Recht

Strafrecht | Strafvollzug

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 5/2022

Richard Soyer / Alexia Stuefer (Hrsg.), Der Kampf um das Strafrecht. Kriminalpolitische Glossen. Verlag Österreich, Wien 2020. 135 S., kart., ISBN 978-3-7046-8620-6. € 25,00.

    Der Titel erinnert nicht zufällig an den berühmten Vortrag Rudolf von Jherings „Der Kampf um‘s Recht“, den dieser 1874 in Wien gehalten hatte. Der Untertitel „Kriminalpolitische Glossen“, bestimmt die Form der Darstellung, nämlich als kurzer Kommentar (oder auch: polemische Stellungnahmen) zu Ereignissen in der Zeit ihrer Entstehung. Zum Motiv der ­Herausgabe dieser zweiten Sammlung siehe das Vorwort S. V (eine Liste der sechs Coautoren und -autorinnen findet sich S. VI, 126, ein Quellenverzeichnis S. 123 f.). Die Glossen sind drei Themenbereichen zugeordnet: I. Neuvermessungen im Strafrecht (14, S.3-65), Teil II. Beharrende Kriminalpolitik (9; S. 69-104), III. Auf dem Weg nach Europa (4; S. 107-121). Einige dieser insgesamt 27 Glossen seien etwas näher beäugt.

    Die erste Glosse „Häftlinge werden unterworfen statt resozialisiert“ (S. 3-5) hat eine Entscheidung eines Osloer Gerichts im April 2016 zum Gegenstand. Anders Behring Breivik, wegen 77-fachen Mordes verurteilt, hatte wegen Verletzung des Art. 3 EMRK „Verbot der Folter. – Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden“ erfolgreich über „unmenschliche Behandlung“ geklagt. Das nahmen Stuefer/Soyer zum Anlass, kurz auf die Gefangenenrechte in Österreich zu schauen, um die es nämlich mit Blick auf den maßgeblich hochgehaltenen Zweck der Resozialisierung „nicht zum Besten bestellt“ sei (S. 3): So würden die Gefangenen etwa über ihre Rechte auf Kontakt mit der Außen­welt, auf Weiterbildung, Beschäftigung, Betreuung, Freizeit und würdevolle Unterbringung nicht informiert. Ohne Wissen um diese könnten sie ihre Rechte nicht ausüben. Und das, obwohl auch die Gefangenschaft ein Rechtsverhältnis sei. Selbst wenn aber eine Rechtsverletzung einmal geltend gemacht werde, bauten sich weitere hohe Hürden auf, die für „die meisten Inhaftierten“ nicht zu nehmen seien (S. 4). Der Befund, der dieser Glosse ihren Namen gab, sei „besorgniserregend“, schwerlich bestreitbar, wenn die Verhältnisse so sind wie geschildert. Deshalb fordern Stuefer und Soyer die Einführung einer Gruppenbeschwerde (S. 5). – „Verbot der Sterbehilfe ein Kann, aber kein Muss“ (S. 15-17) hieß eine Glosse von Sergio Pollak/ Soyer im Juni 2018. Sie betrifft eine Thematik, die ja auch hierzulande hohe Wellen erzeugt hatte – und noch nicht endgültig erledigt ist (zu der den § 217 dStGB Geschäftsmäßige Beförderung der Selbsttötung aufhebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rezensent JZ 2021, 723). Dabei ist zu beachten, dass Österreich neben § 77 „Tötung auf Verlangen“ (dem entspricht § 216 dStGB) mit § 78 öStGB auch einen Straftatbestand „Mitwirkung am Selbstmord“ kennt (bei allen drei Straftatbeständen lautet die Strafdrohung „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren). Die Autoren halten die bisherigen Regelungen in §§ 77, 78 öStGB für bedenklich. (Der Druck auf § 216 dStGB sollte und wird sich auch in Deutschland wohl noch erhöhen.) M. E. kann die Selbsttötung bei Strafe nur verbieten wollen, wer dafür Gründe des Glaubens – welches Glaubens auch immer – anführt. Das finde ich in einem säkularen Staat indiskutabel. Niemand ist in dieser Hinsicht gehindert, seinen Glauben zu leben, aber der Staat nicht legitimiert, den Menschen vorzuschreiben, sie hätten ihm und der Rechtsgemeinschaft gegenüber eine Rechtspflicht zu leben. Der so oft betonte „absolute Lebensschutz“ umfasst nur das Leben Anderer, die noch leben wollen. Die Autoren votieren dafür, die Entscheidung über den Zugang zum Freitod einer besonderen Expertenkommission zu übertragen (S. 17). In diese Richtung gehen auch Vorschläge in Deutschland (zu ihnen Rostalski, Goltdammer’s Archiv 2022, 209-229). Es wird darauf zu achten sein, dass nicht alle Menschen, die sich töten wollen und hierzu Hilfe brauchen, unter einen Generalverdacht gestellt werden, nämlich den, sie hätten „also“ ihre Sinne nicht beisammen. Deshalb wird besonders darauf zu achten sein, dass klare Regeln darüber aufgestellt werden, wann eine solche Kommission überhaupt zuständig werden darf. – Eine weitere Glosse vom Juni 2018 – scheinbar tautologisch –, wie die Autorin Alexia Stuefer anmerkt, dem Thema „Rationalität und Strafverteidigung“ gewidmet, ist recht ausführlich gestaltet (S. 23-28). „Was ist Strafverteidigung, wenn nicht juristisches Denken und Handeln im Geiste der Vernunft?“, fragt sie einleitend. Aus sechs Blickwinkeln schaut sie sodann auf ihr Thema „Strafverteidigung“. Als Gegenstand der Betrachtung ist diese mit der Gründung der Vereinigung Österreichischerer „StrafverteidigerInnen“ (VÖStV) im Jahr 2003 ins Blickfeld getreten, begleitet von einer seither erscheinenden, 2020 bereits 32 Bände zählenden, Schriftenreihe der VÖStV, vergleichbar dem „Strafverteidiger“ in Deutschland. Als Rechtsinstitution sei Strafverteidigung „angewandtes Verfassungsrecht“ (S. 24), als Kulturleistung in der heutigen Form „eine Errungenschaft der Aufklärung“ (S. 25). Stuefer wirbt sodann für die Methode des Kritischen Rationalismus Karl S. Poppers: Verteidigung sei Falsifikation, eine kritizistische Haltung gegenüber den bisher von den staatlichen Stellen formulierten Annahmen, auch gegen die richterliche Ver­ fahrensführung (S. 26). Es folgen Kritiken „an Gesetz und an der Rechtsprechung“ sowie „an der medialen Berichterstattung und der Strafzumessung“ (S. 27). Dass es in dieser Glosse recht „deftig“ zugeht, wird auch in Deutschland „sozialisierte“ Strafjuristen und -juristinnen nicht sonderlich wundern. – „Ibiza, das war ziviler Ungehorsam“ nahmen Soyer und Philip Marsch im Oktober 2019 als Anlass zu fragen, ob der Gebrauch oder das Dritten Zugänglichmachen von heimlichen Aufnahmen des von Heinz-Christian Strache und Johann Gudenus Gesagten im Österreich – im Gegensatz zu Deutschland (§ 201 AbS. 2 S. 3 StGB) – strafbar sei, da eine gesetzliche Regelung fehle, der OGH eine Rechtfertigung „kraft allgemeinen Rechtssatzes“ allerdings bejaht habe, während die österreichischen Strafverfolgungsbehörden einen derartigen Rechtfertigungsgrund nicht kennen (wollen). Es sei an der Zeit, eine Regelung des zivilen Ungehorsams in das StGB aufzunehmen. –Stuefer befasst sich in der längsten Glosse (vom Jänner 2020, S. 37-44) mit „Die Orestie von Aischylos und die Gegenwart des Strafens“ mit einem Klassiker des Strafrechts, nämlich der Artung der Rechtsfolge auf eine Straftat. Dass es „Rache“ nicht (mehr) sein darf, scheint jedenfalls in zivilisierten Gemeinschaften geläufig, ja ausgemacht. Nur, was an deren Stelle treten soll, ist immer noch Gegenstand der Diskussion. Die Autorin umreißt, notwendig knapp, den Diskussionsstand und die Sachlage in Österreich. Es fehle eine systematische Verrechtlichung des Strafzumessungsvorgangs, wie sie in Deutschland, besonders in den letzten Jahren zu beobachten sei (S. 40). Den gleichwohl (auch hierzulande) zu beobachtenden Dilemmata wird man wohl schwerlich ganz entgehen können. Wohl auch deshalb tritt die Autorin „für die Überwindung der Strafe“ ein (S. 42) und zeigt erste Ansätze dazu im österreichischen Recht auf. Es entgeht ihr freilich nicht, dass die Zeichen der Zeit in unseren Tagen in Gesetzgebung und Rechtsprechung in der Tendenz weltweit in die Gegenrichtung weisen (S. 44; dazu Rezensent, Entwicklungen im Strafrecht und Strafverfahrensrecht der Gegenwart. Versuch einer kritischen Bestandsaufnahme, 1997. Vorwort, S. VII f., 2 ff. und passim). – Eine in Form und Inhalt typische Glosse Soyers vom Februar 2017 (S. 69 f.) eröffnet Teil II. Sie ist einem Vergleich gewidmet: „Kabinettsverwaltung oder Systemwechsel“. Er findet in den Büros der Regierungsmitglieder auf Landesebene eine Art Wiederkehr der Kabinettsjustiz des Absolutismus.

    Sie „mischt gerne kräftig mit – intransparent und unkontrolliert“. Die in den Kabinettsverwaltungen Tätigen steigen mit zunehmendem Alter zu Vorständen oder Aufsichtsräten staatsnaher Unternehmen auf „und setzen dort fort und um, was gelernt wurde: Macht statt Kompetenz. Ausnahmen bestätigen die Regel“. Kommt uns Lesern das nicht bekannt vor? – „Zum Ruf nach Abschaffung der Geschworenengerichtsbarkeit“ (vom März 2018; S. 85-89) meint Stuefer, dieser Ruf sei „ebenso Zeichen einer angestrebten Machtverschiebung zugunsten des Staates“ (S. 89) wie andere zuvor schon erörterte Tendenzen. Sie sieht aber auch „Meilensteine auf dem Weg zu einer rationalen Strafrechtspolitik“ (vom November 2018, S. 91-94), nämlich „eine weitgehend unabhängige … Verteidigung“ (mit einem Zitat Walter Rhodes, S. 91 f.): „Die Verteidigung ist wie der Name schon sagt ein militärisches Geschäft, ein Handeln in extremis…“. Dabei vergisst sie nicht den „Schatten“ neben diesem Licht (Neue Irrationalität, S. 93 f.). – An ihn knüpft dann Soyers „Kriminalpolitik im Schatten der Parteipolitik“ an (vom Februar 2020; S. 95-97), eine herbe Kritik, deren Gegenstand auch „deutschen“ Leserinnen und Lesern ziemlich bekannt vorkommen dürfte. Hingewiesen sei zum Schluss auf Soyers bisher unveröffentlichtes Grußwort für die österreichische Rechtsanwaltskammer (ÖRAK) zu 70 Jahre Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer, in: Strafrechtsdiskurs Österreich-Deutschland vom 20.10.2017 (S. 107-110). (mh)

     

     

    Ingo Lenßen / Robert Scheel, Der Knast-Guide für Verurteilte, Angehörige und Interessierte, C. H. Beck, München 2022. XVI, 134 S., kart., ISBN 978-3-423-51275-6, € 19,90.

      Der Titel ist zwar flott, aber etwas schief formuliert, denn das Büchlein (im Format etwas kleiner als A 5) führt nicht durch den Knast (heute offiziell: Justizvollzugsanstalt, kurz JVA, inoffiziell aber vielfach immer noch, wenngleich unzutreffend, Gefängnis genannt; dieses ist jedoch, zusammen mit dem Zuchthaus, der Einschließung und der Haft, durch die sog. Einheitsfreiheitsstrafe seit dem 1.4.1970 überholt (vgl. dazu immerhin dann S. 5 f.). Das Werk führt also durch den Vollzug der Freiheitsstrafe, geregelt im Strafvollzugsgesetz (StVollzG). Geschrieben haben es zwei Rechtsanwälte, die sich der Strafverteidigung widmen. So nennen sie sich denn auch im Vorwort S. V, das schon wegen des etwas „lyrischen“ Tons zu Beginn lesenswert ist, insbesondere aber, weil schon hier deutlich (gemacht) wird, dass Anwaltssicht und -erleben dominieren werden, was bei dieser Materie gewiss kein Nachteil ist. Die Verfasser haben ihre Adressaten genau benannt: Verurteilte (die eine rechtskräftige Freiheitsstrafe verbüßen müssen; aber das wäre im Titel zu lang), Angehörige und (aus anderem Grund) Interessierte. Wer etwas über den Strafvollzug erfahren will, lese das Vorwort noch einmal, denn es spricht Fragen (und andeutungsweise Atmosphärisches) an, die „lebenspraktisch“ für Gefangene (so nennen sie schon die Grundsätze in §§ 2-4 StVollzG, abgedruckt S. 14) große Bedeutung haben.

      Die sechs Kapitel erörtern 1. Haft in Deutschland (S. 1), 2. Der Knastalltag (S. 19), 3. Besonderheiten (S. 91), 4. Einzelne Justizanstalten im Überblick (S. 117), 5. Die Berechnung der Haftzeiten im Einzelnen (S. 121) und 6. Schluss (S. 125). Es folgen Anmerkungen (S. 127) und ein Sachverzeichnis (S. 131-134). Vorangestellt sind (sehr sinnvoll) ein Abkürzungsverzeichnis (S. XIII f.) sowie einige Literaturhinweise (S. XV f.). Und dann geht es los mit Informationen, zunächst zu Rechtsfragen, insbesondere dem primären Ziel des Strafvollzugs in dem schon erwähnten § 2 „Aufgaben des Vollzuges“, dass der Gefangene im Vollzug nämlich „fähig werden (soll), künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel)“. Freilich, das ist die andere Seite der Medaille, lautet S. 2 gleich „Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten“. Soweit möglich, soll der Vollzug dem Leben „draußen“ angeglichen werden. Schädlichen Folgen des Vollzugs „ist entgegenzuwirken“. Der Vollzug soll dem Gefangenen helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern, so § 3 StVollzG, hehre Ziele mithin. § 4 der Grundsätze schließlich bestimmt die Stellung des Gefangenen im Vollzug. Nach diesen Grundsätzen soll der Vollzug sich richten. In diesem Zusammenhang greifen die Autoren auf das grundlegende Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1.7.1998 (BVerfGE 98, 169-218. Abgedruckt in Neue Juristische Wochenschrift 1998, S. 3337-3342) zurück, erinnern an den fast gänzlichen Verlust der Privatsphäre und die Einschränkung einer Reihe von Grundrechten, selbst des Art. 1 GG. Dass die Gesetzgebung für den Strafvollzug 2006 in die Zuständigkeit der Länder gekommen ist, wird vielfach beklagt, auch hier: „Chaos“ (S. 4). Informiert wird sodann darüber, wie und wo die Freiheitsstrafen vollzogen werden, erwähnt wird die „Knastsprache“, die Organisation der JVA und anderes mehr; ferner, welche Arten des Vollzugs (S. 15) es gibt sowie, worin der Unterschied zwischen Untersuchung- und Strafhaft besteht (S. 17). – Im zweiten Kapitel betritt der rechtskräftig Verurteilte die Anstalt, erfährt von „seinem“ Vollzugsplan (S. 21) und u. U. von der „Haft mit oder ohne Gitter“. Von großem Interesse ist für ihn, klar, der Alltag, etwa die Unterbringung, ob man ein Radio oder (auch) einen PC/LT (freilich ohne Internetzugang) haben darf (grundsätzlich ja), eigene Kleidung, wie es um das Essen und um Besuche bestellt ist und ob Kontakte nach „draußen“ (S. 28 ff.) überwacht werden können (jedenfalls nicht die Post zwischen dem Gefangenen und seinem Strafverteidiger; die muss aber dann auch als Verteidigerpost gekennzeichnet sein). Weitere Hinweise betreffen Arbeit und Ausbildung, Geld und Arbeitslohn; zur Einzel- oder auch Isolationshaft S. 62f., zu Sanktionen für Häftlinge – aber auch zum Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Vollzugspersonals, S. 67 ff. Der Vollzug kann „aufgelockert“ werden, etwa durch eine „Ausführung“ oder einen „begleiteten Ausflug“, durch Freigang (außerhalb der JVA ohne Beaufsichtigung) oder Ausgang (ohne Aufsicht für maximal einen vollen Tag). Wie überall, sind auch hier die einschlägigen Vorschriften des StVollzG zitiert (S. 77). Dass es „Subkulturen“ im Knast gibt, weiß man aus vielen, meist amerikanischen Filmen. Gegen Ende der Haftzeit erfolgt die Vorbereitung hierauf und dann die Entlassung sowie, nur zu hoffen, die (Wieder-) Eingliederung in die Gesellschaft. – Kap. 3 widmet sich den Themen Drogen, fremde Kulturkreise, Frauen und Jugendliche (je in speziellen Haftanstalten die letzteren beiden Gruppen). Vorgestellt werden auch Psychiatrie, Entziehungsanstalt und die ­Sicherungsverwahrung besonders gefährlicher Täter ­(regelmäßig ohne Vollzugslockerungen). Gedacht ist ferner der Homosexuellen, der Transsexuellen sowie der Sexual ­ straftäter. Kap. 4 enthält Hinweise auf den „Ruf“ mancher JVA‘s, Kap. 5 die Berechnung der Haftzeit. In Kap. 6: Schluss ermuntern die Autoren Justiz und Gesetzgeber, auf dem Weg der Reso­zialisierung, die wohl manchmal auch eine erste Sozialisierung ist, weiterzugehen. Es folgen noch die Anmerkungen und ein Sachverzeichnis (S. 127-129; 131-134).

      Fazit: Wer eine erste, angesichts der Kürze solide Information über die Materie erhofft hat, wird hier fündig. Es bleibt aber auch gesichert, dass „bestimmte Interessierte“ nach der Lektüre nicht, wie dereinst Jean Gabin, hoffen, dass „im Kittchen kein Zimmer frei“ ist. (mh) 

      Univ. Prof. Dr. iur. utr. Michael Hettinger (mh) hettinger-michael@web.de

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