Recht

Zusammenhängende Verträge

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 3/2022

Corinna Freudenmacher, Zusammenhängende Verträge i.S.v. § 360 BGB – Konkretisierung des Anwendunsbereichs unter Bildung eines Abgrenzungskriteriums zum Recht der verbundenen Verträge. Duncker & Humblot, Berlin 2020, ISBN 978-3-428-15902-4, 228 S., € 69,90.

    Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie wurde 2014 der Begriff des „zusammenhängenden Vertrags“ in das BGB (§ 360) eingeführt. Die Regelung der zusammenhängenden Verträge will sicherzustellen, dass sich der Verbraucher nicht wegen weiteren mit dem Vertragspartner bestehenden Verträgen von einem möglichen Widerruf eines Vertrags abhalten lässt. § 360 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt dementsprechend, dass der Verbraucher, nachdem er seine auf den Abschluss eines Vertrags (Hauptvertrag) gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat, auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Die vorliegende

    Abhandlung, die im Wintersemester 2018/2019 von der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg als Dissertation angenommen und in der Reihe „Schriften zum Bürgerlichen Recht“ erschienen ist, geht – wie in dem etwas sperrigen Titel zusammengefasst – der Frage nach, welche Anwendungsfälle von der Regelung des § 360 BGB erfasst werden und wie der Begriff des zusammenhängenden Vertrags von dem mit ähnlichen Rechtsfolgen versehenen Begriff des verbundenen Vertrags in § 358 BGB trennscharf abgegrenzt werden kann. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur befinden sich auf dem Stand Oktober 2019.

    Die Arbeit ist in vier Abschnitte (A.-D.) gegliedert, wobei Abschnitt D. eine ausführliche Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse enthält. Im Abschnitt A., in dem ein Abgrenzungskriterium entwickelt werden soll, werden zunächst anhand einer methodischen Untersuchung Unterschiede zwischen diesen beiden Normen (§ 358 und § 360 BGB) aufgezeigt. Diese Differenzierung ist notwendig, weil wie § 360 Abs. 1 BGB ausdrücklich klargestellt die Regelung über zusammenhängende Verträge dann nicht einschlägig ist, wenn ein verbundener Vertrag vorliegt. Die tiefgehenden Darlegungen kommen zu dem Ergebnis, dass § 360 BGB nicht immer schon dann zur Anwendung kommt, wenn die Verbundvoraussetzungen zu verneinen sind. Vielmehr kommt ein Anwendungsfall des § 360 BGB nur in Betracht, wenn die Verbindung zwischen zwei rechtlich selbständigen Verträgen eine derartige Enge aufweist, dass es aus Wertungsaspekten notwendig ist, einen Widerruf auf den zusammenhängenden Vertrag zu erstrecken. Der Normzweck des § 360 erfordert es einerseits, den Anwendungsbereich so weit zu ziehen, dass sämtliche Richtlinienvorgaben erfüllt werden. Andererseits zeigen der Ausnahmecharakter und die Qualifikation der Norm als Verbraucherschutzrecht Grenzen auf, denen mit einem restriktiven Verständnis Rechnung getragen werden muss.

    Das im ersten Teil erarbeitete Verständnis der Norm wirkt sich auf die Auslegung der in Abschnitt B. dargestellten einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 360 BGB aus. Gefordert wird eine unmittelbare kausale Verknüpfung der beiden Vertragsverhältnisse, wofür ein enger zeitlicher Zusammenhang ein Indiz ist. In diesem Zusammenhang sieht die Autorin im Fehlen des Einwendungsdurchgriffs in § 360 BGB eine Richtlinienwidrigkeit, der durch richtlinienkonforme Rechtsfortbildung zu begegnen sei. Das Merkmal der „genauen Angabe“ in § 360 Abs. 2 Satz 2 BGB legt sie dem Charakter der Norm als Ausnahmevorschrift entsprechend streng restriktiv aus. Abschnitt C. befasst sich mit einzelnen Problemfällen, die im Spannungsfeld zwischen den Tatbeständen der §§ 358 und 360 BGB liegen. Neben dem Leasing (I.) geht es um Restschuldversicherungen (II.) und kapitalbildende Lebensversicherungen. Das Kapitel zum „Widerrufsjoker“ im Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal (IV.) mag zwar eine hohe Aktualität und Relevanz aufweisen, passt aber systematisch nicht in den Zusammenhang der Darstellung.

    Während das Literaturverzeichnis sorgfältig erstellt ist, enthält das sehr knappe Stichwortverzeichnis ein recht beliebige, wenig hilfreiche Zusammenstellung. Dass die Arbeit inzwischen in einschlägigen Kommen­ tierungen zu § 360 BGB zitiert wird, zeigt, dass sie die verdiente Aufmerksamkeit und Beachtung gefunden hat. (bmc)

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