Recht

Kommentare zum Bürgerlichen Recht

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 3/2021

Kaiser, Dagmar / Schnitzler, Klaus / Schilling, Roger / Sanders, Anne (Hrsg.), BGB: Familienrecht, Band 4 (§§ 1297 – 1921), NomosKommentar, Nomos V ­ erlagsgesellschaft, 4. Auflage Baden-Baden 2021, ISBN 978-3-8487-4990-4, 3240 und XXXIII S., geb., € 198,00.

    Nun liegt sie also auf dem Tisch, die vierte Auflage des Kommentars zum Familienrecht in der Reihe der Nomoskommentare zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 68 Autorinnen und Autoren sind von der Herausgeberschaft aufgeboten worden, um dieses wichtige Rechtsgebiet zu beleuchten. Zu betonen ist, dass der Anteil weiblicher Verfasser bei über vierzig Prozent liegt. Das ist eine für juristische Publikationen durchaus bemerkenswerte Quote. Im Vordergrund der Darstellung stehen naturgemäß die Bestimmungen des vierten Buches des BGB, welches in Abschnitt 1 die Bürgerliche Ehe (§§ 1297 – 1588), in Abschnitt 2 die Verwandtschaft (§§ 1589 – 1772) und in Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung und Pflegschaft (§§ 1773 – 1921) enthält. Darüber hinaus finden sich aber auch Erläuterungen zum Gesetz über den Versorgungsausglich (VersAusglG), zum Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG) sowie zum Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG). Seit der Vorauflage sind rund sieben Jahre vergangen, es galt also eine Menge an Neuerungen in die Darstellung einzuarbeiten. Auf der Ebene des Gesetzesrechts ist zuvorderst das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts zu nennen, weiter ist das Gesetz zur Verhinderung von Kinderehen vom Bundestag verabschiedet worden. Selbstredend wurden auch alle anderen Teile des Kommentars aktualisiert und die neue Rechtsprechung ist eingearbeitet.

    Stichproben machen die Sorgfalt der Bearbeitungen deutlich. So findet sich in der Kommentierung von Wellenhofer zu § 1356 BGB (Rn. 12 ff.) eine genaue Übersicht darüber, wie die Mitarbeit von Ehegatten im Unternehmen des Partners qualifiziert werden kann. Interessant wird das ja immer dann, wenn nach dem Scheitern der Ehe entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden. Wie kompliziert die Berechnung von Unterhaltsansprüchen sein kann, macht die ausführliche Darstellung von Reuter/Terp zu § 1361 BGB deutlich. Dass bisweilen die Skizzierung der steuerrechtlichen Implikationen deutlich mehr Platz beansprucht als die Erläuterung der entsprechenden familienrechtlichen Norm, sieht man bei § 1371 BGB und dem Anhang von Heimann/Geißler. Wer vorhat, ein vermögensrechtliches Mandat einer in Gütergemeinschaft lebenden Person anzunehmen, erfährt von Völker (Vor §§ 1415 ff. BGB Rn. 7), dass viele Anwälte ein solches als Alptraum empfinden. Um so mehr empfiehlt sich die Lektüre der in sich geschlossenen Kommentierung der §§ 1415 bis 1563 BGB. Dass die Scheidung breiten Raum einnimmt, liegt auf der Hand. Immerhin verzeichnet das Statistische Bundesamt für das Jahr 2019 die stolze Zahl von 149.010 Scheidungen bei 416.300 Eheschließungen. Die Berechnung des Unterhalts spielt dabei naturgemäß eine wesentliche Rolle, zum „Einlesen“ empfiehlt sich der Überblick bei Schürmann (Vor §§ 1577, 1578). Ob es erfolgversprechend ist, sich wegen „grober Unbilligkeit“ im Sinne von § 1579 BGB auf einen Unterhaltsausschluss zu berufen, kann man bei Hohloch nachlesen. Relativ neu ist die Vorschrift des § 1598 a BGB, der den Anspruch auf genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung regelt. Gutzeit erklärt dazu alles Nötige, wobei auch das Samenspenderegistergesetz gehört (Rn. 19). Eltern, deren im Haushalt lebende Kinder keine Lust haben, die Geschirrspülmaschine auszuräumen, sollten diesen einen Text des § 1619 BGB zum Lesen geben. Vielleicht hilft ja auch die Lektüre des dazu gehörigen Textes von Czeguhn/Schmitz. Die Frage der Vertretung des Kindes behandelt dann Kaiser bei § 1629 BGB, die auch den wichtigen, in der Praxis leider nicht so bekannten § 1629 a BGB erläutert, welcher die Beschränkung der Minderjährigenhaftung regelt. Bei der Annahme als Kind ist sicherlich die Volljährigenadoption eine Besonderheit. Wann dagegen Bedenken bestehen, sagt Dahm (§ 1767 Rn. 5 ff.). Dass es bei der rechtlichen Betreuung nicht nur um juristische Fragestellungen geht, sondern es auch eine ganze Reihe anderer Aspekte zu beachten gilt, wird gleich zu Beginn des zweiten Titels des dritten Abschnitts bei den Erläuterungen von Heitmann/Füchtenkord zu § 1896 BGB deutlich. Dass der Versorgungsausgleich viele Probleme aufwirft, beweisen die rd. 350 Kommentarseiten, welche Götsche und Rehbein brauchen, um die gesetzlichen Vorschriften sachkundig zu erläutern. Das wichtige Gewaltschutzgesetz besprechen dann Heinke/Frank. Ein gewisses Alleinstellungsmerkmal kann der Kommentar durch seine vierzehn Länderberichte zum Familienrecht ausländischer Staaten für sich beanspruchen. Angesichts der Tatsache, dass gemischtnationale Ehen in Deutschland durchaus nicht ungewöhnlich sind, ist ein Blick in die betreffende ausländische Rechtsordnung im Bedarfsfalle äußerst hilfreich. Dargestellt werden England und Wales, Frankreich, Griechenland, Iran, Italien, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Russland, die Schweiz, Skandinavien, Spanien sowie die Türkei. Dem Nomoskommentar Familienrecht ist also ohne weiteres zu attestieren, dass die Bearbeitung auch in der Neuauflage in gewohnter Präzision und Aktualität erfolgt ist. Auch für das aktuelle Werk gilt, dass man Antworten auf die Fragen findet, die einem das Familienrecht stellt. Das Stichwortverzeichnis ist vorbildlich, die vielen praktischen Hinweise weisen dem Rechtsanwender den richtigen Weg. Das Fazit ist deshalb einfach: Wer sich mit familienrechtlichen Fragen auseinandersetzen will oder muss, für den lohnt sich der Griff zum Nomoskommentar Familienrecht. (cwh)

    Prof. Dr. Curt Wolfgang Hergenröder (cwh), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits-, Handels- und Zivilprozessrecht, Johannes Gutenberg-Universität, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Seine Forschungsschwerpunkte sind: Deutsches, Europäisches und Internationales Arbeits-, Insolvenz- und Zivilverfahrensrecht.

    cwh@uni-mainz.de

    Soergel, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. 14. Aufl., Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2021. Bd. 32: Erbrecht §§ 1922-2146, ISBN 978-3-17-038681-5. XXV, 1.118 S., € 680,00. Bd. 33 Erbrecht §§ 2147-2385, ISBN 978-3-17-039394-3. XXIV, 1.040 S., € 630,00.

       

        Der Soergel ist ein seit Jahrzehnten bewährter und geschätzter Großkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. In seiner ersten Auflage 1921 beschränkte sich das Werk noch auf zwei Bände und konnte diesen Umfang über einige Auflagen halten. Die nach dem Krieg erschienene 8. Auflage (1952 ff.), an der erstmals neben Praktikern auch Wissenschaftler mitarbeiteten, umfasste dann schon vier Bände. Die Aufnahme von „Nebengesetzen“ in den Kommentar und die Zunahme der einzuarbeitenden gerichtlichen Entscheidungen steigerten den Umfang der Gesamtkommentierung stetig. Um die Einzelbände in einem handlichen Umfang zu halten, wurde die 13. Auflage (2000 ff.) auf 32 Bände angelegt. Leider ist diese Auflage bis heute, also nach zwanzig Jahren, immer noch nicht abgeschlossen; so soll der Band 9 erst 2022 erscheinen. Die 14. Auflage umfasst 39 Bände in neuer Form und Design, gebunden im hochwertigen Einbandmaterial Cabra. Für den Erwerb des neuen Großkommentars stehen drei

        Modelle zur Verfügung: Fortsetzungsbezug des Gesamtwerks zum Serienpreis, Fortsetzungsbezug von fachspezifischen Modulen sowie Erwerb von Einzelbänden. Der Gesamtwerksplan sieht sechs Module vor: Allgemeiner Teil mit 2 Bänden, Schuldrecht (19 Bände), Sachenrecht (4 Bände), Familienrecht (6 Bände), Erbrecht (2 Bände) und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Internationales Privatrecht (6 Bände). Nicht verschwiegen soll, dass der Preis für den Einzelbezug recht stattlich und vor allem erheblich höher ist als bei anderen BGB-Großkommentaren. Bei dem großen Zeitraum zwischen den Auflagen ist es der natürliche Lauf der Dinge, dass ein starker Wechsel bei den Bearbeitern zu verzeichnen ist. Dem Verlag ist es ein weiteres Mal gelungen, ausgewiesene und anerkannte Praktiker und Wissenschaftler zu gewinnen, die jeweils als Spezialisten der von ihnen behandelten Gebiete und durch einschlägige Publikationen hervorgetreten sind. Irritierend ist die Werbeaussage für das Gesamtwerk, die 14. Auflage werde neu kommentiert, „ohne die Struktur und überzeugende Argumente vorangegangener Auflagen zu vernachlässigen“. Wer auf die Idee käme „überzeugende Argumente zu vernachlässigen“, wäre als Kommentator fehl am Platze.

        Einige wenig überzeugende Besonderheiten wurden in der Neuauflage beibehalten. So werden bei Abkürzungen durchgehend die Punkte weggelassen, was insbesondere bei Vornamen sehr gewöhnungsbedürftig ist. Im Abkürzungsverzeichnis wird bei jeder Zeitschrift das erste (und gegebenenfalls letzte) Heft des Erscheinens angegeben. Das mag im Einzelfall von Interesse sein, im Wesentlichen ist diese Angabe jedoch für den Benutzer eines Kommentars ohne Relevanz.

        Bisher sind von der Neuauflage drei Bände erschienen: Band 11 (= Schuldrecht 9) und die beiden hier zu besprechenden Erbrechtsbände, deren wissenschaftliche Redaktion der Regensburger Ordinarius Martin Löhnig innehat. Die Bearbeitung befindet sich auf dem Stand Juli 2020. Generell kann festgestellt werden, dass die Erläuterungen den Stoff übersichtlich strukturieren sowie umfassend abhandeln. Natürlich kann man auch hier, wie in jedem Kommentar mit vielen Autoren, Unterschiede in Quantität und Qualität der Beiträge entdecken. Begnügen sich die einen bei der Kommentierung mit einem knappen, auf das Notwendige beschränkten Überblick, bieten andere eine umfassende Darstellung, die unter Auswertung von Rechtsprechung und Schrifttum den Streitstand aufzeigt und Lösungen anbietet. Auch was die Sorgfalt bei der Aktualisierung angeht, gibt es deutliche Unterschiede. Zwei Beispiele aus dem 1. Erbrechtsband mögen als Beleg dienen. Während die Kommentierung der Erbfolge (§§ 1922-1941) von Fischinger – (nicht nur) was die Aktualisierung betrifft – mustergültig ist, fällt bei der Kommentierung des Rechts der Nacherbfolge (§§ 2100-2146) auf, dass der Bearbeiter (Wegmann) seine Erläuterungen nur teilweise und mit wenig Sorgfalt auf den neuesten Stand gebracht hat. So wird bei einigen Kommentaren nicht zur Kenntnis genommen, dass dort inzwischen ein Bearbeiterwechsel stattgefunden hat, insbesondere beim MünchKommBGB, wo überwiegend noch Grunsky (der Bearbeiter der Vorauflage) zitiert wird und nur gelegentlich der aktuelle Bearbeiter (Lieder), nicht selten sogar beide in einer Fußnote. Bei Hinweisen auf Staudinger taucht noch der vor vielen Jahren ausgeschiedene Bearbeiter Behrends auf. Drei Großkommentare (BeckOGK, BeckOK; NK-BGB), die bei der letzten Auflage noch nicht auf dem Markt waren, werden bei der Kommentierung der Nacherbfolge gänzlich ignoriert. Das Schrifttumsverzeichnis vor §§ 2018 ff. ist weder chronologisch noch alphabetisch geordnet, sondern einfach nur ein Durcheinander.

        Solche Ausreißer schmälern jedoch die Freude über das Erscheinen der lang erwarteten Neuauflage nicht. Der Kommentar hat über die Jahrzehnte den Rang eines führenden Großkommentars zum BGB erlangt und gefestigt, vor allem durch die gelungene Verbindung von theoretischer Stoffdurchdringung und anwendungsbezogen-praktischer Stoffaufbereitung. Die renommierten Großkommentare sehen sich im Erbrecht mit der Neuauflage des Soergel wieder einer aktuellen Ergänzung und Konkurrenz gegenüber. (bmc)

         

        Dauner-Lieb, Barbara / Langen, Werner (Hrsg.). NomosK ­ ommentar Schuldrecht BGB, Bd. 2/1, 2/2, 2/3. 4. Aufl. Nomos, Baden-Baden 2021; ISBN 978-3-8487-4885-3, 6833 S., geb., € 298,00.

          Der ursprünglich als Anwaltskommentar firmierende NomosKommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (NK-BGB) umfasst in der Gesamtedition sechs Bände, wobei der hier zu besprechende Band 2 (Schuldrecht) in der 4. Auflage in 3 Teilbänden mit folgender Aufteilung erscheint: 1. Teilband §§ 241-487 BGB, 2. Teilband §§ 488-661a BGB, der 3. Teilband enthält nicht nur die Kommentierung der §§ 663 -853 BGB, sondern auch Erläuterungen zum Produkthaftungsgesetz und zum Unterlassungsklagengesetz sowie ein sehr umfangreiches Stichwortverzeichnis von über 200 Seiten. Herausgeber des Schuldrechtsbandes sind wie bisher Prof. Barbara Dauner-Lieb (Universität zu Köln), die auch selbst einige Abschnitte (§§ 275-283, 285, 311a, 323-326 BGB) kommentiert und Rechtsanwalt Prof. Werner Langen, der §§ 633-634a und einen Anhang zum Werkvertragsrecht (Vertragstypen im Baurecht) bearbeitet hat.

          Die Liste der an diesem mit 6.833 Seiten (das teilweise recht holprig formulierte Vorwort macht daraus „rund 6.700“) sehr voluminösen Schuldrechtsband mitwirkenden Autoren ist lang; sie umfasst 90 Namen aus Wissenschaft, Anwaltschaft und Justiz. Bereits diese beeindruckenden

          Zahlen weisen das Werk als veritablen Großkommentar aus. Ursprünglich speziell an den Bedürfnissen der (vornehmlich anwaltlichen) Berufspraxis ausgerichtet, ist der Kommentar inzwischen zu einem wichtigen und unentbehrlichen Arbeitsmittel gleichermaßen für Praktiker und Rechtswissenschaftler geworden.

          Bei der Fülle des Stoffs und der Anzahl der Autoren ist es im Rahmen dieser Besprechung nicht möglich, einzelne Abschnitte herauszugreifen und zu würdigen. Generell kann festgestellt werden, dass die Erläuterungen den Stoff übersichtlich strukturieren sowie umfassend und überwiegend mit bemerkenswerter Tiefe abhandeln. Weit über eine herkömmliche Kommentierung hinausgehend sind die „Anhänge“, die Spezialgebiete aufgreifen und ausführlich erörtern, angefangen von einer gehaltvollen Darstellung des Rechts der Lebensversicherung (Anhang zu §§ 328335 BGB) bis zur GbR im Insolvenzverfahren (Anhang zu § 728 BGB). Im Teilband 1 finden sich zehn solcher Anhänge mit Schwerpunkt beim Kaufrecht, wo nicht weniger als acht Themen (u.a. Unternehmenskauf, Autokauf, Tierkauf, UN-Kaufrecht) behandelt werden. Die Kommentierung des Mietrechts im 2. Teilband wird ebenfalls durch mehrere Anhänge (Mangeltabelle, WEG, Leasing, Franchiserecht und Software-Vertragsrecht) ergänzt. Diese Anhänge bieten dem Praktiker eine wertvolle Hilfestellung bei der Rechtsanwendung und Rechtsgestaltung. Allerdings kann man sich schon fragen, ob man in einem Kommentar zum BGB Ausführungen zum Vergaberecht oder über „Die GbR – Freiwillige Gerichtsbarkeit und Schiedsverfahren“ braucht.

          Negative Punkte findet man im Kleinen. So enthält das Allgemeine Literaturverzeichnis teilweise veraltete und auch fehlerhafte Angaben. Einen BGB-Kommentar Hau/ Poseck in der 53. Auflage 2020 gibt es nicht; der Kommentar von Palandt, dessen Markenzeichen die jährliche Erscheinungsweise ist, wird noch in der 74. Auflage 2015 aufgeführt.

          Bei einer Zahl von 80 Bearbeitern aus allen Bereichen der juristischen Berufe ist es nicht verwunderlich, dass Quantität und Qualität der Beiträge variieren. Begnügen sich die einen bei der Kommentierung mit einem knappen, auf das Notwendige beschränkten Überblick, bieten andere eine umfassende Darstellung, die unter Auswertung von Rechtsprechung und Schrifttum den Streitstand aufzeigt und Lösungen anbietet. Zwei Beispiele aus dem 1. Teilband (Abschnitt 3 Titel 5 des Schuldrechts – Rücktritt, Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen) mögen als Beleg dienen. Während die Kommentierung der Rücktrittsvorschriften (§§ 346-354 BGB) von Hager – (nicht nur) was Auswertung von Literatur angeht – mustergültig ist, fällt bei der Kommentierung des Verbraucherwiderrufsrechts (§§ 355-361 BGB) auf, dass sich der Bearbeiter (Ring) auf die Auswertung von zwei einbändigen Kommentaren (Palandt und der vor allem für das Studium gedachte Handkommentar BGB) beschränkt und sämtliche Großkommentare (Staudinger, BeckOGK, Münchener Kommentar) und andere mehrbändige Werke (Bamberger/Roth/Hau Poseck, Erman, jurisPR) durchgehend ignoriert. Deshalb muss die eigentliche Kommentierung ja nicht von vornherein ungenügend sein, dem Anspruch des Werks wird diese Vorgehensweise aber nicht gerecht.

          Nicht immer klappen die Vernetzung und die Absprache untereinander. Dass der BGH in einer vielbeachteten Entscheidung vom Mai 2019 einen (Prämien-)Sparvertrag nicht dem Darlehensrecht unterstellt, sondern als unregelmäßigen Verwahrungsvertrag eingeordnet hat, wird bei der Kommentierung des § 488 BGB am Rande (Rn. 22a) angesprochen, bei den Erläuterungen zu § 700 BGB noch nicht einmal erwähnt, geschweige denn die Abgrenzungsproblematik, die nicht neu ist, dargestellt. Solche Befunde schmälern jedoch den Gesamtwert dieses beeindruckenden Erläuterungswerks in keiner Weise. Der NomosKommentar hat Stimme und Gewicht unter den BGB-Kommentaren. Der Leser bekommt mit diesen drei Teilbänden eine fundierte Darstellung des Schuldrechts an die Hand, die weit über die bloße Kommentierung der einzelnen Vorschriften hinaus Hilfestellungen mit einer gezielten Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Praxis liefert. (bmc)

          VRiOLG a.D. Dr. Bernd Müller-Christmann war von 2002 bis Ende Februar 2016 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe. Er ist Mitautor in mehreren juristischen Kommentaren und Autor in juristischen Fachzeitschriften.

          mueller-christmann-bernd@t-online.de

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