Recht

Umweltrecht im Brennpunkt

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 4/2019

Zwei aufeinanderfolgende Jahre mit relativ heißen und trockenen Sommern haben in Deutschland den Umweltund Klimaschutz in die vorderste Reihe der politischen Agenda katapultiert. Träger dieser tektonischen Verschiebung der Prioritäten sind vor allem interessierte und aktive junge Menschen. Rechtsetzung und Rechtsprechung können deren damit verbundenen Erwartungen jedoch nur mit erheblichen Einschränkungen und Verzögerungen Rechnung tragen. Denn die Rechtsordnung ist auf Kontinuität angelegt und damit ihrer Struktur nach konservativ. Nicht das bestehende Recht, sondern die gewünschten Neuerungen und Veränderungen bedürfen, wenn sie sich dauerhaft durchsetzen sollen, jeweils einer Rechtfertigung, die die Mehrheit der Rechtsgenossen überzeugt und dem neuen oder veränderten Recht dadurch Legitimität verschafft. Das Engagement überzeugter Aktivisten und die leicht entflammbare Begeisterung ihrer jeweiligen Gefolgschaft reichen dafür allein nicht aus. Denn deren Rufe „Hosianna“ und „Kreuziget ihn“ liegen oft zeitlich und räumlich nahe beieinander. Vielmehr bedarf es einer rational tragfähigen Abwägung von Kosten und Nutzen der gewünschten Neuerungen und Veränderungen im Verhältnis zu Kosten und Nutzen der bestehenden rechtlichen Regelungen im Hinblick auf alle davon berührten Rechtsgüter und Rechtspositionen. Im Umweltrecht besteht das weitere Dilemma, dass sich die politischen Ziele der cupidi rerum novarum zumeist nicht im nationalen Rahmen effektiv verwirklichen lassen, sondern dazu grenzüberschreitende Rechtsänderungen erforderlich sind. Diese erfordern eine Übereinstimmung des Rechtsänderungswillens der beteiligten Staaten. Rechtsänderungen im europäischen oder gar globalen Rahmen stehen jedoch vor der Schwierigkeit, dass die Prioritäten der politischen Agenda in Deutschland keineswegs mit denjenigen in anderen Staaten Europas und der Welt übereinzustimmen pflegen. Dies gilt auch und gerade für den Umweltschutz, den viele andere Staaten im Vergleich zu ihren politischen, sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten als nachrangig ansehen. Jedenfalls muss der Eindruck vermieden werden, dass hier ein Luxusproblem der durch Wohlstand saturierten deutschen Mehrheitsgesellschaft zu Lasten anderer politischer, sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse weniger reicher Gesellschaften oder Bevölkerungsschichten gelöst werden soll. Orientierung bei der Bestandsaufnahme des geltenden Umweltrechts und bei der Beurteilung seines Änderungsbedarfs bieten die hier anzuzeigenden Werke.

Hans-Joachim Koch/Ekkehard Hofmann/Moritz Reese (Hrsg.), Handbuch Umweltrecht. Verlag C. H. Beck oHG, München, 5. Aufl. 2018. ISBN 978-3-40671058-2; 1284 S., Hardcover, € 129,00.

Dieses in den Vorauflagen (seit 2002, zuletzt 2014) unter dem Titel „Umweltrecht“ erschienene Handbuch bietet als anerkanntes Standardwerk eine umfassende Darstellung des gesamten Umweltrechts. Die Darstellungsweise ist kompakt, aber hinreichend differenziert. Die übersichtliche Gliederung, die wissenschaftliche Fundiertheit, die sprachliche Klarheit und die Aktualität des Werkes tragen die Handschrift des Begründers und bisherigen Alleinherausgebers Hans-Joachim Koch. Als früherer langjähriger Direktor der Forschungsstelle Umweltrecht an der Universität Hamburg, des Sachverständigenrates für Umweltfragen und der Gesellschaft für Umweltrecht gilt er mit Recht als führender Experte des deutschen Umweltrechts. Ihm zuzuschreiben ist auch das durchgängig große Engagement aller (23) Autoren für einen möglichst effektiven Umweltschutz. Die einleitenden drei Kapitel behandeln das Umweltvölkerrecht, das Umweltrecht der europäischen Union und das deutsche Umweltverfassungsrecht sowie das Allgemeine Umweltverwaltungsrecht. In weiteren selbständigen Kapiteln werden die Kernmaterien des besonderen Umweltrechts dargestellt, nämlich Immissionsschutzrecht, Gewässerschutzrecht, Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, Naturschutzrecht, Bodenschutz- und Altlastenrecht, Klimaschutz durch Energierecht, Atomrecht, Gentechnikrecht sowie Stoffrecht. Weitere Kapitel sind dem Umweltschutz im Planungsrecht, im Verkehrsrecht und im Landwirtschaftsrecht sowie dem Spannungsverhältnis zwischen Umweltschutz und Freihandel gewidmet. Hinzu treten in den Vorauflagen noch nicht vorhandene Kapitel zum Umweltschadens- und Umweltstrafrecht. Die konsequent eingehaltenen Ordnungsprinzipien des Textaufbaus berücksichtigen stets die tatsächliche Belastungssituation, die völker- und europarechtlichen Aspekte sowie den verfassungsrechtlichen Rahmen. Ausführliche Inhaltsverzeichnisse für das Gesamtwerk und für jedes Kapitel, die Gliederung der einzelnen Kapitel durch Randnummern sowie ein ausführliches Sachverzeichnis erleichtern den praktischen Umgang mit der Fülle des dargebotenen Stoffes. Angesichts des Umfangs des Werkes kann auf Einzelheiten des Inhalts hier nur punktuell eingegangen werden. Zum Umweltvölkerrecht (Buck/Verheyen) wird nicht verschwiegen, dass sich Klimaschutzbemühungen auch katastrophal auf Interessen des Arten- und Naturschutzes auswirken können, wenn Ökosysteme allein als „Kohlenstoffsenke“ betrachtet und deshalb z.B. Anreize geschaffen werden, dass Monokulturen für die Produktion von Biokraftstoffen artenreiche Vegetation verdrängen. Die nach wie vor unzureichende Effektivität umweltvölkerrechtlicher Normen und die Zunahme innenpolitischer Widerstände gegen stärkere internationale Kooperation durch wachsende Globalisierungskritik und Tendenzen zu wirtschaftlichem Protektionismus werden nicht ausgeblendet. Zum Umweltverfassungsrecht weist Appel zutreffend darauf hin, dass im Umweltrecht die deutsche Gesetzgebung in hohem Maße nur noch Europarecht umsetzen kann und das nationale Umweltrecht zu 70 – 80 % europarechtlich vorgeprägt ist. Er sieht in diesen europarechtlichen Bindungen eine „außerkonstitutionelle umweltrechtliche Teilverfassung“, die die Geltung der nationalen Verfassung entsprechend begrenzt. Wie das Bundesverfassungsgericht mit dieser Idee umgehen wird, steht noch dahin. Zum Allgemeinen Umweltverwaltungsrecht äußert Ramsauer zu Recht Zweifel daran, ob die Beschränkung der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne der UVP-Richtlinie auf Inhaber ohnehin bestehender subjektiver öffentlicher Rechte vor der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Dauer Bestand haben wird. Er hebt auch zutreffend hervor, dass die traditionelle Intensität der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in Deutschland angesichts der zunehmenden Komplexität des Umweltrechts und der sich hier stellenden Tatsachenfragen praktisch kaum aufrechterhalten werden kann. Zum Gewässerschutzrecht (Laskowski/Zehm) wird der Blick auf den Aspekt der Verteilungs- und Zugangsgerechtigkeit gelenkt, der durch den Klimawandel und die dadurch veränderte Verteilung der Wasserressourcen auch in Deutschland Aktualität gewinnen dürfte. Dabei wird auf das Spannungsverhältnis eingegangen, in dem die staatliche Verantwortung für diesen Daseinsvorsorgebereich zu den Liberalisierungspflichten aus den neuen EU-Freihandelsabkommen steht. Zum Abfallrecht (Dieckmann/Reese) wird ausgeführt, dass die durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz von 2012 gesetzlich eingeführten Instrumente zur Vermeidungs- und Verwertungsförderung keine ausreichenden Impulse zur Entkoppelung von Wirtschaftswachstum und Abfallaufkommen entfaltet haben und dass die Abfallverwertungsquote seitdem sogar zurückgegangen ist. Auch im Naturschutzrecht (Maaß/Schütte) werden erhebliche Defizite festgestellt. Bemängelt werden insbesondere das Fehlen effektiver Regelungen für eine naturverträglichere Gestaltung der Landwirtschaft und die globale, explosionsartige Ausdehnung der Landnutzung für die Energiegewinnung aus Biomasse. Zum Bodenschutzrecht beanstandet Sanden vor allem die Aufsplitterung der maßgeblichen rechtlichen Schutzregime und die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungen mit je eigenen Ressortinteressen. Beides führe dazu, dass der Bodenschutz in Planungsund Verwaltungsverfahren häufig unzureichend berücksichtigt werde. Außerdem mahnt er eine nachhaltigere Altlastensanierung an. Zum Atomrecht stellt John bedauernd fest, dass unabhängig vom deutschen Atomausstieg in vielen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Nutzung der Atomenergie fortgesetzt werde und sogar neue Reaktoren in Planung seien. Am Gentechnikrecht bemängelt Mechel, dass eine gesellschaftliche Akzeptanz der Agrogentechnik noch nicht erreicht werden konnte und auch nicht absehbar sei. Zur Stärkung des Schutzes der Naturgüter vor den Risiken dieser Technik sei es erforderlich, die landwirtschaftliche Erzeugung zu deintensivieren und die ökologische Landwirtschaft weiter voranzubringen. Zum Spannungsverhältnis zwischen Umwelt und Verkehr (Mielke/Pache/Verheyen) formulieren die Autoren eine Reihe von Grundsätzen nachhaltiger Mobilitätspolitik, denen man sich als Kenner der Verhältnisse nur anschließen kann. Dazu gehört der Vorschlag, sich bei dem durch den Klimaschutz geforderten Umdenken nicht nur mit der Art der Fahrzeugantriebe und deren Effizienz, sondern auch mit der seit Jahrzehnten europaweit stetig zunehmenden Gesamtstreckenleistung im Passagierluftverkehr und im Gütertransport zu beschäftigen. Um die Gütertransportintensität zu verringern, bedürfe es „einer gewissen Rückkehr zur Regionalität“. Im Bereich des Straßenverkehrs sei u.a. die Einführung und konsequente Nutzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für den motorisierten Individualverkehr erforderlich. Die Bestandsaufnahme zu Umweltschutz und Freihandel (Zengerling/Buck) zeigt auf, dass das vorherrschende globale Wirtschaftsmodell mit steigenden – teilweise planetare Grenzen bereits übersteigenden – Umweltbelastungen einhergeht. Insoweit fehle es aber weiterhin an konkreten rechtlichen Instrumenten und Institutionen für einen angemessenen Ausgleich zwischen Wirtschafts- und Umweltschutzinteressen. Im Umweltstrafrecht bestehe, wie Engelstätter anhand aktueller Statistiken bemängelt, ein rechtspolitisch unerträgliches Vollzugsdefizit. Organisierte, vom Gewinnstreben des Einzelnen getriebene Umweltkriminalität wie illegale Abfallexporte oder verbotener Handel mit besonders geschützten Arten werde in der Rechtspraxis kaum geahndet. Die Verfolgung von Umweltstraftaten durch deutsche Behörden betreffe in erster Linie alltäglich vorkommende Bagatellen, deren Strafwürdigkeit vielfach fragwürdig sei. Wie diese Auswahl inhaltlicher Standpunkte zeigt, beschränkt sich das Handbuch keineswegs auf eine Darstellung des geltenden Umweltrechts und seiner Strukturen, sondern unterzieht es auch bilanzierend einer kritischen Würdigung mit rechtspolitischen Ausblicken und Entwicklungsperspektiven.

 

Astrid Epiney, Umweltrecht der Europäischen Union, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 4. Aufl. 2019. ISBN 978-3-8487-3384-2; 679 S., Hardcover, € 98,00.

Die Grundlagen und Strukturen des Umweltrechts der Europäischen Union sind Gegenstand dieser erstmals 1997, in der Vorauflage 2013 erschienenen Monographie einer im Umwelt- und Europarecht bestens ausgewiesenen Schweizer Hochschullehrerin. Sie behandelt im ersten Teil die primärrechtlichen Grundlagen und im zweiten Teil das umweltrechtliche Sekundärrecht der Union. Besonders hervorzuheben ist dabei die gründliche Verarbeitung und Diskussion der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der die Entwicklung des Umweltrechts in der Union entscheidend vorangetrieben hat. Vorgestellt werden im ersten Teil die Instrumente und Akteure der Umweltpolitik und –rechtsetzung der Union, deren Kompetenzgrundlagen einschließlich der Außenkompetenzen, die dem Primärrecht zu entnehmenden inhaltlichen Vorgaben, die Handlungsspielräume der Mitgliedstaaten, Umsetzung und Vollzug des Umweltunionsrechts sowie die dafür bestehenden Kontroll- und Rechtsschutzmechanismen. Die Erörterung der sekundärrechtlichen Vorschriften des materiellen Umweltrechts der Union im zweiten Teil folgt einer konsequenten Systematik. Sie beginnt mit einer ausführlichen Darstellung der bereichsübergreifenden allgemeinen Regeln. Dazu gehören insbesondere die Regelungen zur Umweltinformation, zur Öffentlichkeitsbeteiligung, zum Zugang zu den Gerichten und zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Eingegangen wird hier weiter auf die unionsrechtlichen Vorschriften zu Umweltzeichen („Öko-Label“), zu Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung („EMAS“), zu den finanziellen Instrumenten der Union zur Durchsetzung ihres Umweltrechts, zum Umwelthaftungs- und Umweltstrafrecht sowie zum Konzept der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch Industrieemissionen. Exemplarisch, aber eher kursorisch im Einzelnen behandelt werden anschließend das „medienschützende“ Umweltrecht (Gewässerschutz, Luftreinhaltung, Bodenschutz und Lärmschutz), der Schutz vor gefährlichen Stoffen und den damit verbundenen industriellen Risiken sowie den Risiken der Bio- und Gentechnologie, die Regelungen zum Schutz der Ozonschicht und zum Klimaschutz, zum Arten- und Habitatschutz sowie zum Abfallrecht.

Obwohl die beschreibende Darstellung der europarechtlichen Vorgaben eindeutig im Vordergrund des Werkes steht, hält die Verfasserin mit einer kritischen Bewertung, wo sie ihr geboten erscheint, nicht hinter dem Berg. So hebt sie bei den Akteuren der Umweltpolitik und -rechtsetzung der Union zutreffend die beschränkte demokratische Legitimation des Rates und die Diskrepanz zwischen europaweiter Gesetzgebung und nicht oder allenfalls beschränkt stattfindender europaweiter Meinungsbildung hervor. Da es kaum unionsweit tätige Medien gebe, fehle eine wichtige Bedingung für die Bildung einer öffentlichen „europäischen“ Meinung. An deren Stelle träten meist im Hintergrund handelnde „Lobbyisten“. Den Unionsbürgern komme auf Unionsebene jedenfalls bei der Politikgestaltung selbst nur eine zu vernachlässigende Bedeutung zu. In der Organstruktur der Union und ihrem Rechtsetzungsverfahren fehle es an Vorkehrungen im Hinblick auf die tatsächliche Beachtung und Verwirklichung umweltpolitischer Belange. Insoweit schlägt die Verfasserin u. a. die Schaffung eines „ökologischen Rates“ und dessen Einbeziehung in die Rechtsetzung und Durchführung des Umweltrechts der Union vor. Die Wirksamkeit des als rechtliche Schranke für die Kompetenzausübung der Union in Art. 5 Abs. 3 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzips sei im Umweltbereich zu bezweifeln oder doch zumindest zu relativieren, da mangels justiziabler Kriterien den Unionsorganen ein denkbar weiter Gestaltungsspielraum verbleibe. Der geradezu prohibitive Charakter der in Art. 114 Abs. 5 AEUV formulierten Voraussetzungen für die Einführung strengerer nationaler Vorschriften nach Erlass einer binnenmarktrelevanten Harmonisierungsmaßnahme erschwere einen effektiven Umweltschutz und die Verwirklichung eines angemessenen Schutzniveaus in kaum sinnvoller Weise. Die kryptische Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass bei der Umsetzung von Richtlinienbestimmungen mit „nur“ allgemein umweltpolitischer Zielsetzung klagefähige Rechte Einzelner geschaffen werden müssten, die von den „Betroffenen“ geltend gemacht werden könnten, wenn die jeweilige Bestimmung (auch) Interessen Einzelner an dieser Zielsetzung schützen solle, bringe für Rechtsschutzsysteme wie das deutsche, deren Dreh- und Angelpunkt für die Klagebefugnis die Existenz eines subjektiven Rechts sei, „gewisse Herausforderungen“ mit sich.

Auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur nachträglichen Legalisierung einer ohne erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung errichteten und in Betrieb genommenen Anlage werfe insgesamt durchaus Fragen auf und erscheine nicht in jeder Beziehung kohärent. Die Richtlinie 2004/35 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden sei nicht hinreichend effektiv, da ihr Anwendungsbereich begrenzt sei und unbestimmt bleibe, welche Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen seien. Das Sekundärrecht der Union folge generell seit vielen Jahren der Tendenz, die Formulierung „handfester“ Umweltstandards zugunsten eher weicher Qualitätsziele und verfahrensrechtlicher Vorgaben zu verringern, verbunden mit einem integrierten Ansatz, der die „Umwelt als Ganzes“ oder zumindest mehrere Umweltmedien schütze. Dieses Konzept stehe in einem gewissen Spannungsverhältnis mit der Setzung präziser Standards. Beispiele dafür seien die Richtlinie über Industrieemissionen und die Wasserrahmenrichtlinie sowie das Abfallrecht. Ob angesichts der damit einhergehenden „Flexibilität“ der Mitgliedstaaten ein hinreichend effektiver Umweltschutz gewährleistet werden könne, sei zweifelhaft. Denn dafür komme es letztlich auf eine Verringerung der Umweltbelastungen an, die ohne eine präzise Inpflichtnahme der Akteure nicht zu erreichen sein dürfte. Erforderlich sei auch ein verstärktes Angehen des systemischen Widerspruchs zwischen einer in erster Linie auf Wachstum ausgerichteten Wirtschaftspolitik und Erfordernissen des Umweltschutzes. Die Immissionsnormen des Luftreinhalterechts der Union wiesen nach wie vor einen eher sektoriellen Charakter auf und erfassten nur relativ wenige Stoffe. Zudem enthielten die Richtlinien nur wenige Anhaltspunkte, auf welche Weise die tatsächliche Beachtung der Immissionsgrenzwerte sichergestellt werden solle. Auch sei das Luftreinhalterecht der Union im Wesentlichen auf regulative Instrumente beschränkt; auf indirekte Anreize – insbesondere finanzieller Natur – werde bis jetzt praktisch nicht zurückgegriffen. Die bestehenden Regelungen der Union zum Klimaschutz litten am Fehlen irgendwie gearteter Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der rechtlich vorgegebenen Ziele. Ob das Instrument des Emissionshandels tatsächlich zu der notwendigen substantiellen Reduktion von Treibhausgasemissionen führe, unterliege durchgreifenden Zweifeln. Insgesamt dürfte es der Union nicht gelungen sein, wirksame Instrumente zu verabschieden, die effektiv gewährleisten könnten, dass die für die ehrgeizigen Klimaschutzziele notwendigen Maßnahmen auch ergriffen werden. Insoweit schlägt die Verfasserin (S. 557 f.) einen Acht-Punkte-Katalog mit weiteren Maßnahmen vor, die erforderlich seien, um das im Pariser Abkommen von 2016 formulierte Ziel zu erreichen, die Erderwärmung auf 2º C zu begrenzen. Ergänzt werden die inhaltlichen Ausführungen des Werkes durch äußerst umfangreiche Nachweise weiterführender und vertiefender Literatur sowie einen für die praktische Arbeit wertvollen Anhang mit Fundstellennachweisen der im 2. Teil des Bandes behandelten umweltrechtlichen Regelungen der Union. Ein Stichwortverzeichnis erleichtert den Zugang zu spezifischen Fragen.

 

Heinz-Joachim Peters/Stefan Balla/Thorsten Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Handkommentar, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 4. Aufl. 2019. ISBN 978-38487-4236-3; 664 S., Hardcover, € 98,00.

Der nationalen Umsetzung der unionsrechtlichen Richtlinien über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) sowie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) dient das Gesetz, das Gegenstand dieses Handkommentars ist. Als solcher soll er in erster Linie als Ratgeber für die Praxis dienen und hält sich im Vergleich zu den vorgenannten Werken mit vertieften dogmatischen Ausführungen und rechtspolitischen Exkursen dementsprechend zurück. Die Autoren Peters und Hesselbarth sind Professoren für Rechts- und Kommunalwissenschaften an der Hochschule für öffentliche Verwaltung in Kehl, der Mitautor Balla arbeitet als Ingenieur in einem deutschlandweit tätigen Planungs- und Beratungsbüro. Seit der Vorauflage von 2006 hat sich das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung erheblich weiterentwickelt. So wurde die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Jahre 2011 neu kodifiziert und im Jahre 2014 wesentlich geändert. In Umsetzung dieser Änderung hat das Gesetz zur Modernisierung der Umweltverträglichkeitsprüfung von 2017 zahlreiche neue Anforderungen normiert, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter neuer Durchnummerierung der Paragrafenfolge weitgehend neu gefasst und einen eigenen Teil über grenzüberschreitende Umweltprüfungen eingefügt. Dies hat eine Neuauflage des gut eingeführten Kommentars unabweisbar gemacht. Die erforderliche Neukommentierung zahlreicher Vorschriften wurde durch die Erweiterung des Autorenkreises um Hesselbarth erleichtert, der an der Vorauflage noch nicht beteiligt war. Zur besseren Lesbarkeit wurden Rechtsprechung und Literatur nicht mehr im laufenden Text angegeben, sondern in Fußnoten ausgegliedert. Der Benutzerfreundlichkeit dient auch die Voranstellung des vollständigen zusammenhängenden Gesetzestextes, die in der Vorauflage noch fehlte. Entfallen ist dafür der in den Vorauflagen enthaltene Abdruck der einschlägigen Richtlinien und bundesrechtlichen Spezialregelwerke. Eine vollständige Neubearbeitung hätte allerdings auch der anschließenden „Einleitung“ gutgetan, die weitestgehend noch dem Text der allein von Peters verfassten 2. Auflage von 2002 folgt. So wird der Inhalt der UVP-Änderungsrichtlinie von 1997 wie geltendes Recht im Präsens breit dargestellt (S. 112 f.), weil die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung „seit dem in novellierter Fassung vorliegt“, während die spätere komplette Neufassung durch die Richtlinie 2011/92/EU nicht erwähnt wird. Überholt und in dieser Breite entbehrlich sind auch die seitenlangen Ausführungen (S. 117-120) zu dem in den 1990er Jahren verfolgten, jedoch bereits seit langem endgültig gescheiterten Projekt, das deutsche Umweltverwaltungsrecht in einem Umweltgesetzbuch zu kodifizieren. Bei der Darstellung der Folgen von in der Umweltverträglichkeitsprüfung auftretenden Fehlern für die gerichtliche Kontrolle von Zulassungsentscheidungen (S. 149 f.) wird § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG in der Ursprungsfassung von 2006 referiert, ohne dessen Änderung durch Gesetz vom 20.11.2015 zur Kenntnis zu nehmen. Wer nicht nur an der Kommentierung einzelner Vorschriften interessiert ist, sondern auch eine zuverlässige systematische Einführung in das aktuelle Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung sucht, wird hier enttäuscht. (us) ˜

Dr. iur. Ulrich Storost war bis zum Eintritt in den Ruhestand im Herbst 2011 Mitglied des für Teile des Fachplanungsrechts zuständigen 9. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts. Er gehörte diesem Senat seit 1993 als Richter, von 2004 bis 2011 als Vorsitzender Richter an. Neben seinem Hauptamt war er von 1997 bis 2004 Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin. Seit 1991 ist er Mitautor eines Loseblattkommentars zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. 

ulrich.storost@t-online.de

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