Recht

Infektionsschutzrecht

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 2/2021

Jens Gerhardt, Infektionsschutzgesetz: IfSG, C.H.BECK, 5. Aufl. 2021, XIII, 574 S., Hardcover, ISBN 978-3-406-77036-4, € 89,00.

    I. Corona-Pandemie führt weltweit zu erheblichen Einschränkungen im privaten wie im öffentlichen Leben, mit welchen die Bevölkerung vor der Krankheit COVID-19 geschützt werden soll. Seit März 2020 wurden zum Teil gravierende Maßnahmen getroffen, um das Virus einzudämmen: Schließungen von Geschäften, Schulen, Kindertagesstätten und Gastronomiebetrieben, Verhängung von Ausgangs- und Kontaktsperren, Verbot von Veranstaltungen und die Einführung einer Maskenpflicht – um nur einige Einschränkungen zu nennen. Und die Maßnahmen setzen sich bekanntermaßen fort und wurden teilweise noch verschärft, bevor jetzt erste Lockerungen möglich werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Ziel dieses Gesetzes ist es, Leben und Gesundheit des Einzelnen sowie der Gemeinschaft vor den Gefahren von Infektionskrankheiten zu schützen. Aus Anlass der Pandemie wurde das Gesetz mehrfach ergänzt und modifiziert, letztmals mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz vom 18.11.2020 sowie dem Änderungsgesetz zu § 56 IfSG vom 21.12.2020.

    Diese gesetzlichen Neufassungen des IfSG waren Anlass für eine aktualisierte Neuauflage des im Jahre 2017 in der 1. Auflage erschienenen Kommentars zum IfSG. Gerhardt, LL.M. (Saarbrücken) und Leitender Verwaltungsdirektor, derzeit Leiter des Bereichs Recht in der Sonderorganisation Corona des Gesundheitsamtes München, bespricht in diesem nunmehr bereits in der 5. Auflage erschienen Kommentar die Vorschriften des IfSG gründlich und umfassend einschließlich sämtlicher Neuerungen mit Rechtsstand 1. Januar 2021.

    Zielgruppe sind Praktiker in Gesundheitsbehörden, Gerichte sowie in der Rechtsberatung Tätige.

    II. Lag in den älteren Auflagen der Schwerpunkt der Kommentierung im Bereich der Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften, wurden nunmehr die Vorschriften der §§ 28 ff. IfSG über die Rechtsgrundlagen für die Corona-Maßnahmen sowie über die Entschädigungsvorschriften nach §§ 56 ff. IfSG in den Mittelpunkt der Betrachtung gerückt. Umfassend kommentiert wurde auch der neue und umstrittene § 28a IfSG.

    So sieht § 28 IfSG Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten vor, die in den §§ 29 ff. IfSG geregelt sind. Die im Rahmen der Corona-

    Pandemie notwendig werdenden zahlreichen Maßnahmen wurden bisher auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG gestützt, da einschlägige Vorschriften nicht vorhanden waren. Diese Vorgehensweise war höchst umstritten. Es wurden Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG geäußert.

    Aus diesem Grunde wurde durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite § 28a neu in das Gesetz eingefügt. Mit dieser Maßnahme wollte der Gesetzgeber diesen Bedenken begegnen. Die neue Vorschrift regelt nun besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und wird von Gerhardt schwerpunktmäßig besprochen. Von erheblicher praktischer Bedeutung sind die Vorschriften über Entschädigungszahlungen in den §§ 56 ff. IfSG im Falle der Verhängung von Maßnahmen zur Eindämmung der Ansteckungsgefahr. Diese Vorschriften werden von Gerhardt ausführlich dargestellt und erläutert, um dem Nutzer des Besprechungskommentars eine Hilfestellung an die Hand zu geben, wie mit den Vorschriften im Einzelnen umzugehen ist und welche Ansprüche letztendlich Betroffenen zustehen. Daneben wurden auch die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 73 ff. IfSG einer aktuellen Betrachtung unterzogen.

    Der Kommentator hat die einschlägige Rechtsprechung und Literatur bis zum Erscheinen des Besprechungswerkes im Januar 2021 berücksichtigt und umfassend eingearbeitet. Als Beispiel möge die Kommentierung des § 56 Abs. 1a IfSG dienen, welcher die Abmilderung von Verdienstausfällen regelt, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bei Schließung von Betreuungseinrichtungen erleiden. Hier findet der Leser aktuelle Informationen zum Ausgleich erlittener Verdienstausfälle für den Fall, dass Arbeitnehmer nicht arbeiten können, wenn sie wegen Schließung von Kitas ­ , Kindergärten und Schulen ihre betreuungsbedürftigen Kinder versorgen müssen.

    Aktuell wird das IfSG erneut geändert, nämlich durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen, welches vom Bundestag am 04.03.2021 mit den Änderungen der Ausschussempfehlungen verabschiedet worden ist (BR-Drucks. 197/21). Auch die Befassung der Gerichte mit der Materie ist im vollen Gange. Diese Entwicklung wird mit Sicherheit in Kürze zu einer weiteren Neuauflage des Kommentars führen, auf die wir gespannt sein dürfen.

    III. Wer mit der Materie des Infektionsschutzgesetzes befasst ist, findet in dem Besprechungskommentar eine wertvolle Hilfe und praxisnahe Erläuterung der gesetzlichen Regelungen. Das Werk kann jedem mit der Materie Befassten einschränkungslos zum Kauf empfohlen werden. (csh)

    Dr. Carmen Silvia Hergenröder (csh) ist als selbständige Rechtsanwältin tätig und leitet Seminare zum Arbeits- und Berufsbildungsrecht sowie zum Betriebsverfassungsrecht. CASIHE@t-online.de

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