Recht

Verbraucherrecht

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 3/2022

Marco Förderer, Der Anspruchsausschluss nach § 361 Abs. 1 BGB im Lichte des unionsrechtlichen Verbots des Rechtsmissbrauchs. Duncker & Humblot, Berlin 2021, ISBN 978-3-428-18072-1, 226 S., € 79,90.

    Der im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in das BGB eingefügte § 361 Abs. 1 normiert einen umfassenden Ausschluss für alle Ansprüche, die gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs entstehen und keinen Niederschlag im eigens geregelten Widerrufsfolgenrecht finden.

    Die vorliegende Abhandlung, die im Wintersemester 2017/2018 (so das Vorwort, an anderer Stelle ist vom Jahr 2019 die Rede) von der Fakultät für Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg als Dissertation angenommen und in der Reihe „Schriften zum Bürgerlichen Recht“ erschienen ist, geht der Frage nach, ob dieser Anspruchsausschluss in allen Fällen gerechtfertigt ist oder ob ihm Grenzen zu setzen sind. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur befinden sich auf dem Stand September 2019.

    Schon beim Lesen des Untertitels („Zugleich eine Analyse von § 241a BGB“), entsteht der Eindruck, dass Verf. eigentlich zwei Themen bearbeitet, die natürlich Berührungspunkte haben, die aber ohne weiteres Gegenstand getrennter Untersuchungen und Erörterungen hätten sein können.

    Die Arbeit ist in fünf Kapitel gegliedert. Im mit „Grundlagen“ überschriebenen 1. Kapitel werden zum besseren Verständnis des Folgenden die Unterschiede zwischen mindest- und vollharmonisierende Richtlinien dargestellt und die für die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften zentralen Begriffe „Unternehmer“ und „Verbraucher“ erläutert. Bevor im 3. Kapitel, das den Schwerpunkt der Arbeit bildet, der Anspruchsausschluss infolge des Widerrufs untersucht wird, befasst sich der Bearbeiter mit der Regelung des § 241a Abs. 1 BGB als Vergleichsmodell. Nach § 241a Abs. 1 BGB wird durch die Lieferung beweglicher Sachen oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat. Man kann bezweifeln, ob es sinnvoll ist, erst ausführlich das Vergleichsmodell vorzustellen, bevor das eigentliche Thema umrissen ist. Insbesondere erschließt sich bei den Erörterungen zu § 241a BGB nicht, ob und inwieweit ein Bezug zu § 361a BGB besteht, dies gilt beispielsweise bei den Auswirkungen auf die Eigentumslage und das Recht zum Besitz (S. 26-34) – Probleme, die keine Entsprechung bei § 361a BGB finden. Im Hauptteil der Arbeit zeigt Förderer zunächst auf, dass der Ausschlusswirkung eine besondere Bedeutung zukommt für die Wertersatzpflicht bei Verschlechterung oder Untergang der Sache. Diese steht und fällt mit einer ordnungsgemäßen Belehrung durch den Unternehmer. Ein Belehrungsverstoß hat zur Folge, dass dem Unternehmer nach dem Wortlaut des § 361 Abs. 1 BGB keine Ansprüche gegen den Verbraucher wegen Verschlechterung oder Zerstörung der Ware zustehen. Die weitere Untersuchung, auf deren Einzelheiten hier nicht eingegangen werden kann, kommt zu dem Ergebnis, dass durch den umfassenden Ausschluss sämtlicher Schadensersatzansprüche Missbrauchsmöglichkeiten des Verbrauchers entstehen, wenn dieser die empfangene Ware beschädigt und eine Wert­ ersatzpflicht gegenüber dem Unternehmer mangels ordnungsgemäßer Belehrung ausscheidet. In Kap. 4 wird die durch § 241a BGB angeordnete Ausschlusswirkung mit der von § 361a BGB verglichen. Das wenig erstaunliche Ergebnis, dass die Normen eine Schnittmenge von Problemen aufweisen, die Lösungen wegen der grundverschiedenen Interessenlagen erheblich variieren, bestätigt die eingangs geäußerten Bedenken hinsichtlich der Themenstellung der Arbeit.

    Der Autor arbeitet abschließend unter Berücksichtigung des europarechtlichen Verbots missbräuchlicher Praktiken eine Lösung zur Begrenzung der Missbrauchsmöglichkeiten heraus, wonach bei Beschädigungen der Ware, die in Schädigungsabsicht oder nach Erklärung des Widerrufs mit Vorsatz erfolgen, Schadensersatzansprüche erhalten bleiben. (bmc)

     

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