Recht

Herausforderungen des ­Naturschutzrechts

Ziel des Naturschutzrechts ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit der Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Dieses Ziel steht in dauerhaftem Konflikt mit dem Recht der Bau- und Infrastrukturplanung, das im Interesse des Wohls der Allgemeinheit die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen in nachhaltiger Weise miteinander in Einklang bringen soll. Hinzu kommen die Zielkonflikte innerhalb des Umweltschutzes, wenn Vorhaben, die dem Immissionsschutz, dem Klimaschutz oder dem planerischen Vorrang der Innenentwicklung dienen, in Konflikt mit dem Artenschutz oder dem Habitatschutz geraten. Dabei müssen die widerstreitenden sozialen, ökonomischen und ökologischen Interessen herausgearbeitet, gegeneinander abgewogen und ausgeglichen werden, um am Ende zu konkreten und verbindlichen Sachentscheidungen zu führen. Im Rechtsstaat muss das Recht einen normativen Rahmen dafür bereitstellen, um Rechts- und Investitionssicherheit zu schaffen. Diese gerät wiederum in Konflikt mit der tatsächlichen Dynamik des Naturgeschehens, die umso mehr an Bedeutung gewinnt, je länger die Planungszeit bis zur Sachentscheidung gedauert hat, und die Verlässlichkeit dieser Entscheidung von der Wirklichkeitsseite her in Frage stellt. Sie leidet nämlich wegen jener Dynamik nahezu unausweichlich an ökologischen Erkenntnisdefiziten und der damit verbundenen Unsicherheit. Hier stoßen die hoheitlichen Handlungsformen des Staates an Grenzen, die den Rückgriff auf Instrumente der Kooperation von Staat und Privaten zur rechtlichen Steuerung des Umweltschutzes nahelegen. Die im Folgenden zu besprechenden Werke stoßen ins Herz dieser vielfältigen Konfliktlagen vor und liefern praxisnahe und wissenschaftlich fundierte Anregungen und Hilfen zu deren rechtlicher Bewältigung.

Matthias Blessing / Eckart Scharmer, Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren, W. Kohlhammer GmbH, 3. Aufl. Stuttgart 2022. ISBN 978-3-17-03142-1; 114 S., kartoniert; 54,00 €.

    Dieses Rechtshandbuch für Juristen und Praktiker ist dem erheblichen Bedeutungsgewinn des Artenschutzrechts für die Bau- und Fachplanung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des ihm folgenden Bundesverwaltungsgerichts in den Jahren nach 2005 zu verdanken. Nach der Erstauflage von 2012 liegt es nunmehr in aktualisierter Fassung von März 2022 vor und ist damit hinsichtlich der Rechtsentwicklung auf dem neuesten Stand. Es will die Praxis der kommunalen Bebauungsplanung bei der Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtung unterstützen, parallel zur allgemeinen Ermittlung und Abwägung der umweltbezogenen Belange gesonderte Arbeitsprogramme zur Ermittlung und Vermeidung drohender Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote zu entwickeln und abzuarbeiten. Zu diesem Zweck werden die rechtlichen Vorgaben durch Gesetze und Rechtsprechung übersichtlich und zuverlässig dargestellt und praktikable Lösungsvorschläge für artenschutzrechtliche Konfliktlagen aufgezeigt. Nach einer einführenden Beschreibung der wachsenden Bedeutung des schwierig zu verstehenden Artenschutzrechts und seiner Gegenstände in der Bebauungsplanung werden die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote und das für die Abarbeitung artenschutzrechtlicher Konfliktlagen im Bebauungsplanverfahren bestehende mehrstufige, recht komplizierte

    Prüfprogramm im Einzelnen behandelt. Daran anschließend wird dargestellt, auf welche Weise vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur Freistellung von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten sowie Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme im Bebauungsplanverfahren umgesetzt werden können. Abschließend wird erläutert, wie die verfahrensrechtliche Abarbeitung der Vorgaben des Artenschutzrechts im Bebauungsplanverfahren gelingen kann. Für die kommunale Praxis besonders wichtig ist hier der dringende Rat der Verfasser, mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu kooperieren und diese so früh wie möglich in das Planaufstellungsverfahren einzubinden, die artenschutzrechtlichen Ermittlungen auch auf Grundlage der Angaben der Naturschutzbehörde durchzuführen und die Ergebnisse dieser Ermittlungen im Umweltbericht als eigenes Kapitel zusammenzufassen. Der Praxisnähe des Werkes dienen auch die Gliederung des Textes durch Randnummern und das darauf Bezug nehmende Stichwortverzeichnis.

     

    Johannes Peter Kaesbach, Die nachträgliche FFH-VP. Natura 2000 vs. Infrastruktur im Lichte der EuGH-Judikatur zum Bestands- und Vertrauensschutz, Tectum, Baden-Baden 2022. ISBN 978-3-8288-4829-0; 262 S., kartoniert; 69,00 €.

      Diese bei Daniela Winkler an der Universität zu Köln entstandene Dissertation widmet sich einem aus rechtsstaatlicher Sicht dunklen Kapitel der Europäisierung des deutschen Umwelt- und Naturschutzrechts, das sich durch richterliche Rechtsfortbildung kontinuierlich fortentwickelt. Thema ist der Zielkonflikt zwischen den Grundsätzen des Bestands- und Vertrauensschutzes sowie der Rechtssicherheit auf der einen und der Gesetzmäßigkeit der

      Behördenentscheidungen sowie dem europäischen Effektivitätsprinzip auf der anderen Seite. Den aktuellen Hintergrund dieser verdienstvollen Forschungsarbeit bildet die derzeitige, für Planungsbehörden, Vorhabenträger und Investoren mit gravierenden Konsequenzen verbundene Ungewissheit, inwieweit Zulassungsentscheidungen, die für das europäische ökologische Netz „Natura 2000“ Bedeutung haben, im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch Bestands- und Vertrauensschutz genießen können.

      Ausgehend von dem für die Europäisierung des in Deutschland geltenden Rechts epochalen Fall der vor Listung des betroffenen FFHGebiets planfestgestellten, aber erst danach unter Ausnutzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Planfeststellung errichteten und in Betrieb genommenen Waldschlößchenbrücke in Dresden analysiert der Verfasser, unter welchen normativen und naturschutzfachlichen Voraussetzungen eine nachträgliche FFHVerträglichkeitsprüfung von den zuständigen Behörden in Betracht zu ziehen ist und welche Kriterien dabei zu beachten sind. Er erörtert dabei auch, über welche Optionen Behörden und Vorhabenträger noch verfügen, um dem nach gefestigter deutscher Rechtstradition zum Rechtsstaatsprinzip gehörenden, von der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch ohne rechtsdogmatisch tragfähige Begründung auf eine Leerformel reduzierten Bestands- und Vertrauensschutz Rechnung zu tragen. Dazu gehören eine restriktivere Interpretation der zulassungsbezogenen Rechtsanwendung, ein bei den Ermessenserwägungen zum fortlaufenden Verschlechterungsverbot (Art. 6 Abs. 2 FFH-RL) zu berücksichtigendes präventives Monitoring und die Einbeziehung von Bestands- und Vertrauensschutzerwägungen in die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Rahmen einer nachträglichen Ausnahmeprüfung (Art. 6 Abs. 4 FFH-RL analog).

      Die trotz der komplexen Rechtslage sehr gut lesbare Arbeit ist auch wegen ihrer Praxiszugewandtheit ein erfrischender Beitrag zum Umgang mit einer nur rechtspolitisch begründbaren, aber gerade deshalb juristisch kaum abwendbaren Instrumentalisierung der Rechtsprechung für den europäischen Habitatschutz zu Lasten der Infrastruktur. Angesichts der stetigen Weiterentwicklung dieser Rechtsmaterie durch regelmäßig rechtsfortbildende Entscheidungen des Gerichtshofs ist die Prognose des Verfassers nur allzu berechtigt, dass der Zielkonflikt zwischen ökonomischen und ökologischen Interessen sich zukünftig – auch außerhalb des Infrastruktursektors und ohne Natura-2000-Bezug – noch verschärfen und eine der größten gesellschaftspolitischen Herausforderungen in Europa und in Deutschland darstellen wird.

       

      Christina Pröbstl, Anforderungen des Habitat- und Artenschutzrechts nach Vorhabenzulassung, Duncker & Humblot, Berlin 2022. ISBN 978-3-428-18627-3; 322 S., kartoniert; 89,90 €.

        Auch diese an der Universität Augsburg bei Matthias Rossi entstandene Dissertation behandelt das Spannungsverhältnis zwischen Rechts- und Investitionssicherheit des Vorhabenträgers und der Dynamik des Naturgeschehens. Sie untersucht die Frage, wie eine nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für ein Vorhaben bis zum Baubeginn auftretende Veränderung der natürlichen Gegebenheiten aus Sicht des Naturschutz- und Zulassungsrechts zu handhaben ist. Zunächst wird knapp die Bedeutung des zwingend zu beachtenden Habitat- und Artenschutzrechts im Planfeststellungsverfahren erläutert. Anschließend wird untersucht, ob trotz eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses zwischen dessen Erlass und dem Beginn der Bauausführung nachträglich habitat- bzw. artenschutzrechtliche Anforderungen an das Vorhaben gestellt werden können und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen und Verfahren diese Anforderungen umgesetzt werden können. Veränderungen der Sachlage, z.B. das Einwandern neuer Arten oder eine nachteilige Entwicklung des Erhaltungszustands eines Schutzgebiets, könnten dazu führen, dass sich die Frage einer Anpassung bzw. Änderung in Bezug auf das zugelassene Vorhaben stellt, ohne dass dies mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes von vornherein unvereinbar sei. Rechtsgrundlage dafür sei im Habitatschutzrecht das Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL und im Artenschutzrecht das an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerichtete Gebot des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL, die notwendigen Maßnahmen zur Durchsetzung der in dieser Vorschrift normierten Zugriffsverbote zu treffen. Dazu gehöre insbesondere die nachträgliche Anordnung von Vermeidungsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG. Sei eine Vermeidung nicht möglich, könne mit einer Abweichungs- bzw. Ausnahmeentscheidung nachgesteuert werden. Zum Habitatschutzrecht habe der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings noch nicht entschieden, wann nach ordnungsgemäßer FFH-Verträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur erneuten Prüfung bestehe. Dem Planfeststellungsbeschluss könne jedenfalls keine Legalisierungswirkung für alle künftigen Verstöße gegen das Habitat- bzw. Artenschutzrecht und auch keine Abweichungs- bzw. Ausnahmeentscheidung für solche Verstöße entnommen werden. Die Bedeutung der Bestandskraft zeige sich erst dann, wenn neue habitat- bzw. artenschutzrechtliche Anforderungen dazu führten, dass der Planfeststellungsbeschluss selbst auf Grundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 5 VwVfG – mit der Entschädigungsfolge des § 49 Abs. 6 Satz 1 VwVfG ganz oder teilweise widerrufen werden müsse. Das könne unter Umständen erforderlich werden, wenn sich eine zu treffende Vermeidungsmaßnahme faktisch wie eine Einschränkung des Planfeststellungsbeschlusses auswirke. Dieser Darstellung der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgeprägten Rechtslage folgt abschließend eine kurze praxisbezogene Betrachtung präventiver Handlungs- und Anpassungsmöglichkeiten durch Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss, prüfungsund bewertungsbezogene Instrumente, konkretisierende Maßnahmenpläne und kooperatives Handeln. Insbesondere der verstärkte Einsatz von Worst-Case-Betrachtungen könne dazu beitragen, dass auch zusätzliche, denkbar eintretende Veränderungen im Planfeststellungsverfahren bedacht, bewertet und ggf. sogleich einer Lösung zugeführt werden könnten. Im Übrigen sind die praxisbezogenen Hinweise der Verfasserin sehr allgemein formuliert und lassen leider viele Fragen offen. So bleibt unklar, ob die artenschutzrechtlichen Ausnahmetatbestände, auf die sich eine „Vorab-Ausnahme“ stützen könnte, überhaupt dafür herangezogen werden können, ob und wie die fehlenden Alternativen begründet werden könnten, ob und wie eine hinreichend konkrete Ausnahmeprüfung erfolgen kann und inwieweit die Kriterien für eine „Vorab-Ausnahme“ auf das Habitatschutzrecht übertragen werden können. Hier hätte man sich als Verwaltungsbehörde oder Vorhabenträger mehr kreative Kritik an einer rein juristischen Betrachtungsweise und konkrete Vorschläge für von praktischer Vernunft und Verantwortungsbewusstsein getragene Handlungsmaximen gewünscht.

         

        Lukas Wasylow-Neuhaus, Kooperation von Staat und Privaten im Naturschutzrecht. Eine steuerungs­wissenschaftlich-empirische Untersuchung, Nomos, Baden-Baden 2022. ISBN 978-3-8487-8943-6; 605 S., broschiert; 169,00 €.

          Die im zuvor genannten Werk nur kurz angesprochene Möglichkeit, naturschutzrechtliche Konflikte durch kooperatives Handeln zu bewältigen, ist das zentrale Thema dieser an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bei Sabine Schlacke entstandenen rechtswissenschaftlichen Dissertation. Der Verfasser untersucht rechtsvergleichend und rechtstatsächlich anhand des Rechts des Bundes und der Länder sowie mittels umfangreicher empirischer Erhebungen die Leistungsfähigkeit einer Regulierungsstrategie, die die hoheitlichen Handlungsformen des Staates im Naturschutzrecht durch Instrumente der Kooperation von Staat und Privaten ergänzt oder ersetzt und dabei zunehmende Bedeutung gewinnt. Dazu gehören die Mitwirkungs- und Klagerechte anerkannter Naturschutzvereinigungen (§§ 63 und 64 BNatSchG), der Vertragsnaturschutz bzw. die Beauftragung privater Vertragspartner mit der Ausführung naturschutzrechtlicher Maßnahmen (§ 3 Abs. 3 und 4 BNatSchG), die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten und Flächenpools (§ 16 Abs. 2 BNatSchG), aber auch die Möglichkeit, das hoheitliche Naturschutzvorkaufsrecht (§ 66 BNatSchG) zugunsten Privater auszuüben. Insoweit will die Arbeit dazu beitragen, Regelungs- und Wirksamkeitsdefizite aufzudecken sowie die Möglichkeiten und Grenzen von Kooperationen zwischen Staat und Privaten im Naturschutz zu ermitteln. Dazu wird zunächst in einem begrifflichen und methodischen Grundlagenteil herausgearbeitet, inwiefern das Kooperationsprinzip dem deutschen Naturschutzrecht zugrunde liegt. Anschließend widmen sich im Hauptteil der Arbeit vier Kapitel detailliert je einem der genannten Instrumente kooperativen Naturschutzrechts. Eine zusammenfassende Bewertung der sehr detailreichen und mit rechtsetzungsorientierten Gestaltungsvorschlägen versehenen Erkenntnisse des Verfassers schließt die Arbeit ab. Danach liegen die maßgeblichen Vorzüge der Kooperation in ihrer akzeptanzstiftenden Wirkung bei den Betroffenen, der Erschließung zusätzlicher Informationsquellen und der Mobilisierung externen Sachverstands. Allerdings verhehlt der Verfasser nicht, dass Kooperation auch im Naturschutzrecht kein Allheilmittel ist, sondern die Träger öffentlicher Gewalt die Einhaltung naturschutzfachlicher Mindeststandards auch ohne oder gegen den Willen der Betroffenen mit hoheitlich steuernden Instrumenten weiterhin durchsetzen können müssen.

           

          Max Wördenweber, Monitoring des Vorhabenträgers im Naturschutzrecht. Bewältigung ökologischer Erkenntnisdefizite im Überwachungsrechtsverhältnis, Nomos, Baden-Baden 2023. ISBN 978-3-84877601-6; 379 S., broschiert; 114,00 €.

            Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 UVPG kann die für die Überwachung umweltbelastender Vorhaben zuständige Behörde dem Vorhabenträger geeignete Maßnahmen zur Überwachung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen aufgeben, wenn die Auswirkungen des Vorhabens schwer vorhersehbar oder die Wirksamkeit von Maßnahmen, mit denen erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, oder die Wirksamkeit von Ersatzmaßnahmen unsicher sind. Die Anordnung einer solchen als Monitoring bezeichneten Eigenüberwachung in der Zulassungsentscheidung kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter den genannten Voraussetzungen als Bestandteil eines Risikomanagements anbieten, um weitere Erkenntnisse über die Umweltbeeinträchtigungen zu gewinnen und dementsprechend die Durchführung des Vorhabens zu steuern, sofern ggf. wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die vorliegende, an der Universität Gießen bei Franz Reimer entstandene Dissertation bietet eine tiefgehende monographische Untersuchung dieses flexiblen Instruments zum Umgang mit Prognoseunsicherheiten, seiner dogmatischen Einordnung als Überwachungsrechtsverhältnis, seiner tatsächlichen Durchführung und seiner rechtlichen Grenzen. Dabei steht der Verfasser der verwaltungsrechtlichen Einordnung des Monitorings als allgemeinen, über die Vorhabenzulassung hinausgehenden Instruments zur Bewältigung von Entscheidungen unter Ungewissheit zwar wohlwollend, aber doch noch unsicher gegenüber. Zwar könne eine kontinuierliche Beobachtung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens wegen der so ermöglichten dynamischen Risikosteuerung nicht nur die Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften sicherstellen, sondern auch durch Generierung neuer ökologischer Erkenntnisse zu einer qualitativen Verbesserung des Umweltschutzes führen. Er betont jedoch, dass ein Monitoring immer einer Reflexion seiner Ergebnisse bedürfe und eine Reaktion auf diese Ergebnisse intendieren müsse. Abgerundet wird das Werk mit einem für die Praxis hilfreichen Anhang. Dieser enthält einschlägige Auszüge zahlreicher Windkraftgenehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse sowie ein Grundlagengutachten der Landschaftsökologen Garniel und Mierwald zu den Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von Risikomanagement und Monitoring in Zulassungsverfahren. (us)

            Dr. iur. Ulrich Storost war bis zum Eintritt in den Ruhestand im Herbst 2011 Mitglied des für Teile des Fachplanungsrechts zuständigen 9. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts. Er gehörte diesem Senat seit 1993 als Richter, von 2004 bis 2011 als Vorsitzender Richter an. Neben seinem Hauptamt war er von 1997 bis 2004 Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin. Seit 1991 ist er Mitautor eines Loseblattkommentars zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.

            ulrich.storost@t-online.de

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