Recht

Bank- und Kapitalmarktrecht

Aus: fachbuchjournal Ausgabe 2/2017

Felix Rudolf Christian Anthony Rödel. Aufklärungspflicht und Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung am Beispiel der Anlageberatung. Europäische Hochschulschriften – Rechtswissenschaft, Verlag Peter Lang, Frankfurt 2015. 325 S., ISBN 978-3-631-66957-0. € 69,95

 

Die vorliegende Arbeit, die im Sommersemester 2014 von der juristischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität Mainz als Dissertation angenommen wurde, ist in der Publikationsreihe „Europäische Hochschulschriften – Rechtswissenschaft“ erschienen. Sie behandelt ein Thema, das seit einigen Jahren Rechtsprechung und Schrifttum stark beschäftigt. Wie der etwas sperrige Titel andeutet, geht es um Inhalt und Umfang von Aufklärungspflichten gegenüber Anlegern und um die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Pflichten. Zahlreiche Anleger, die in der Finanzkrise viel Geld verloren haben, sind mit dem Vorwurf an die Öffentlichkeit getreten und vor die Gerichte gezogen, sie seien von dem beratenden Kreditinstitut nicht ausreichend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden. So wird denn auch in der knappen Einleitung (Erster Teil) die Insolvenz der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers als einer der Auslöser der Finanzkrise aufgegriffen.

Im zweiten der auf fünf Teile angelegten Arbeit wird versucht, die Aufklärung in das System der schuldrechtlichen Pflichten einzuordnen. Etwas bemüht wirkt dabei der einleitende Rekurs auf Cicero, in dessen Ausführungen zum pflichtgemäßen Handeln Rödel einen ersten Ansatz einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht erkennt (S. 23). Mit einem gewaltigen zeitlichen Sprung wird dann die Situation bei Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 in den Blick genommen und die Entwicklung des BGB im Hinblick auf Aufklärungs- und Rücksichtspflichten im Zeitraffer recht punktuell abgehandelt. Griffiger wird die Darstellung, wenn sie sich der Einordnung der Aufklärungspflicht in das System des Schuldrechts widmet, die mit der Abgrenzung von Aufklärung als vertraglicher (Haupt- oder Neben)Leistungspflicht oder als Schutzpflicht einsetzt. Die Schutzpflicht entsteht bereits im vorvertraglichen Schuldverhältnis; die Arbeit befasst sich ausführlich mit ihrer Herleitung durch die Rechtsprechung und in der Literatur. Die Vorstellung der Ansätze im Schrifttum liest sich teilweise etwas zäh, weil sie an manchen Stellen detailliert auf Einzelmeinungen eingeht, die auch immer einer Bewertung und Kritik unterzogen werden. Jedenfalls fällt es dem Leser hier nicht leicht, den Überblick zu behalten. Als Ergebnis dieses Teils wird festgehalten, dass die Pflicht zur (ungefragten) Aufklärung als vertragliche Schutzpflicht bestehen kann.

Der Hauptteil der Arbeit hat die Aufklärungspflicht im Rahmen der Anlageberatung zum Gegenstand. Erörtert werden die zivil- und aufsichtsrechtlichen Pflichten der Kreditinstitute unter Zugrundelegung der im Zweiten Teil vorgenommenen dogmatischen Einordnung und Herleitung. Teilweise sind die Ausführungen durch neuere höchstrichterliche Entscheidungen überholt, was man aber dem Verf. nicht anlasten kann, da diese Entscheidungen, etwa zur Aufklärungspflicht über versteckte Innenprovisionen erst nach Fertigstellung der Arbeit ergangen sind. Kritisch setzt sich Rödel mit der Auffassung des BGH auseinander, zwischen Kreditinstitut und Anleger komme im Regelfall ein konkludenter Anlageberatungsvertrag zustande, aus dem die Leistungspflicht der Beratung und Aufklärung entstehe. Er schließt sich der Kritik der Literatur an, die in der Annahme eines Beratungsvertrags eine bloße Fiktion sieht und eine Notwendigkeit dieses Konstrukts für den Anlegerschutz verneint. Aber auch die in der Literatur vertretenen Ansätze, die hier nicht dargestellt werden können, finden überwiegend nicht seinen Beifall. Nach seiner Auffassung lassen sich Beratungs- und Aufklärungspflichten aus Schutz- bzw. aus Nebenleistungspflichten des Anlagegeschäfts herleiten. Er legt im Einzelnen dar, dass durch diese Einordnung der Anlegerschutz nicht herabgesetzt wird und zeigt dies anhand einer Prüfung eines Schadensersatzanspruchs auf. Besonderes Augenmerk wird dabei auf das Merkmal des Vertretenmüssens und auf Kausalitätsfragen gelegt, wobei hier die neue BGH-Rechtsprechung noch Berücksichtigung finden konnte.

Die Arbeit, die mit einem knappen Ausblick auf die mit dem Honorarberatungsgesetz verbundenen Änderungen sowie auf weitere Änderungen durch die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) endet, gibt – auf dem Stand von 2014 – einen soliden Überblick über die Rechtsprechung und Literatur zur Aufklärungspflicht und den Folgen ihrer Verletzung und stellt einen eigenständigen Vorschlag zur Diskussion. (bmc)

 

 

Marcus P. Lerch: Anlageberater als Finanzintermediäre. Mohr Siebeck, Tübingen 2015. XXXVII, 536 S., ISBN 978-3-16-154017-2. € 109,00

Die vorliegende Arbeit wurde im Frühjahrstrimester 2015 von der Bucerius Law School als Dissertation angenommen. Sie ist erschienen in der Reihe „Schriften zum Unternehmens- und Kapitalmarktrecht“ des Verlags Mohr Siebeck, die herausgegeben wird von den Direktoren des Instituts für Unternehmens- und Kapitalmarktrecht der Bucerius Law School in Hamburg. Diese Reihe verfolgt das Ziel, zur Diskussion über grundlegende Themen dieser Rechtsgebiete, insbesondere an der Schnittstelle zu anderen Gebieten des Wirtschaftsrechts oder des Verfassungs- und Europarechts beizutragen. Wie mehrere andere Werke in dieser Reihe befasst sich die von Rüdiger Veil betreute Arbeit mit einem Aspekt der Finanzmarktkrise, die mit dem Zusammenbruch der amerikanischen Bank Lehman Brothers im September 2008 einen Höhepunkt erreichte und als Staatsschuldenkrise noch fortdauert. Auf der Suche nach Verantwortlichen für hohe Verluste von Privatanlegern sind Banken und andere Finanzdienstleister ins Visier geraten. Zahlreiche Anleger sind mit dem Vorwurf an die Öffentlichkeit getreten und vor die Gerichte gezogen, sie seien von dem beratenden Kreditinstitut nicht ausreichend über die Kapitalanlage aufgeklärt worden. Neben unzureichender Aufklärung über die Risiken der Anlage wird schwerpunktmäßig gerügt, dass die beratenden Finanzdienstleister ihre monetären Eigeninteressen nicht offengelegt hätten. Nun sind Eigeninteressen als „Triebfeder einer kapitalistischen Wirtschaftsordnung“ nur dann rechtlich problematisch, wenn vom Vertragspartner ein nicht ausschließlich eigennütziges Verhalten erwartet werden kann. Beratende Finanzintermediäre (laut Definition Mittler zwischen Kapitalangebot und Kapitalnachfrage) fallen in die Kategorie von Personen, von denen ein fremdnütziges Verhalten – im Wirtschaftsverkehr freilich nur gegen Entgelt – erwartet wird. Anlageberater werden jedoch nur selten von ihren Kunden direkt entlohnt. Sie realisieren ihre monetären Eigeninteressen vielmehr über Provisionen von dritter Seite und andere in den Produkten enthaltene Positionen. In zahlreichen umstrittenen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof Aufklärungspflichten der Berater etabliert, um die Kunden über die aus dieser Marktstruktur resultierenden Interessenkonflikte zu informieren. Dieser richterrechtlich entwickelte Anlegerschutz befindet sich beständig im Wandel und ist, wie der Autor einleitend konstatiert, nicht mehr wertungskonsistent zu systematisieren. Lerch will die Ursachen hierfür aufzeigen und ein Konzept für vergütungsbezogene Aufklärungspflichten im Dualismus privatrechtlicher Vereinbarung und aufsichtsrechtlicher Regulierung entwickeln. Die Arbeit ist in vier Kapitel unterteilt. Kapitel 1 beginnt mit einer Erläuterung der Begrifflichkeiten (§ 2), was sich schon deshalb als hilfreich erweist, weil die Diskussion durch uneinheitliche Verwendung von Termini erschwert wird. Mit der Ankündigung, in § 3 die „Beratungsparteien“, also Anlageberater und ihre Kunden, näher darzustellen, wird dieser Abschnitt zu blass beschrieben. Tatsächlich wird die Notwendigkeit von Finanzintermediation aufgezeigt und die Rolle der (beratenden) Banken im Finanzmarkt beleuchtet, insbesondere die ihnen zugedachte Aufgabe, den Kapitalgeber mit relevanten Informationen zu versorgen (Informationstransformation), die für eine fundierte Anlageentscheidung notwendig sind. Dargestellt werden die Vermittlungstätigkeiten, insbesondere die Anlageberatung, die Eigenschäfte und der Eigenhandel sowie die dabei bestehenden Verdienstmöglichkeiten der Banken, wobei man darüber streiten kann, ob in diesem Überblick die detaillierten Ausführungen zum negativen Marktwert bei Swaps und die mit umfangreichem Fußnotentext versehenen Anmerkungen zum Wett- und Spielcharakter von Zertifikaten am richtigen Platz sind, weil dadurch gelegentlich der rote Faden verloren zu gehen droht. Nicht zu kurz kommt auch die Beschreibung der Rolle der Anleger. Lerch setzt sich mit den verschiedenen Leitbildern („durchschnittlicher“, „verständiger“ Anleger) auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass ein Anlegerschutzmodell über Information (Aufklärungspflichten) nur dann operabel ist, wenn man zugrunde legt, dass Anleger jedenfalls in der Lage sind, mitgeteilte Informationen zu erfassen, zu bewerten und rational auf deren Grundlage zu handeln („aufklärungsfähiger“ Anleger) – wie man aus der Praxis und der behavioral-finance- Forschung weiß, trifft dieses Leitbild nur bedingt zu.

Das 2. Kapitel betrachtet die Entwicklung zum gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung und stellt die Frage nach dessen Legitimationsgrundlage. In dem umfangreichen § 5 wird die Rechtsprechung des BGH zur Aufklärung über monetäre Eigeninteressen chronologisch zusammengetragen, beginnend mit der ersten sog. Kick-back-Entscheidung des XI. Zivilsenats aus dem Jahre 2000 – eine Zusammenstellung aller in der Arbeit zitierten Entscheidung findet der Leser im Übrigen zwischen dem Literatur- und dem Sachverzeichnis. Von den einzelnen Urteilen werden jeweils nach knapper Sachverhaltswiedergabe die tragenden Gründe mitgeteilt und eine Einordnung vorgenommen. Trotz der klaren Strukturierung und der präzisen Wiedergabe gestaltet sich die Lektüre dieses Abschnitts allein schon wegen der Vielzahl der Urteile (insgesamt 40) etwas mühsam. Die Zusammenstellung endet mit dem Urteil des XI. Zivilsenats vom 03.06.2014, in dem die schwer nachvollziehbare Unterscheidung von Innenprovision und Rückvergütung in der Sache aufgegeben wird. Es schießt sich an eine gründliche Suche nach Differenzierungsmöglichkeiten zur Systematisierung dieser Rechtsprechung. Das Ergebnis hat sich schon angedeutet: Zwar lassen sich verschiedene Gesichtspunkte finden, unter denen Fallgruppen zusammengefasst werden können, eine fallgruppenübergreifende, wertungskonsistente Systematisierung will jedoch nicht gelingen, was nicht am Autor liegt. Die dogmatische Schwäche der bisherigen Rechtsprechung macht Lerch in § 6 in der Verknüpfung der beratungsvertraglichen Pflicht zur alleinigen Fremdinteressenwahrnehmung mit deren Herleitung über eine Fiktion fest. Dabei hält er es für weniger problematisch, dass die Rechtsprechung dem Beratungsvertrag eine Pflicht zur Wahrnehmung der Kunden interessen entnimmt, seine Kritik gilt vor allem den wenig überzeugenden Kriterien, mit denen die Rechtsprechung das Zustandekommen eines solchen Vertrags fingiert.

Kapitel 3 entwirft für die nach den vorangegangenen Ergebnissen notwendig gewordene Neukonzeption der Aufklärungspflichten ein Modell, das auf dem Dualismus aufsichtsrechtlicher Regulierung und privatrechtlicher Vereinbarung beruht. Nach Überlegungen zur ökonomischen Notwendigkeit von Aufklärungspflichten über monetäre Eigeninteressen (§ 8) werden rechtliche Anknüpfungspunkte für „situationsübergreifende, interessenskonfliktbedingte und vergütungsbezogene Aufklärungspflichten“ gesucht (§ 9) und im Beratungsvertrag (§ 10), der jedenfalls in den Fällen der Beratung gegen Entgelt anzunehmen ist, sowie im vorvertraglichen Schuldverhältnis (c.i.c. in Verbindung mit aufsichtsrechtlichen Vorgaben, § 11) bei rein absatzbegleitender Beratung gefunden. Abschließend wird das Verhältnis der Beratungsmodelle und der aus ihnen folgenden Pflichten zueinander in § 12 diskutiert. Soweit Beratungsverträge zustande kommen, markiert in diesem Modell das Aufsichtsrecht die „Untergrenze“ des Anlegerschutzes.

Das abschließende 4. Kapitel bringt ein Fazit, in dem die Konsequenzen der Untersuchungsergebnisse dargestellt werden (§ 14). Der Ausblick in § 15 endet mit dem Wunsch, dass die Auseinandersetzungen um die Verletzung von interessenkonfliktbasierten Aufklärungspflichten abnehmen mögen und stattdessen die aus Anlegersicht relevante Fragestellung, ob nach einer anleger- und anlagegerechten Beratung im konkreten Fall eine geeignete Anlage empfohlen wurde, wieder in den Mittelpunkt rückt. Als letzter Service werden in dieser gehaltvollen Arbeit eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Arbeit in 54 Thesen und zwei (m.E. verzichtbare) Schaubilder zu Aufklärungspflichten über monetäre Eigeninteressen geboten.

Anstelle eines Lobes des Rezensenten kann darauf verwiesen werden, dass die Arbeit inzwischen mit dem Förderpreis 2015 der »Stiftung Kapitalmarktforschung für den Finanzstandort Deutschland“ eine gebührende Anerkennung und Würdigung erhalten hat. Sie hat dies zweifellos verdient. (bmc)

 

Andreas Fuchs (Hrsg.), Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Kommentar, 2. Aufl., C.H. Beck, München 2016. ISBN 978-3-406-64892-2. XXI, 2597 Seiten, 229,00 €.

Neuauflagen werden in letzter Zeit gerne mit dem Hinweis auf die rasante Entwicklung in dem behandelten Rechtsgebiet angekündigt, wobei im Hinblick auf den Umfang der Neuregelungen häufig das Bild eines anschwellenden Stromes oder einer hereinbrechenden Flut herhalten muss. Für das Kapitalmarktrecht, das sich mittlerweile als eigenständiges Rechtsgebiet etabliert hat, haben diese Bilder ihre Berechtigung. Die fortschreitende Internationalisierung der Kapitalmärkte, die Entwicklung immer neuer Finanzprodukte und vor allem die nicht abreißenden Harmonisierungsbestrebungen auf europäischer Ebene halten diesen Bereich in ständiger Bewegung. Das gilt in besonderem Maße für einen der Grundpfeiler des deutschen Kapitalmarktrechts, das 1995 in Kraft getretene Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), wie die vom Herausgeber, dem Osnabrücker Hochschullehrer Andreas Fuchs, bearbeitete Einleitung eindrucksvoll belegt. Der Abschnitt „Wesentliche Novellierungen des WpHG“ erstreckt sich über 37 Seiten mit über 80 Randnummern, in denen eine Vielzahl von Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen durch in schneller Folge verabschiedete Gesetze dokumentiert sind.

Die ständigen gesetzlichen Änderungen waren es auch, die die schon länger geplante Neuauflage des erstmals 2009 erschienenen Werkes immer wieder hinausgezögert haben. Da es einen perfekten Zeitpunkt für die Veröffentlichung eines WpHG-Kommentars ohnehin nicht gibt, haben sich Verlag und Herausgeber entschieden, die noch ausstehenden Änderungen zur Umsetzung der überarbeiteten Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) und der Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD) nicht abzuwarten und die Neuauflage mit Stand Ende Oktober 2015 herauszubringen. Die sich insoweit abzeichnenden Neuerungen sind selbstverständlich bei der Kommentierung des geltenden Rechts bereits berücksichtigt. Konzeption und Zielsetzung des Kommentars wurden beibehalten. Verfolgt wird das anspruchsvolle Ziel, eine umfassende, wissenschaftlich fundierte und zugleich praxisbezogene Erläuterung der komplexen Regelungsmaterien des WpHG einschließlich ihrer unionsrechtlichen Grundlagen und der konkretisierenden Rechtsverordnungen zu geben. Der Kreis der Autoren aus Universität und Anwaltschaft ist weitgehend unverändert geblieben; hinzugekommen sind mit Verena Weick-Ludewig eine Mitarbeiterin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und mit Hanno Teuber ein ausgewiesener Experte aus der Bankpraxis. Die insgesamt zwölf Bearbeiter lösen das Versprechen ein, bei der Kommentierung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und der dazugehörigen Rechtsverordnungen wissenschaftlichen Tiefgang mit Praxisnähe zu verbinden.

Mit der 2. Auflage steht Praxis und Wissenschaft ein Kommentar zur Verfügung, der zuverlässig, umfassend und ausgewogen den gegenwärtigen Stand des Wertpapierhandelsrechts wiedergibt und Antworten auf die zahllosen Detailfragen in diesem Bereich liefert. Die übersichtlich gegliederte Darstellung und die tiefgründigen Analysen helfen dem Rechtsanwender, sich in der das Kapitalmarktrecht kennzeichnenden Gemengelage von zivilrechtlichen, aufsichtsrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen zurechtzufinden. Wer so viel Stoff verarbeiten muss, übersieht leicht mal eine Kleinigkeit. So findet sich im Allgemeinen Literaturverzeichnis die 62. Auflage des StGB-Kommentars von „Dreher/Tröndle“. So hieß besagter Kommentar von der 38. bis zur 49. Auflage. Seit der 50. Auflage wird er von Thomas Fischer bearbeitet (bis zur 55. Auflage „Tröndle/Fischer“), seit der 55. Auflage (2007), also seit fast zehn Jahren wird allein Fischer als Verfasser aufgeführt. (bmc)

 

 

Matthias Lehmann. Grundriss des Bank- und Kapitalmarktrechts, C.F. Müller-Verlag, Heidelberg 2016. ISBN 978-3-8114-4954-1. XXVI, 168 S., 22,99 €.

Gegenstand des Bankrechts sind die besonderen rechtlichen Regelungen für Banken und Bankgeschäfte, wobei man zwischen dem öffentlichen Bankrecht (im Wesentlichen Aufsichtsrecht) und dem privaten Bankrecht, das die Beziehungen des Kreditinstituts zu seinen Kunden bei der Durchführung von Bankgeschäften regelt, unterscheidet. Das Kapitalmarktrecht kann definiert werden als die Gesamtheit der Normen, Geschäftsbedingungen und Standards, mit denen die Organisation der Kapitalmärkte und der auf sie bezogenen Tätigkeiten sowie das marktbezogene Verhalten der Marktteilnehmer geregelt werden sollen. Bankrecht und Kapitalmarktrecht haben sich mittlerweile in enger Verknüpfung miteinander zu eigenständigen Rechtsgebieten mit hoher Dynamik entwickelt. Zu dieser Dynamik hat in hohem Maße der (europäische und nationale) Gesetzgeber beigetragen, der im Kapitalmarktrecht angesichts der fortschreitenden Internationalisierung der Märkte und der Entwicklung immer neuer Finanzprodukte die Rahmenbedingungen schaffen muss. Betrafen die Regelungen zunächst häufig Liberalisierungen und Modernisierungen zur Förderung von Bank- und Kapitalmarktgeschäften, steht nach der großen Finanzmarktkrise mehr der Gedanke der Regulierung und Einschränkung im Vordergrund. Unabhängig von den Krisen der Finanzmärkte wurde die Aktivität des nationalen Gesetzgebers gefördert und vorangetrieben durch europarechtliche Vorgaben (vgl. die Übersicht S. XXIV ff.) die zu weitreichenden Änderungen im Verbraucherdarlehensrecht und im Zahlungsverkehrsrecht geführt haben. Die Bedeutung des Rechtsgebiets schlägt sich in zahlreichen Neuerscheinungen in den letzten Jahren nieder, wobei es sich in der Regel um umfangreiche, gerade noch in einen Band passende Darstellungen handelt. Vor einigen Jahren hat der Kohlhammer-Verlag einen schmalen (knapp 150 Seiten) Grundriss vorgelegt, der die Grundlagen des Bank- und Kapitalmarktrechts komprimiert und verständlich darstellt ( Knops/ Korff/Lassen, Bank- und Kapitalmarktrecht, besprochen in fachbuchjournal 1/2013, S. 34). In derselben Liga spielt das hier zu besprechende Werk des Bonner Universitätslehrers Matthias Lehmann, während der im selben Verlag erscheinende, mittlerweile schon in 8. Auflage vorliegende Band von Petra Buck-Heeb (Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. besprochen in fachbuchjournal 2/2011, S. 40) zwar auch zur Ausbildungsliteratur zählt, aber schon Studierende in der Schwerpunktausbildung als Zielgruppe hat.

Der Grundriss von Lehmann ist aus Vorlesungen an den Universitäten Halle-Wittenberg und Bonn entstanden. Er wendet sich an Studierende der Rechtswissenschaft und der Wirtschaftswissenschaften, die einen Einstieg in das Bank- und Kapitalmarktrecht suchen. Angesprochen werden auch Praktiker, die sich einen Überblick über diese Rechtsgebiete verschaffen wollen. Dazu dient die Einleitung, in der der wirtschaftliche Hintergrund des Bank- und Kapitalmarktrechts, die Regelungsziele und -instrumente sowie die Rechtsquellen knapp und verständlich dargestellt werden. Auch auf die Grundzüge der Finanzmarktaufsicht wird kurz eingegangen, wobei die Kenntnis des (nicht näher erläuterten) Begriffs der „prudentiellen Aufsicht“ bei Einsteigern in das Rechtsgebiet nicht vorausgesetzt werden kann.

Der aus acht Kapiteln bestehende 1. Teil (Bankrecht) stellt einen Überblick über die wirtschaftlichen Funktionen des Bankensystems und die Arten von Banken an den Anfang. Bei dem folgenden Abschnitt zur Bankerlaubnis und Bankaufsicht finden sich die für das weitere Verständnis wichtigen Ausführungen zu den einzelnen Bankgeschäften. Unter der etwas farblosen Überschrift „Das Geld“ werden ganz unterschiedliche Aspekte, wie Geldarten, Schutz des Geldwertes und Konvertibilität abgehandelt. Anschaulicher und vertrauter wird es in § 5, der das Bankkonto zum Gegenstand hat und in den §§ 6 und 7, die sich mit dem Zahlungsverkehr und dem Kreditgeschäft befassen. Die Neuregelungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditvertragsrichtlinie sind bereits berücksichtigt. Der bankrechtliche Teil des Buchs wird durch einen knappen Überblick zu wertpapierrechtlichen Themen abgeschlossen.

Der 2. Teil (Kapitalmarktrecht) beginnt nach einleitenden Bemerkungen und Definitionen mit einer Vorstellung der Börse als dem zentralisierten Markt, auf dem Angebot und Nachfrage zusammenkommen. Die folgenden Kapitel widmen sich den Finanzinstrumenten und den Investmentfonds. Es schließt sich an der wichtige Abschnitt zum Anlagenvertrieb und den dabei zu beachtenden öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Pflichten. Diese Darlegungen werden ergänzt durch das Kapitel „Rechtsschutz für Anleger“ am Ende des Bandes. Davor werden noch typische kapitalmarktrechtliche Themen wie Insiderhandel, Marktmanipulationen, Publizitätspflichten und Übernahmerecht behandelt.

Das Werk will (Nebenfach-) Studierenden ein schwieriges Rechtsgebiet näherbringen. Für diesen Adressatenkreis wird der Stoff in der Tat allgemein verständlich dargeboten. Auch bei komplexen Themen ist die Darstellung eingängig und verständlich; sie wird jeweils mit konkreten Fragen (Wie wird ein Konto eröffnet? Was ist eine Emission? Wie wird Insiderhandel geahndet?, gelegentlich auch etwas schlicht: Warum das Ganze?) eingeleitet. Dem interessierten Einsteiger wird der Inhalt freilich an einigen Stellen schon zu speziell sein. Aber er muss ja nicht alles mit der gleichen Aufmerksamkeit lesen. Auf jeden Fall sollte er den dringenden Rat des Autors im Vorwort beherzigen, bei der Lektüre eine aktuelle Textausgabe der relevanten Gesetze aufgeschlagen neben sich zu legen und jede im Buch zitierte Vorschrift nachzulesen. Nur auf diesem Weg wird der Leser mit dem Gesetz, dem wichtigsten Arbeitsmittel in Prüfung und Praxis vertraut. Dann wird auch der Autor das erreichen, was er selbst als „oberstes Anliegen“ bezeichnet, das Verständnis des Bank- und Kapitalmarktrechts zu erleichtern. (bmc)

VRiOLG a.D. Dr. Bernd Müller-Christmann (bmc) war von 2002 bis Ende Februar 2016 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe. Er ist Mitautor in mehreren juristischen Kommentaren und Autor in juristischen Fachzeitschriften.

mueller-christmann-bernd@t-online.de

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