Recht

Umweltverträglichkeit und Umweltrechtsschutz

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 3/2023

Die Umweltverträglichkeit bestimmter Vorhaben, Pläne oder Programme ist Gegenstand im Rahmen des Völkerrechts und Europarechts gesetzlich vorgeschriebener Umweltprüfungen. Sie bilden den verfahrensrechtlichen Kern des geltenden Umweltverwaltungsrechts. Danach sollen behördliche Entscheidungen mit Umweltbezug erst getroffen werden, wenn deren vorhersehbare Folgen für die Umwelt nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit hinreichend genau ermittelt, beschrieben und bewertet worden sind. Ergänzt und in seiner Durchsetzungskraft verstärkt wird dieses Umweltverwaltungsrecht durch das auf völker- und unionsrechtlicher Grundlage geschaffene Sonderprozessrecht des Umweltrechtsbehelfsgesetzes, das insbesondere anerkannten Vereinigungen das Recht gewährt, Rechtsbehelfe gegen verwaltungsrechtliche Entscheidungen mit besonderer Bedeutung für den Umweltschutz einzulegen, ohne eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen. Der dadurch eröffnete weite Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten hat jedoch die Kampfesfreude der juristisch geschulten Szene organisierter Umweltaktivisten keineswegs gedämpft, wie die aktuelle Forderung nach Aufnahme eigener Rechte der Natur in das Verfassungsrecht und die philosophisch-mythologische Überhöhung dieser Forderung als Idee, das Verhältnis von Recht und Natur „vom Kopf auf die Füße zu stellen“, zeigen. Diese Ausweitung der Kampfzone darf weder dazu führen, dass die Rechtswissenschaft sich der ernsthaften Auseinandersetzung mit entsprechenden Forderungen und Vorschlägen verweigert, noch den Blick dafür verstellen, dass es in der Praxis keineswegs nur um ökologische Symbolik, sondern vor allem um die Ausweitung von Einfluss und Macht aus Menschen bestehender Organisationen mit zweifelhafter Legitimation, aber klarem politischen Anspruch geht. Unbestreitbar ist, dass das Recht einen effektiven Beitrag zum Schutz der Umwelt auch vor den Folgen der wirtschaftlichen Globalisierung und der damit verbundenen weltweiten Probleme leisten muss. Die hier vorgestellten Neuerscheinungen liefern Orientierung im Umweltrecht aus nationaler, europäischer und internationaler Sicht und bieten damit gute Grundlagen für eine weiter gehende – auch rechtspolitische – Diskussion und deren notwendige Rationalität.

 

Martin Beckmann / Martin Kment (Hrsg.), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) / Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Kommentar, Carl Heymanns, Hürth, 6. Aufl. 2023. ISBN 978-3452-29958-1; 1280 S., Hardcover, € 169,00.

    Die beiden zentralen Gesetze für das Verwaltungsverfahren und den Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten sind Gegenstand dieses von Werner Hoppe 1995 begründeten, in der Vorauflage von 2018 (dazu vgl. fachbuchjournal 2018, S. 16) umfassend überarbeiteten Großkommentars. Die jetzige Neuauflage enthält eine Neukommentierung der seitdem neu hinzugekommenen §§ 14a und 67a UVPG durch den Rechtswissenschaftler Patrick Hilbert. Neu bearbeitet wurden außerdem die Kommentierungen der §§ 1 bis 5, 7, 9 und 14 UVPG durch die Verwaltungsrichter Stefan Bauer und Matthias Keller, die im Zuge einer Verjüngung des Autorenkreises ihre praktischen Erfahrungen einbringen können. Im Übrigen konzentriert sich die Neuauflage auf eine Aktualisierung anhand der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung und Literatur. Dazu gehört auch der Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021. Nicht mehr berücksichtigt werden konnte offenbar das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2022 zu den Konsequenzen der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten globalen Klimafolgen für mit einer Abwägung verbundene Planungsund Zulassungsentscheidungen. Welche Entscheidungsrelevanz solche Klimafolgen für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen haben, auf deren Erteilung bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, wurde allerdings durch dieses Urteil noch nicht geklärt. Auch die Kommentierung der insoweit einschlägigen §§ 2 und 16 UVPG bleibt zu dieser Frage hier sehr zurückhaltend und spiegelt damit die durch den Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts entstandene Rechtsunsicherheit. Diese wird letztlich nur der Gesetzgeber beseitigen können, der das Klimaschutzgebot durch konkretisierende Vorgaben in Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen hat. Ein umfassendes Literaturverzeichnis, ein ausführliches Stichwortverzeichnis sowie der Kommentierung der einzelnen Vorschriften jeweils vorangestellte Gliederungsübersichten erschließen die umfangreiche Materie und machen den wissenschaftlich fundierten Kommentar zu einem auch für die Praxis der Rechtsanwendung geeigneten Nachschlagewerk.

    Alexander Schink / Olaf Reidt / Stephan Mitschang (Hrsg.), Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Kommentar, C.H.Beck, München, 2. Aufl. 2023. ISBN 978-3-406-78481-1; 570 S., in Leinen, € 149,00.

      Ganz auf die Bedürfnisse von Praktikern des Umweltrechts ausgerichtet ist dieser handliche, in der Beckschen Gelben Reihe nun ebenfalls in Neuauflage erschienene Kommentar zu denselben Gesetzen (zur Erstauflage von 2018 vgl. fachbuchjournal 2018, S. 14 ff.). In die Aktualisierung anhand von Rechtsprechung und Literatur bis Ende Oktober 2022 einbezogen wird nicht nur der Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts, sondern auch – allerdings nur teilweise – das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2022 zur Bedeutung des Bundes-Klimaschutzgesetzes insbesondere für Planfeststellungen. Die wesentlichen Grundlagen des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Umweltrechtsschutzes werden mit ihrem unionsrechtlichen Hintergrund prägnant, praxisgerecht und übersichtlich dargestellt, ohne Einzelaspekte näher zu erörtern. Weithin ausgeblendet bleiben im Interesse einer Begrenzung des Umfangs des kompakten Werkes die materiell-rechtlichen Anforderungen an Planungsund Zulassungsentscheidungen, denen in der jeweiligen Umweltprüfung Rechnung zu tragen ist. Auf die durch das LNG-Beschleunigungsgesetz vom Mai 2022 vorgesehenen Abweichungen vom Regelverfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung, die die zur Abwendung eines Gasnotstandes erforderliche Zulassung von LNG-Terminals beschleunigen sollen, geht Schink in seiner einführenden Darstellung der Rechtsentwicklung und der Rechtsgrundlagen referierend ein. Neu gegenüber der Vorauflage und besonders hilfreich für die Praxis der Rechtsanwendung sind die vom Bundesverwaltungsrichter Andreas Decker für jedes der beiden Gesetze erstellten Rechtsprechungsübersichten, in denen wichtige höchstrichterliche Entscheidungen in Auszügen und Leitsätzen wiedergegeben werden. Diese Übersichten wirken allerdings etwas aufgesetzt, da die wünschenswerte Verzahnung mit den Kommentierungen der Einzelvorschriften durch entsprechende Verweisungen fehlt. Die Kommentierungen und die in den Übersichten enthaltenen Aussagen der Rechtsprechung zu den kommentierten Vorschriften stehen deshalb unverbunden nebeneinander. Dem könnte und sollte bei einer Neuauflage durch rechtzeitige redaktionelle Kooperation des Autorenteams abgeholfen werden.

      Stephan Mitschang (Hrsg.), Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung in der Raumordnungs- und Bauleitplanung sowie bei der Vorhabenzulassung, Baden-Baden 2022. ISBN 978-3-84877573-6; 258 S., broschiert, € 74,00.

        Das Thema dieses Buches war im März 2022 Gegenstand einer wissenschaftlichen Fachtagung an der Technischen Universität Berlin. Die schriftlich ausgearbeiteten Vorträge dieser Tagung sind hier veröffentlicht. Sie bieten allen, die mit der Durchführung von Umweltprüfungen befasst sind, eine hilfreiche Grundlage für die praktische Bewältigung sich dabei stellender juristischer Probleme. Die meisten Autoren gehören zu dem Kreis ausgewiesener Experten des Umweltverfahrensrechts, der an den zuvor besprochenen Kommentaren mitgewirkt hat. Die einleitenden Beiträge von Reidt und Tepperwien enthalten nach Art eines Kurzlehrbuchs eine kompakte Darstellung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung in Genehmigungsverfahren. Speziellere Beiträge befassen sich mit der besonderen Problematik der Genehmigung und Änderung von Tierhaltungsanlagen im unbeplanten Außenbereich (Christian W. Otto), mit der Umweltprüfung in der Raumordnung (Jörg Wagner) sowie – umfassend – in der Bauleitplanung (Mitschang) und mit den beliebten, jedoch bei extensiver Auslegung europarechtlich fragwürdigen Möglichkeiten, unter bestimmten Voraussetzungen eine Bauleitplanung ohne Umweltprüfung durchzuführen (Anke Sterz). Praxisberichte zur Umweltprüfung in der Berliner Bauleitplanung (Tim Schwarz) und zur Strategischen Umweltprüfung im Planungsraum des Regionalverbandes Frankfurt/ Rhein-Main (Antje Kosan) schließen sich an. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zum Kraftwerk Datteln IV vom 20. August 2021 hat die Grundsatzfrage aufgeworfen, wie ein solcher Regionalverband im Rahmen der Raumordnungsplanung bei Alternativenprüfungen für emittierende Vorhaben vorzugehen hat. Dieser Frage, die inzwischen zur Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht geführt hat, geht ein spezieller Beitrag von Michael Bongartz nach, während Schink anschließend allgemein die Anforderungen an Alternativenprüfungen behandelt. Zuletzt untersucht Boas Kümper die Vorschriften zur Planerhaltung bei Fehlern der Umweltprüfung, und Claudio Franzius stellt neuere Entwicklungen im Umweltrechtsschutz vor. Seine wohlwollende Einstellung gegenüber der strategischen Instrumentalisierung von Rechtsschutzverfahren zur Durchsetzung politischer Ziele und gegenüber der zunehmenden Erosion des deutschen Systems des Individualrechtsschutzes wird nicht überall auf Zustimmung stoßen.

         

        Laura Burgers / Jessica den Outer, Das Meer klagt an! Der Kampf für die Rechte der Natur, S. Hirzel, Stuttgart 20 ­ 23. ISBN 978-3-7776-3311-4; 125 S., kartoniert, € 18,00.

          Die – schon von Franzius eher zurückhaltend betrachtete – Annahme biederer Juristen, dass der Umweltrechtsschutz mit dem jetzigen Stand des Umweltrechtsbehelfsgesetzes in eine Konsolidierungsphase getreten sei, erscheint zumindest voreilig, wenn man dieses wohlfeile

          Büchlein zur Hand nimmt. Trotz seiner reißerischen äußeren Aufmachung als Kampfschrift handelt es sich um eine zwar engagierte, aber durchaus ernsthafte, allgemeinverständliche Bestandsaufnahme von Beispielen aus aller Welt, in denen Eigenrechte der Natur in die Rechtsordnung aufgenommen wurden oder dies zumindest angestrebt wird. Christian Rotta weist im Vorwort darauf hin, dass sich diese Idee angesichts nur bescheidener Erfolge der Umweltpolitik ungebrochener Attraktivität erfreut, obwohl das Netz umweltrechtlicher Vorschriften sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene immer engmaschiger wird.

          Die Verfasserinnen stellen auf einer Reise durch sechs Kontinente jeweils ein oder zwei Beispiele für die Anerkennung von Rechten der Natur vor, geben dazu kurze Hintergrundinformationen und gehen auf die Weltanschauung ein, die der Anerkennung dieser Rechte jeweils zugrunde liegt. Dabei wird deutlich, dass neben religiösen oder kulturellen Gründen – vor allem indigenen Wertvorstellungen – und neben dem Kampf gegen nachwirkende koloniale Ungerechtigkeit vor allem Mängel des bisherigen Umweltrechts zur Einführung von Rechten der Natur motivieren. Die Verfasserinnen messen dieser Rechtsentwicklung zum einen symbolischen Wert zu, weil damit die – ihnen sympathische – „ganzheitliche“ indigene Philosophie ins westliche Rechtssystem übersetzt werden könnte; zum anderen könnte eine Anerkennung der Rechte der Natur zu effektiverem Umweltschutz führen. Am Paradebeispiel Ecuadors, das 2008 ein Recht der Natur „auf ganzheitliche Achtung ihrer Existenz und auf den Erhalt und die Regeneration ihrer Lebenszyklen, Strukturen, Funktionen und evolutionären Prozesse“ in der Verfassung verankert hat, das von jedermann geltend gemacht werden kann, zeigt sich jedoch, dass effektiverer Umweltschutz damit allein nicht verbunden ist. In der Praxis haben dort nämlich nur Personen mit Macht und Geld die Möglichkeit, die staatlichen Behörden zur Durchsetzung des Rechts der Natur zu veranlassen. In Bangladesch wurde 2018 allen Flüssen des Landes der Status als Rechtsperson zugestanden und eine staatliche Behörde zu deren Repräsentanten ernannt. Dies könnte zur Vertreibung von Millionen armer Fischer und Bauern führen, die in Hütten im Uferbereich der Flüsse leben und deren Auskommen davon abhängt. Trotzdem sind die Flüsse bisher alles andere als schadstofffrei.

          Die Verfasserinnen kommen dann auch eher resigniert zu der Einsicht, dass Rechte für die Natur auf dem Papier keine Garantie für deren Umsetzung in der Praxis sind, sondern weiterhin Menschen ihre Annahmen darüber treffen werden, was die Natur braucht. Das gilt umso mehr, als „Natur“ – wie im Vorwort hervorgehoben wird – mehr ist als die bloße Summierung einzelner Naturelemente, sondern aus einer Vielzahl miteinander verwobener ökologischer Subsysteme besteht, die aufeinander angewiesen sind. Welche Elemente dieser Systeme wie und mit welchem Gewicht im Verhältnis zu anderen, oft gegenläufigen Elementen zu schützen sind, kann nur im politischen Prozess durch Umweltschutzgesetze festgelegt werden. Dadurch ist ein Schutz der Umweltgüter auch ohne Normierung von Eigenrechten der Natur möglich. Das gilt seit Anerkennung des Klagerechts von Umweltschutzvereinigungen auch für den Rechtsschutz. Die Idee, die Natur als solche als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen, erscheint dann als esoterische Fiktion, die zwar Gegenstand einer postmodernen soziologischen Kon­struktion, eines mit dem Reiz des Exotischen gewürzten Gedankenspiels oder auch einer rhetorischen Strategie, kaum aber einer rationalen Rechtswissenschaft sein kann. Abgesehen davon würde eine prozessrechtliche Subjektivierung der Umweltbelange deren Konkretisierung und Koordinierung mit anderen Schutzgütern als genuin politische Aufgabe in die Gerichtsbarkeit verlagern, diese damit wohl überfordern und zugleich das Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung im Kern erschüttern. Das berechtigte Anliegen, die Natur um ihrer selbst willen zu schützen und mit diesem Eigenwert in die erforderliche Abwägung mit anderen Schutzgütern einzubeziehen, dürfte, wie Art. 20a GG, § 2 Abs. 1 UVPG und § 1 Abs. 1 BNatSchG sowie die europäischen Vogelschutz- und FFH-Richtlinien zeigen, auch ohne die Konstruktion von Eigenrechten der Natur zu erreichen sein.

           

          Lena Walker, Umweltbezogene Sorgfaltspflichten. Extraterritorialer Umweltschutz entlang der Lieferkette durch Inpflichtnahme europäischer Unternehmen, Georg Olms, Hildesheim 2022. ISBN 978-3487-16266-9; 438 S., broschiert, € 49,00.

            Während es im zuvor besprochenen Buch um die Übernahme außereuropäischer Vorstellungen vom Wert der Natur in unser Rechtssystem ging, betrifft diese bis 2021 bei Sabine Schlacke an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster entstandene Dissertation die umgekehrte Forderung, das Recht müsse europäischen Wertvorstellungen von nachhaltigem Umgang mit der Natur zu weltweiter Geltung verhelfen. Wer nicht beide Ideen als Ausdruck politischer Romantik abtun will und nicht auch diese Forderung für illusionär hält oder als Neokolonialismus, Kulturimperialismus oder Ökoprotektionismus moralisch diskreditiert sieht, findet hier eine gründliche Untersuchung der Rolle, die extraterritorial wirkende umweltbezogene Sorgfaltspflichten für Unternehmen im deutschen und internationalen Recht spielen können.

            Mangels Einigkeit in der Staatengemeinschaft über das „Ob“ und „Wie“ einer entsprechenden Politik lassen sich solche Pflichten nicht aus dem Völkerrecht herleiten, sondern werden durch Staaten geschaffen, um die dort ansässigen Unternehmen zu verpflichten, mittels ihrer Rolle in der Wertschöpfungskette an der Einhaltung von Umweltstandards mitzuwirken, und zwar auch im Ausland, etwa am Abbauort von Rohstoffen in Entwicklungsländern oder an der Produktionsstätte von Zulieferteilen in Schwellenländern. Der Inhalt dieser Verpflichtung besteht nach Art einer „Umweltverträglichkeitsprüfung in der Lieferkette“ in Verfahrensschritten, mit denen bestimmte Risiken für Umweltgüter im Wertschöpfungsprozess aufgedeckt und eingedämmt werden können. Anhand der Europäischen Holzhandelsverordnung von 2010, des französischen Vigilance-Gesetzes von 2017 und des Anfang 2023 in Kraft getretenen deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes von 2021 gibt die Verfasserin eine Antwort auf die Frage, wie derartige Sorgfaltspflichten unter Beachtung völkerrechtlicher, unionsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Vorgaben so ausgestaltet werden können, dass sie einen effektiven Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des globalen Wirtschaftssystems leisten. Dabei beschränkt sich die Verfasserin nicht auf eine Bestandsaufnahme der geltenden Regelungen, sondern geht auch auf Bestrebungen zu deren Fortentwicklung ein, macht dabei eigene Verbesserungs- und Ergänzungsvorschläge und prüft deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Für das anzustrebende Schutzniveau schlägt sie statt einer Anknüpfung an das Umweltrecht des Regelungsstaates oder des Drittstaates vor, dass die Unternehmen individuell oder innerhalb ihrer Branche selbst materielle Zielwerte samt Zeitplan definieren. Dadurch entstände ein hybrides Instrument zwischen Selbstverpflichtung und Verbindlichkeit, in dem die Ziele vom Unternehmen selbst definiert würden, die Nichteinhaltung dieser Ziele jedoch mit Sanktionen verbunden wäre. Durch eine entsprechende, von der Verfasserin entworfene Formulierung eines „Verbesserungsgebots“ könne dafür gesorgt werden, dass die Ziele hinreichend ambitioniert seien. (us)

            Dr. iur. Ulrich Storost war bis zum Eintritt in den Ruhestand im Herbst 2011 Mitglied des für Teile des Fachplanungsrechts zuständigen 9. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts. Er gehörte diesem Senat seit 1993 als Richter, von 2004 bis 2011 als Vorsitzender Richter an. Neben seinem Hauptamt war er von 1997 bis 2004 Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin. Seit 1991 ist er Mitautor eines Loseblattkommentars zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.

            ulrich.storost@t-online.de

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