Recht

Verbraucherrecht

Aus: fachbuchjournal Ausgabe 3/2017

Peter Bülow/Markus Artz, Verbraucherkreditrecht. 9. Aufl., Verlag C.H. Beck, München 2016. ISBN 978-3-406-68270-4. XXXIX, 932 S., 139,- €.

Wie schon nach der letzten grundlegenden Umgestaltung des Verbraucherkreditrechts im Jahre 2014 durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie, bei der insbesondere die Regelungen zum Widerrufsrecht und zur Abwicklung nach dessen Ausübung geändert wurden, ist kurz nach Inkrafttreten der nächsten weitreichenden Änderung eine Neuauflage des Standardwerks zum Verbraucherkreditrecht erschienen.

Nunmehr war es die am 21. März 2016 in Kraft getretene Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditvertragsrichtlinie, die zu tiefgreifenden Änderungen und Ergänzungen der verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften im BGB geführt hat. Der Verbraucherkreditvertrag erscheint nun in den Kategorien Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag und Immobiliardarlehensvertrag (§ 491 Abs. 1 S. 2 BGB). Einbezogen sind jetzt auch unentgeltliche Darlehen und Finanzierungshilfen; eine weitere Neuerung stellt beispielsweise die in § 505a BGB geregelte Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung dar. Bei der Besprechung der Vorauflage (fachbuchjournal 2/2015, S. 50) habe ich hervorgehoben, dass der vorliegende Kommentar, ein bestens eingeführtes, gewachsenes Standardwerk zum Verbraucherkreditrecht, gründlich überarbeitet worden sei und bei dem der (bei kurz nach Inkrafttreten von Gesetzesänderungen erscheinenden Werken nicht selten berechtigte) Verdacht fernliege, es handle sich um einen „Schnellschuss“.

Beide Autoren sind ausgewiesene Kenner des Verbraucherkreditrechts, die die Probleme unter sorgfältiger Auswertung der Materialien und von Rechtsprechung und Literatur (Stand April 2016) erläutern. Wiederum mussten die Autoren angesichts der Änderungen durch die Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditvertragsrichtlinie Pionierarbeit leisten und zahlreiche Neuregelungen erläutern. Sie tun es in der gewohnt souveränen Weise mit dezidierten, sorgfältig begründeten Stellungnahmen zu einzelnen Streitfragen. Dass sie auch auf Kritik reagieren, zeigen die Ergänzungen bei § 492 BGB (Rn. 122a bis 122g), wo das Thema Wirksamkeit von AGB-Klauseln zur Erhebung von Bankentgelten, dessen Fehlen ein Rezensent (Grüneberg, WM 2014, 2102) bemängelt hatte, aufgegriffen wird, wobei den Begründungen der einschlägigen BGH-Entscheidungen ungewöhnlich großer Raum gewährt wird und der gesamte Abschnitt etwas hastig erstellt wirkt.

Neben dem materiell-rechtlichen Kern des Verbraucherkreditrechts im 1. Teil werden die Regelungen zur Vermittlung von Verbraucherkreditverträgen (Teil 2: §§ 655a bis 655e BGB), im 3. Teil das Internationale Verbraucherkreditrecht (Rom-I-VO, Art. 46b EGBGB, Art. 34 AEUV, UN-Kaufrecht) und abschließend das Verbraucherkredit-Mahnverfahren (§§ 688 bis 691 ZPO, Art 17 EuGVVO) kommentiert. Da im 1. Teil nicht nur die §§ 491 bis 515 BGB, sondern auch darin eingebettet die insoweit anwendbaren Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen (§§ 335, 356b BGB) und über die Rechtsfolgen eines solchen Widerrufs (§§ 357, 357a BGB) sowie über verbundene und zusammenhängende Verträge (§§ 358 bis 360 BGB) erläutert werden, kann man mit Fug und Recht von einer Kommentierung des gesamten Verbraucherkreditrechts sprechen, zumal auch eingehende Darlegungen zum Verbraucherbegriff nach § 13 BGB (innerhalb des § 491 BGB) und zu den den Darlehensgeber treffenden Informationspflichten nach Art. 246 bis 246b, 247 EGBGB (innerhalb des § 491a BGB) zu finden sind.

Zu Beginn der Kommentierung jeder Einzelvorschrift werden nach einem umfangreichen, untergliederten Schrifttumsverzeichnis die jeweiligen Vorgängerregelungen genannt und die einschlägigen Passagen aus der Verbraucherkreditrichtlinie, der Verbraucherrechte- und der Wohnimmobilien-Kreditvertragsrichtlinie im Wortlaut wiedergegeben, so dass der Leser stets auf dieses Material zurückgreifen kann, wenn im Folgenden darauf Bezug genommen wird. Auch wenn vieles was in diesem Zusammenhang wiedergegeben wird, wenn nicht unentbehrlich, so doch für den Leser nützlich sein mag, sollte für die nächste Auflage überprüft werden, ob diese Fülle wirklich notwendig ist. Außerdem sollten einige Ungenauigkeiten im Literaturverzeichnis korrigiert werden.

Bereits bei der Vorauflage sind die beiden Autoren bei der Kommentierung des § 495 BGB einen neuen Weg gegangen, indem sie zur vollständigen Erfassung des Widerrufsreglements die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen (§§ 355, 356b BGB), die Rechtsfolgenregelungen aus §§ 357, 357a BGB sowie über verbundene und zusammenhängende Verträge (§§ 358 bis 360 BGB) in die Kommentierung des § 495 BGB eingebunden haben. Dieses Konzept ermöglicht eine zusammenhängende Erläuterung und das Aufzeigen der Wechselbeziehungen zwischen besonderem und allgemeinem Schuldrecht.

Meine Besprechung der Vorauflage endete mit dem Fazit, dass diese „den guten Ruf dieses Standardkommentars festigen wird. Schon wegen seiner Aktualität kommt man ohne ihn im Verbraucherkreditrecht nicht aus.“ Genau dies gilt auch für die 9. Auflage. (bmc)

 

J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse, §§ 358-360, Neubearbeitung 2017, Sellier-de Gruyter Berlin, ISBN 978-3-8059-1198-6. 249 Seiten, 109,95 €.

Die Staudinger-Bände werden immer kleinteiliger. Dies gilt insbesondere für das 2. Buch des BGB (Recht der Schuldverhältnisse). Es gelingt nicht einmal mehr, einzelne Untertitel des Schuldrechts zusammenzufassen, von Titeln ganz zu schweigen. War das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355-361 BGB) bei der letzten Neubearbeitung 2012 noch aus der Feder von Sibylle Kessal-Wulf in einem Band erschienen, wird diese Einheit dadurch zerrissen, dass die Kommentierung der §§ 358-360 BGB Ende 2016 vorab auf den Markt gekommen ist. Die Ursachen für diese etwas unglückliche Aufteilung erfährt man nicht, weil die Lieferungen kein Vorwort enthalten, in dem Erklärungen Platz finden könnten. Der neue Kommentator, der Regensburger Ordinarius Carsten Herresthal ist freilich der Letzte, dem insoweit ein Vorwurf zu machen wäre, im Gegenteil ihm ist zu danken, dass er seinen Part so rechtzeitig fertiggestellt hat, so dass Praxis und Wissenschaft nunmehr auf eine umfangreiche (ca. 200 Seiten) aktuelle Kommentierung der §§ 358-360 BGB zurückgreifen können. Hier zeigen sich die Vorteile der nach Abschluss der 12. Auflage vorgenommenen grundlegenden Umgestaltung der Erscheinungsweise des Staudinger-Kommentars. Seitdem erscheinen keine kompletten Neuauflagen mehr, deren Vollendung erfahrungsgemäß unter erheblichen Verzögerungen leidet. Vielmehr stellt der Staudinger nunmehr ein Gesamtwerk dar, das sich in einzelnen Teile durch „Austauschbände“ sozusagen ständig regeneriert und fortlaufend auf aktuellem Stand gehalten werden kann. So kann, wie mit diesem Band geschehen, zügig auf Gesetzesänderungen reagiert werden. Der Kommentar kann auch über juristische Datenbanken im Volltext genutzt werden. Die Nutzer profitieren von der umfassenden und intelligenten Verknüpfung der Inhalte mit zitierter Rechtsprechung, Normen und Literatur in der juris-Datenbank. Seit der letzten Bearbeitung sind das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditvertragsrichtlinie in Kraft getreten. Bei der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie hat sich der Gesetzgeber für eine Neufassung des gesamten Untertitels (§§ 355-361 BGB) entschieden. Auch wenn damit nur begrenzte Modifikationen des § 358 und des § 359 verbunden waren, hat Herresthal die Kommentierung dieser beiden Vorschriften einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen und die damals bereits umfassende und tiefgehende Kommentierung von Kessal-Wulf weiter ausgebaut. Eine wesentliche Neuerung stellt die Einfügung des § 360 BGB über zusammenhängende Verträge dar. Dessen Erläuterung fällt zwar im Verhältnis zu den beiden anderen Vorschriften deutlich knapper aus, stellt aber gleichwohl die derzeit bei weitem umfangreichste Kommentierung dieser Norm dar. Im Textanhang sind die einzelnen Muster für Widerrufsbelehrungen abgedruckt, die der Gesetzgeber als Anlagen den Art. 246 und 247 EGBGB beigefügt hat.

Gesetzeskommentare befassen sich mit der Auslegung und Erklärung von Gesetzen; sie sollen also helfen, die Gesetze richtig anzuwenden. Wer sich dazu dieses Werks bedient, findet alles, was er dazu braucht. Aufgezeigt am Beispiel des § 358 BGB: Nach einer umfassenden weit ausgreifenden Darstellung der Entwicklung des finanzierten Abzahlungsgeschäfts in Rechtsprechung und insbesondere in der (nationalen und europarechtlichen) Gesetzgebung werden Anwendungsbereich, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vorschrift unter detailreicher Auswertung von Rechtsprechung und Schrifttum auf hohem wissenschaftlichen Niveau behandelt.

Abschließend werden spezifische Konstellationen verbundener Verträge zusammenhängend und zusammenfassend dargestellt.

Wer schnelle prägnante Antworten sucht, ist mit einem Kurzkommentar besser bedient. Wer dagegen ein Problem „verstehen“ will, die dazu vertretenen Meinungen kennenlernen und denkbare Lösungen ausführlich dargestellt und gewürdigt wissen will, wird im Staudinger fündig werden. Herresthal geht keiner Streitfrage aus dem Weg und lässt keinen Aspekt unberücksichtigt. Die Ausführlichkeit und der umfassende Ansatz der Darstellung macht

die Lektüre nicht immer leicht, aber am Ende lohnenswert. Den eigentlichen Kommentierungen sind Hinweise zu den Gesetzesmaterialien, ein Schrifttumsverzeichnis sowie eine systematische Inhaltsübersicht und ein alphabetisches Stichwortverzeichnis vorangestellt. Die beiden letztgenannten Hilfen führen zusammen mit einem über 20-seitigen Sachregister bei einer speziellen Suche rasch und zuverlässig zum Ziel. Eine besondere Qualität des Werkes liegt darin, dass es trotz seiner Tiefe und Ausführlichkeit stets übersichtlich und klar strukturiert bleibt. (bmc)

VRiOLG a.D. Dr. Bernd Müller-Christmann war von 2002 bis Ende Februar 2016 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe. Er ist Mitautor in mehreren juristischen Kommentaren und Autor in juristischen Fachzeitschriften.

mueller-christmann-bernd@t-online.de

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