Recht

Verbraucherrecht

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 5/2020

Marina Tamm/Klaus Tonner/Tobias Brönneke (Hrsg.). Verbraucherrecht. 3. Aufl. Nomos-Verlag, BadenBaden 2020, ISBN 978-3-8487-5928-6, 1500 S., € 128,00.

„In den vergangenen Jahren hat die öffentliche Wahrnehmung des Verbraucherschutzes stark zugenommen. Politik und Gesetzgebung in der Europäischen Union, in Bund und Ländern wenden sich vermehrt diesem Thema zu und treffen Maßnahmen und Entscheidungen, die darauf abzielen, den Verbraucherinteressen zu einer angemessenen Durchsetzung zu verhelfen. Der Schutzbedarf beruht auf der Erkenntnis, dass Verbraucher gegenüber Herstellern und Vertreibern von Waren und gegenüber Dienstleistungsanbietern strukturell unterlegen sind und infolge mangelnder Fachkenntnis, Information und Erfahrung benachteiligt werden können. Dieses Ungleichgewicht sinnvoll auszugleichen, ist Anliegen und Aufgabe des Verbraucherschutzes. Im deutschen Recht gibt es kein gesondertes „Verbraucherschutzgesetz“, das alle Fragen des Verbraucherrechts regelt. Als Rechtsgebiet ist der Verbraucherschutz nicht eindeutig abgrenzbar; oft überschneidet sich die Zielsetzung des Verbraucherschutzes mit anderen Normzwecken. Rechtsnormen, die hauptsächlich oder jedenfalls auch Zielen des Verbraucherschutzes dienen, gibt es in zahlreichen Einzelgesetzen.

Je nach Standpunkt halten die einen den Verbraucherschutz inzwischen für übertrieben, andere noch immer für zu wenig ausgeprägt. Wenn man in diesem Zusammenhang den deutschen Gesetzgeber – wegen Untätigkeit oder Übereifer – rügt, muss man wissen, dass im Verbraucherschutzrecht vieles auf europäischer Ebene geregelt wird und der nationale Gesetzgeber oft keinen oder nur einen geringen Spielraum bei der Umsetzung hat.“ Mit diesen Vorbemerkungen wurde vor ca. drei Jahren die neue Rubrik „Verbraucherrecht“ im Fachbuchjournal eingerichtet, die sich nicht mit Spezialliteratur zu einzelnen Gesetzen aus dem Bereich des Verbraucherrechts befasst, sondern die übergreifenden Darstellungen im Blick hat, deren Ziel es ist, dieses Rechtsgebiet bei aller Ausdifferenzierung und Komplexität als Ganzes zu erfassen. Als erstes Werk wurde damals „als derzeit umfassendste Darstellung des Verbraucherrechts“ das Beratungshandbuch Verbraucherrecht von Tamm/Tonner vorgestellt. Mit diesem Handbuch hat der Nomos-Verlag im Jahre 2012 erstmals eine umfassende Gesamtdarstellung des deutschen Verbraucherschutzrechts vorgelegt; die 2. Auflage (2016) war Gegenstand der damaligen positiven Rezension (fbj 1/2017 S. 40). Hervorgehoben wurde, dass das Autorenteam eine gute Mischung aus Praxis (Rechtsanwaltschaft, Justiz) und Wissenschaft aufweist und erfreulicherweise nicht nur aus Vertretern der Verbraucherseite, sondern auch der Unternehmerseite besteht.

In diesem Autorenkreis hat es nur wenige Änderungen gegeben. Auf Herausgeberseite ist Tobias Brönneke von der Hochschule Pforzheim hinzugetreten, der (wie bisher) auch für das Thema „E-Commerce“ verantwortlich zeichnet.

Die Herausgeber tragen im Vorwort eine beeindruckende Liste von Veränderungen zusammen, die Anlass für die Neuauflage waren, die den Rechtsstand März 2019 wiedergibt. Im legislativen Bereich sind beispielsweise die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie, die Regelungen zum Verbraucherbauvertrag, die Datenschutzgrundverordnung und das Musterfeststellungsklagegesetz zu nennen. Diese Änderungen schlagen sich auch in der Aufnahme eines weiteren Abschnitts zum Datenschutzrecht nieder (bearbeitet von Louisa Specht-Riemenschneider und Severin Riemenschneider).

Die Darstellung ist in neun Kapitel gegliedert. Auf das einleitende Kapitel, in dem die Grundlagen des Verbraucherschutzes und das Europäische Verbraucherschutzrecht von den Herausgebern Tamm und Tonner dargestellt werden, folgt im 2. Kapitel ein (wie oben erwähnt: erweiterter) Überblick über das Datenschutzrecht und über den Verbraucherschutz im Urheberrecht. Kapitel 3 befasst sich mit dem Verbraucherschutz im vorvertraglichen Bereich, worunter das Lauterkeitsrecht und der Schutz bei unbestellten Warenlieferungen und Gewinnmitteilungen gefasst werden. Im Mittelpunkt des 4. Kapitels steht der Verbraucherschutz im Vertriebsrecht. Im Einzelnen geht es um Außer­geschäftsraumverträge, Fernabsatzverträge und den Vertrag im elektronischen Rechtsverkehr (E-Commerce). Kapitel 5 hat die vertragstypenübergreifenden Instrumente des Verbraucherschutzes (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Widerrufsrecht und Informationspflichten) zum Gegenstand.

Das mit über 700 Seiten am umfangreichsten ausgefallene, jetzt übersichtlicher gegliederte 6. Kapitel untersucht das Verbraucherschutzrecht für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Im Einzelnen werden das Kaufvertragsrecht (mit Verbrauchsgüterkauf und Besonderheiten beim Autokauf mit einem Exkurs zur „Abgaskrise“), Versorgungsdienstleistungen (Elektrische Energie und Gas, Wasser und Telekommunikation), Versicherungsdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen (mit einem neuen Abschnitt zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) sowie der Bereich Tourismus und Freizeit in den Blick genommen. Ein besonders wichtiger Abschnitt in diesem Kapitel befasst sich mit dem Verbraucherschutz im Bereich der Finanzdienstleistungen, in dem sich so relevante Themen wie Bankentgelte, Anlageberatung und Anlagevermittlung und das Verbraucherdarlehensrecht finden. Es folgt ein Kapitel „Verbraucherschutz durch Herstellergarantien, Produzenten- und Produkthaftung“, ehe der Verbraucherschutz bei der Rechtsdurchsetzung jetzt in einem eigenen Kapitel (Kap. 8) dargestellt wird. Den Abschluss bildet ein Überblick zum grenzüberschreitenden Verbraucherschutz.

Herausgeber und Autoren haben sich der gewaltigen Aufgabe angenommen, das Verbraucherrecht in der deutschen Rechtsordnung unter Berücksichtigung der europarechtlichen Einflüsse umfassend darzustellen, verzweigte Rechtsgrundlagen zusammenzuführen und detailliertes Expertenwissen zu vermitteln. Bereits der 2. Auflage konnte man attestieren, dass sie als ausgereiftes Werk im Verbraucherrecht Maßstäbe setzt und dem Charakter als Beratungshandbuch entsprechend vor allem für Rechtsanwälte, Unternehmensjuristen und Verbraucherorganisationen eine wertvolle, ja unverzichtbare Hilfe ist. Durch den Nachvollzug der gesetzgeberischen und judikativen Überarbeitung des bisherigen Rechtsstands ist auch mit der Neuauflage gewährleistet, dass das gesamte deutsche Verbraucherschutzrecht aktuell und praxisnah abgebildet wird.

Erfreulicherweise – das kommt nicht oft vor und verdient deshalb hervorgehoben zu werden – ist trotz Erweiterung des Umfangs (womit freilich die Grenze der Handlichkeit erreicht sein dürfte) der Preis gleichgeblieben. (bmc)

 

Jonas David Brinkmann, Rücktritt und verbraucherschützender Widerruf. Zur Entkopplung der Rechtsfolgen im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie. Duncker & Humblot, Berlin 2018. ISBN 978-3-428-15526-2. 490 S., € 98,00.

Bis zum Sommer 2014 fanden auf das (verbraucherprivatrechtliche) Widerrufsrecht die Vorschriften über das gesetzliche Rücktrittsrecht entsprechende Anwendung. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie wurden die Rechtsfolgen des Widerrufs in den §§ 357 bis 357c BGB separat geregelt. Damit verfügt das deutsche Recht über ein eigenständiges kompliziertes Regelwerk zur Rückabwicklung nach Widerruf einer Vertragserklärung durch den Verbraucher.

Die vorliegende Abhandlung, die im Herbst 2017 von der Universität Bielefeld als Dissertation angenommen und in die renommierte Schriftenreihe „Untersuchungen über das Spar-, Giro- und Kreditwesen“ aufgenommen wurde, geht der Frage nach, ob es für die voneinander abweichenden Regelungen nach Rücktritt und Widerruf sachliche Argumente gibt.

Die Arbeit ist in drei Kapitel mit insgesamt 15 Paragraphen gegliedert. Einleitend werden nach der Beschreibung des Gegenstands und der Zielsetzung der Arbeit grundlegende Überlegungen zur Zweckmäßigkeit von vereinheitlichten und getrennten Regelungen angestellt. Der dabei aufgeworfenen Frage nach der Reichweite der materiellen Identität zwischen Rücktritt und Widerruf geht Verf. im 2. Kapitel nach. Zunächst wird überprüft, ob zwischen dem Rücktrittsund dem Widerrufsfolgenrecht ein übereinstimmender Regelungszusammenhang besteht. Das ist zu vermuten, wenn die Rechtsinstitute Rücktritt und Widerruf in grundsätzlich gleicher Weise auf denselben Interessenkonflikt reagieren, was dann in einer ersten Analyse bejaht wird. Beide Rechtsinstitute stellen Reaktionen auf einen Interessenkonflikt zwischen Bestandsinteresse einer Vertragspartei und dem Lösungsinteresse der anderen Partei dar, bei dem anders als im Regelfall (pacta sunt servanda) zugunsten des Lösungsinteresses entschieden wird. Dieses Lösungsinteresse wird im Folgenden getrennt für das Rücktrittsrecht und für das Widerrufsrecht untersucht, wobei zuvor eine (sinnvolle) Eingrenzung der zu untersuchenden Rücktritts- und Widerrufsrechte vorgenommen wird. Die zusammenfassende Beurteilung der untersuchten Rücktrittsrechte kommt zu dem Ergebnis, dass die Ursachen für ein Interesse an einer Lösung des Vertrags in der Regel in Umständen liegen, die nach Vertragsschluss eintreten und aufgrund derer sich der Vertrag aus der Sicht des Rücktrittsberechtigten als objektiv ungeeignet zur Erreichung des ursprünglich verfolgten Ziels erweist, häufig deshalb, weil der Rücktrittsgegner zuvor eine vertragliche Pflicht verletzt hat. Die gesetzgeberische Interessenwertung setzt dabei Umstände voraus, aus denen sich eine höhere Gewichtung des konkreten Lösungsinteresses ergibt und denen eine geringere Gewichtung des konkreten Bestandsinteresses gegenübersteht.

Bei den Widerrufsrechten liegen die Ursachen für ein Interesse an einer Lösung des Vertrags in Umständen, die den Vertragsschluss begleiten. Eine Pflichtverletzung ist in keinem der Widerrufsfälle vorausgesetzt. Die gesetzgeberischen Wertungen basieren auf weitreichenden Typisierungen, die die Einzelfallgerechtigkeit stark in den Hintergrund drängen.

Nach dieser gründlichen Analyse werden dem Leser am Ende des 2. Kapitels die Ergebnisse in einer übersichtlichen und präzisen Zusammenfassung präsentiert. Sieht man im Untertitel das eigentliche Hauptthema der Arbeit, fällt das sich damit befassende 3. Kapitel mit etwas über 100 Seiten zwar immer noch umfangreich aus, im Vergleich zu den fast 350 Seiten „Vorarbeiten“ dann doch schon fast straff. Untersucht werden nun die Unterschiede auf der Rechtsfolgenseite, ihre Legitimation und die daraus folgenden Konsequenzen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Entkoppelung. Im Einzelnen werden auf der Rechtsfolgenseite die Pflicht zur Rückgewähr, die Wertersatzpflicht bei empfangenen Leistungen und die Regelungen betreffend Nutzungen und Aufwendungen sowie sonstige Rechtsfolgen in den Blick genommen.

Anhand der eingangs aufgezeigten Kriterien der materiellen und formellen Identität erfolgt die abschließende Bewertung. Verf. konstatiert im Kernbereich der Rechtsfolgenregelungen im Wesentlichen eine materielle Identität, im „Mittelbereich“ des Regelungskontextes dagegen eine sachlich gerechtfertigte materielle Eigenständigkeit. Vergleicht man allerdings die Menge an Rechtssätzen, die die jeweiligen Rechtsnormen des gemeinsamen Regelungskerns in der derzeitigen Kodifikation einnehmen mit denjenigen, die sich auf materiell eigenständige Teile beziehen, ergibt sich ein deutliches Übergewicht der letztgenannten. Dieser Gesichtspunkt gibt letztlich im Interesse der Übersichtlichkeit den Ausschlag für den Vorrang der formellen Eigenständigkeit. Mit der schlichten Feststellung, dass sich die Entkopplung des Rücktritts- und Widerrufsfolgenrechts im Ergebnis als zweckmäßig erweist, endet die breit angelegte Untersuchung.

Jonas David Brinkmann hat eine Arbeit vorgelegt, die mit beeindruckender Gründlichkeit und Souveränität sowohl Grundlagenfragen ausleuchtet als auch Detailprobleme behandelt. Die Darstellung überzeugt in ihrem Ansatz und in dessen konsequenter Umsetzung. (bmc)

 

Udo Reifner/Claire Feldhusen, Handbuch Kreditrecht, 2. Aufl., 2019, C.H. Beck München. ISBN 978-3-406-70927-2; XL, 674 S., € 109,00.

Das „Handbuch Kreditrecht“ von Udo Reifner, dem Gründer und langjährigen (1987–2016) Direktor des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff), war in den letzten Jahren etwas in Vergessenheit geraten. Kein Wunder, wenn man bedenkt, dass es aus dem Jahr 1991 stammt, und was sich seitdem in diesem Rechtsgebiet alles getan hat. Das damals noch geltende Abzahlungsgesetz wurde 1997 durch das Verbraucherkreditgesetz, dieses wiederum (durch Übernahme der kreditrechtlichen Vorschriften im Jahre 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch) von den §§ 488 ff. BGB abgelöst. Weitere grundlegende Änderungen brachten die zweite Verbraucherkreditrichtlinie und die Wohnimmobilienkreditrichtlinie, von den Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur ganz zu schweigen. Die Europäisierung des Kreditrechts hat Reifner selbst in Forschung und Beratung mitgestaltet. Warum hat es mit der 2. Auflage so lange gedauert? Wie im Vorwort ausgeführt, hat es am guten Willen, eine Neuauflage vorzulegen, nicht gefehlt; allein der Anspruch, das Verbraucherdarlehensrecht nicht nur darzustellen, sondern ihm auch noch einen Sinn beizumessen, der seine Entwicklung verständlich macht, konnte mit der Flut ständig neuer Regelungen nicht mithalten. Udo Reifner, bis 2012 Professor an der Universität Hamburg, hat nun mit Claire Feldhusen, Juniorprofessorin an der Universität Rostock, eine Mitautorin gefunden, die sechs (Kap. 2, 3, 4, 6, 7, 8) der insgesamt acht Kapitel bearbeitet hat. Im Vorwort betonen die Autoren die zwischen ihnen bestehende „Komplementarität für die zu behandelnden Disziplinen und Ansätze“. Bei der Lektüre der einzelnen Kapitel wird schnell die unterschiedliche Gewichtung von sozialwissenschaftlichen Ansätzen gegenüber der rechtsdogmatischen Bewältigung der Vielfalt an Regeln und Klausel deutlich. Was die Autoren eint, ist die Überzeugung, dass Kredite verantwortlich zu vergeben und abzuwickeln sind.

Die Neuauflage berücksichtigt die bis November 2018 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen. In dem mit „Grundlagen“ überschriebenen 1. Kapitel befasst sich Reifner in der Tat „grundlegend“ mit dem Begriff des Kredits, dem öffentlichen und europäischen Kreditrecht, dem Darlehensvertrag und – ein besonderes Anliegen des Autors – dem Verbraucherschutz beim Kredit. In einer Besprechung der Erstauflage (Metz NJW 1992, 422) wurde er nicht umsonst der „Senior-Experte des Kreditrechts auf Seiten des Verbraucherschutzes“ genannt. Der Auslegungsmethodik und den mathematischen Grundlagen sind jeweils eigene Abschnitte gewidmet. Einen Schwerpunkt des Handbuchs bildet das ebenfalls von Reifner bearbeitete 5. Kapitel mit seinen über 230 Seiten umfassenden Ausführungen zu Zinsen, die der Autor eingangs als „das historisch am meisten missverstandene Element der Geldwirtschaft“ bezeichnet. Eine derart umfassende Darstellung wird man lange suchen müssen. Zu Recht beklagt Reifner insoweit Defizite in der Richter- und Anwaltsaus- und -fortbildung. Wer sie mit Hilfe dieses Kapitels schließen will, wird freilich viel Zeit und Mühe aufwenden müssen, denn die tiefgehenden Ausführungen zu wirtschaftswissenschaftlichen Zusammenhängen und die einzelnen Berechnungen sind gewiss keine leichte Kost.

Feldhusen erläutert in den Kapiteln 2 bis 4 sowie 6 bis 8 systematisch das Verbraucherdarlehensrecht, angefangen von den Vertragsarten (Kap. 2) über den Vertragsschluss (Kap. 3), den Vertragsinformationen (Kap. 4), den Vertragsstörungen (Kap. 6) bis zur Vertragsbeendigung (Kap. 7). Der Leser findet hier eine zuverlässige Darstellung zu allen aktuellen, die Rechtspraxis beschäftigenden Fragen. Ein besonderes Augenmerk wird auf die neuen Vorschriften zur Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a bis 505e BGB) gerichtet. Eingehend behandelt werden auch die aktuellen Themen Entgeltklauseln und Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen. Gemessen an der sonst vorherrschenden Ausführlichkeit und Tiefgründigkeit fallen die Ausführungen zu den prozessualen Aspekten (Vorrang der Leistungsklage, S. 566) recht knapp aus. Ein Überblick über Vertragsverbindungen (Kopplungsgeschäfte, verbundene, zusammenhängende Verträge) schließt die umfangreiche Darstellung ab. Das in der Erstauflage noch vermisste Sachverzeichnis ist jetzt vorhanden.

Das interdisziplinär ausgerichtete Handbuch bietet einen umfassenden Überblick über das Verbraucherdarlehensrecht. Wer darüber hinaus sich mit dem Kreditrecht in seiner historischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklung einschließlich der zum Verständnis erforderlichen mathematischen Grundlagen befassen will, findet reiches Material und Anregung. (bmc)

 

Peter Bülow/Markus Artz, Verbraucherkreditrecht. 10. Aufl., Verlag C.H. Beck, München 2019. ISBN 978-3-406-72869-3. XLII, 971 S., € 159,00.

Wie schon bei der Besprechung der Vorauflage (Fachbuchjournal 3/2017) hervorgehoben, handelt es sich hier um das Standardwerk zum Verbraucherkreditrecht, verfasst von zwei ausgewiesenen Kennern der Materie, die die Probleme unter gründlicher Auswertung der Materialien und von Rechtsprechung und Literatur erläutern. Die Neuauflage ist auf dem Stand Mai 2019 mit Nachträgen während der Drucklegung.

Wiederum mussten die Autoren einige Neuregelungen erläutern. Sie tun es in der gewohnt souveränen Weise mit dezidierten, sorgfältig begründeten Stellungnahmen zu einzelnen Streitfragen. Im Einzelnen waren u.a. die Präzisierung der Kreditwürdigkeitsprüfung durch § 505a Abs. 3 BGB, die Aufnahme des Immobilienverzehrkredits in § 491 BGB und neue Informationsvorschriften in Art. 247 und Art. 247a EGBGB einzuarbeiten. Aus der Rechtsprechung sind beispielhaft die Entscheidungen des BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts und zu AGB-Regelungen zu nennen. Neben dem materiell-rechtlichen Kern des Verbraucherkreditrechts im 1. Teil werden die Regelungen zur Vermittlung von Verbraucherkreditverträgen (Teil 2: §§ 655a bis 655e BGB), im 3. Teil das Internationale Verbraucherkreditrecht (Rom-I-VO, Art. 46b EGBGB, Art. 34 AEUV, UN-Kaufrecht) und abschließend das VerbraucherkreditMahnverfahren (§§ 688 bis 691 ZPO, Art. 17 EuGVVO) kommentiert. Zu Beginn der Kommentierung jeder Einzelvorschrift werden nach einem umfangreichen Schrifttumsverzeichnis die einschlägigen Passagen aus der Verbraucherkreditrichtlinie und aus den Begründungen der Umsetzungsgesetze im Wortlaut wiedergegeben, so dass der Leser stets auf dieses Material zurückgreifen kann, wenn im Folgenden darauf Bezug genommen wird. Bei der Kommentierung des § 495 BGB sind die Autoren einen neuen Weg gegangen, indem sie zur vollständigen Erfassung des Widerrufsreglements die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen (§§ 355, 356b BGB), die Rechtsfolgenregelungen aus §§ 357, 357a BGB sowie über verbundene und zusammenhängende Verträge (§§ 358 bis 360 BGB) in die Kommentierung des § 495 BGB eingebunden haben. Dieses Konzept ermöglicht eine zusammenhängende Erläuterung und das Aufzeigen der Wechselbeziehungen zwischen besonderem und allgemeinem Schuldrecht. Man kann also mit Fug und Recht von einer Kommentierung des gesamten Verbraucherkreditrechts sprechen, zumal auch eingehende Darlegungen zum Verbraucherbegriff nach § 13 BGB (innerhalb des § 491 BGB) und zu den den Darlehensgeber treffenden Informationspflichten nach Art. 247 EGBGB (innerhalb des § 491a BGB) zu finden sind. Der „Bülow/Artz“ ist und bleibt ein zuverlässiger Wegweiser durch das unübersichtliche Verbraucherkreditrecht. (bmc)

 

Franziska Hidding, Zugang zum Recht für Verbraucher. Duncker & Humblot, Berlin 2019. ISBN 978-3-428-15824-9. 256 S., € 79,90.

Seit einiger Zeit ist ein Trend zur Mediation und außergerichtlichen Streitbeilegung zu beobachten, der insbesondere im Verbraucherrecht von der Europäischen Union vorangetrieben wird. Mit der Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ADR-RL) und der Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-RL) wird den Mitgliedstaaten aufgegeben, ein flächendeckendes Netz an Streitbeilegungsstellen zu etablieren, das weitgehend einheitlichen Qualitätsanforderungen genügt und eine Alternative zur Konfliktlösung durch die staatlichen Gerichte darstellt. Man erhofft sich durch diese Streitbeilegungsstellen eine schnelle und kostengünstige Lösung von Verbraucherkonflikten, bei denen es häufig um die Durchsetzung geringfügiger Forderungen geht. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (VSBG) – teilweise überschießend – umgesetzt.

Die vorliegende Abhandlung, die im Sommersemester 2019 von der Universität Münster als Dissertation angenommen und in der Schriftenreihe „Schriften zum Prozessrecht“ publiziert wurde, vergleicht die Verbraucherschlichtung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz mit dem Gerichtsverfahren und bewertet so den aktuellen Rechtsschutz für Verbraucher.

Nach dem einleitenden 1. Kapitel, in dem die Zielsetzung und der methodische Ansatz der Arbeit erläutert und einige für die weitere Darstellung relevante Begriffe erklärt werden, geht das 2. Kapitel auf die Vergleichsobjekte und den Vergleichsmaßstab ein. Der zentrale Maßstab zum Vergleich verschiedener Konfliktlösungsverfahren ist der „Zugang zum Recht“. Durchgeführt wird der Vergleich im 3. Kapitel, wo zunächst der „Zugang“ des Verbrauchers zum Schlichtungsverfahren und zu Gerichtsverfahren untersucht wird. Ein Zugang im Sinne dieser Untersuchung besteht, wenn das Verfahren erreichbar ist, ohne dass unüberwindbare Hürden entgegenstehen. So formuliert dürfte allerdings der Zugang sowohl zu Schlichtungsverfahren wie zu staatlichen Gerichten fast immer gegeben sein. Die von der Autorin aufgezeigten Informationsdefizite sind jedenfalls ebenso wenig unüberwindbare Sperren wie Probleme bei der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit. Bei beiden Punkten schneiden im Übrigen die Gerichte besser ab als die Verbraucherschlichtungsstellen. Dies ändert sich, wenn man den Blick auf die Kosten richtet: Bei den Schlichtungsstellen fallen für den Antragsteller – im Gegensatz zu gerichtlichen Verfahren – allenfalls geringfügige Kosten an. Was die Dauer der Verfahren angeht, tritt Hidding – gestützt auf knappes statistisches Material – der landläufigen Meinung entgegen, dass Gerichtsverfahren lange dauern; die Hälfte aller Verfahren bei den Amtsgerichten wird in weniger als drei Monaten erledigt. Nennenswert bessere Zahlen können die Schlichtungsstellen auch nicht aufweisen. Leichte Vorteile für das Schlichtungsverfahren ergeben sich bei der Einleitung des Verfahrens (weniger Formalien). Dagegen werden dem Zugang zu den Gerichten weniger Hindernisse in den Weg gelegt als beim Schlichtungsverfahren, in dessen Verfahrensordnungen eine Reihe von Ablehnungsgründen (Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, unangemessener Aufwand) vorgesehen sind.

Sodann werden die Verfahrensdurchführungen sowie das materielle Ergebnis der Verfahren unter die Lupe genommen, mithin die Frage, nach dem „Recht“, zu dem Zugang gewährt wird. Die Prüfung erstreckt sich auf die Punkte Unabhängigkeit, Transparenz, kontradiktorische Verfahrensweise, Rechtmäßigkeit, Vertretung, Durchsetzbarkeit und Vollstreckung. Auch hier führt der Vergleich zu unterschiedlichen Ergebnissen: Während die Unabhängigkeit bei den Gerichten garantiert ist, werden die Bestimmungen des VSBG, die für Neutralität und Unabhängigkeit der Streitmittler sorgen sollen, als nicht weitreichend genug angesehen. Auch in punkto Transparenz liegen die Vorteile wegen des Grundsatzes der Öffentlichkeit, der Protokollierung des Verfahrensablaufs und der Begründung (und teilweise Veröffentlichung) der Verfahrensergebnisse aus Seiten der Gerichtsverfahren. Die Untersuchung der Verfahrensweise fördert zutage, dass das kontradiktorische Gerichtsverfahren mit den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs, dem Dispositions- und Beibringungsgrundsatz sowie der Prozessleitung nach § 139 ZPO dem Verbraucher insgesamt mehr Schutz bietet. Relativ ausführlich fällt der Vergleich zwischen Gerichts- und Schlichtungsverfahren im Hinblick auf die effektive Durchsetzung materiell bestehender Verbraucherrechte aus. Deutlich spürbar werden hier die Vorbehalte der Autorin gegen die Qualifikation der Streitmittler, bei denen sie eine teilweise bedenkliche Suche nach Kompromisslösungen konstatiert. Insgesamt wird der staatlichen Justiz eine bessere Rechtsdurchsetzung durch qualitativ besseren Umgang mit ungeklärten Sach- und Rechtsfragen bescheinigt. Was schließlich die Durchsetzbarkeit des Verfahrensergebnisses angeht, fällt der Vergleich erwartungsgemäß zugunsten der Gerichtsverfahren aus.

Das Gesamtergebnis lässt sich etwas vereinfacht und schlagwortartig zusammenfassen: Das Schlichtungsverfahren bietet mehr „Zugang“ und die Gerichte bieten mehr „Recht“. Die in Kap. 4 gestellte Frage, ob das das Zusammenspiel von außergerichtlicher und gerichtlicher Streitbeilegung für den Verbraucher einen besseren Zugang zum Recht bietet, wird im Ergebnis verneint. Zwar könnte ein Nebeneinander dergestalt, dass die Gerichte die juristisch anspruchsvolleren Verbraucherkonflikte und die Schlichtungsstellen die einfach gelagerten Fälle entscheiden, ein erfolgversprechendes Modell sein. Seiner praktischen Umsetzung steht jedoch die fehlende Möglichkeit einer Steuerung entgegen.

Den dargestellten Unzulänglichkeiten beim Zugang zum Recht setzt die Arbeit im 5. Kapitel konkrete Verbesserungsvorschläge entgegen: Für sehr problematisch halte ich die Forderung, die Justiz solle sich stärker auf ihre Kernkompetenz des Urteilsausspruchs besinnen und nicht die Abschlusszahlen von Vergleichen weiter in die Höhe treiben. Vergleiche werden nicht für Statistiken geschlossen, sondern zur gütlichen Beilegung einer Streitigkeit. Die These, dass Kompromisslösungen in Form eines Vergleichs „häufig nur dem Unternehmer zugutekommen“ und der Verbraucher dabei „meistens weniger erhält als ihm rechtlich zusteht“, sollte nicht einfach in den Raum gestellt, sondern durch Zahlen empirisch belegt werden. Einen Verzicht auf die Kostenvorschusspflicht des Verbrauchers, wie von Hidding vorgeschlagen, halte ich für eine einseitige Begünstigung, die die Frage aufwirft, warum dies nicht auch für Patienten, Mieter oder Versicherungsnehmer etc. gelten soll. Anderen Vorschlägen kann man sich dagegen ohne weiteres anschließen. Gegen technische Modernisierungen (Stichwort elektronischer Rechtsverkehr) und mehr Transparenz zur Erleichterung des Zugangs zum Recht wird sich niemand aussprechen; auch die Einführung eines Verbrauchergerichtsstands ist erwägenswert.

Die flüssig geschriebene, gut lesbare Arbeit liefert einen wertvollen Beitrag zu einem aktuellen Thema. Man muss nicht jedem Vorschlag zustimmen, bedenkenswert sind die Überlegungen und Anregungen allemal. (bmc)

 

Harald Koch, Verbraucherprozessrecht. 2. Aufl., 2019, Nomos Verlag Baden-Baden, ISBN 978-3-8487-5899-9, 235 S., € 59,00.

Dass ein Buch mehr als 25 Jahre nach der Erstveröffentlichung eine 2. Auflage erlebt, kommt nicht häufig vor. Einer der Gründe für die lange Pause mag darin liegen, dass die Reihe, in der die 1. Auflage erschienen ist („Forum Rechtswissenschaft“ des C.F. Müller-Verlags) nicht mehr fortgeführt wurde. Nunmehr erscheint das Werk in der Schriftenreihe des Instituts für Europäisches Wirtschafts- und Verbraucherrecht e.V, im Nomos-Verlag, in dessen Programm das Verbraucherrecht eine hervorgehobene Rolle spielt.

In den letzten Jahren hat die öffentliche Wahrnehmung des Verbraucherschutzes stark zugenommen. Politik und Gesetzgebung in der Europäischen Union, in Bund und Ländern wenden sich vermehrt diesem Thema zu und treffen Maßnahmen und Entscheidungen, die darauf abzielen, den Verbraucherinteressen zu einer angemessenen Durchsetzung zu verhelfen. Im deutschen Recht gibt es kein „Verbraucherschutzgesetz“, das alle Fragen des Verbraucherrechts regelt. Als Rechtsgebiet ist der Verbraucherschutz nicht eindeutig abgrenzbar; oft überschneidet sich die Zielsetzung des Verbraucherschutzes mit anderen Normzwecken. Rechtsnormen, die hauptsächlich oder jedenfalls auch Zielen des Verbraucherschutzes dienen, gibt es in zahlreichen Einzelgesetzen.

Auch der Ruf nach effektiver Durchsetzung des Verbraucherschutzes wird lauter und hat in der Ende 2018 eingeführten Musterfeststellungsklage, die eine neue Klagemöglichkeit für registrierte Verbraucherschutzverbände schafft, eine erste gesetzgeberische Antwort gefunden. Ein hohes Verbraucherschutzniveau, das die EU schon seit langem gewährleisten will (vgl. Art. 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV), ist nur zu erreichen, wenn Verbraucherrechte auch effektiv durchgesetzt werden. Über den gegenwärtigen Stand der verfahrensrechtlichen Gewährleistung des Verbraucherschutzes informiert der vorliegende Band.

Weil das vor über 25 Jahren geltende Verbraucherrecht heute allenfalls noch im Ansatz zu erkennen ist, hat der inzwischen emeritierte Autor (bis 2008 Professor für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Rostock, danach Senior-Professor für Internationales Privat- und Prozessrecht und Rechtsvergleichung an der HumboldtUniversität zu Berlin) den Band völlig neu geschrieben. Er konzentriert sich dabei auf drei Schwerpunkte: Europäisierung des Verbraucherschutzrechts, die außergerichtliche Streitbeilegung und den kollektiven Verbraucherschutz, Themen, die in der Vorauflage nur am Rande behandelt wurden.

Im Grundlagenteil (A) werden die rechtspolitischen Vorgaben an einen effektiven Verbraucherschutz und die materiellen Schutzkonzepte vorgestellt. Als Alternativen zu Gerichtsverfahren als Rechtmäßigkeitskontrollen werden Behördenaufsicht, außergerichtliche Konfliktlösung und Selbstkontrolle erörtert.

Im zweiten Teil (B) werden einzelne prozessuale Regelungsbereiche auf ihre Relevanz für den Verbraucherschutz überprüft. Dies geschieht nicht allein auf der Grundlage des deutschen Rechts, wegen vergleichbarer Schutzbedürfnisse in anderen Ländern ist das Verbraucherrecht von Anfang an intensiv rechtsvergleichend begleitet worden. Wie Koch treffend formuliert, ist die Rechtsvergleichung im Verbraucherrecht nicht bloße Kür, sondern im Hinblick auf umfangreiche EU-Rechtsetzung dringende Notwendigkeit.

Dieser Hauptteil der Arbeit stellt an den Anfang die Parteien des Verbraucherprozesses und ihre Vertretung (§ 5). Einen Schwerpunkt macht hier der Abschnitt über „Musterprozessführung“ aus, wo die neu eingeführte Musterfeststellungsklage eine erste vorsichtige kritische Würdigung erfährt. Im Kapitel „Kollektive Verfahrensformen“ werden auch einige kollektive Rechtsschutzmöglichkeiten in unseren europäischen Nachbarländern vorgestellt, die teilweise deutlich weiterentwickelt sind als hierzulande. Es folgen Ausführungen zu Verfahrensmaximen (§ 6), zu Zugangsbarrieren für Verbraucher (§ 7) und zu Zuständigkeitsregeln im deutschen und europäischen Verfahrensrecht (§ 8). Weitere Themen sind Besondere Verfahrensformen (§ 9 und § 12) sowie Beweisanforderungen (§ 11) und vollstreckungsrechtliche Probleme (§ 13). Den Abschluss bildet eine Übersicht über Internationales und Europäisches Prozessrecht (§ 14).

Teil C entwickelt Evaluationsmaßstäbe für die verfahrensrechtlichen Instrumente des Verbraucherschutzes und bewertet diese Verfahren als Sonderprozessrecht auf ihre Effektivität. Im Ergebnis steht der Verf. einer eigenständigen Regelung der Verbraucherprozesse in der Zivilprozessordnung (ZPO) positiv gegenüber.

Die Neubearbeitung bietet eine systematische und konzentrierte Übersicht über die aktuellen Strukturen des Verbraucherprozessrechts. Die wissenschaftlich fundierte Darstellung richtet sich an die Praxis, kann aber auch als Leitfaden die Ausbildung in Schwerpunktbereichen begleiten. (bmc)

VRiOLG a.D. Dr. Bernd Müller-Christmann war von 2002 bis Ende Februar 2016 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe. Er ist Mitautor in mehreren juristischen Kommentaren und Autor in juristischen Fachzeitschriften. mueller-christmann-bernd@t-online.de

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