Recht

Notarrecht

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 5/2022

Heinemann, Jörn / Trautrims, Christoph (Hrsg.), Notarrecht, Berufsrecht | Verfahrensrecht | Gebührenrecht | Materielles Recht, Handkommentar, Nomos, Baden-Baden 2022, ISBN 978-3-8487-5789-3, 1990 S., € 128,00.

    Nun gibt es also in der Reihe der Handkommentare im Nomos Verlag auch ein Werk zum Notarrecht. Bereits im Vorwort wird darauf hingewiesen, dass die Digitalisierung auch vor dieser Berufsgruppe nicht Halt macht. So werden die Bücher und Akten der Notarinnen und Notare künftig in elektronischer Form als Verzeichnisse und digitale Akten geführt, alle notarielle Urkunden werden in einer der Urschrift gleichstehenden elektronischen Fassung errichtet und im elektronischen Urkundenverzeichnis zentral archiviert. Digitale Beurkundungen werden in absehbarer Zukunft zum Erscheinungsbild des Notariats gehören, das Dienstrecht wurde modifiziert und zahlreiche Gesetze, welche die notarielle Tätigkeit prägen, novelliert. Der Kommentar wird vom Leitbild geprägt, in einem Band sämtliche die Tätigkeit des Notariats prägende Rechtsvorschriften zu vereinen. 25 Autoren und zwei Autorinnen sind vonnöten, um diese Aufgabe zu bewältigen. Noch ist niemand auf die Idee gekommen, Verlage auf eine Frauenquote bei der Autorenschaft zu verpflichten.

    Inhaltlich beginnt die Darstellung mit dem Beurkundungsgesetz, dessen Kommentierung mit rd. 320 Seiten einen ersten Schwerpunkt bildet. Dies ist auch gerechtfertigt, lernt doch der gemeine Bürger Notare in erster Linie im Rahmen von Beurkundungen kennen. Dass dann der Eindruck entstehen mag, die notarielle Tätigkeit erschöpfe sich im Vorlesen von Verträgen und anderen Dokumenten, liegt in der Natur der Sache. Sorgfältig besprochen werden die §§ 16a – 16e BeurkG, welche die Beurkundung mittels Videokommunikation sowie die elektronische Niederschrift regeln. Dass bei der notariellen Tätigkeit etwa bei Grundstückkaufverträgen sich der Verdacht der Geldwäsche aufdrängen kann, liegt auf der Hand, weshalb auch kurz auf das Geldwäschegesetz eingegangen wird (S. 374 ff.). Daran anschließend wird ausführlich auf rd. 370 Seiten die Bundesnotarordnung behandelt. Wer sich über die verschiedenen Notariatsformen in den Bundesländern informieren will, findet in den Erläuterungen zu § 3 BNotO alles Wichtige. Der Verfasser dieser Zeilen ist freilich seit seinem Praktikum in einem südbadischen Amtsnotariat während des Studiums nicht von Vorurteilen frei, was die Integrität der verschiedenen Notariatssysteme betrifft, bekam er doch vom Ausbilder zu hören: „Wenn ich mich hier weigere etwas zu beurkunden, dann gehen die einfach nach …“. Nun handelt es sich bei Angehörigen dieses Berufsstandes jedenfalls in bestimmten Bundesländern um die besten Juristinnen und Juristen – oder vielleicht besser formuliert: diejenigen mit den besten Noten. Ersteres muss ja nicht unbedingt Letzteres bedingen. Gleichwohl kommt es auch hier zu Fehlern, weshalb in § 19 die Notarhaftung thematisiert wird. Dass nach § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO der Notar häufig nur subsidiär haften wird, kann man bei Reinhard nachlesen (Rn. 22 ff.), der auch auf die Frage eingeht, ob sich bei einer Streitverkündung ein Beitritt zum Rechtsstreit empfiehlt. Nach kurzem Eingehen auf die Tätigkeitsverbote nach § 45 BRAO finden sich dann eingehendere Ausführungen zur Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV) und zur Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot). Zu Anmeldungen und Einreichungen entsprechend § 12 HGB wird einiges gesagt, bevor dann wiederum ausführlich auf das im Buch 4 des FamFG (§§ 342 ff.) geregelte Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen eingegangen wird. An den zivilprozessualen Vollstreckungstiteln nach § 794 ZPO sind auch Notare beteiligt (S. 1192 ff.), die einschlägigen Bestimmungen der Grundbuchordnung (§§ 15, 133a GBO), des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 125, 128, 164 ff., 311 b, 925, 1410, 1762, 2022, 2296, 2348 BGB), des Wohnungseigentumsgesetzes (§§ 4, 7, 12 WEG) und des Erbbaurechtsgesetzes (§§ 11, 15 ErbbauRG) schließen sich an. Aus dem Gesellschaftsrecht werden die GmbH, die AG sowie das Umwandlungsgesetz näher beleuchtet (S. 1350 – 1483). Nun wollen Notarinnen und Notare wie alle anderen Berufsgruppen auch Geld verdienen, diesem Wunsch trägt der Kommentar durch eine umfangreiche Erläuterung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) Rechnung (S. 1486 – 1773). Ohne Kostenverzeichnis geht es natürlich nicht, dieses schließt sich an (S. 1774 – 1878). Zusammengerechnet werden die Verdienstmöglichkeiten also auf rd. 400 Seiten behandelt, der zahlenmäßig stärkste Abschnitt des Buches. Aber dies dürfte die Leserschaft, die zumeist dem Berufsstand der Notare angehören wird, nur freuen. Dass dem Buch ein ausführliches Stichwortverzeichnis beigegeben wurde, versteht sich fast von selbst. Ein persönlicher Online-Zugang, der Zugriff auf den Volltext sowie die darin zitierten Gesetze sowie die Rechtsprechung ermöglicht, ist im Preis inkludiert. Wer sich also über Fragen des Notarrechts Kenntnis verschaffen möchte, findet bei Heinemann/Trautrims einen schönen Überblick über die gesamte Thematik. Dass man alles Relevante in einem Buch zusammengefasst findet, macht das Werk um so interessanter. Und wer sich beratend oder forensisch mit entsprechenden Fragestellungen auseinandersetzen muss, für den ist der Kommentar sowieso ein Muss. (cwh)

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