Recht

Zivilprozessrecht

Aus: fachbuchjournal Ausgabe 3/2018

Kotzur, Jonas, Die außergerichtliche Realisierung grenzüberschreitender Verbraucherforderungen. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zur Bedeutung der Verbraucherschlichtung, Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht Bd. 142, Mohr Siebeck, Tübingen 2018, ISBN 978-3-16-155482-7, 342 S., € 99,00

Es kann schon schwer genug sein, gegen zahlungsunwillige bzw. zahlungsunfähige Schuldner im Inland eine Forderung durchzusetzen. Völlig abenteuerlich gestaltet sich dieses Vorhaben, wenn der Schuldner im Ausland residiert bzw. sich dort sein Vermögen befindet. Das gilt erst recht für Verbraucherforderungen. Zwar sieht die Rechtsordnung der Europäischen Union für die Angehörigen der Mitgliedstaaten seit geraumer Zeit erleichterte Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten vor, zu nennen sind hier im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit neben der kollisionsrechtlichen Vereinheitlichung durch die ROM-Verordnungen vor allem die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), welche die lange Jahre geltende Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zum 10.1.2015 abgelöst hat. Aber auch die EuZustVO, die EuBewVO sowie die EuVTVO sollen hier genannt werden. Gleichwohl verursacht die Realisierung von Forderungen im Ausland in aller Regel Kosten, von aufzuwendender Zeit und benötigten Nerven einmal ganz abgesehen. Genau an diese Schwierigkeiten bei der Durchsetzung grenzüberschreitender Forderungen knüpft die Arbeit von Kotzur, einer von Stürner dem Jüngeren betreuten Konstanzer Dissertation an, der sich alternativen Möglichkeiten der Realisierung von transnationalen Verbraucherforderungen widmet (S. 6 ff.).

Im ersten Teil (§§ 1 – 3) gibt Kotzur nach einer kurzen Einführung zunächst einen Überblick über Gerichtsverfahren mit vereinfachtem Verfahrensablauf, wie sie in mehreren Staaten zur Durchsetzung geringfügiger Forderungen eingeführt wurden. Nicht fehlen darf die EG-Bagatellverordnung (§ 2, S. 19 – 23). Sie seien aber aus bestimmten Gründen wenig populär, weshalb in der Folge die außergerichtliche Streitbeilegung als Alternative erwogen wird (§ 3, S. 28 – 41). Jedenfalls lassen sich die aufgezählten Vorteile für den Unternehmer, den Verbraucher sowie die Allgemeinheit durchaus hören. Der zweite darstellende Teil (§§ 4 – 7) ist einem Überblick über Entwicklung und Status quo der Verbraucherschlichtung gewidmet. Zunächst werden die entsprechenden Ansätze in der Europäischen Union hinterfragt (§ 4, S. 43 – 53). Dargestellt wird die Entwicklung bis hin zur ADR(Alternative Dispute Resolution)-Richtlinie 2013/11/EU sowie zur ODR(Online Dispute Resolution)-Verordnung 524/2013, jeweils im Jahre 2013 verabschiedet. Die Verordnung gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, bei denen die in der Union wohnhaften Verbraucher gegen in der Union niedergelassene Unternehmer und umgekehrt vorgehen können. Voraussetzung ist, dass die Streitigkeit unter die ADR-Richtlinie fällt. Es folgt die Schlichtungslandschaft in Deutschland (§ 5, S. 54 – 84). Kotzur beginnt mit den Rechtsgrundlagen im Bankensektor und in der Versicherungswirtschaft, andere Branchen wie die Energieversorgung schließen sich an. Näher eingegangen wird auf das Procedere, vor allem der Ombudsman als Schlüsselfigur des Verfahrens findet Beachtung (S. 81 – 84). Nach der Rechtslage in der EU sowie in Deutschland gibt Verf. noch einen rechtsvergleichenden Überblick über entsprechende Rechtsinstitute in den Niederlanden und Schweden (§ 6, S. 85 – 98). Abschließend zum zweiten Teil wird der spezifische Fall der grenzüberschreitenden Streitigkeit in der bestehenden außergerichtlichen Streitbeilegung besprochen (§ 7, S. 99 – 113). Die skizzierten Ergebnisse sind allerdings im Hinblick auf die Effektivität der Verfahren wenig ermutigend, was weitergehende Überlegungen nahelegt.

Der dritte Teil (§§ 8 – 12) ist demgemäß mit „Möglichkeiten der Entwicklung“ überschrieben. In § 8 (S. 117 – 195) wird das Feld bereitet, Verf. stellt seine Konzeption für eine Verfahrenseröffnung in grenzüberschreitenden Streitigkeiten vor. Breiten Raum widmet Kotzur den Interessen und ihrer Gewichtung. Präferiert wird die Orientierung an typisierenden Interessen, als Beispiel dient § 17 EuGVVO. Kardinalfrage ist insoweit allerdings die Übertragbarkeit auf die außergerichtliche Streitbeilegung, der Verf. breiten Raum widmet (S. 145 – 192). Abschließend zu diesem Komplex legt Verf. einen eigenen Vorschlag für die Kompetenzbestimmung in grenzüberschreitenden Verfahren vor (S. 192 – 195). Ausführlich wird dann auf das Verfahren der Schlichtungsstelle eingegangen (§ 9, S. 196 – 252). Mit der Organisation der Schlichtungslandschaft wird begonnen, die umfassten Ansprüche schließen sich an. Unter welchen Voraussetzungen die Verfahrenseröffnung abgelehnt werden kann, wird ebenso diskutiert wie die Teilnahme des Unternehmers. Die formularmäßig vorgesehene Schlichtung, die formellen Qualitätsanforderungen der ADR-Richtlinie sowie die Online Dispute Resolution stellen weitere Schwerpunkte dieses Abschnitts dar. Natürlich muss das Verfahren auch am geltenden Recht ausgerichtet werden, was Verf. in der Folge hinterfragt (§ 10, S. 253 – 273). Eine fundamentale Frage gilt es abschließend zu klären: Wie kann eine Bindung des Unternehmers an das Verfahrensergebnis erreicht werden (§ 11, S. 274 – 310)? Kotzur stellt zunächst verschiedene denkbare Konzeptionen vor, bevor die Verfahrensabsicherung im e-commerce näher behandelt wird. Die Anerkennung und Vollstreckung der erzielten Vereinbarung vor dem Hintergrund verschiedener Vollstreckungstitel bildet den Abschluss der entsprechenden Überlegungen. Eine Schlussbetrachtung nebst einem Ausblick rundet die Darstellung ab (§ 12, S. 311 – 314). Das Werk ist sorgsam durchdacht, der Autor geht keiner Frage aus dem Weg und führt die Probleme kundig ihrer Lösung zu. Sicherlich wird nicht jedermann mit den Ergebnissen übereinstimmen, indes ist es gerade das Kennzeichen einer guten wissenschaftlichen Arbeit, dass sie zum Nachdenken anregt und zum Widerspruch reizt. Positiv hervorzuheben ist, dass die Arbeit über ein Sachregister verfügt, beileibe keine Selbstverständlichkeit bei Monographien. Wer zur Frage der außergerichtlichen Realisierung grenzüberschreitender Verbraucherforderungen vertiefte Überlegungen sucht, wird bei Kotzur jedenfalls fündig werden. Dem an der Thematik Interessierten kann das Buch also guten Gewissens empfohlen werden.

 

Wieczorek, Bernhard/Schütze, Rolf, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, Großkommentar, Zweiter Bd., Teilbd. 1, §§ 50 – 77, De Gruyter, 4. Aufl., Berlin/Boston 2018, ISBN 978-3-11-024836-4, 679 und XXVIII S., 229, € 95,00

Kommentare zur Zivilprozessordnung gibt es viele, angefangen beim kleinen Handkommentar bis hin zum mehrbändigen Großkommentar. Zu den umfangreichsten, aber eben auch fundiertesten und traditionsreichsten Erläuterungswerken gehört der „Wieczorek“, nunmehr herausgegeben von Rolf Schütze. Auf 14 Bände ist das Kompendium angelegt, wobei einzelne sich noch in Teilbände spalten. Bedenkt man, dass alleine der nun vorliegende Teilband 1 des zweiten Bandes schon auf die 700 Seiten zusteuert, kann man sich leicht vorstellen, zu welch gewaltigem Werk der Wiezcorek/Schütze im Verlauf der Jahrzehnte geworden ist. Kommentiert werden die §§ 50 – 77 ZPO, es handelt es sich um einen Ausschnitt aus dem ersten Buch der Zivilprozessordnung, welches im Rahmen der Allgemeinen Vorschriften die Rechtsstellung der Parteien im Verfahren regelt. Drei Autoren zeichnen für jene drei Abschnitte verantwortlich, welche die §§ 50 – 77 ZPO beinhalten.

Titel 1 des Zweiten Abschnitts ist der Partei- sowie der Prozessfähigkeit gewidmet, die diese regelnden §§ 50 – 58 ZPO erläutern Schulze und Wax. Den Bestimmungen ist eine ausführliche Vorbemerkung vorangestellt, deren erste drei Gliederungspunkte man durchaus erwartet. Erläutert werden die Grundlagen des zivilprozessualen Zweiparteiensystems, man erfährt, was Parteien überhaupt sind und schließlich geht es um die Prozessführungsbefugnis. Unerwartet, aber umso interessanter sind die dann folgenden umfassenden Ausführungen zur Rolle der öffentlichen Verwaltung im Zivilprozess, welche von Wax stammen. Die Auflistung der doch zahlreichen Vorschriften, welche die öffentliche Verwaltung betreffen (vor § 50 Rn. 55), mag manchen überraschen. Neben den Gerichtsständen sind für den Praktiker vor allem die Vertretungsfragen von Wichtigkeit (vor § 50 Rn. 106 ff.), die Übersicht über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Deutschland (vor § 50 Rn. 124 ff.) kann bei Bedarf viel Recherchearbeit ersparen. Schulze besorgt dann die Kommentierung der einzelnen Bestimmungen des ersten Titels, hervorgehoben werden sollen hier die Ausführungen zur Prozessfähigkeit von Ausländern, welche angesichts der politischen Situation insbesondere auch im Hinblick auf Flüchtlinge (§ 55 Rn. 22) besondere Aktualität beanspruchen.

Titel 2 ist der Streitgenossenschaft gewidmet. Die entsprechenden §§ 59 – 63 ZPO besorgt wiederum Schulze. Wichtig sind schon zu Beginn die Ausführungen zur Zulässigkeit der Streitgenossenschaft (§ 59 Rn. 32 ff.). Bei der Eventualklagenhäufung bezieht Schulze eindeutig Position: sie sei unzulässig (§ 59 Rn. 46 f.). Ob man damit wirklich allen Fallkonstellationen gerecht wird, sei dahingestellt (vgl. etwa Reiche, Die prozessualen Folgen eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB, 2009, S. 193 ff.). Ausführlich wird auf die Voraussetzungen einer notwendigen Streitgenossenschaft eingegangen (§ 62 Rn. 6 ff.).

Der 3. Titel wird von Mansel verantwortet, der auf rund 500 Seiten die §§ 64 – 77 ZPO bearbeitet und damit den Löwenanteil des Bandes zu bewältigen hat. Nur wer selbst kommentiert, kann ermessen, wieviel Arbeit das bedeutet. In einer Vorbemerkung betont Mansel zunächst einmal das Wesen des Zivilprozesses als Zweiparteiensystem und skizziert die verschiedenen Formen einer Drittbeteiligung. Interessant sind die Überlegungen zu einer gerichtlichen Beiladungspflicht aus Art. 103 Abs. 1 GG (Vor § 64 Rn. 13 ff.). In der eigentlichen Kommentierung liegt dann der erste Schwerpunkt bei der Nebenintervention, welche in ihren Voraussetzungen und Wirkungen sorgfältig analysiert wird (§§ 68 – 70 ZPO). Ihrer großen praktischen Bedeutung geschuldet geht Mansel auch auf die Streitverkündung (§ 72 ZPO) ausführlich ein. Hier sind vor allem die detaillierten Ausführungen zum Streitverkündungsgrund hervorzuheben (§ 72 Rn. 33 – 77). Weniger „populär“, nichtsdestotrotz aber gleichsam wichtig ist der Prätendentenstreit (§ 75 ZPO), dem sich die Kommentierung ebenfalls eingehend widmet. Speziell Urheberrechtler werden die Ausführungen zu §§ 76, 77 ZPO interessieren.

Der Wiezcorek/Schütze hält nach alledem auch in seinem Band 2/1, was der Name verspricht. Schon der Umfang der Kommentierung lässt erahnen, wie detailliert den Einzelproblemen nachgegangen wird. Wie gelesen kommt die Erläuterung zu den §§ 50 – 77 ZPO gleichwohl mit nur drei Autoren aus, was aus Homogenitätsgründen uneingeschränkt zu begrüßen ist.

Fazit: Wer mit schwierigen Fragen zur Partei- und Prozessfähigkeit, zur Streitgenossenschaft sowie zur Beteiligung Dritter am Rechtsstreit befasst ist, wird jedenfalls nicht nur fündig werden, sondern auch eine kundige Beratung im Band 2/1 des Wiezcorek/Schütze erfahren. Was will man mehr von einem Großkommentar zu diesen Themen? (cwh)

Prof. Dr. Curt Wolfgang Hergenröder (cwh), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits-, Handels- und Zivilprozessrecht, Johannes Gutenberg-Universität, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Seine Forschungsschwerpunkte sind: Deutsches, Europäisches und Internationales Arbeits-, Insolvenz- und Zivilverfahrensrecht.

cwh@uni-mainz.de

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