von der Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft über eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss, der Übertragung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten, dem Ausschluss von Gesellschaftern, der Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Bestellung und Abberufung von Organen bis hin zu Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz gespannt. Nachvollziehbar resümiert Bulgrin, dass der Insolvenzplan zum universellen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsinstrument wird (S. 114). Den Gesellschaftern dürfte dies oft missfallen, damit stellt sich die Frage nach Gegenwehr und damit nach ihren Rechtsschutzmöglichkeiten (F, S. 115 – 207). Bulgrin listet sie alle akribisch auf beginnend mit dem gesetzlichen über den gerichtlichen bis hin zum gesellschaftsrechtlichen Insolvenzeingangsschutz, dem Rechtsschutz im Eröffnungsverfahren sowie dann später im eröffneten Verfahren, den diesbezüglichen Möglichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens und schließlich den Expost-Rechtsschutz über allgemeines Haftungsrecht. Gravierende Eingriffe in die Gesellschafterstellung werfen naturgemäß die Fragen nach ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht auf (G, S. 209 – 240), der Wandel der Prioritäten gebietet die diesbezügliche Prüfung des Unionsrechts vor dem nationalen Verfassungsrecht. Bulgrin erteilt den gesetzgeberischen Aktivitäten die Absolution, sowohl primäres als auch sekundäres Unionsrecht seien nicht verletzt, ebenso wenig liege ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG vor (S. 220, 240). Mit „Verbesserungspotential de lege ferenda“ ist der letzte Abschnitt überschrieben, Bulgrin sieht noch Regelungsnotwendigkeit in mehrfacher Hinsicht (H. S. 241 – 247). Der eilige Leser wird sich über die Zusammenfassung freuen (I, S. 249 – 257) und – für Monografien keineswegs selbstverständlich – über das Stichwortverzeichnis (S. 277 f.).

Das Werk ist sorgsam durchdacht, der Autor geht keiner Frage aus dem Weg und führt die Probleme kundig ihrer Lösung zu. Sicherlich wird nicht jedermann mit den Ergebnissen übereinstimmen, indes ist es gerade das Kennzeichen einer guten wissenschaftlichen Arbeit, dass sie zum Nachdenken anregt und zum Widerspruch reizt. Wer angesichts der strategischen Insolvenz vertiefte Überlegungen sucht, wird bei Bulgrin jedenfalls fündig werden. Dem an der Thematik Interessierten kann das Buch also guten Gewissens empfohlen werden. (cwh)

Prof. Dr. Curt Wolfgang Hergenröder (cwh), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits-, Handels- und Zivilprozessrecht, Johannes Gutenberg-Universität, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Seine Forschungsschwerpunkte sind: Deutsches, Europäisches und Internationales Arbeits-, Insolvenz- und Zivilverfahrensrecht.

cwh@uni-mainz.de

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