Recht

Betriebsratswahl 2018

Aus: fachbuchjournal Ausgabe 3/2018

Düwell, Franz Josef (Hrsg.), Betriebsverfassungsgesetz, Handkommentar, Nomos Verlagsgesellschaft, 5. Auflage Baden-Baden 2018, ISBN 978-3-8487-3902-8, 2.168 S., € 98,00

 

Hess, Harald/Worzalla, Michael/Glock, Dirk/Nicolai, Andrea/ Rose, Franz-Josef/Huke, Kristina, Betriebsverfassungsgesetz, Kommentar, Luchterhand Verlag, 10. Aufl. Neuwied 2018, ISBN 978-3-472-08974-2, 2.804 S., € 199,00

Kommentare zum Betriebsverfassungsgesetz gibt es viele, zwei der etabliertesten gilt es hier vorzustellen: zum einen die 5. Auflage des Düwell, dessen erste Auflage zu Beginn der 2000er Jahre erschienen ist. Noch viel weiter zurück reicht die erste Auflage beim Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/ Rose/Huke, um dessen zehnte Auflage es hier geht. Das Werk wurde 1972 – also vor etwas weniger als 50 Jahren – von Erdmann, Jürging und Kammann begründet und dann später von Kammann, Hess, Schlochauer und Glaubitz fortgeführt. Während der letztere Kommentar seit je her den Ruf genießt, ein „Arbeitgeberkommentar“ zu sein, kann man dies vom Düwell sicherlich nicht sagen. Aber jeder kann sich ja bei einer Durchsicht der Autoren im Bearbeiterverzeichnis selbst ein Bild machen: Während sich im Düwell 21 AutorInnen Last und Lust der Kommentierung auf 2.168 S. teilen, bewältigen im Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke 6 BearbeiterInnen 2.804 S. Angesichts der Tatsache, dass 2018 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden, erscheinen beide Werke zur rechten Zeit.

Beide Erläuterungswerke stellen der eigentlichen Kommentierung eine Einleitung voran, Düwell erledigt das selbst, im Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke besorgt diese Rose. Beide Abschnitte könnten inhaltlich unterschiedlicher nicht sein, so nehmen bei Düwell die Reformen breiten Raum ein, Rose hingegen widmet sich ausführlich den entsprechenden Fragen in Zusammenhang mit § 613 a BGB. Die allgemeinen Vorschriften (§§ 1 – 5) nehmen bei Kloppenburg im Düwell rd. 170 S. ein, Rose verwendet 210 S. auf sie. Den zweiten Teil des BetrVG, welcher Betriebsrat und Betriebsversammlung zum Gegenstand hat, verantworten im Düwell auf rd. 550 S. dieser selbst sowie Brors, Wolmerath, Haase, Tautphäus und Schulze. Im Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke verwenden Nikolai, Worzalla, Huke und Glock rd. 600 S. auf den zweiten Teil. Der dritte Teil des BetrVG normiert in den §§ 60 – 73 b BetrVG die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Kloppenburg kommt im Düwell dafür mit rd. 50 S. aus, 115 S. sind es bei Rose im Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/ Rose/Huke. Den „heikelsten“ Teil einer Kommentierung des BetrVG bilden sicherlich die §§ 74 – 113 BetrVG, in welchen es um die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer geht. Hier müssen die Autoren Farbe bekennen, wie sie zu der Mitbestimmung im Einzelfall stehen. In einer Diskussionsrunde hat dies der Vertreter einer deutschen Großbank einmal so ausgedrückt: Es komme eben darauf an, welchen Kommentar man lese. Naturgemäß nehmen die entsprechenden Erläuterungen in beiden Werken den meisten Raum ein: Bei Düwell sind es rd. 750 S., im Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke gar 1.100 S. Unspektakulär ist der 5. Teil des BetrVG mit den Sonderregelungen für Seeschifffahrt und Luftfahrt. Das spielte sich auch in den Seitenzahlen wieder: Kloppenburg kommt im Düwell mit 15 S. aus, rd. 40 S. sind es bei Hess im Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke. Dem Tendenzbetrieb wird dann in beiden Werken etwas mehr Aufmerksamkeit geschenkt, Lakies bespricht § 118 BetrVG im Düwell, Hess sagt das Notwendige im Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/ Huke. Natürlich werden auch die restlichen Bestimmungen des BetrVG angemessen gewürdigt, dies gilt insbesondere für die Straf- und Bußgeldvorschriften.

Beide Kommentare verfügen über einen größeren Anhang. Im Düwell finden sich in diesem Ausführungen von Kreuder/ Matthiesen-Kreuder zum Gebühren- und Kostenrecht, eine sehr sorgfältige Kommentierung der Wahlordnung von Sachadae sowie Erläuterungen zum Europäischen Betriebsrätegesetz von Kunz und Hayen bzw. zur Arbeitnehmerbeteiligung in der Europäischen Aktiengesellschaft sowie bei grenzüberschreitender Verschmelzung von Sick. Den Abschluss bilden Kohte und Schulze-Doll mit ihrer Besprechung der Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft. Kaum vergleichbar ist der Anhang im Hess/Worzalla/Glock/ Nicolai/Rose/Huke. Dies beginnt schon damit, dass Hess im Anhang I eine ausführliche Darstellung der Betriebsänderung in der Insolvenz liefert. Kommentiert wird im Anschluss hieran von Huke/Nicolai die Wahlordnung zum BetrVG. In Anhang III und IV findet sich je ein Abdruck der Wahlordnung Seeschifffahrt sowie der Wahlordnung Post. Anhang V und VI bringen den Text des Sprecherausschussgesetzes sowie den der dazugehörigen Wahlordnung.

Dass beide Kommentare über ein ausführliches Stichwortverzeichnis verfügen, sei angemerkt. Im Übrigen sind Rechtsprechung und Schrifttum auf dem neuesten Stand. Fazit: Beide Kommentare kann man empfehlen, wer die eher kurze und prägnante Information sucht, ist mit dem Düwell bestens beraten, wer vertiefter einsteigen will oder muss, greife zum Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke. Preislich stehen 98 € dem Doppelten gegenüber, nämlich 199 €. Eine Prognose zum Abschluss: Das gute alte Buch sieht sich einem zunehmenden Konkurrenzkampf mit digitalen Medien ausgesetzt. E-only haben sich schon manche Bibliotheken anderer Fachdisziplinen auf die Fahnen geschrieben, auch in der Jurisprudenz nehmen online-Kommentierungen zu. Ob sie den traditionellen gedruckten Kommentar irgendwann einmal ganz verdrängen werden, steht zwar noch in den Sternen, es ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen. Sowohl beim Düwell als auch beim Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke wird es aber jedenfalls noch eine ganze Weile dauern, bis es soweit ist. Dies beweist der bisherige Erfolg der Printwerke. (cwh)

Prof. Dr. Curt Wolfgang Hergenröder (cwh), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits-, Handels- und Zivilprozessrecht, Johannes Gutenberg-Universität, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Seine Forschungsschwerpunkte sind: Deutsches, Europäisches und Internationales Arbeits-, Insolvenz- und Zivilverfahrensrecht.

cwh@uni-mainz.de

 

Klaus Hümmerich/Oliver Lücke/Reinhold Mauer (Hrsg.), Arbeitsrecht, Vertragsgestaltung| Prozessführung | Personalarbeit | Betriebsvereinbarungen, 9. Aufl., Nomos Baden-Baden, 2018, ISBN 978-3-8487-4331-5, 2460 S., € 148,00

Das Werk versteht sich seinem Vorwort nach als „Formularbuch“. Wer darin blättert, merkt freilich schnell, dass es sich um ein durchaus besonderes Formularbuch handelt. Dies gilt zum einen wegen der zahlreichen – um nicht zu sagen unzähligen – Muster und Vorlagen, zum anderen aber auch im Hinblick auf die jeweiligen Einführungen, die dem weniger im Arbeitsrecht bewanderten, aber auch dem kundigen Leser, wertvolle Einblicke in die Thematik verschaffen. Dass der jeweilige Einstieg in die stolzen 4.460 Seiten durch ein ausführliches Sachverzeichnis erleichtert wird, versteht sich dabei fast schon von selbst.

Der rd. 740 Seiten starke § 1 ist Verträgen mit Arbeitnehmern, freien Mitarbeitern und Gesellschaftsorganen gewidmet. Kapitel 1 betrifft den Arbeitnehmer. Da entsprechende Vereinbarungen fast immer vom Arbeitgeber vorformuliert sein werden, spielt die Inhaltskontrolle entsprechend §§ 305 ff. BGB eine entscheidende Rolle. Demgemäß konzentrieren sich die Erläuterungen von Wisswede auf diese Materie, riskiert der Verwender unwirksamer Klauseln doch die Unwirksamkeit derselben, was fatale Folge nach sich ziehen kann. Im Formularteil findet man zunächst unter der Überschrift „Sondertexte“ eine ganze Reihe nützlicher Verträge für spezifische Beschäftigungsverhältnisse wie Praktikantenverträge, Vereinbarungen über eine erfolgsabhängige Vergütung und Werkstudentenverträge, um nur einige zu nennen. Das Merkblatt zum AGG (S. 141) sollten mit der Einstellung von Personal Betraute gut lesen. Die weiteren Muster sind Verträge mit gewerblichen Arbeitnehmern, mit Angestellten, mit geringfügig Beschäftigten und mit leitenden Angestellten gewidmet. Bei den Arbeitsverträgen mit besonderen Berufsgruppen findet man gängige Berufe wie Außendienstmitarbeiter und LKWFahrer, aber auch eher ausgefallene wie Nicht-Amateure ohne Lizenz (S. 453). Bei der Zeitarbeit werden sämtliche beteiligten Rechtsverhältnisse vertraglich behandelt, ebenso facettenreich sind die Muster zu Arbeitsverträgen mit Auslandsbezug. Im Zeitalter der Internationalisierung kommen viele Arbeitgeber um zweisprachige Verträge nicht mehr herum (S. 490). In Kapitel 2 findet man Handelsvertreterverträge und Verträge mit freien Mitarbeitern. Den Besonderheiten des Handelsvertreters wird in den Erläuterungen von Lücke zunächst Rechnung getragen, die Abgrenzung zum Arbeitnehmer beherrscht die Vertragskonzepte bei den freien Mitarbeitern. Die denkbaren Facetten der freien Mitarbeit findet man dann im Textteil.

Der in der Praxis wichtige Vertragshändlervertrag ist wieder zweisprachig deutsch-englisch (S. 584). Anstellungsverträge mit GmbH-Geschäftsführern und AG-Vorständen findet man im Kapitel 3, für das wiederum Lücke verantwortlich zeichnet. In den Erläuterungen werden zunächst vergleichbare Rechtspositionen beider Gesellschaftsorgane nachgezeichnet, bevor auf die Besonderheiten bei der GmbH und bei der AG eingegangen wird. Die Vertragsmuster behandeln freilich nicht nur die Leitungsorgane selbst, sondern auch Aktivitäten von Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat. Zusatzvereinbarungen zu Arbeits- und Anstellungsverträgen findet man in § 2, den Lücke besorgt. Die Auswahl fällt auf die in der Praxis bedeutsamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbote, die Kfz-Nutzung sowie Arbeitgeberdarlehen, Aus- und Fortbildungsfinanzierung und die aktienorientierte Vergütung. In Kapitel 1 wird man zunächst mit den Rahmenbedingungen von Wettbewerbsverboten vertraut gemacht, bevor man im Textteil zum einen Vertragsmuster findet, zum anderen aber auch Vorschläge in Bezug auf die Formulierung einschlägiger Erklärungen gemacht werden. So ist zum Beispiel ein Musterschreiben im Hinblick auf die Lösungserklärung des Arbeitgebers bei fristloser Kündigung nach § 75 Abs. 1 und 3 HGB enthalten (S. 845). Eine ganze Reihe von Punkten gilt es in Kapitel 2 bei der privaten KFZ-Nutzung zu beachten, unter anderem grüßt das Steuerrecht (S. 855). Bei den Textmustern wird nicht nur auf die Besonderheiten bei Leasing-Fahrzeugen Rücksicht genommen (S. 880, 882, 884), der Leser wird auch mit der Unfallmeldung (S. 888) nicht alleine gelassen. Bei den Erläuterungen in Kapitel 3 liegt der Schwerpunkt auf den Aus- und Fortbildungsverträgen. Finanziert der Arbeitgeber solchermaßen die Bildung seiner Beschäftigten, sollte er die Rückzahlungsklauseln sorgfältig studieren. Aber auch zu Aktienoptionen werden Lösungen bereitgehalten.

Mit „Arbeitsrechtstexte der Personalarbeit“ ist § 3 überschrieben, den Möhren übernommen hat. Kapitel 1 behandelt die Einstellung. Die Erläuterungen greifen u.a. das Fragerecht des Arbeitgebers auf, weiter werden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Personalfragebogen und bei Beurteilungsgrundsätzen näher behandelt. Bei den Texten findet man die notwendigen Muster, so etwa zur Bewerberauswahl, einen Fragenkatalog zum Bewerbungsgespräch und im Hinblick auf die Beteiligung des Betriebsrats. Ob freilich die Frage „Welches Buch lesen Sie gerade“ zum einen zulässig, zum anderen erhellend ist, mag hier dahingestellt bleiben (S. 949). In Kapitel 2 geht es um die Administration bestehender Arbeitsverhältnisse. Bei den Erläuterungen liegt ein Schwerpunkt auf der Abmahnung, aber auch die Unterrichtungspflicht gem. § 613 a Abs. 5 BGB wird näher beleuchtet. Bei den zahlreichen Mustern findet man Vorlagen zur Mitarbeiterbeurteilung, zur Änderung von Arbeitsbedingungen, zum Betriebsübergang, aber auch zur Telearbeit sowie zu Urlaub und Datenschutz.

Zeugnistexte findet man in Kapitel 3, der Bedeutung des Zeugnisses tragen die umfangreichen Erläuterungen Rechnung. Mit den Textbausteinen müsste auch der Unkundige eine rechtssichere Bewertung hinbekommen. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen wird von Regh in § 4 erläutert. Kapitel 1 behandelt die Kündigung und zuallererst wird man darüber aufgeklärt, dass insoweit Schriftform erforderlich ist (S. 1051). Auch die Ausführungen zur Kündigungsberechtigung sollte jeder Personalverantwortliche beherzigen. Weithin unterschätzt wird in der Praxis das Zugangsproblem, das eine ausführliche Darstellung erfährt. Breiten Raum nimmt auch die Anhörung des Betriebsrats ein, erwähnt wird ferner der Sonderkündigungsschutz. Bei den Kündigungsschreiben findet man Muster für alle denkbaren Arten von Entlassungen, die notwendigen Formulare für die Kommunikation mit dem Betriebsrat sind ebenfalls vorhanden. In Kapitel 2 erfährt man einiges über Abwicklungs- und Aufhebungsverträge. Hervorgehoben sei die Passage über die Schnittstellen zum Steuer- und zum Sozialversicherungsrecht. Macht man hier Fehler, kann sich der Arbeitnehmer schnell eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld einfangen. Für den Arbeitgeber wiederum wichtig sind die Aufklärungsklauseln (S. 1165). Überhaupt besticht die Vielfalt der Regelungsvorschläge, die alphabetisch nach Sachgebiet geordnet neben „gängigen“ Regelungen auch Exotika wie Sprinterprämien (S. 1205) umfassen. Bei den Stock Options (S. 1205) ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das EGBGB zwischenzeitlich durch die ROM I-Verordnung abgelöst wurde. Formulierungsvorschläge findet man dann bei den Textmustern. Abgerundet wird der Abschnitt durch Kapitel 3 mit dem Gewicht auf Altersteilzeitverträgen. Eher für den ständig mit Arbeitsrecht befassten Anwalt ist dann § 5, welcher die Betriebsvereinbarungen dem Leser näher bringt. Holthaus beginnt – etwas überraschend – in Kapitel 1 mit freiwilligen Betriebsvereinbarungen. Naturgemäß werden dem Leser zunächst die Besonderheiten dieser Kollektivvereinbarung erklärt. Bei den Mustern findet man u.a. Beispielstexte für Betriebsvereinbarungen zur Bekämpfung von Diskriminierung und Mobbing sowie zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Auch das im Vordringen befindliche Mitarbeitergespräch lässt sich kollektivrechtlich erfassen (S. 1302). Leider, so muss man sagen, können auch Suchtprobleme der Arbeitnehmer eine Betriebsvereinbarung erforderlich machen (S. 1332). Nach kurzem Eingehen in Kapitel 2 auf Gegenstand und Nachwirkung erzwingbarer Betriebsvereinbarungen besticht der Textteil durch eine Fülle von Beispielen. Gebracht werden Muster zu allen möglichen Formen der Arbeitszeit, zur betrieblichen Ordnung, zu EDV und Telekommunikation, zu Entgeltregelungen und zu einer ganzen Reihe sonstiger Regelungssachverhalte, darunter etwa Auswahlrichtlinien und Personaleinkauf. Kapitel 3 beschließt den Paragrafen mit Interessenausgleichsvereinbarungen und Sozialplänen. Nach ausführlicher Erläuterung beider Reaktionsformen auf eine Betriebsänderung wird im Textteil den denkbaren Regelungsgegenständen beider Rechtsinstitute Rechnung getragen. Einigt man sich nicht friedlich, muss vor Gericht um das im Einzelfall geltende Recht gestritten werden. Der von Mauer besorgte § 6 trägt dem Rechnung. Parteienunabhängige Schriftsätze findet man in Kapitel 1. In den Erläuterungen werden die Anforderungen der Rechtsprechung an die Parteienbezeichnung sowie die Fassung der Anträge behandelt, Voraussetzungen einer Terminsverlegung oder Fristverlängerung treten hinzu. Es spricht für die Darstellung, dass auch das Verfahren vor dem EuGH nach Art. 267 AEUV beleuchtet wird (S. 1720); vor nicht allzu langer Zeit war das noch eine Materie für einige wenige Spezialisten. Bei den Mustertexten findet man zunächst die von der jeweiligen Instanz unabhängigen Vorlagen, anschließend werden Schriftsätze für die erste Instanz, die Berufungs- sowie die Revisionsinstanz gebracht. Kostenfestsetzung und Zwangsvollstreckung werden auch nicht vergessen. Kapitel 2 enthält die Schriftsätze für Arbeitnehmer bzw. deren Berater. In den Erläuterungen bildet verständlicherweise die Kündigungsschutzklage den Schwerpunkt. Bei den Mustern findet man eigentlich alles, was die Praxis erfordert. Von der Abmahnungsklage bis zur Zwangsvollstreckung werden auf rd. 250 Seiten die gängigen Schriftsätze gebracht. Genauso verhält es sich bei dem folgenden Kapitel 3, welches die Schriftsätze für den Arbeitgeber enthält. Hier liegt nun der Fokus auf der Abwehr von Kündigungsschutzklagen, die Vorschläge im Hinblick auf die Gestaltung der Schriftsätze sind umfassend. Auch den Fällen einer notwendigen behördlichen Zustimmung zur Kündigung wird hier Rechnung getragen, so etwa im Hinblick auf eine verwaltungsgerichtliche Klage des Arbeitgebers wegen Zustimmungsverweigerung des Integrationsamtes (S. 2166). Nun kann es auch Streitigkeiten mit dem Betriebsrat geben und damit sind auch Muster für das Beschlussverfahren vonnöten. Dem trägt der ebenfalls von Mauer verfasste § 7 Rechnung. Entsprechend dem zuvor gewählten Aufbau beginnt die Darstellung mit „parteienunabhängigen“ Schriftsätzen, wobei es im Beschlussverfahren eigentlich nur Beteiligte gibt. Dass bei den Texten die Anfechtung einer Betriebsratswahl an erster Stelle steht, verwundert nicht. In Kapitel 2, welches der Vertretung von Betriebsräten gewidmet ist, sollte der nicht so Kundige unbedingt die Erläuterungen zur Bestimmtheit des Antrags (S. 2206) lesen, will er nicht einen unzulässigen Globalantrag riskieren. Die Textvorlagen decken alle gängigen Streitfälle ab. Bei der in Kapitel 3 behandelten Vertretung der Arbeitgeber stehen interessanterweise zunächst die besonderen Beschlussverfahren nach der Insolvenzordnung im Vordergrund. Die im Verhältnis zum vorherigen Kapitel geringere Anzahl an Vorlagen macht deutlich, wer in der Rechtspraxis üblicherweise Beschlussverfahren einleitet. Insbesondere der Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen wird hier Rechnung getragen.

Das Buch beschließt Vienken mit den Gebühren sowie dem Rechtsschutz im Arbeitsrecht. Kapitel 1 nimmt sich besonders der Vergütungsvereinbarungen an, wer nicht nach dem RVG abrechnen will, wird hier Rat finden. Bei den Vertragsmustern finden sich alle möglichen denkbaren Varianten einer solchen Vereinbarung. Die Gegenstandswerte findet man in Kapitel 2, die Erläuterungen tragen zum Verständnis der Materie bei. Bei den Texten findet man alphabetisch die Rechtsprechung aufgeführt. Und da Mandanten häufig eine Rechtsschutzversicherung haben, nimmt sich Kapitel 3 der Korrespondenz mit diesen an. Da Streitereien mit Versicherungen oftmals vorprogrammiert sind, will das Buch hier mit einer Vielzahl möglicher Fallgestaltungen helfen.

Fazit: Das Werk hält, was der Titel verspricht. Die arbeitsrechtlichen Reformen der letzten Zeit sind eingearbeitet, aktuelle Entwicklungen berücksichtigt. Was Textvorlagen betrifft, ist das Buch eine wahre Fundgrube für jeden Personalverantwortlichen und die arbeitsrechtlich tätige Anwaltschaft. Durch den inkludierten Zugang zu beck-online wird die Arbeit mit den Mustertexten noch weiter erleichtert. Wer sich also Formulierungsarbeit sparen will, ist mit dem Hümmerich/Lücke/ Mauer sehr gut beraten. (cwh)

 

Klemens Dörner/Stefan Luczak/Martin Wildschütz/Ulrich Baeck/Axel Hoß (Hrsg.), Handbuch des Arbeitsrechts. Arbeitsrechtliche, anwaltliche und gerichtliche Praxis, Luchterhand Verlag, 14. Aufl., Köln 2018, ISBN 978-3472-08973-5, 2877 und XLIX S., € 149,00

Gerade mal zwei Jahre ist es her, dass die dreizehnte Auflage des von Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß herausgegebenen Handbuchs zum Arbeitsrecht erschienen ist. Dass nach so kurzer Zeit die vierzehnte Auflage das Licht der Welt erblickt, beweist die Erfolgsgeschichte des Werks und macht deutlich, dass das Buch auf dem umkämpften Markt der arbeitsrechtlichen Handbücher seinen angestammten Platz gefunden hat. Dass aktuelle Entwicklungen durchaus auf ihre Sinnhaftigkeit hinterfragt werden, beweist schon das Vorwort, in welchem mit kritischen Hinweisen zur aktuellen Gesetzgebung, aber auch zur Rechtsprechung nicht gespart wird. Das Handbuch gliedert sich in vier Teile, welche insgesamt 17 durchgezählte Kapitel enthalten. Der von Dörner verfasste Teil 1 (Kap. 1, S. 2 – 245) ist Grundbegriffen und Grundstrukturen des Arbeitsrechts gewidmet. Arbeitsrecht ist bekanntlich Sonderprivatrecht mit öffentlich-rechtlichen Splittern und zeichnet sich durch eine eigene Systematik sowie eine Vielzahl von Rechtsquellen aus. Die damit verbundenen Strukturfragen sowie die dem Arbeitsrecht eigene Begrifflichkeit finden sich in diesem Abschnitt. Natürlich liegt ein Schwerpunkt auf dem Arbeitnehmerbegriff (S. 8 ff.).

Der vom Umfang her gewichtigste zweite Teil (Kap. 2 – 9, S. 247 – 1944) ist dem Individualarbeitsrecht gewidmet. In Kap. 2, welches sich Dörner und Baeck/Winzer teilen, geht es um die Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses. Ausführlich wird der Formulararbeitsvertrag besprochen (S. 334 ff.), der ja im Arbeitsverhältnis den absoluten Regelfall darstellt. Zahlreiche Klauseln werden hier auf ihre Rechtmäßigkeit hin untersucht. Kapitel 3 (S. 403 – 1081), welches von Dörner, Hamann, Baeck/Haußmann und Diller verantwortet wird, hat den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand. Nicht nur die beiderseitigen Vertragspflichten, sondern auch Sonderformen von Arbeitsverhältnissen und das Berufsausbildungsrecht werden hier behandelt. Dörner und Baeck/Winzer sind für das vierte Kapitel (S. 1082 – 1693) und damit für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen zuständig. Hier findet der Leser alle relevanten Informationen, um abschätzen zu können, ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. Ausführlich dargestellt werden auch die Massenentlassung sowie die Änderungskündigung. Hoß ist dann zuständig für das fünfte Kapitel (S. 1694 – 1754), in welchem es um Befristung und auflösende Bedingung geht. Hoß bespricht anschließend auch den Aufhebungsvertrag (Kap. 6, S. 1755 – 1824), zum Ende dieses Abschnitts erörtert Stichler dann noch anwaltliche Strategien im Kündigungsschutzverfahren (S. 1825 – 1834). In Kapitel 7 geht es um die Altersteilzeit, Hoß sagt hierzu alles Notwendige (S. 1835 – 1874). Die praktisch wichtigen sozialrechtlichen Folgen (insbesondere: Arbeitslosengeld!) der Beendigung von Arbeitsverhältnissen erläutert dann Heinz im achten Kapitel (S. 1875 – 1902). Schließlich gilt es noch die Pflichten beider Parteien im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beleuchten, das erledigt Dörner (Kap. 9, S. 1903 – 1944).

Der dritte Teil des Handbuches ist dem kollektiven Arbeitsrecht gewidmet (Kap. 10 – 13, S. 1946 – 2476). Wildschütz beginnt mit dem Arbeitskampfrecht (Kap. 10, S. 1946 – 1976). Nach einem Überblick über die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen sind insbesondere die Rechtsfolgen Gegenstand der Darstellung. Das Tarifrecht behandelt dann Pfeiffer im 11. Kapitel (S. 1977 – 2039). Selbstredend kommt in diesem Abschnitt auch das Koalitionsrecht nicht zu kurz, ebenso nimmt sich Pfeiffer der OT-Mitgliedschaft an (S. 2006 ff.). Wer Tarifverträge arbeitsvertraglich in Bezug nehmen möchte, sollte aufmerksam die entsprechenden Passagen lesen (S. 2015 ff.). Einen knappen Überblick über die Unternehmensmitbestimmung geben dann Baeck/Winzer (Kap. 12, S. 2040 – 2063), ehe dann der absolute Schwerpunkt im kollektiven Arbeitsrecht folgt: das Betriebsverfassungsrecht (Kap. 13, S. 2064 – 2476). Den Löwenanteil der rd. 400 Seiten Text verantwortet Wildschütz, die Besonderheiten der Einigungsstelle schildert Eisenbeis und den Europäischen Betriebsrat stellen Baeck/Winzer dar. Ausführlich wird der Anwendungsbereich des BetrVG skizziert, ebenso detailliert wird der Betriebsrat behandelt. Auch die sonstigen Einrichtungen der Betriebsverfassung kommen nicht zu kurz und dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats einen Schwerpunkt (S. 2311 – 2443) bilden müssen, liegt auf der Hand.

Im Arbeitsrecht wird viel prozessiert und deshalb darf in einem Handbuch zu dieser Materie auch das Arbeitsgerichtsverfahren nicht fehlen (Kap. 14 – 17, S. 2478 – 2769). Gerichtsorganisation und Zuständigkeit behandelt Luczak im 14. Kapitel (S. 2478 – 2521). Stichler und Luczak teilen sich im Anschluss hieran das 15. Kapitel (S. 2533 – 2702), welches das Urteilssowie das Beschlussverfahren beinhaltet. Da an arbeitsgerichtlichen Verfahren ja seitens der Prozessvertreter auch ein nicht zu unterschätzendes pekuniäres Interesse besteht, wird der Streitwertfestsetzung gebührender Raum gewidmet (S. 2604 – 2612). Wiederum Stichler und Luczak erörtern die besonderen Verfahrensarten (Kap. 16, S. 2703 – 2747), neben Schiedsverfahren und Besonderheiten des Berufsausbildungsverhältnisses stehen hier Arrest und einstweilige Verfügung im Vordergrund, wobei vor allem letztere praktisch bedeutsam ist. Aber auch das Mediationsverfahren und das Verfahren vor dem EuGH werden behandelt. Stichler beschließt das Werk im 17. Kapitel (S. 2748 – 2769) mit der Vergütung des Rechtsanwalts.

Insgesamt handelt es sich um ein kundig geschriebenes Werk. Übersichtlich und praxisgerecht werden die wesentlichen Grundzüge sowie die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis schlechthin auftretenden Probleme aufgezeigt und angemessenen Lösungen zugeführt. Beeindruckend ist die Fülle der behandelten Problemstellungen. Äußerst hilfreich sind die zahlreichen Mustertexte, Checklisten und Rechenbeispiele. Gliederungsübersichten und Sachverzeichnis bestätigen den gewonnenen positiven Eindruck. Wer sich mit entsprechenden Fragen zum Arbeitsrecht auseinanderzusetzen hat, ist jedenfalls mit dem Handbuch von Dörner/Luczak/Wildschütz/ Baeck/Hoß bestens beraten. (cwh)

 

Schneider, Philipp, Die Wirkung arbeitsvertraglicher Klauseln nach einem Betriebsübergang i.S.d. § 613 a BGB, Würzburger rechtswissenschaftliche Schriften, Ergon Verlag Würzburg, 2017, ISBN 978-3-95650-275-0, 310 S., € 48,00

Besondere Schwierigkeiten in Bezug auf die Weitergeltung kollektivrechtlicher Regelungen nach einem Betriebsübergang bestehen bei der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme eines Tarifvertrages. In Anwendung des § 613 a I 1 BGB tritt der Erwerber in diese Vereinbarungen grundsätzlich ein. Fraglich ist allerdings, mit welchem Inhalt diese Bezugnahme im Verhältnis zu dem Erwerber weiter gilt. Insoweit bedarf es einer Auslegung der jeweiligen Bezugnahmeklausel gemäß §§ 133, 157 BGB. Insoweit ist eine Vielzahl an Fallkonstellationen denkbar Der Europäische Gerichtshof hat allerdings aus Art. 3 RL 2001/23/ EG unter Berücksichtigung der durch Art. 16 GRC gewährleisteten unternehmerischen Freiheit Bemerkenswertes abgeleitet: Ein Mitgliedstaat könne nicht vorsehen, dass im Fall eines Unternehmensübergangs die Klauseln, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verwiesen, gegenüber dem Erwerber durchsetzbar seien, wenn dieser nicht die Möglichkeit habe, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang abgeschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen. Auf der anderen Seite darf der Arbeitnehmer nach dem EuGH durch einen Betriebsübergang aber auch keine wesentliche Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen erfahren, was bei einer großen dynamischen Verweisung ohne weiteres der Fall sein kann. Auf all diese Fragen geht die Arbeit von Schneider, eine von Kerwer betreute Würzburger Dissertation, ein. Die Arbeit gliedert sich in drei Teile. Im 1. Teil (S. 55 – 75) werden einige Grundsatzfragen untersucht. Verf. bejaht die grundsätzliche Zulässigkeit von Bezugnahmeklauseln, klärt ihre Rechtsnatur und spricht vor allem das Problem der statischen bzw. dynamischen Weitergeltung des Tarifvertrages an. Nicht nur vom Umfang her (S. 77 – 234) liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf dem 2. Teil, in welchem die Weitergeltung des Tarifvertrages nach einem Betriebsübergang im Spannungsfeld des deutschen und des europäischen Rechts diskutiert wird. Im Vordergrund steht zunächst die bundesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Fortwirkung dynamischer Bezugnahmen nach einem Betriebsübergang (S. 85 – 88). In der Vergangenheit ging die Rechtsprechung bei entsprechenden Klauseln von einer sog. „Gleichstellungsabrede“ aus, d.h. die Bezugnahmeklausel sollte für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer nur widerspiegeln, was aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ohnedies galt. Endete also nach einem Verbandsaustritt und der zwischenzeitlichen Geltung des § 3 III TVG die Tarifbindung des Arbeitgebers mit dem Ende des Tarifvertrages und galt dieser dann nach § 4 V TVG nur statisch weiter, konnte die Bezugnahme in den Arbeitsverträgen keine überschießende Wirkung zeitigen. Die Bezugnahme teilte also das Schicksal des Tarifvertrages. Ging ein Arbeitsverhältnis auf einen Betriebserwerber über, war diese Gleichstellungsabrede nach Ansicht des Gerichts dahingehend auszulegen, dass es zu einer statischen Weitergeltung des in Bezug genommenen Tarifvertrages kam, sofern der Erwerber nicht selbst normativ an den in Bezug genommenen Tarifvertrag gebunden war. Unter dem Eindruck der am 1.1.2002 erfolgten Schuldrechtsreform und der damit verbundenen Unterwerfung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen unter die AGB-Kontrolle änderte das BAG seine Rechtsprechung dahingehend, dass kleine dynamische Verweisungsklauseln auf den im Betrieb geltenden Tarifvertrag nicht mehr lediglich als bloße Gleichstellungsabrede auszulegen waren. Weise die Bezugnahme nicht darauf hin, dass sie sich etwa bei einem Verbandsaustritt des Arbeitgebers in eine statische Bezugnahme „verwandele“, sei die Klausel iSd. § 305 c II BGB unklar, was zu Lasten des Verwenders – also des Arbeitgebers – gehen müsse. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hält das BAG an seiner alten Rechtsprechung jedenfalls noch für solche Arbeitsverträge fest, die bis zum 31.12.2001 abgeschlossen worden waren. Für später abgeschlossene Verträge muss der Arbeitgeber seine Tarifgebundenheit im Rahmen der Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag erkennbar als auflösende Bedingung ausgestalten, um eine unbedingte zeitdynamische konstitutive Wirkung der Bezugnahmeklausel zu verhindern. Schneider geht auf die skizzierte Rechtsprechung ein und unterzieht sie einer eigenen Bewertung (S. 88 – 97). Ausführlich wird dann auf die Vereinbarkeit der „Ewigkeitsbindung“ des Betriebserwerbers mit europäischem Recht eingegangen. Verf. zeichnet die Rechtsprechung des EuGH nach (S. 98 – 191). Im Vordergrund stehen die Judikate Werhof vom 9.3.2006 und Alemo-Herron vom 18.7.2013 (S. 98 – 191). In diesem Zusammenhang widmet sich Schneider ausführlich der Grundrechtecharta der Europäischen Union und ihren diesbezüglichen Implikationen (S. 134 – 191). Die Konsequenzen für die Wirkung von Bezugnahmeklauseln in Deutschland beleuchtet Verf. im Anschluss hieran (S. 191 – 234).

Die gewonnenen Ergebnisse werden im 3. Teil (S. 235 – 310) dann in praktische Lösungsansätze zur Umsetzung der europäischen Vorgaben in europäisches Recht gegossen. Verf. bespricht zuerst methodische Fragen wie insbesondere die Pflicht der Mitgliedstaaten zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung (S. 240 – 246). Konstruktiv und richtungsweisend sind dann die Ausführungen zur Herabsetzung der Anforderungen an eine Änderungskündigung im Wege einer europarechtskonformen Auslegung der §§ 2 S. 1, 1 Abs. 2 S. 1 KSchG (S. 253 – 259). Ebenso aufschlussreich sind dann die Überlegungen zur zeitlichen Begrenzung der Dynamik (S. 259 – 269) sowie zu einer neuen dogmatischen Einordnung des dynamischen Elementes einer Bezugnahmeklausel (S. 269 – 286). Vorschläge de lege ferenda sowie im Hinblick auf die anwaltliche Gestaltungspraxis schließen die Arbeit ab (S. 287 – 297). Das Werk ist sorgsam durchdacht, der Autor geht keiner Frage aus dem Weg und führt die Probleme kundig ihrer Lösung zu. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich seine Asklepios-Entscheidung gefällt hat und diese auch bereits durch das Bundesarbeitsgericht umgesetzt wurde. Wer zur Frage der Wirkung arbeitsvertraglicher Klauseln nach einem Betriebsübergang vertiefte Überlegungen sucht, wird bei Schneider jedenfalls fündig werden. Dem an der Thematik Interessierten kann das Buch also ungeachtet der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung guten Gewissens empfohlen werden. (cwh)

 

Kohte, Wolfhard/Faber, Ulrich/Feldhoff, Kerstin (Hrsg.), Gesamtes Arbeitsschutzrecht, Handkommentar, Nomos Verlagsgesellschaft, 2. Auflage Baden Baden 2018, 1550 S., ISBN 978-3-8487-3840-3, € 138,00

Unter der Vielzahl von Kommentaren zu arbeitsrechtlichen Gesetzen stellt das Erläuterungswerk von Kohte/Faber/Feldhoff eine Besonderheit dar, widmet es sich doch dem Arbeitsschutzrecht, einer wissenschaftlich chronisch vernachlässigten Materie. Der Fokus im Schrifttum liegt eindeutig auf dem individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, der öffentlichrechtliche Arbeitsschutz ist zwar von eminenter praktischer Bedeutung, findet aber literarisch kaum Beachtung. In der Tat ist der Handkommentar das einzige Werk, welches in übersichtlicher Form alle wesentlichen Gesetze und Verordnungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz dokumentiert.

Kohte, Faber und Feldhoff haben mit ihrem Buch also eine echte Marktlücke entdeckt. Das Autorenteam – dreißig an der Zahl – rekrutiert sich aus der betrieblichen, behördlichen und verbandlichen Praxis, der Wissenschaft sowie der Arbeitsund Sozialgerichtsbarkeit. Dreizehn weibliche Kommentatorinnen bilden eine Quote, welche bei vergleichbaren Werken auch rechtsgebietsübergreifend kaum zu finden ist! Dies soll hier nicht unerwähnt bleiben. Alle einschlägigen Normen sind auf aktuellstem Stand kommentiert.

Der Kommentar gliedert sich in sieben Teile. Teil 1 ist den Grundlagen gewidmet. Lörcher skizziert zunächst das soziale Grundrecht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen, der Fokus liegt auf Art. 31 Grundrechtecharta der EU, wobei der internationale und europäische Rechtsrahmen ebenfalls dargestellt wird. Das sekundäre Unionsrecht beleuchtet dann Kohte, welcher auf die einschlägigen Richtlinien eingeht. Mit „Arbeitsschutz und Gesundheitsprävention“ ist Teil 2 überschrieben. Schwerpunkt dieses Abschnitts ist die Kommentierung des ArbSchG (S. 87 – 466), welche sich mehrere Autoren teilen. In der Folge geht Nebe auf das betriebliche Eingliederungsmanagement und damit auf § 84 SGB IX ein. Anschließend kommentiert sie §§ 20 ff. SGB V, welche die Gesundheitsförderung normieren. Teil 3 ist einer Materie gewidmet, welche der „normale“ Arbeitsrechtler eher vom Hörensagen kennt, die nichtsdestotrotz aber für die davon betroffenen Betriebe eminent wichtig ist, nämlich den Arbeitsschutzverordnungen. Auf rd. 350 S. werden die Verordnungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, über Arbeitsstätten, über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen, über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder, zum Schutz vor Gefahrstoffen, zum Schutz der Beschäftigten vor Lärm und Vibrationen, über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit, zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung sowie über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit besprochen. Teil 4 enthält eine komplette Kommentierung des Arbeitszeitgesetzes (S. 872 – 1165). Hinrichs komplettiert diesen Abschnitt durch Hinweise zur Bedeutung des Urlaubs im Kontext des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Neben dem allgemeinen und dem berufsbezogenen Arbeitsschutz gibt es auch beschäftigungsspezifische Regelungen. Ihnen trägt der 5. Teil mit Ausführungen zum Mutterschutz sowie dem Kinder- und Jugendarbeitsschutz Rechnung. Die Arbeitssicherheitsorganisation findet sich im Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie in § 22 SGB VII, die Erläuterungen hierzu finden sich im 6. Teil. Recht nützt nichts, wenn es nicht durchsetzbar ist. Die entsprechenden individuellen und kollektiven Gestaltungs- und Druckmöglichkeiten enthält Teil 7, der Schwerpunkt liegt auf den einschlägigen Normen der betrieblichen Mitbestimmung (BetrVG, BPersVG, Mitbestimmungsrechte nach Kirchenarbeitsrecht). Dass das Buch ein ausführliches Stichwortverzeichnis hat, versteht sich von selbst.

Fazit: Das Werk hält, was sich Personen, die in Betrieben und Dienststellen für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz verantwortlich sind bzw. diese zu überwachen haben, von ihm versprechen. Nicht nur wer für eine bestimmte Frage arbeitsschutzrechtlicher Art eine Antwort sucht, sondern auch wer tieferschürfend systematische Ansprüche hat, wird im Kohte/Faber/Feldhoff jedenfalls nicht nur fündig werden, sondern auch eine kundige Beratung erfahren. (cwh)

Prof. Dr. Curt Wolfgang Hergenröder (cwh), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits-, Handels- und Zivilprozessrecht, Johannes Gutenberg-Universität, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Seine Forschungsschwerpunkte sind: Deutsches, Europäisches und Internationales Arbeits-, Insolvenz- und Zivilverfahrensrecht.

cwh@uni-mainz.de

 

nach der Entbindung keine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Eine außerordentliche Kündigung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich. Der Kündigungsschutz wurde um den Tatbestand erweitert, dass die schwangere Frau eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erleidet. In einem weiteren Kapitel stellt der Autor die Voraussetzungen dar, unter welchen die Arbeitnehmerin Mutterschutzlohn sowie Mutterschaftsgeld verlangen kann (S. 78 ff.). Abgerundet werden diese Ausführungen mit der Darstellung, auf welche weiteren Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft Anspruch besteht. Mit seinem Ratgeber wendet sich Marburger an Personalverantwortliche sowie Mitglieder von Interessenvertretungen (Betriebs- und Personalrat, Mitarbeitervertretung). Nicht nur dieser Personenkreis, sondern jeder Interessierte wird mit diesem knapp gehaltenen, aber absolut praxisgerechten Ratgeber eine Antwort auf die wesentlichen Fragen finden, die im Hinblick auf schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen auftreten. Damit ist der Nutzer des Werkes in der Lage, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, um Gefahren von den betroffenen Mitarbeiterinnen und Nachteile für den Arbeitgeber zu vermeiden. Das handliche Format dieses Fachratgebers erleichtert die Arbeit mit diesem ungemein und bietet die Möglichkeit, dass er jederzeit Hand genommen werden kann, wenn eine Frage im Zusammenhang mit Fragen des Mutterschutzes auftaucht. Er sollte in keiner Personalabteilung bzw. in keinem Büro von Interessenvertretungen fehlen. (csh)

Diese Seite benutzt Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung