Recht

Verbraucherrecht

Aus: fachbuchjournal Ausgabe 3/2018

Ralf Josten. Kreditvertragsrecht (NJW-Praxis, Bd. 92). 2. Aufl. Verlag C.H. Beck, München 2017. XXXI, 532 Seiten, kart., ISBN 978-3-406-70210-5. € 69,00 

Nach fünf Jahren erscheint eine Neuauflage des vom Chefjustiziar einer großen Kreissparkasse (und Lehrbeauftragten an der Universität Düsseldorf) verfassten Werks zum Kreditvertragsrecht. Stand die erste Auflage 2012 noch im Zeichen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, sind inzwischen mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (2014) und der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (2016) weitere Regelungen in Kraft getreten, die eine grundlegende Überarbeitung größerer Teile erforderlich machten, was zu einer deutlichen Erweiterung des Umfangs geführt hat. Zu Recht beklagt der Autor, dass das im BGB und EGBGB niedergelegte Kreditvertragsrecht insbesondere im Bereich der verbraucherschützenden Bestimmungen so verzweigt und unübersichtlich geworden ist, dass ein Verbraucher kaum mehr einen Überblick zu gewinnen oder zu behalten vermag.

Das Werk ist in fünf Teile gegliedert. Teil 1, der das Gelddarlehen zum Inhalt hat, befasst sich mit den Grundlagen, indem er den Begriff des Kredits, die rechtlichen Regelungen sowie das Zustandekommen und den Inhalt eines Kreditvertrags erläutert. Neu aufgenommen wurde in § 4 ein Abschnitt über „Negative Zinsen bei Darlehensverträgen“ – ein Thema, das noch vor Jahren undenkbar gewesen wäre. Josten zeigt Lösungsansätze für die Behandlung zinsvariabel vereinbarter Altdarlehen und für die Gestaltung von Neuverträgen auf. In einem Anhang sind die für Standardprodukte (Darlehen mit anfänglich gebundenem Sollzins, Darlehen mit veränderlichem Sollzins, Kontokorrentkredit, Rahmenvertrag zur Einräumung eines Dispositionskredits, Sparkassen-Privatkredit) verwendeten Formularverträge des Deutschen Sparkassenverlags abgedruckt.

Im Mittelpunkt des über 200 Seiten starken 2. Teils steht der Verbraucherkredit. Der einleitende Überblick über die Chronologie des Verbraucherkreditrechts musste um einige Abschnitte erweitert werden. Nicht mehr aufgenommen werden konnte das Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz, das Korrekturen am Umsetzungsgesetz der Wohnimmobilienrichtlinie vorgenommen hat. Die Notwendigkeit solcher Korrekturen wird aber bereits aufgezeigt. Die weitere Darstellung folgt einem eingangs aufgeführten Prüfungsschema (§ 9): Am Anfang steht die – nicht immer einfach zu beantwortende Frage nach dem zeitlichen und persönlichen Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts. Beim sachlichen Anwendungsbereich wird die neue Differenzierung zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag und Immobiliar-Darlehensvertrag behandelt. Breiten Raum nehmen die vorvertraglichen Informationspflichten ein, zu deren Illustration wiederum zahlreiche Muster abgedruckt sind. Der Kreditwürdigkeitsprüfung, die in der Erstauflage noch in einem kurzen Exkurs angesprochen war, muss der Autor nun wegen der neu eingeführten §§ 505 bis 505d BGB einen eigenen Abschnitt widmen. Einen weiteren Schwerpunkt bilden die Erfordernisse bei der Schriftform und den Pflichtangaben einschließlich der Rechtsfolgen bei Mängeln. Deutlich ausgebaut und vertieft wurden die Ausführungen zum Widerrufsrecht, insbesondere wurde ein Abschnitt über die „Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation in der BGH-Rechtsprechung“ aufgenommen, in der auch die streitige und noch nicht abschließend geklärte Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts diskutiert wird.

Der 3. Teil ist den verbundenen Verträgen gewidmet mit einem Ausflug in die spezielle Problematik der Schrottimmobilien, wo Josten bemerkenswert deutliche Worte zu Geschäftspraktiken findet, wie sie in den Schrottimmobilienfällen auch unter Beteiligung von Kreditinstituten festzustellen waren. Teil 4 behandelt die Themen Kündigung, vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung. Im abschließenden 5. Teil (Kreditsicherung) werden die Formen der Personalsicherheit (Bürgschaft, Garantie, Patronatserklärung, Schuldbeitritt), die Sicherungsübereignung, die Sicherungsabtretung, die Grundschuld und das Pfandrecht dargestellt Selbstverständlich sind auch hier die einschlägigen Formulare angefügt. Bereits bei der Besprechung der Erstauflage (Fachbuchjournal Ausg. 1/2013, S. 33) hatte ich dieses Werk eines erfahrenen Praktikers als eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende umfassende Darstellung des Kreditvertragsrechts mit Schwerpunkt auf dem Verbraucherkredit bezeichnet. Diese Einschätzung gilt fort und wird durch die Neuauflage eindrucksvoll bestätigt. Das gesamte Kreditvertragsrecht wird aus einem Guss und anschaulich dargestellt. Der Autor verfügt über exzellente Fachkunde und reiche Erfahrung. Auch wenn die Darstellung aus der Sicht eines Bankjuristen erfolgt, ist sie bemerkenswert ausgewogen.

VRiOLG a.D. Dr. Bernd Müller-Christmann (bmc) war von 2002 bis Ende Februar 2016 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe. Er ist Mitautor in mehreren juristischen Kommentaren und Autor in juristischen Fachzeitschriften.

mueller-christmann-bernd@t-online.de

 

Peter Bülow/Markus Artz, Zahlungskontengesetz (ZKG). Verlag C.H. Beck, München 2017. XXVIII, 301 S., ISBN 978-3-406-70132-0. € 109,00

In Deutschland hatten Hunderttausende bis Mitte 2016 kein Konto, weil die Kreditinstitute ihnen den Zugang aus unterschiedlichen Gründen verwehrten. Die Bundesregierung bezifferte die Zahl der Betroffenen auf etwa 600.000, der Bundesverband der Verbraucherzentralen ging sogar von bis zu drei Millionen Menschen aus. Dazu zählen Asylbewerber und Obdachlose, aber auch Menschen, deren Konto in der Vergangenheit gepfändet und gekündigt worden war oder die durch Einträge bei der Schufa belastet waren. Zwar hatten sich die Banken bereits 1995 auf eine Selbstverpflichtung geeinigt, jedem ein Girokonto zu ermöglichen („Jedermannkonto“). In der Praxis hielten sich aber nicht alle Institute daran. Insbesondere sozial schwächer Gestellte scheiterten oft beim Versuch, ein Konto zu eröffnen. Seit dem 19. Juni 2016 hat jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält, einen Anspruch auf ein „Basiskonto“. Dadurch soll allen Bürgern die vollständige Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben ermöglicht werden. Da der unbare Zahlungsverkehr die Bargeldzahlung in weiten Teilen abgelöst hat, ist ein Konto mit grundlegenden Funktionen wie Ein- und Auszahlungen sowie Überweisungen dafür eine wichtige Voraussetzung. Das Zahlungskontengesetz verpflichtet jedes Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, Basiskontoverträge abzuschließen. Das Basiskonto muss über alle Funktionen verfügen, die für die Nutzung von Basis-Zahlungsdiensten notwendig sind, also für Bareinzahlungen und -auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen. Das Kreditgeschäft zählt hingegen nicht dazu; Überziehungen muss die Bank also nicht dulden.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Banken einem Verbraucher ein Basiskonto kündigen oder von vornherein verweigern (etwa bei Verurteilung des Antragstellers wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die Bank oder gegen einen ihrer Mitarbeiter oder wenn Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegenstehen). Verbraucher, denen ein Kreditinstitut die Einrichtung eines Basiskontos verweigert, können überprüfen lassen, ob die Entscheidung rechtmäßig ist. All dies und einiges mehr (zum Beispiel Erleichterungen beim Kontowechsel) ist im Zahlungskontengesetz (ZKG) geregelt, das die Richtlinie 2014/92/ EU des Europäischen Parlaments (Zahlungskontenrichtlinie) in das nationale Recht umgesetzt hat.

Der hier zu besprechende Kommentar aus der gelben Reihe des Beck-Verlags enthält eine praxisorientierte Erläuterung der 53 Paragraphen dieses Gesetzes. Die Herausgeber Peter Bülow und Markus Artz sind ausgewiesene Experten auf dem Gebiet des Verbraucherrechts; u.a. sind sie Autoren des erfolgreichen Kommentars zum Verbraucherkreditrecht (9. Auflage besprochen in Fachbuchjournal 3/2017, S. 48). Wieder einmal leisten sie Pionierarbeit mit der ersten und bisher einzigen Kommentierung des ZKG. Sie werden unterstützt von Jonas Brinkmann und Julia Ludwigkeit, die beide als wissenschaftliche Mitarbeiter am Bielefelder Lehrstuhl des Zweitherausgebers tätig waren.

In einer knappen Einführung stellt Bülow, der auch § 1 (Anwendungsbereich) kommentiert, Zielsetzung, Notwendigkeit und Struktur der Regelungen dar. Wie im Vorwort wird das Datum, ab dem ein Anspruch auf ein Basiskonto besteht, unzutreffend (19. Juli statt 19. Juni 2016) angegeben. Brinkmann erläutert § 2, der die zentralen Bestimmungen des Gesetzes definiert; Artz hat die Kommentierung der weiteren Allgemeinen Vorschriften (§§ 3, 4) sowie des Unterabschnitts im 2. Abschnitt übernommen, in dem die Informationspflichten geregelt sind (§§ 5-15). Den 2. Unterabschnitt (§§ 1620), den der Gesetzgeber mit der Überschrift „Vergleichswebsites“ versehen hat, kommentiert Ludwigkeit. Die Ausführungen zu den Neuregelungen über die Kontenwechselhilfe (3. Abschnitt, §§ 20-26) stammen aus der Feder von Brinkmann, während Ludwigkeit den folgenden Abschnitt, der sich mit grenzüberschreitenden Kontoeröffnungen befasst (§§ 2729), erläutert. Der Schwerpunkt liegt auf der von Bülow verfassten Kommentierung des Rechts der Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (§§ 30-45).

Die abschließenden aufsichts- und verwaltungsrechtlichen Abschnitte 6 und 7 (§§ 46-53) haben Brinkmann und Ludwigkeit bearbeitet. Unabhängig vom jeweiligen Bearbeiter folgt die Darstellung einem bestimmten Muster. Der eigentlichen Kommentierung der Vorschrift sind – soweit vorhanden – die „Materialien“, im Wesentlichen die einschlägigen Regelungen und Erwägungsgründe der Zahlungskontenrichtlinie vorangestellt. Da außerdem im Anhang der Regierungsentwurf zum ZKG und die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses abgedruckt sind, ist der Leser in der Lage, die Kommentierung anhand dieses reichen Materials nachzuvollziehen oder gegebenenfalls zu überprüfen.

Erfreulich ist, dass für Rechtsanwender eine kompakte und fundierte Kommentierung des Zahlungskontengesetzes vorliegt. Weniger erfreulich ist der Preis, den sie dafür entrichten müssen. Für 109 € bekommt man fast (auch wenn der Vergleich etwas unfair ist) die neueste Auflage des Palandt. (bmc)

VRiOLG a.D. Dr. Bernd Müller-Christmann (bmc) war von 2002 bis Ende Februar 2016 VR am OLG Karlsruhe.

mueller-christmann-bernd@t-online.de

 

 

Diese Seite benutzt Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung