Recht

Umweltrecht zwischen Theorie und Praxis

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 4/2022

Über den Gemeinspruch „Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis“ hat schon ­Immanuel Kant 1793 in seiner gleichnamigen Abhandlung nachgedacht und dabei seinen kategorischen Imperativ gegen den Einwand mangelnder Praxistauglichkeit verteidigt. Das damit angesprochene Spannungsfeld in Ethik, Politik und Recht ist heute unverändert aktuell und Gegenstand heftiger Kontroversen. Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht im März 2021 mit seiner Entscheidung zum intertemporalen Klimaschutz einen Paradigmenwechsel eingeleitet, der die Koordinaten dieses Spannungsfeldes neu justieren und damit ein verfassungsrechtlich geleitetes Umweltrecht begründen soll: Der Staat sei verfassungsrechtlich verpflichtet, auch in Bezug auf künftige Generationen die Grundrechte vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen; die Grundrechte als „intertemporale Freiheitssicherung“ und das Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichteten den Gesetzgeber, „die nach Art. 20a GG verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend in grundrechtsschonender Weise über die Zeit zu verteilen“. Diese thesenartige Neukonzeption der Grundrechtssystematik mit sozialphilosophisch-ethischen Erwägungen und ontologischen Akzenten ersetzt die bisher im Umweltrecht stets betonte Zurückhaltung des Gerichts gegenüber der politischen Verantwortung des Gesetzgebers und der Regierung, im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen die von ihnen für zweckmäßig erachteten Entscheidungen zu treffen. Stattdessen versucht das Gericht, mit seiner Einschätzung partiell an die Stelle der dazu berufenen politischen Organe zu treten, ohne jedoch die dafür maßgeblichen materiell-rechtlichen Maßstäbe zu konkretisieren. Mangels solcher Maßstäbe erscheint es verfassungspolitisch problematisch und sachlich kaum gerechtfertigt, Entscheidungen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers und der von ihm gewählten Regierung durch die Einschätzung von Richtern zu ersetzen, denen als Juristen die für die Beurteilung komplexer Umweltschutzbelange erforderliche Fachkompetenz und Sachkenntnis regelmäßig fehlt. In dieser historischen Umbruchsituation des Umweltrechts Orientierung zu suchen, ist legitimes Anliegen aller derjenigen, für die eine hinreichende Steuerungsleistung des Rechts nicht nur ein abstraktes staatsphilosophisches Postulat darstellt, sondern konkret den praktischen Nutzen des Rechtsstaats verkörpert. Die im Folgenden zu besprechenden Werke können auf ganz unterschiedliche Weise dazu beitragen, solche Orientierung zu finden.

Felix Ekardt, Theorie der Nachhaltigkeit. Ethische, rechtliche, politische und transformative Zugänge – am Beispiel von Klimawandel, Ressourcenknappheit und Welthandel, Nomos, Baden-Baden, 3. Auflage 2021. ISBN 978-3-8487-7063-2; 777 S., brosch., € 99,00.

Der parteipolitisch engagierte Verfasser ist nicht nur als Rechtswissenschaftler ausgewiesen, sondern hat auch in Philosophie promoviert und ein religions- und sozialwissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen. Er ist hauptberuflich Leiter eines von ihm aufgebauten und mit Drittmittelprojekten vielbeschäftigten Forschungsinstituts für Nachhaltigkeit und Klimapolitik in Leipzig. Das Buch ist eine wesentlich überarbeitete Fassung seiner 2003 von der Juristischen Fakultät der Universität Rostock angenommenen Habilitationsschrift nach dem Stand von Anfang 2016, die für die Neuauflage im Mai 2021 um ein Nachwort zur Klimaschutz-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, zum Pariser Klimaschutzabkommen von 2015 und zur neuen Klimapolitik ergänzt wurde. Unter dem Begriff der Nachhaltigkeit versteht er die politische, ethische und rechtliche Forderung nach mehr intertemporaler und globaler Gerechtigkeit, also nach dauerhaft und global durchhaltbaren Lebens- und Wirtschaftsweisen. Ziel seiner Theorie ist „eine transdisziplinäre Grundlegung der Nachhaltigkeitsthematik und speziell der Klimaproblematik im Sinne einer Nachhaltigkeits-Humanwissenschaft respektive einer Klimahumanwissenschaft“. Dabei verfolgt er einen neuen politisch-rechtlichen Steuerungsansatz, der konsequent die Inanspruchnahme von Ressourcen und Senken auf sachlich und geographisch breiter Basis absolut zurückführt. Der damit angestrebte soziale Wandel müsse weniger auf Wissen als auf die Normalitätsvorstellungen, Gefühle und Eigennutzenkalküle der Menschen abzielen. Dazu sei eine ethische und rechtliche Neuinterpretation des Freiheitsbegriffs erforderlich, die neue Perspektiven für ein glückliches, gelingendes Leben biete. Die reale Nachhaltigkeitspraxis in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft bleibe trotz gelegentlicher Entdeckung von Nachhaltigkeit und Klima als „Karrierethemen“ weiterhin oft flagrant hinter diesen Erfordernissen zurück. In sieben umfangreichen Kapiteln entwickelt er problemorientiert ohne Rücksicht auf Disziplingrenzen seine eigenwillige Theorie, die den bisher gängigen segmentierten Sichtweisen in vielerlei Hinsicht widerspricht. Zunächst werden als erkenntnistheoretischer und naturwissenschaftlicher Befund die Grenzen von Wachstum und Technik und die Nicht-Nachhaltigkeit tradierter westlicher Lebensformen aufgezeigt. Sodann geht der Autor den anthropologischen und soziologischen Ursachen dieser NichtNachhaltigkeit und den entsprechenden Bedingungen einer Transformation zur Nachhaltigkeit nach. Im dritten Kapitel entwickelt er philosophisch mittels Neuformierung einer „heterodoxen universalistischen Diskursethik“ eine Theorie universaler Gerechtigkeit als Basis einer „revidierten ethischen und rechtsinterpretativen Konzeption liberaler gewaltenteiliger Demokratie und ihrer Menschenrechtszentrierung“.

Auf dieser Grundlage gelangt er im vierten und fünften Kapitel zu einer besonderen Nachhaltigkeitsethik und einer Nachhaltigkeitsverfassung als deren juristische Konsequenz, nämlich einem neuen, Abwehr und Schutz gleichermaßen garantierenden Verständnis von Freiheit und Menschenrechten, dem Postulat intertemporaler und globaler Gerechtigkeit sowie einer neuen Verbindung der Demokratie mit inhaltlichen und formalen Abwägungsregeln jenseits von Kosten-Nutzen-Analysen und Risikotheorien. Mit dem neuen „multipolaren Freiheitsverständnis“ verliere die klassische Scheidung von Tun und Unterlassen latent ihren Gegenstand. Erst durch diese „menschenrechtsinterpretativen Schritte“ werde „ein Grundrechtsschutz gegen Klimawandel, schwindende Ressourcen u.a.m.“ denkbar. Dagegen sei eine Freiheitsbeschränkung in „irgendeiner Form von Gemeinwohl o.ä.“ schon als Begriff abzulehnen. Vage ethische und juristische Reden von „Gestaltungsspielräumen“ sollten durch die „richtigen“ inhaltlichen Abwägungsregeln ersetzt werden, die durch eine multipolar umgestellte Abwägungstheorie in Fortentwicklung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gewonnen werden könnten. Daraus folge vor allem eine Pflicht zu mehr Nachhaltigkeit und mehr Klimaschutz, da andernfalls die Grundlagen der Abwägung langfristig einzustürzen drohten. Ethisch und rechtlich angezeigt sei auch die institutionelle Beteiligung einer „Treuhandinstanz für Zukunftbelange“. Im sechsten und siebten Kapitel wendet sich der Autor den Steuerungsproblemen und Steuerungsinstrumenten einer nachhaltigen Politik am Beispiel einer neu ausgerichteten Energie-, Klima- und Agrarwende sowie einer globalen Institutionalisierung der Nachhaltigkeit durch einen „demokratisch, ökologisch und sozial eingerahmten“ Freihandel zu. Er plädiert dabei für ambitionierte Mengenbegrenzungen als zentrales Instrument der Nachhaltigkeitspolitik und für die sukzessive Überwindung des Verständnisses der Nationalstaaten als Herren völkerrechtlicher Verträge. Am Ende des Buches findet sich der Versuch einer Zusammenfassung seiner Ergebnisse. Erstaunlicherweise fehlt ein Sachregister, das dem von der Vielzahl der Gedanken und ihrer Windungen erschöpften Leser das Werk im Nachhinein leichter erschließen könnte. Die universalistische Konstruktion des Autors ist eine intellektuell anspruchsvolle und wissenschaftlich unkonventionelle Denkanregung, die als solche Bewunderung verdient. Die Bedeutung und Gefährlichkeit der darin vertretenen Thesen für die bisher anerkannte Rechts- und Verfassungsordnung wird jedoch offenbar, wenn man sich bewusst macht, dass hier in zentralen Punkten die Blaupause für die erwähnte Klimaschutzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu finden ist. Der Autor hat maßgeblich an der Vorbereitung der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden mitgewirkt und war an dem Verfahren als Rechtsvertreter von Beschwerdeführern beteiligt. Seine transformativen Vorstellungen von intertemporaler Freiheitssicherung, global-grenzüberschreitender Freiheit und Freiheitsvoraussetzungsschutz hat das Gericht in jener einstimmig und ohne mündliche Verhandlung geradezu handstreichartig ergangenen Entscheidung adaptiert und damit nicht nur die bisherige Rechtsprechung in revolutionärer Weise geändert, sondern auch den „juristischen Mainstream“. Dies hebt der Verfasser in seinem Nachwort zutreffend selbst hervor. Die verfassungsrechtlichen und politischen Konsequenzen des damit methodisch freihändig vollzogenen Paradigmenwechsels, der in seiner Bedeutung kaum überschätzt werden kann, sind unabsehbar: Freiheit bemisst sich im ökologischen Verfassungsstaat nur noch nach Maßgabe des nach richterlicher Wertung „objektiv“ notwendigen Klimaschutzes. Dessen Belange müssen in jede grundrechtliche Abwägung einfließen. Die Neuschöpfung von Grundrechten als intertemporale Freiheitsrechte dürfte zudem über den Klimaschutz hinaus weitere Grundrechtsansprüche im Umweltrecht, im Sozialrecht, im Steuerrecht und im staatlichen Haushaltsrecht vermitteln und damit den Entscheidungsspielraum des demokratischen Gesetzgebers entsprechend einengen. So kann aus intellektueller Theorie und philosophischen Hirngespinsten einer vermeintlichen Avantgarde experimentelle politische Praxis werden. Die Geschichte hält viele abschreckende Beispiele eines solchen Großversuchs mit der begrenzten Lebenszeit davon betroffener Menschen bereit.

 

Christoph Palme, Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen. Handbuch für Praxis und Beratung, C.F.Müller, Heidelberg 2021. ISBN 978-3-8114-5771-3; 854 S., geb., € 139,00.

Während das zuvor besprochene Werk eine theoretische Grundlage des Klimaschutzrechts liefert, hat der als Unternehmensberater tätige Umweltjurist Christoph Palme hier ein Handbuch für die Praxis von Unternehmen und Kommunen im Umgang mit dem Klimaschutzrecht vorgelegt. Die auch für den Laien verständliche Art der Darstellung und Sprache unterscheidet sich entsprechend grundlegend von der durch soziologische und staatsphilosophische Termini geprägten akademischen Welt, in der Felix Ekardt zu Hause ist. Das Buch gliedert sich in zwei Teile. Der etwa 200 Seiten umfassende erste Teil bietet einen Überblick über die Rechtsgrundlagen des Klimaschutzrechts auf den dafür maßgeblichen vier Ebenen des Völkerrechts, des europäischen Unionsrechts, des Bundesrechts und des Landesrechts. Dabei geht der Verfasser in einer tiefergehenden Analyse auch auf die Klimaschutzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2021 und die darin völlig neu entwickelte Spielart des Grundrechtsschutzes gegen die „eingriffsähnliche Vorwirkung“ erst weit in der Zukunft erwarteter Freiheitseinschränkungen ein. Auf diesem Hintergrund meldet er berechtigte Zweifel daran an, ob die in § 4 Abs. 1 Satz 7 des Bundes-Klimaschutzgesetzes normierte Entscheidung des Gesetzgebers, die Begründung subjektiver Rechte oder klagbarer Rechtspositionen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auszuschließen, vor dem höherrangigen Verfassungsrecht und Unionsrecht Bestand hat. Der zweite, umfangreichere Teil des Buches vertieft die rechtlichen Ausführungen durch nach Adressatengruppen gegliederte und jeweils durch Randnummern übersichtlich gestaltete Handlungsanweisungen für Stromerzeuger, Brennstoff-Lieferanten, energieintensive Unternehmen, Immobilienwirtschaft, Verkehrswirtschaft und Kommunen. Dabei werden die maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch sachorientierte Rechtswegweiser mit entsprechenden Checklisten und durch die juristische Vertiefung ausgewählter Problempunkte für die Alltagspraxis mit Strategien und Lösungsansätzen strukturiert und konkretisiert. Auch klimaschutzrelevante Fragen der staatlichen Förderung, der Steuer- und Abgabenbelastung, der Folgen des Kohleausstiegs, des „Grünen Wasserstoffs“, des Verkehrsrechts sowie des Bau- und Mietrechts bleiben nicht ausgeklammert. Mit dieser einzigartigen Gliederung gelingt es dem Verfasser, seine Erfahrungen als Unternehmensberater einem breiteren Kreis mit Klimaschutzfragen befasster Mitarbeiter und Berater in Wirtschaft und Kommunalverwaltungen zugänglich zu machen. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis rundet das Werk ab. Der auch infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erwartenden weiter rasanten Entwicklung des Klimaschutzrechts trägt der Verlag dadurch Rechnung, dass das Handbuch kostenlos regelmäßig durch Updates auf einer dafür bereitgestellten Internetseite aktualisiert wird. Unabhängig davon ist schon jetzt absehbar, dass die überzeugende Konzeption dieses Werkes angesichts der Dynamik von Recht und Technik auf dem darin behandelten Gebiet regelmäßige Neuauflagen erforderlich und wünschenswert machen wird.

 

Eva-Maria Isabell Ehemann, Umweltgerechtigkeit. Ein Leitkonzept sozio-ökologisch gerechter Entscheidungsfindung, Mohr Siebeck, Tübingen 2020. ISBN 978-3-16-157741-3; 556 S., geb., € 129,00.

Diese bei Jens Kersten an der Universität München entstandene juristische Dissertation führt wieder in das Reich der Theorie. Der von der Verfasserin verwendete Leitbegriff der „Umweltgerechtigkeit“ unterscheidet sich jedoch wesentlich von dem der „Nachhaltigkeit“. Letzterer bezeichnet bei Felix Ekardt die mit postreligiösem Menschheitspathos vorgetragene Forderung nach intertemporaler und globaler Gerechtigkeit, hinter deren ethischer Fassade abstrakter individueller Freiheit sich die konkreten Wirtschaftsinteressen global tätiger US-amerikanischer Großunternehmen nur allzu gern verbergen, um auf kollektive ethnische, kulturelle oder soziale Identitäten oder ein demokratisch definiertes Gemeinwohl gestützten Widerstand grundsätzlich zu delegitimieren („Wir sitzen doch alle im selben Boot“). Während ein solcher Allgemeinplatz keinen konkreten Ausgestaltungsanspruch begründen kann, geht es bei der Umweltgerechtigkeit um den Konflikt zwischen konkreten Bevölkerungsgruppen, deren umweltbezogene Belastungen in ungleicher Weise über ein Stadtgebiet verteilt sind, wobei diese Verteilung wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten nachfolgt. Umweltgerechtigkeit fordert, dass allen Bürgern in materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht die gleiche Chance zustehen soll, rechtlich vermittelten Schutz vor unangemessenen Umweltbelastungen zu erhalten und die sie umgebende Lebensumwelt zu gestalten. Dabei geht es also um ein Problem, das zwar allgemein ist, jedoch auf örtlicher Ebene durch Entscheidungen über die Ausgestaltung der Lebensumwelt in einem bestimmten Gebiet gelöst werden kann. Die Verfasserin will herausarbeiten, welche Abhängigkeiten zwischen sozialer Lage, umweltbezogenen Belastungen und fehlenden Teilhabechancen bestehen, welche staatlichen Handlungspflichten sich daraus ergeben und wie die insoweit bestehenden Regelungen funktionieren. Eingangs weist sie auf die Herkunft des Konzepts der Umweltgerechtigkeit aus der US-amerikanischen Bewegung gegen „Umweltrassismus“ hin und analysiert die Übertragbarkeit dieses Konzepts auf die deutschen Verhältnisse. Dabei versucht sie sich auch an einer philosophischen Annäherung an die Begriffe Umwelt und Gerechtigkeit. Unter Umwelt versteht sie die umfassende Einheit der räumlichen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Faktoren, die den Rahmen menschlichen Handelns in komplexen Lebenswelten bilden und die Lebensumstände der Menschen in einem Gebiet spiegeln. Nach dem Gebot der Gerechtigkeit müsse der Staat verhindern, dass der soziale Status und die wirtschaftliche Kaufkraft der Bürger unmittelbare Auswirkungen auf deren Chance hätten, eine intakte Umwelt zu genießen. Das bleibt noch sehr allgemein. Das anschließende Kapitel will die Umweltgerechtigkeit als Leitlinie im internationalen und europäischen Recht aufspüren, enthält jedoch nur einen eher kursorischen Überblick über das Umweltvölkerrecht und einige umweltrechtliche Aspekte des Europarechts. Konkreter wird die Autorin erst im Hauptteil ihrer Darstellung, der umweltgerechtigkeitsbezogene Ausprägungen im deutschen Recht behandelt. Dies gilt weniger für das Verfassungsrecht, dem sie mit den Staatszielbestimmungen aus Art. 20a und Art. 20 Abs. 1 GG, der Schutzdimension des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit und dem Gleichheitsgrundsatz nur – allerdings zahlreiche – Anhaltspunkte für den Einsatz von Umweltgerechtigkeit als Leitkonzept entnehmen kann. Wirklich fündig wird sie erst bei der Analyse des einfachen Rechts auf Ansätze zur Herstellung von Umweltgerechtigkeit: Durch seine abwägungsinduzierten Entscheidungsspielräume öffnet sich das Planungsrecht für die Berücksichtigung von umweltgerechtigkeitsspezifischen Problemkonstellationen und Verteilungsaspekten. Näher behandelt werden das anthropozentrische Immissionsschutzrecht mit seinen Instrumenten zur Lärmminderungs- und Luftreinhalteplanung, das Raumordnungsrecht, das Fachplanungsrecht am Beispiel der Fernstraßenplanung, das Bauplanungsrecht und die Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung an der behördlichen Entscheidungsfindung in diesen Rechtsbereichen. Dabei stellt die Verfasserin noch Defizite fest und macht Vorschläge für deren Behebung. Es fehle an einem integrativen Ansatz, der die normativen Spielräume der genannten Rechtsgebiete sowie das Wissen der damit befassten Behörden unter dem Oberbegriff Umweltgerechtigkeit systematisiere und nutze. Zunächst müssten umweltund gesundheitsrelevante Daten großflächig erfasst und miteinander in Zusammenhang gebracht werden. Notwendig sei sodann die Ausarbeitung ganzheitlicher Konzepte, die die sozial-räumlichen Mehrfachbelastungen umweltgerechtigkeitsspezifisch einordnen könnten. Auch wenn die Ausführungen der Autorin überwiegend allgemein bleiben und positivistischem Rechtsdenken fremd erscheinen, hat sie mit ihrer lesenswerten Untersuchung überzeugend herausgearbeitet, dass die von ihr definierte Umweltgerechtigkeit eine Querschnittsaufgabe darstellt, die zahlreiche bisher separiert betrachtete Handlungsfelder urbaner Gestaltung miteinander verknüpft und die dabei zu treffenden Planungsentscheidungen unter einem gemeinsamen Leitkonzept bündeln kann.

 

Lucia Scharpf, Umweltgerechtigkeit durch Planfeststellungsverfahren. Der Entwurf einer Anwendungsethik für das abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren auf Grundlage von Robert Alexys Diskurstheorie des Rechts, Mohr Siebeck, Tübingen 2021. ISBN 978-3-16-159981-1; 488 S., kart., € 99,00.

Noch weiter in das Reich der Rechtstheorie führt diese bei Matthias Jestädt an der Universität Freiburg entstandene juristische Dissertation. Ihr Ausgangspunkt ist eine philosophische Gerechtigkeitskonzeption, nämlich Robert Alexys Theorie des allgemeinen rationalen praktischen Diskurses. Ähnlich wie Ehemann versteht auch Scharpf unter dem Gedanken der Umweltgerechtigkeit den „diskriminierungsfreien“ Schutz des Menschen vor Belastungen seiner Umwelt. Dies bedeute, dass die Konfrontation mit Nachteilen wie Verkehrslärm oder Luftschadstoffen und der Zugang zu Umweltgütern wie sauberem Trinkwasser und Erholungsraum nicht vom sozialen Status einer Person abhängen sollten und bei umweltrelevanten Planungs- und Genehmigungsverfahren eine adäquate Beteiligung aller Betroffenen und Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten seien. Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist dabei nur ein Ausschnitt dieser Problematik, nämlich die räumliche Verteilung der Umweltbelastungen und –vorteile, die von Infrastrukturanlagen ausgehen, am Beispiel der Errichtung von Deponien. Die Autorin will die Frage beantworten, wie das abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren beschaffen sein muss, um eine Verteilung der Umweltbelastungen und –vorteile zu fördern, die im Sinne der genannten Diskurstheorie gerecht ist. Dabei steht sie vor dem Dilemma, dass der allgemeine praktische Diskurs philosophische Kriterien einer Rechtfertigung „schlechthin“ beschreibt und ideale Bedingungen voraussetzt, während das Planfeststellungsverfahren dazu dient, die Frage der Deponieerrichtung innerhalb begrenzter Zeit durch eine verbindliche, eindeutige Entscheidung mit begrenzten personellen und finanziellen Mitteln zu beantworten. Im Ergebnis fordert die Autorin eine „funktionsadäquate Übersetzung“ der philosophisch entwickelten Diskursbedingungen in das Planfeststellungsverfahren. Dabei wandelt sich die ideale Diskursbedingung eines unbegrenzten Teilnehmerkreises mit vollkommener empirischer Informiertheit in die Forderung nach größtmöglicher Repräsentativität der Verfahrensteilnehmer und der Informationen. Das Ideal unbegrenzter Dauer des Diskurses schrumpft zur Forderung einer Mindestdauer, kombiniert mit der Möglichkeit, die Entscheidung zu überprüfen. Das Ideal einer vollkommenen Zwanglosigkeit des Diskurses gerinnt zur Forderung nach aktiven Maßnahmen zum Abbau von Einschränkungen und nach Gleichberechtigung von Verfahrensteilnehmern und Informationen. Die Umsetzung dieser theoretischen Anforderungen in verwaltungsrechtliche Verfahrensbestimmungen ist Gegenstand des Schlusskapitels der Arbeit, das das geltende Recht auf die Einhaltung dieser Anforderungen hin durchmustert und Alternativen betrachtet, die eine höhere Übereinstimmung versprechen. Da die bisher faktisch dominierende Stellung des Vorhabenträgers der Gleichberechtigung der Verfahrensteilnehmer widerspreche, empfehle es sich, die Planfeststellungsbehörde mit der Kompetenz zur eigenständigen Abwägung auszustatten und die Klagebefugnis zwar von einer drohenden Verletzung subjektiver Rechte des Klägers abhängig zu machen, ihm dann aber zu ermöglichen, die falsche Gewichtung aller abwägungserheblichen Belange zu rügen. Der rechtspolitische Ertrag dieses mit großem theoretischen Aufwand gewonnenen Ergebnisses erscheint gering. Denn in der Rechtsprechung ist schon bisher anerkannt, dass die Planfeststellungsbehörde eine vom Abwägungsgebot gesteuerte planerische Gestaltungsfreiheit besitzt und das Gewicht der individuell betroffenen Belange und ihrer Beeinträchtigung notwendig in einer Wechselbeziehung zu dem Gewicht steht, die die ihnen in der Abwägung gegenübergestellten anderen, vornehmlich öffentlichen Belange aufweisen. Hier fehlt der Arbeit leider der wünschenswerte Praxisbezug. Auch der Gedanke der Umweltgerechtigkeit scheint der Autorin über ihrer Freude an allgemeinen Philosophemen aus dem Blick geraten zu sein. Denn ihr Buch schließt mit der resignierten Einsicht, dass sich das damit angesprochene Verteilungsproblem letztlich nicht lösen lasse. Da die Umweltbelastung im Umfeld von Infrastrukturanlagen stets erhöht sei, gebe es immer Bereiche, in denen die Wohn- und Arbeitsbevölkerung stärkeren Belastungen ausgesetzt sei als andernorts und die daher als Wohn- und Immobilienlagen wenig attraktiv seien. Daher lasse sich kaum vermeiden, dass diese Bereiche bevorzugt von Personen mit nur begrenzten Finanzmitteln genutzt würden. Ein Zusammenhang zwischen sozialer Lage und Umweltbelastung im Wohnumfeld werde immer existieren. Für diese Binsenweisheit hätte es des Rückgriffs auf tiefgründige philosophische Gedankenspiele nicht bedurft.

 

Wolfgang Kahl / Klaus Ferdinand Gärditz, Umweltrecht. C. H. Beck, München, 12. Aufl. 2021. ISBN 978-3-406-77227-69; 524 S., brosch., € 34,90.

Dieses in der Schriftenreihe der Juristischen Schulung erschienene Lehrbuch für Studenten und Rechtsreferendare wurde von Reiner Schmidt 1987 begründet und in der Vorauflage von 2019 (dazu fbj 2/2020, S. 31/32) von den heutigen Verfassern vollständig neu bearbeitet. Es befindet sich jetzt auf dem Stand von Mai 2021. Sein Ziel ist weiterhin die wissenschaftlich fundierte und fallbezogene Einführung in die Kerngebiete des Umweltrechts. Der praktischen Handhabbarkeit dienen die übersichtliche Gliederung des Stoffs durch Paragraphen und Randnummern und das ausführliche Sachverzeichnis. Der didaktischen Vermittlungsfunktion wird dadurch Rechnung getragen, dass besonders wichtige Fragen anhand von – insgesamt 26 – konkreten und aktuellen Fällen erörtert werden. Die Einführung geht wie bisher kenntnisreich und mit viel zeitgeistgerechter Sympathie für die organisierten Aktionsformen einer „ökologischen Gegenöffentlichkeit“ (Protestbewegungen, Demonstrationen und Umweltverbandsklagen als Ausdruck „zivilgesellschaftlicher Partizipation“) auf die durch rasche Wandlungen der politisch maßgebenden Werte geprägte Entwicklung des Umweltrechts seit den 1970er Jahren ein. Dabei wird die „Corona-Krise“ als Beleg dafür angeführt, dass ein entschlossenes, auch kurzfristig wirksames, erhebliche Freiheitseinschränkungen forderndes, „hartes“ Handeln der Politik und eine entsprechende Akzeptanz auf Seiten der „Bürgerinnen und Bürger“ möglich sind. Es bedürfe in diesem Sinne einer „ökologischen Transformation“ der Wirtschafts- und Rechtsordnung mit dem Ziel eines freiheitlich-demokratischen Umwelt- und Rechtsstaats mit „Green Economy“. Dieses rechtspolitische Bekenntnis mit Inhalt zu füllen, kann allerdings nicht Aufgabe eines Lehrbuchs des Umweltrechts sein. Sein Gegenstand ist die systematische Darstellung der rechtlichen Grundlagen, auf denen das Handeln der öffentlichen Gewalt im Bereich des Umweltschutzes basiert.

Die Darstellung des Allgemeinen Teils des öffentlichen Umweltrechts beginnt mit dem Umweltvölker- und Umwelteuroparecht und behandelt im Anschluss daran das deutsche Umweltverfassungsrecht sowie die Strukturen, Prinzipien und Instrumente des Umweltverwaltungsrechts und des Umweltrechtsschutzes in Deutschland. Angesichts der bisher zu beklagenden begrenzten Steuerungskraft des Umweltverfassungsrechts stelle die insoweit innovative Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2021 eine grundsätzlich zu begrüßende Operationalisierung und Konkretisierung der Zukunftsdimension der Freiheitsgrundrechte und insbesondere der in Art. 20a GG enthaltenen Zielsetzung der Belastungsverteilungsgerechtigkeit zwischen „Jung“ und „Alt“ dar. Diese Entscheidung sei ein wichtiger Beitrag zur Effektivierung des bislang zu „zahnlosen“ ökologischen Verfassungsstaates gerade vor den enormen Zukunftsherausforderungen im Zeitalter des Anthropozäns und der Ökokrise. Über diese positive Bewertung wird man vor dem Hintergrund von parlamentarischer Demokratie und Gewaltenteilung durchaus streiten können.

Der damit gesetzten Priorität entsprechend beginnt die anschließende Behandlung des Besonderen Teils des Umweltrechts, die den Hauptumfang des Buches einnimmt, mit der Darstellung des Klimaschutz- und Umweltenergierechts. Dabei wird die in den §§ 13–15 des Klimaschutzgesetzes angesprochene Vorbildfunktion der öffentlichen Hand besonders hervorgehoben. Auch auf das im November 2020 in Kraft getretene neue Gebäudeenergiegesetz und den im August 2020 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Kohleausstieg wird eingegangen, wobei dessen Unions- und Verfassungsrechtskonformität ausführlich geprüft wird. Ebenso ausführlich und wohlwollend widmen sich die Verfasser der von der weltweiten politischen Strategie wirkmächtiger Umweltschutzverbände in den Vordergrund gerückten Frage nach der Haftung für Klimaschäden unter dem Stichwort „Climate Change Litigation“. Perspektivisch sehen sie darüber hinaus dringenden rechtspolitischen Handlungsbedarf auf nationaler Verfassungsebene und auf europäischer Ebene, wenn die globale Klimakrise mit ihren weitreichenden Auswirkungen auf Leben, Gesundheit, Wirtschaft und Gesellschaft noch abgewendet werden soll. Gegenüber dem alarmistischen Grundton, der hier angeschlagen wird, erfreut die folgende Darstellung anderer Kernmaterien des Umweltrechts, die den „Pflichtstoff“ für Prüfungskandidaten bilden, durch ausgewogene Sachlichkeit. Behandelt werden hier im Einzelnen das Immissionsschutzrecht einschließlich des verkehrsbezogenen Immissionsschutzes, das Gewässerschutzrecht, das Bodenschutzrecht, das Naturschutzrecht einschließlich des Flächen- und Objektschutzes, des Biotopschutzes und des Insektenschutzes sowie das Abfallrecht. Die Diskrepanz der Darstellungsweise zwischen dem Klimaschutzrecht und den anderen Materien vermittelt dem Leser jedoch den problematischen Eindruck, dass der mit dem Paradigmenwechsel des Bundesverfassungsgerichts vollzogene Einbruch des Notstandsdenkens in die Rechtsordnung das traditionelle Umweltrecht an den Rand gedrängt hat und mit der Vielzahl der damit verbundenen, sich fragmentarisch und dynamisch entwickelnden Rechtsfragen zu dessen Überlagerung durch ein alle Rechtsebenen übergreifendes Klimanotstandsrecht führt.

 

Sabine Schlacke, Umweltrecht. Nomos, Baden-Baden, 8. Auflage 2021. ISBN 978-3-8487-6179-1; 588 S., brosch., € 26,90.

Dieses Lehrbuch eignet sich in erster Linie zur Einarbeitung und schwerpunktmäßigen Vertiefung für Studierende der Rechtswissenschaft, aber auch als juristische Einführung für Praktiker. Neue Entwicklungen im Umweltrecht haben nach der Vorauflage von 2019 (dazu fbj 2/2020, S. 33) eine Aktualisierung erforderlich gemacht. Auch die Neuauflage bleibt bei unverändert günstigem Preis dem bewährten Konzept treu. Die übersichtliche und systematische Gliederung wird wie bisher durch Grafiken und Fallbeispiele mit Lösungsskizzen, zur eigenen Gedankenarbeit anregende Wiederholungs- und Vertiefungsfragen, einen umfangreichen Katalog von Definitionen mit Textverweisen und ein sorgfältiges Stichwortverzeichnis ergänzt. Gründlich überarbeitet wurde zunächst das Kapitel zum Naturschutz- und Landschaftspflegerecht, insbesondere hinsichtlich der Eingriffsregelung, des Flächen- und Biotopschutzes und der sonstigen Instrumente der direkten und indirekten Steuerung. Dabei wird auch die in der Vorauflage noch nicht berücksichtigte grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.Oktober 2018 zur Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle durch den Erkenntnisstand der Fachwissenschaft sachkundig referiert. Eine noch weitgehendere Überarbeitung erfuhr das Kapitel zum Klimaschutzrecht, einem Gebiet, das seit dem epochalen Klimaschutz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom März 2021 zum shooting star der vom Zeitgeist getriebenen Rechtspolitik geworden ist. Schlacke, die den vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 7 des Bundes-Klimaschutzgesetzes bewusst normierten Ausschluss klagbarer Rechtspositionen hinsichtlich der Klimaschutzplanung ohnehin für europa- und völkerrechtswidrig hält, steht diesem Beschluss durchaus wohlwollend gegenüber und macht ihn zum Gegenstand eines ihrer Fallbeispiele mit entsprechender Lösungsskizze. Der „juristische Mainstream“ wird also damit leben müssen. Ansonsten werden die internationalen, unionsrechtlichen, bundes- und landesrechtlichen Rechtsgrundlagen des Klimaschutzrechts einschließlich der neuen EU-Governance-Verordnung, des unter Verdeckung des Verordnungscharakters tatsächlich so genannten „Europäischen Klimagesetzes“ und des neuen deutschen Brennstoffemissionshandelsgesetzes übersichtlich und umfassend dargestellt. Das Buch ist für den ihm zugedachten praktischen Zweck optimal geeignet und stellt mit seinem ausgewogenen Verhältnis von Inhalt und Umfang längst einen Klassiker unter den Lehrbüchern des Umweltrechts dar.

 

Daniela Winkler/Ryan Kelly/Kristina Schmidt/Marc Zeccola, Klausurtraining Umweltrecht, Nomos, Baden-Baden 20 ­21, ISBN 978-3-8487-6182-1; 225 S., brosch., € 25,90.

Eine ideale Ergänzung des zuvor besprochenen Lehrbuchs für die juristische Ausbildung bietet dieses Buch, das von der Leiterin und Mitarbeitern der Abteilung für Rechtswissenschaft der Universität Stuttgart verfasst wurde. Anhand von neun breit gefächerten Übungsfällen vermittelt es einen Einblick in aktuelle Probleme des Umweltrechts und schult den Leser zugleich im juristischen Handwerk der Sachverhaltserfassung, der Normanwendung und der Subsumtions- und Argumentationstechnik. Nicht leicht zugängliche Gesetzes- und Richtlinientexte, die für die Falllösung erforderlich sind, werden im Wortlaut abgedruckt. Umfangreiche Vertiefungs- und Literaturhinweise regen an, sich über den jeweiligen Fall hinaus mit dem betreffenden Rechtsgebiet zu beschäftigen. Dabei sind die Fälle juristisch so anspruchsvoll, dass sie über das in Übungsklausuren zu verlangende Niveau hinaus eher in den Rahmen von Examensprüfungen im Schwerpunktfach Umweltrecht passen. Dies ist für das bezweckte Klausurtraining kein Nachteil, sondern im Gegenteil eine anspornende Herausforderung. Im Einzelnen behandelt werden das Umwelteuroparecht (Gutachten über die Zulässigkeit einer bundesgesetzlichen Budgetierung des CO2

-Ausstoßes von Kohlekraftwerken), das Umweltverfassungsrecht (Verfassungsbeschwerde eines Wirtschaftsunternehmens gegen ein zur Umsetzung einer EU-Richtlinie erlassenes „Klima-Score-Kennzeichnungsgesetz“), das Umweltinformationsrecht (Klage umweltbewegter Bürger gegen eine privatrechtliche Inhouse-Gesellschaft des Bundes auf Informationen über deren Produktionsabläufe), das Bundesimmissionsschutzrecht (Nachbarklage gegen die Genehmigung eines Ferkelmaststalls), das Bundesnaturschutzrecht (Klage einer Fledermausschutzvereinigung gegen die Genehmigung zweier Windkraftanlagen), das Gewässerschutzrecht (Klage eines Landwirts gegen die Planfeststellung eines Hochwasserrückhaltebeckens), das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht (Antrag eines Anlagenbetreibers auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsverfügung), das Bodenschutzrecht (Klage eines Tankstellenbetreibers gegen den Kostenbescheid für die Untersuchung und die als Ersatzvornahme durchgeführte Sanierung eines kontaminierten Grundstücks) und das Umweltenergierecht (Antrag eines Umweltverbandes auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende vorzeitige Zulassung einer Waldrodung im Planfeststellungsverfahren für eine Höchstspannungsleitung). (us)

Dr. iur. Ulrich Storost war bis zum Eintritt in den Ruhestand im Herbst 2011 Mitglied des für Teile des Fachplanungsrechts zuständigen 9. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts. Er gehörte diesem Senat seit 1993 als Richter, von 2004 bis 2011 als Vorsitzender Richter an. Neben seinem Hauptamt war er von 1997 bis 2004 Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin. Seit 1991 ist er Mitautor eines Loseblattkommentars zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.

ulrich.storost@t-online.de

 

Diese Seite benutzt Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung