Recht

Insolvenzrecht

Aus: fachbuchjournal Ausgabe 4/2017

Brünkmans, Christian / Thole, Christoph (Hrsg.), Handbuch Insolvenzplan, RWS Verlag Köln 2017, 1.284 und XXXII S., ISBN 978-3-8145-8181-1. € 158,00

Kommentare zum Insolvenzrecht gibt es viele und auch an Handbüchern zu diesem Rechtsgebiet besteht kein Mangel. Nicht ganz so üppig wird literarisch der Insolvenzplan bedient, diese Lücke wollen die Herausgeber nach dem Vorwort schließen. 13 Autoren teilen sich die Herausforderung, dem Leser auf 1.284 Seiten nahezubringen, was man über den Insolvenzplan wissen muss. Das Buch wurde nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) geschrieben, das sich bekanntlich einen Sanierungsauftrag zum Ziel gesetzt hat: Der Erhalt des Unternehmens soll über einen Insolvenzplan möglich gemacht werden, insbesondere sind nunmehr Eingriffe in Gesellschafterrechte möglich. Diesen Gesetzeszweck muss man vor dem Hintergrund sehen, dass sich der Insolvenzplan nicht unbedingt großer Beliebtheit erfreute: Von 1999 bis 2012 wurden 284.293 Unternehmensinsolvenzen eröffnet.

In gerade mal 2.893 dieser Verfahren wurden Insolvenzpläne eingereicht, von denen 2.372 die gerichtliche Vorprüfung positiv überstanden. Also nur in weniger als 1 % der Verfahren konnte die Zerschlagung des Unternehmens durch einen Insolvenzplan jedenfalls zunächst abgewendet werden. Die Herausgeber betonen, dass seit Inkrafttreten des ESUG der Insolvenzplan aus einem Dornröschenschlaf erwacht sei, womit eine gesteigerte Aufmerksamkeit in Literatur und Rechtsprechung korrespondiere. Damit liegt auch die Intention des Buches auf der Hand: nämlich den Betroffenen ein Handbuch zur Verfügung zu stellen, welches dem bislang eher eine untergeordnete Rolle spielenden Insolvenzplan zu größerer praktischer Bedeutung verhelfen soll.

Das Handbuch gliedert sich in zehn Teile. In dem mit „Grundlagen“ überschriebenen Teil 1 wird zunächst eine Einführung in das Insolvenzverfahren gegeben (§ 1), strategische Überlegungen bei der Erstellung eines Insolvenzplanes und zur Gestaltung des Insolvenzplanverfahrens schließen sich an (§ 2). Im ersten Abschnitt von Teil 2 werden die Akteure des Insolvenzplanverfahrens vorgestellt. Neben den Beteiligten im weiteren Sinne (§ 3) interessieren insbesondere die Planvorlageberechtigten (§ 4). Einen ersten Schwerpunkt des Handbuches bildet dann erwartungsgemäß der Inhalt des Insolvenzplanes, der Abschnitt B von Teil 2 ausfüllt und rd. 370 Seiten einnimmt. Behandelt werden allgemeine Regeln und Grundsätze des Inhalts und der Ausarbeitung von Insolvenzplänen. Begonnen wird mit den Bestandteilen des Insolvenzplans (§ 5), es folgen knapp der Darstellende Teil (§ 6) und ausführlicher ein erster Überblick über den Gestaltenden Teil des Plans (§ 7). Einzelaspekte schließen sich an, so lernt man in § 8 typische Regelungsgegenstände kennen, die Gruppenbildung ist Thema von § 9 und natürlich sind wie in jedem Insolvenzverfahren Absonderungsrechte zu beachten (§ 10). Ob und inwieweit über Anfechtungs- und Haftungsansprüche disponiert werden kann, erfährt der Leser in § 11, den Sonderfall eines Planes bei Masseunzulänglichkeit behandelt § 13 und die Plananlagen dürfen zu guter Letzt auch nicht fehlen (§ 12). Im dritten Abschnitt wird der gerichtliche Ablauf des Planverfahrens skizziert. Am Anfang steht die Vorprüfung (§ 14), es schließt sich die Darstellung des Verfahrens bis zur Erörterung des Planes an (§ 15). Viele Details finden sich im Kapitel über Vorbereitung und Ablauf des Erörterungs- und Abstimmungstermins (§ 16). Nach Ausführungen zum Obstruktionsverbot (§ 17) steht die Bestätigung des Insolvenzplans auf der Agenda (§ 18). Und natürlich kann die Planbestätigung auch versagt werden (§ 19). Nicht jeder mag mit einem Insolvenzplan einverstanden sein, der Betreffende sollte Abschnitt D lesen. Hier findet man etwas zum Minderheitenschutz (§ 20), zur sofortigen Beschwerde und zum Freigabeverfahren (§ 21) sowie zum einstweiligen Rechtsschutz (§ 22). Gestaltungswirkung, Vollstreckungswirkung und Fiktionswirkung zeichnen den Plan aus, sie werden im anschließenden Abschnitt E erörtert (§ 23). Im Abschnitt F geht es um die Beendigung des Insolvenzverfahrens und die Planüberwachung. Behandelt werden die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 24), die Wirkungen des Plans in der Folgeinsolvenz (§ 25), wie die Planüberwachung von statten zu gehen hat (§ 26) und der Schuldnerschutz nach Verfahrensaufhebung (§ 27). Spezifische Einzelfragen behandeln die folgenden Abschnitte. Begonnen wird im Abschnitt G mit dem Insolvenzplan natürlicher Personen (§ 28), Abschnitt H hat dann Schuldverschreibungen zum Gegenstand (§ 29). Rd. 200 Seiten nimmt Teil 3 mit den gesellschaftsrechtlichen Regelungen im Insolvenzplan ein. Angefangen wird mit den Grundlagen, dem Rechtsrahmen und den Rechtsfolgen (§ 30), hervorzuheben sind vor allem die Gestaltungsoptionen, wobei typische gesellschaftsrechtliche Planregelungen erläutert werden (§ 31). Die sich benachteiligt fühlenden Anteilseigner wird der Rechtsschutz besonders interessieren (§ 32). Teil 4 ist Unternehmenstransaktionen im Zusammenhang mit dem Insolvenzplan gewidmet, in § 33 dürfen share deal und asset deal nicht fehlen. Im fünften Teil werden in § 34 Bewertungsfragen und in § 35 Besonderheiten der Rechnungslegung im Planverfahren besprochen. Das Steuerrecht wird in Teil 6 dargestellt, auch bei Sanierungsmaßnahmen sind Steuerfolgen zu berücksichtigen (§ 36). Bedenkt man, dass alleine im Jahre 2016 rd. 221.000 Arbeitnehmer von Unternehmensinsolvenzen betroffen waren, offenbart sich zugleich die Relevanz des Insolvenzarbeitsrechts, die Teil 7 zum Thema hat. Insbesondere sind auch Institutionen wie der Betriebsrat sowie der Pensionssicherungsverein von Bedeutung (§ 37). Teil 8 behandelt die Konzerninsolvenzen (§ 38) und Teil 9 schließlich noch grenzüberschreitende Sachverhalte. In Teil 10 finden sich Musterinsolvenzpläne für verschiedene Fallgestaltungen (§§ 40 – 42), die allerdings erahnen lassen, welche Anforderungen Planersteller zuerfüllen haben. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis rundet das Handbuch ab. Insgesamt ist das Werk jedem zu empfehlen, der Insolvenzpläne zu erstellen gedenkt, lässt es einen doch bei keiner wesentlichen Frage im Stich. Die Anschaffung lohnt sich also ohne weiteres. (cwh)

 

 

Peter-Alexander Borchardt/Frank Frind (Hrsg.), Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren. Von der Betriebsfortführung zur Sanierung, Handbuch, München: C. H. Beck, 3. Aufl. 2017, 1129 S., Hardcover (in Leinen), ISBN 978-3-406-69404-2. € 149,00

Für das Jahr 2016 sind 21.518 Unternehmensinsolvenzen und 77.238 Verbraucherinsolvenzen zu verzeichnen. Angesichts dieser Zahlen liegt es auf der Hand, dass nicht nur diejenigen, welche von der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit juristischer und natürlicher Personen quasi „leben“ – also insbesondere Insolvenzverwalter, professionelle Sanierer und Treuhänder –, sondern auch jene, bei denen sich die Insolvenz im Rahmen „normaler“ Mandatsverhältnisse bemerkbar macht, sich mit den damit verbundenen Fragestellungen befassen müssen; von den Gerichten ganz zu schweigen. Darüber hinaus wendet sich das von Borchardt/Frind herausgegebene Handbuch auch an solche Leser, welche mit der Materie gegebenenfalls nur hin und wieder in Berührung kommen: Lieferanten, Kunden, Kreditgeber. Wie der Titel des Werks bereits aussagt, geht es nicht nur um die Insolvenz als solche, sondern vor allem um die Fortführung des Unternehmens und damit im besten Falle um dessen Sanierung. In Bezug auf natürliche Personen ist dies geradezu das Credo der Insolvenzordnung, deren § 1 S. 2 lautet: „Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“ Weitaus komplexer und schwieriger wird sich regelmäßig freilich die Fortführung eines insolventen Unternehmens gestalten, welche § 1 S. 1 InsO als Alternative zu seiner Zerschlagung und Verwertung sieht. Demzufolge liegt hier auch der Schwerpunkt des Handbuches, das in vier Teile gegliedert ist und für das 13 Autoren verantwortlich zeichnen. Teil 1 behandelt die professionelle Vorbereitung der Insolvenz, Teil 2 die Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren, Teil 3 die Fortführung des Betriebes im eröffneten Verfahren und Teil 4 bringt die Vergütungsfragen in Bezug auf die Insolvenzverwaltung auf den Punkt.

Teil 1 ist überschrieben mit „Die professionelle Vorbereitung des Unternehmens auf die Insolvenz“.

Um die rechtzeitige Antragstellung geht es im ersten Kapitel. Nach einem Überblick über die Insolvenzgründe findet sich bei Denkhaus ein Katalog mit pflichtgemäßen und haftungsvermeidenden Schutzmaßnahmen für die Organe. Das zweite Kapitel dient der richtigen Vorbereitung des Insolvenzszenarios. Der Hinweis auf die Realität, wonach in einem Amtsgerichtsbezirk 91 % der Insolvenzanträge nicht den Erfordernissen der §§ 13 ff. InsO entsprachen (Rn. 119), ist einigermaßen ernüchternd. Demgemäß wird der richtigen Antragstellung in der Folge breiter Raum gewidmet.

Auf die Antragstellung folgt das vorläufige Insolvenzverfahren. Der 2. Teil, welcher der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren gewidmet ist, ist auch vom zahlenmäßigen Umfang her das Schwergewicht des Werkes (S. 47 – 589). An erster Stelle geht es bei Frind im dritten Kapitel um den vorläufigen Insolvenzverwalter und seine Kompetenzen im Hinblick auf die Fortführung des Unternehmens. Maßnahmen zur Fortführung und Erhaltung des insolventen Betriebs behandelt dann Borchardt. Der vorläufige Gläubigerausschuss gem. §§ 21 a Abs. 2 Nr. 1 a iVm § 22 a InsO ist Gegenstand des fünften Kapitels, welches Kühne verantwortet. Jede Sanierung muss scheitern, wenn notwendige Vertragspartner wie Lieferanten zur weiteren Zusammenarbeit nicht bereit sind. Den Umgang mit entsprechenden Stakeholdern beleuchtet Henkel im sechsten Kapitel, der im Anschluss hieran auch darlegt, wie mit Aus- und Absonderungsberechtigten zu verfahren ist. Göttsch nimmt sich im achten Kapitel dann den Besonderheiten des Arbeits- und Sozialrechts in der Insolvenz an. Natürlich wird hier auch die Insolvenzgeldvorfinanzierung besprochen (Rn. 1183 – 1206). Planungsfragen erörtern Mazur/Wentzel im neunten Kapitel und bereiten damit das Feld für allfällige Sanierungsmaßnahmen. Transaktionsprozesse sind Gegenstand des von Kühne bearbeiteten elften Kapitels. Auch die Verfahrenseröffnung selbst sowie die erstrebte übertragende Sanierung will vorbereitet sein, was zu tun ist, erklärt Denkhaus. Welche Schwierigkeiten sich im Schutzschirmverfahren auftun, erfährt der Leser im dreizehnten Kapitel bei Rattunde. Auch wenn die Betriebsstillegung im vorläufigen Verfahren kaum in Betracht kommt, muss man alles darüber wissen, das Notwendige nennt Henkel im vierzehnten Kapitel. Den 2. Teil beschließt dann Ziegenhagen mit dem Steuerrecht. Das eröffnete Verfahren ist Gegenstand des 3. Teils. Naturgemäß muss es auch hier zunächst um den vorläufigen Insolvenzverwalter und seine Kompetenzen bzw. Pflichten im Hinblick auf die Fortführung des Unternehmens gehen. Von Websky bespricht das im sechzehnten Kapitel. Wiederum Kühne kümmert sich im siebzehnten Kapitel um den Gläubigerausschuss, nunmehr ist er freilich nicht mehr vorläufig. Die Betriebsfortführung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie was passiert, wenn Masseunzulänglichkeit eintritt, erläutert dann erneut von Websky in den Kapiteln achtzehn und neunzehn. Was mit Vertragsverhältnissen in der Insolvenz passiert, ist Gegenstand des ebenfalls von von Websky verantworteten zwanzigsten Kapitels. Wie schon im Hinblick auf das vorläufige Insolvenzverfahren ist es Sache von Kühne, im einundzwanzigsten Kapitel darzulegen, wie mit Aus- und Absonderungsberechtigten nunmehr zu verfahren ist. Auch im eröffneten Verfahren bleibt der Verwalter von arbeitsrechtlichen Problemen nicht verschont, genannt sei nur § 613 a BGB, welcher sich in der Branche bekanntlich keiner Beliebtheit erfreut. Rahden behandelt die entsprechenden Fragen im notwendigerweise ausführlichen zweiundzwanzigsten Kapitel. Auch die BQG sowie die betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz werden hier dargestellt. Die übertragende Sanierung ist im dreiundzwanzigsten Kapitel Sache von Denkhaus, bevor sich dann Rattunde des Insolvenzplans annimmt. Anders als im Eröffnungsverfahren kann nun die Betriebsstillegung die einzige Lösung sein, Henkel skizziert sie in Kapitel fünfundzwanzig und erklärt im Anschluss hieran die Modalitäten der Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO. Wiederum ist es Ziegenhagen, der abschließend zum 3. Teil das Steuerrecht beleuchtet.

Vier von Graeber bearbeitete Kapitel enthält der 4. Teil des Buches, allesamt enthalten sie Vergütungsfragen. Nach allgemeinen Hinweisen zur Verwaltervergütung in den verschiedenen Verfahrensabschnitten wird im neunundzwanzigsten Kapitel die Entlohnung des Verwalters bei einer Betriebsfortführung beleuchtet. Besonderheiten des Eröffnungsverfahrens und der Eigenverwaltung schließen sich an. Eine Vielzahl von Mustern enthält der Anhang, hier finden sich etwa Vorlagen für Anträge, Schreiben und Verträge, aber auch BMF-Verlautbarungen. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis rundet die Darstellung ab.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Werk die mit dem Titel verbundenen Erwartungen ohne weiteres erfüllt. Übersichtlich und praxisgerecht werden die wesentlichen Gesichtspunkte, die für den mit Insolvenzen befassten Rechtsanwender von Interesse sind, beleuchtet. Eine Fülle von Praxistipps hilft, die Klippen zu umschiffen und sachgerechte Lösungen zu finden. Wer sich mit also Fragen der Betriebsfortführung in der Insolvenz auseinanderzusetzen hat, ist mit dem Werk von Borchardt/Frind jedenfalls gut beraten. (cwh)

 

Volker Bittmann (Hrsg.), Praxishandbuch Insolvenzstrafrecht, Berlin/Boston: De Gruyter 2. Aufl. 2017, LXXV und 1.072 S., ISBN 978-3-11-026278-0. € 159,95

Mit einer Insolvenz verbindet man jedenfalls auf den ersten Blick nicht unbedingt strafrechtlich relevante Gegebenheiten. Man ist halt Pleite gegangen! Bei näherem Hinsehen sieht dies freilich schon ganz anders aus, vor allem die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 15 Abs. 4 und 5 InsO sticht dem auch unbefangenen Betrachter ins Auge. Und wenn das Geld knapp wird, stehen natürlich auch Vermögensdelikte im Raum. Betrachtet man sich den Umfang des von Bittmann herausgegebenen Werkes – 1.072 Seiten –, muss es allerdings noch viel mehr geben! Und in der Tat macht die Lektüre des Praxishandbuches deutlich, dass Insolvenzen eine ganze Reihe von strafrechtlichen Risiken für die verschiedenen Beteiligten eines entsprechenden Verfahrens in sich bergen. 19 Autoren aus der Anwaltschaft, der Richterschaft, der Staatsanwaltschaft und der Wissenschaft teilen sich die Aufgabe, dem Leser das Insolvenzstrafrecht in sechs Kapiteln nahe zu bringen. Im ersten Kapitel geht es um die Informationsbeschaffung. Wie die Staatsanwaltschaft an Informationen gelangt und wie das Ermittlungsverfahren zu gestalten ist, wird in § 1 von Bittmann, Trück, Joecks und Schulze erläutert. In § 2 erfährt man von Reck alles über die Buchhaltung als wesentliche Informationsquelle. Die Rolle der Gerichte im Ermittlungsverfahren beleuchtet Schmidt in § 3. Und welche Strategien für den Anwalt insoweit in Betracht kommen, ist Gegenstand der Darstellung von Gehrmann/Plüschel. Nachdem bei Insolvenzen zuvorderst die Strafbarkeit gesellschaftsrechtlicher Funktionsträger in Frage steht, werden diese im 2. Kapitel näher behandelt. In Deutschland besteht bekanntlich seit geraumer Zeit eine Tendenz zur Wahl ausländischer Gesellschaftsformen wie insbesondere der Limited. Den damit verbundenen Problemen widmen sich in § 5 Brand/Brand. Vertrauter für den deutschen Rechtsanwender sind dann die in § 6 näher aufgeführten Organe der GmbH. M. Brandt und Meyer nehmen sich deren Rechtsstellung an. Welche Pflichten die Organvertreter zur Vermeidung der Krise und in der Krise treffen, stellt M. Brandt dar (§§ 7, 8), bevor dann Smid in § 9 die relevanten Probleme des Insolvenzeröffnungsverfahrens beleuchtet. Smid ist es auch, welcher das 2. Kapitel mit den Auswirkungen des eröffneten Verfahrens auf die Rechtsstellung sowie die Pflichten der Verfahrensbeteiligten beschließt. Im 3. Kapitel findet der Leser dann das, woran man beim Strafrecht als erstes denkt: die in Betracht kommenden Straftatbestände. Schon eingangs wurde die Insolvenzverschleppung genannt, die Bittmann besorgt (§ 11). Es folgen der Bankrott sowie die Verletzung der Buchführungspflicht in § 12, welche C. Brand bespricht. Weniger bekannt ist das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen, hierzu erfährt man alles in § 13 bei Sperling. Wieder geläufiger ist die in § 283 c StGB geregelte und von C. Brand im § 14 skizzierte Gläubigerbegünstigung. Dass verschiedene Formen des Betrugs (§§ 263, 264, 265 b StGB) ebenso wie Untreue (§ 266 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB) bei Unternehmen wie Personen mit Zahlungsschwierigkeiten naheliegen, leuchtet ohne weiteres ein. Diesen Straftatbeständen wird in den §§ 15 – 19 von Bittmann und Schulze Rechnung getragen. Die Vereitelung der Zwangsvollstreckung nach § 288 StGB ist vor allem vorinsolvenzlich von Bedeutung, Schulze behandelt sie in § 20. Ein gängiges Delikt ist das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, hinzu kann das Veruntreuen von Arbeitsentgelt kommen, § 266 a StGB bedarf deshalb ebenfalls der Besprechung, dies erledigt Weiß in § 21. Mit „Compliance“ ist § 22 überschrieben, den Bock/Brackmann verantworten. Wer angesichts der Überschrift meint, es handele sich um kein echtes Problem, sondern um ein „Modethema“, weil es ja nur darum gehe, dass sich Unternehmen und Unternehmer an das geltende Recht zu halten haben, wird angesichts der Fülle der behandelten strafrechtlichen Fragen eines Besseren belehrt. Abschließend wird noch die Schuldnerbegünstigung nach § 283 d StGB von Sperling erläutert.

Die Insolvenz birgt ihrer inneren Natur nach aber auch besondere strafrechtliche Risiken, geht es doch bei Unternehmen regelmäßig um viel Geld. Das 4. Kapitel beginnt in § 24, welchen Joecks und Gerloff verantworten, mit der Person, die im Mittelpunkt steht: dem Insolvenzverwalter. Dessen Umfeldaktivitäten bedürfen gesonderter Betrachtung, sie erfolgt in § 25 von Gerloff, der auch spezifische strafrechtliche Fragen in Zusammenhang mit einer Sanierung aufwirft (§ 26). Hier sei nur an Treuhandkonten erinnert. Dem Insolvenzgeld widmet sich in § 27 Gerloff, es folgen Ausführungen zu den Banken von C. Brandt in § 28 und den Beratern in § 29 von Tück. „Professionelle Unternehmensbestatter“ sind Gegenstand des Beitrags von Gerloff in § 30, ehe es dann an die Abrechnung des Insolvenzverwalters geht. Schon alleine die Tatsache, dass der von Büttner verfasste § 31 über 80 Seiten ausmacht, belegt die Relevanz des Themas. Für besondere Verfahrensfragen ist das 5. Kapitel gedacht. Meyer beleuchtet in § 32 zunächst den „deal“, also die Verständigung im Strafverfahren, ehe dann Gewinnabschöpfung und Rückgewinnungshilfe von Goos in § 33 dargestellt werden.

Das 6. Kapitel behandelt dann spezifische Fragen des Zwischen- und Hauptverfahrens, wobei die Akteure im Vordergrund stehen: die Staatsanwaltschaft in § 34, für die Bittmann zuständig ist, das Gericht in § 35, welches Schmidt beleuchtet, die Finanzbehörden haben natürlich auch ihren Part, ihn erledigt Joecks und letztlich muss natürlich auch die Verteidigung zu ihrem Recht kommen, sie ist Sache von Gehrmann/Püschel. Es fällt dabei auf, dass die staatlichen Instanzen mit weniger als 30 Seiten auskommen, aber über das Doppelte an Umfang dem Beschuldigten, Angeschuldigten bzw. Angeklagten zugebilligt wird. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis rundet die Darstellung ab.

Während sich das Insolvenzrecht im Allgemeinen durch eine überbordende Kommentar- und Handbuchliteratur auszeichnet, ist es um das Insolvenzstrafrecht weniger gut bestellt. Umso mehr ist das von Bittmann herausgegebene Werk zu würdigen. Es erfüllt die mit dem Titel verbundenen Erwartungen ohne weiteres, hier wird man mit wohl keiner Frage alleine gelassen. Hervorzuheben ist insbesondere auch die anschauliche Darstellung der Probleme. Für den mit insolvenzstrafrechtlichen Fragen befassten Rechtsanwender führt an dem Buch ohnedies kein Weg vorbei. (cwh)

Prof. Dr. Curt Wolfgang Hergenröder (cwh), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits-, Handels- und Zivilprozessrecht, Johannes Gutenberg-Universität, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Seine Forschungsschwerpunkte sind: Deutsches, Europäisches und Internationales Arbeits-, Insolvenz- und Zivilverfahrensrecht.

cwh@uni-mainz.de

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