Recht

Insolvenzrecht

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 4/2020

Schmidt, Andreas (Hrsg.), EuInsVO. Europäische Insolvenzverordnung mit Restschuldbefreiung und Nachlassinsolvenz in der EU, Carl Heymanns Verlag, Köln, 1. Aufl., 2020, ISBN 978-3-452-29292-6, 621 S., € 149,00

Wer im Insolvenzrecht unterwegs ist, kennt den von Andreas Schmidt herausgegebenen Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht. Aus diesem wurde die Europäische Insolvenzverordnung nunmehr ausgegliedert und als eigenes Werk publiziert. Damit wird nicht zuletzt der steigenden Bedeutung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren Rechnung getragen. Verschmelzen die Märkte und Unternehmen über Staatsgrenzen hinweg, hat dies naturgemäß auch für Insolvenzen Folgen. Sechs Autoren, samt und sonders aus der Anwaltschaft, hat Schmidt um sich geschart, um die Eigenheiten solcher Verfahren zu beleuchten.

Der Bearbeitung vorangestellt ist zunächst der Text der Europäischen Insolvenzrechtsverordnung in seiner gegenwärtig geltenden Fassung. Daran schließt sich die Kommentierung der einzelnen Bestimmungen der EuInsVO an. Kapitel I der EuInsVO enthält die Allgemeinen Bestimmungen, die in den Art. 1 bis 18 niedergelegt sind. In Art. 1 geht Undritz näher auf die Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs der EuInsVO ein, wobei er gleich zu Beginn (Rn. 4) darauf hinweist, dass unter „Insolvenzrecht“ nun auch primär auf Insolvenzvermeidung gerichtete Verfahren zu fassen seien. Dem hat folgerichtig die „Definitionsnorm“ des Art. 2 (Rn. 1 f.) Rechnung zu tragen. Mit der Reform wollte der EU-Gesetzgeber insbesondere auch den Insolvenztourismus in seine Schranken weisen. Entsprechend seiner praktischen Bedeutung wird Art. 3 EuInsVO zu Recht verhältnismäßig ausführlich und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere hinsichtlich des auslegungsbedürftigen Begriffs des „COMI (centre of [a debtor`s] main interests – Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen)“ (Rn. 2 ff.) erläutert. Dass die Prüfung der Zuständigkeit durch Art. 4 neu in die EuInsVO aufgenommen wurde, erklärt Undritz mit den kompetenzwidrigen Verfahrenseröffnungen der Vergangenheit (Rn. 1). Die in Art. 6 enthaltene Zuständigkeit in Bezug auf Annexverfahren wird durch zahlreiche Beispiele (Rn. 4 ff.) praxisnah dargestellt. Näher behandelt wird auch die in Art. 7 verankerte lex concursus, vor allem die Reichweite derselben (Rn. 10 ff.) ist von großer praktischer Bedeutung. Den Arbeitsrechtler muss dann Art. 13 interessieren, der für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf das Arbeitsverhältnis dessen in Art. 8 Rom I-Verordnung geregelte Statut – und nicht das Insolvenzstatut – für anwendbar erklärt (Rn. 7). Abweichungen von der lex fori concursus enthalten auch die Art. 16 bis 18, besondere Aufmerksamkeit widmet Undritz den Rechtshandlungen vor Insolvenz­ eröffnung sowie den Voraussetzungen der Einrede (Art. 16 Rn. 4 ff.).

Kapitel II der EuInsVO umfasst Art. 19 bis 33 und behandelt die wichtige Frage der Anerkennung. Die grundsätzlichen Aussagen sind in Art. 19 und 20 enthalten, wobei dem Verhältnis Hauptverfahren zu Parallelverfahren besondere Beachtung geschenkt wird (Art. 20 Rn. 3 ff.). Näher befasst sich Undritz auch mit der wichtigen Frage der Verwalterbefugnisse (Art. 21 Rn. 4 ff.). Dass der ordre public-Vorbehalt eher selten eingreifen wird, macht er unmissverständlich deutlich (Art. 33 Rn. 5), auch wenn das viele nicht wahrhaben wollen.

Durch die Reform einiges geändert hat sich bei den Sekundärinsolvenzverfahren, welche in Art. 34 bis 52 im Kapitel III der EuInsVO geregelt sind. Besondere Sorgfalt wird von Knof auf die Kommentierung des Art. 34 EuInsVO verwendet, der die Verfahrenseröffnung normiert. Ausführlich besprochen wird auch Art. 46, welcher der Vermeidung von Territorialverfahren jenseits des Universalitätsprinzips dient. Die Zusammenarbeit und Kommunikation der Verwalter und Gerichte bespricht dann näher Tschentscher zu Art. 41 – 43.

Art. 53 bis 55 EuInsVO regeln im IV. Kapitel die Unterrichtung der Gläubiger und die Anmeldung ihrer Forderungen, auch hierzu erfährt man von Undritz alles Notwendige. Lange wurde es gefordert, nun ist es in der EuInsVO verankert: das Konzerninsolvenzrecht. Es findet sich im V. Kapitel, wobei Tschentscher gleich zu Beginn deutlich macht, dass es um die Insolvenzen gruppenangehöriger Unternehmen geht (Art. 56 Rn. 1). Näher angesprochen werden die Rechte des Verwalters, welche in Art. 60 ihren Niederschlag gefunden haben. Besonderes Augenmerk schenkt Tschentscher auch den in Art. 61 ff. normierten Eröffnungsvoraussetzungen. Der Koordinator muss gewisse Voraussetzungen erfüllen, in der Kommentierung (zu Art. 71) erfährt man das Notwendige dazu sowie zu seinen Kompetenzen (Art. 72 ff.).

Zum Datenschutz (VI. Kapitel, Art. 78 bis 83 EuInsVO) und zu den Übergangs- und Schlussbestimmungen (VII. Kapitel, Art. 84 bis 92 EuInsVO) sagt Undritz das Nötige. Das Werk hat zwei ausführliche Anhänge. Für den ersten zeichnen Montag und Schinkel verantwortlich. Es geht um Restschuldbefreiungsverfahren im europäischen Ausland. Hintergrund der Ausführungen ist nicht zuletzt der „Restschuldbefreiungstourismus“ Mit diesem Begriff umschreibt man das Phänomen, dass zahlungsunfähige Personen gezielt den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen ins Ausland verlegen bzw. vortäuschen, ihn dahin zu verlegen. Dieses Tun ist getragen von der Hoffnung, in den Genuss einer im Vergleich zu §§ 286 ff. InsO schneller und unter weniger belastenden Voraussetzungen erteilten Restschuldbefreiung zu gelangen. Äußerst unterschiedlich ist nämlich die Art und Weise, wie ausländische Rechtsund Gesellschaftsordnungen mit ihren zahlungsunfähigen Schuldnern umgehen. Ausführlich geht Montag daher auf die Anerkennung einer im Ausland erteilten Restschuldbefreiung in Deutschland ein (Anhang I Rn. 5 – 59). Eine vergleichende Betrachtung relevanter Privatinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren in anderen Staaten schließt sich an (Rn. 60 – 212). Wie deutsche Gläubiger auf derlei Vorgehen ihrer Schuldner reagieren können und sollen, stellt dann Schinkel dar (Rn. 213 – 280). Für den zweiten Anhang zeichnet Roth verantwortlich, er behandelt europäische Nachlassinsolvenzverfahren. Dies bedarf gleich zu Beginn eines Eingehens auf das Verhältnis zwischen EuInsVO und EuErbVO (Anhang II Rn. 13 ff.). Näher eingegangen wird dann auf die gerichtliche Zuständigkeit (Rn. 19 ff.) sowie die Durchsetzung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Nachlassinsolvenzverwalters in einem anderen Mitgliedstaat (Rn. 61 ff.). Dass der Kommentar ein ausführliches Stichwortverzeichnis sein eigen nennt, sei der Vollständigkeit halber noch erwähnt, versteht sich aber fast von selbst. Insgesamt handelt es sich um ein Werk, welches übersichtlich und praxisgerecht die wesentlichen Grundzüge sowie die im Zusammenhang mit der Anwendung der EuInsVO auftretenden Probleme aufzeigt. Dem Leser werden mit der Rechtsprechung in Einklang stehende Lösungen angeboten. Wer einen Kommentar zur EuInsVO braucht, ist jedenfalls mit dem Werk bestens beraten. (cwh)

Prof. Dr. Curt Wolfgang Hergenröder (cwh), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits-, Handels- und Zivilprozessrecht, Johannes Gutenberg-Universität, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Seine Forschungsschwerpunkte sind: Deutsches, Europäisches und Internationales Arbeits-, Insolvenz- und Zivilverfahrensrecht.

cwh@uni-mainz.de

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