Trotz unstrittig richtiger Zielsetzung stehen Artikel 11 und 13 im Widerspruch zu bibliothekarischen Werten
Anlässlich der Eröffnung des 7. Bibliothekskongresses beziehen die Bibliotheken erneut eine differenziert kritische Position zu dem aktuellen Entwurf der EU-Urheberrechtsreform. Zwar enthält der Vorschlag endlich wichtige Regelungen in einigen Schlüsselbereichen für Bibliotheken, insbesondere zu Text- und Data-Mining, Bildung, und zur Bewahrung und Nutzung von vergriffenen Werken, die von allen Bibliotheksverbänden begrüßt werden. Die allgemeine Ausrichtung der Regelungen in den beiden Artikeln 11 und 13 steht jedoch im Widerspruch zu den professionellen ethischen Grundwerten: freier Zugang zu Informationen – einem breiten Spektrum an Wissen, Ideen, medialen Inhalten und Meinungen.
Die Bibliotheken unterstützen grundsätzlich die Zielsetzung einer fairen Teilhabe von Urhebern und Rechteinhabern an den aus ihren Werken erzielten Gewinnen und für die rechtmäßige Nutzung ihrer Werke. Sie teilen damit die angestrebten Ziele der Richtlinie. Nur den dort gewählten Weg halten die Bibliotheken für falsch und wegen der noch nicht abzuschätzenden Folgen für das freie Internet auch für gefährlich. Deswegen sollten Artikel 11 und 13 nachgearbeitet werden. Das Europäische Parlament sollte daher Ende März über die Richtlinie ohne Artikel 11 und 13 abstimmen und über diese beiden Sachverhalte erst zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Nach Auffassung der Bibliotheken gäbe es bessere Wege, den berechtigten Interessen der Autoren und Verlage Rechnung zu tragen, ohne das Risiko einzugehen, dass eigentlich erlaubte Inhalte „sicherheitshalber“ herausgefiltert werden müssten.
Zum Hintergrund:
Der Vorschlag zur EU-Urheberrechtsreform enthält Regelungen zur Ermöglichung von wichtigen Forschungs- und Bibliotheksaktivitäten, die eine positive Entwicklung für europäische Bibliotheken und Kulturerbe-Einrichtungen versprechen:
- Die Ausnahme, die Text- und Data-Mining zulässt, wurde erweitert und vereinfacht. Jeder, der rechtlichen Zugang zu einem Werk hat, kann es nutzen, um Data-Mining zu betreiben, d.h. statistische Auswertungen aus großen Datenmengen für die eigene Forschung gewinnen. Wissenschaftliche Bibliotheken können dies uneingeschränkt tun.
- Die Ausnahmeregelungen bei der Lizenzierung zur Veranschaulichung in der Lehre werden aus Sicht der Bibliotheken verbessert.
- Der Zugang zu vergriffenen Werken wird verbessert.
- Eine weitere Ausnahmeregelung gibt den Bibliotheken mehr Möglichkeiten für die Digitalisierung von Werken zu Archivierungszwecken, auch in grenzüberschreitenden Netzwerken.
In Artikel 11, dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist geregelt, dass Plattformen, die Presseinhalte in Kurzform anzeigen, sog. Snippets, Verlage dafür bezahlen müssen. Die Wiedergabe von mehr als „sehr kurzen“ Nachrichten erfordert eine Lizenz.
- Das Leistungsschutzrecht nach Art. 11 gibt es bereits in Deutschland, es ist in § 87f UrhG geregelt und hat sich für die Urheber als wirkungslos herausgestellt, da diese in der Praxis Gratislizenzen einräumen mussten.
Artikel 13 verpflichtet Internetplattformen, sämtliche Benutzerinhalte vor dem Hochladen auf Urheberrechte zu überprüfen.
- Zwar sind wissenschaftliche Repositorien von der Regelung ausgenommen, aber die Kontrolle von Inhalten im Internet auf Plattformen mit großer Sichtbarkeit durch Algorithmen, sogenannte „Uploadfilter“, hat unvorhersehbare Folgen für den Zugang zu freiem Wissen.