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Verlust des geistigen Eigentums durch Akteneinsicht?

Oberlandesgericht Köln weist Klage des BfR in zweiter Instanz ab

Haben staatliche Forschungseinrichtungen geistiges Eigentum an ihren Werken? Erlaubt die Pressefreiheit eine Veröffentlichung ohne Zustimmung des Urhebers? Mit diesen Fragen hat sich das Oberlandesgericht Köln in einem Rechtsstreit des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) beschäftigt. Das BfR hatte Mitte 2019 nach einer nicht gestatteten Internetveröffentlichung einer Stellungnahme zum Pflanzenschutzmittelwirkstoff Glyphosat einen Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz gerichtlich geltend gemacht.

In dem Rechtsstreit wies das Gericht die Klage nun am 12.05.2021 ab (Az.: 6 U 146/20). Es stellte fest, dass das BfR zwar zunächst geistiges Eigentum an der Stellungnahme erlangt hatte. Als es Informationszugang in das Dokument gewährte, sei das Urhebernutzungsrecht jedoch erloschen. „Die juristische Bewertung solcher Vorgänge ist für wissenschaftlich tätige Einrichtungen von hoher Bedeutung“, sagt BfR-Präsident Professor Dr. Dr. Andreas Hensel. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

https://idw-online.de/de/news768767

 

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