Recht

Umwelt- und Planungsrecht

Aus: fachbuchjournal Ausgabe 3/2018

Das Umwelt- und Planungsrecht hat sich als eigenständiges Rechtsgebiet erst in den letzten Jahrzehnten entwickelt. Treibende Kraft waren dabei nicht die einzelstaatlichen Gesetzgeber, sondern gesellschaftliche Kräfte, die im politischen Diskurs den Zeitgeist bestimmten. Gesetzgeber und Rechtsprechung nahmen die davon ausgehenden Impulse nur auf und versuchten, ihnen durch entsprechende Normierungen und Wertungen nachvollziehend Rechnung zu tragen. Diesem Ablauf der rechtsgeschichtlichen Entwicklung entspricht es, dass das Umwelt- und Planungsrecht – anders als andere Bereiche des öffentlichen und privaten Rechts – keine kodifikatorische Struktur und Systematik aufweist. Vielmehr entfaltet es sich als law in action zum einen durch normativ kaum gesteuertes Richterrecht mit der dafür typischen, oft von Zufälligkeiten der zu entscheidenden Fallgestaltung und der Besetzung der entscheidenden Spruchkörper abhängigen Kasuistik. Zum anderen wird es geprägt durch die horizontale und vertikale Verschränkung miteinander kaum koordinierter Rechtsquellen des Völkerrechts, des europäischen Unionsrechts und des innerstaatlichen Rechts, deren wissenschaftliche Durchdringung eine sehr anspruchsvolle Aufgabe ist. Dieser Befund stellt auch den Rechtsstaat vor eine besondere Herausforderung. Denn die ihn konstituierende Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht setzt ein System des Rechtsschutzes und der Rechtsdurchsetzung voraus, dessen Effektivität praktisch sichergestellt ist und jedenfalls in der Regel zu bei Anwendung des bewährten juristischen Handwerkszeugs voraussehbaren Ergebnissen führt. Gegenstand der folgenden Besprechung sind Versuche der rechtswissenschaftlichen Literatur, Aspekte eines solchen Systems herauszuarbeiten. Dass dabei – deutschem Rechtsstaatsverständnis entsprechend – überwiegend der Rechtsschutz im Vordergrund steht, hängt damit zusammen, dass funktionierender Rechtsschutz durch unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene Richter nach allen historischen Erfahrungen eine notwendige Bedingung dafür ist, das objektiv geltende Recht auch gegen den Widerstand politischer oder wirtschaftlicher Interessen wirksam durchsetzen zu können.

Astrid Epiney/Stefan Diezig/Benedikt Pirker/Stefan Reitemeyer, Aarhus-Konvention. Handkommentar, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2018. ISBN 978-3-8487-4409-1; 330 S., gebunden, 84,- €.

Der Umweltschutz durch Verfahren hat durch die auch von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten ratifizierte Aarhus-Konvention über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten überragende Bedeutung im Europa- und Völkerrecht gewonnen. Dies gilt umso mehr, als auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Anwendung und Auslegung des Umweltrechts der Union diese Konvention heranzieht. Der von einem Forschungsteam unter der Leitung von Epiney, einer im Europa- und Umweltrecht ausgewiesenen Schweizer Hochschullehrerin, erarbeitete, sehr handliche Kommentar zu diesem multilateralen völkerrechtlichen Vertrag schließt deshalb eine Lücke im Schrifttum. Er wird mit Sicherheit weite Verbreitung finden und entsprechenden Einfluss gewinnen. Der Kommentierung der einzelnen Artikel ist eine Einführung vorangestellt, die Regelungsgehalt und Systematik der Konvention sowie ihre Entstehungsgeschichte, ihre Einbettung in das Umweltvölkerrecht sowie die für ihre Auslegung maßgeblichen Grundsätze behandelt. Dabei wird der innovative Charakter der in der Konvention geregelten Bürgerbeteiligung als Schritt zur „Umweltdemokratie“ begrüßt, ohne dies allerdings zu hinterfragen. Was die Art. 9 Abs. 2 der Konvention zu entnehmende Pflicht zur Einführung bzw. Beibehaltung einer altruistischen Verbandsklage mit Demokratie im staatsrechtlichen Sinne zu tun hat, erschließt sich nicht ohne weiteres. Die bedeutende Rolle, die die Konvention nichtstaatlichen und damit auch nicht demokratisch legitimierten Akteuren beim Rechtsschutz und bei der Anwendung und Auslegung des Vertrags einräumt, erscheint vielmehr gerade unter demokratischen Gesichtspunkten problematisch. Dies zeigt auch die beachtliche Aktivität, die das von den Vertragsparteien geschaffene Compliance Committee mit seinen neun Mitgliedern inzwischen entfaltet hat und dessen an sich unverbindliche Empfehlungen in der Praxis hohen Anpassungsdruck auf Gesetzgebung und Rechtsprechung der Mitgliedstaaten ausüben. So erscheint der am Ende der Einleitung zu findende Vorschlag, das Compliance Committee zu einem „Europäischen Gerichtshof für Umweltmenschenrechte“ aufzuwerten, nicht mehr überraschend. Der introvertierte Umweltrechtsstaat dürfte allerdings mit den Gerichtshöfen in Luxemburg und Straßburg auf europäischer Ebene schon ausreichend installiert sein.

 

Nicolai Rosin, Öffentliches Baunachbarrecht. Drittschutz im Bauplanungs-, Bauordnungs- und Immissionsschutzrecht, Verlag vhw-Dienstleistung GmbH, Bonn 2017. ISBN 978-3-87941-971-5; 376 S., broschiert, 29,90 €.

Nach dem innovativen Konzept der Aarhus-Konvention dient der Rechtsschutz der Teilhabe der von umweltbezogenen Entscheidungen betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen oder auch nur daran interessierten Öffentlichkeit an Verwaltungsentscheidungen und ihrer Kontrolle. Nach herkömmlichem deutschen Rechtsstaatsverständnis dient der Rechtsschutz dagegen nur der Verteidigung individueller Rechte gegenüber staatlichen Eingriffen. Ist der Kläger nicht Adressat eines Verwaltungsakts, sondern lediglich als Dritter betroffen, macht die dazu entwickelte Schutznormtheorie seine Klagebefugnis davon abhängig, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist. Auch für die Begründetheit einer zulässigen Klage reicht eine objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts danach nicht aus, sondern sie muss aus dem Verstoß gegen eine Rechtsnorm resultieren, die zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist. Allein dieses traditionelle Rechtsschutzkonzept ist die Grundlage des von einem als Referent bei Fortbildungsseminaren bewährten Rechtsanwalt für Praktiker verfassten Rechtsprechungsüberblicks zum Drittschutz im Bauplanungs-, Bauordnungs- und Immissionsschutzrecht. Anspruch auf wissenschaftliche Vertiefung erhebt das Werk nicht. Behandelt werden der Begriff des Dritten, die Abgrenzung von öffentlichem und zivilem Baunachbarrecht, alle wesentlichen Einzelfragen des Drittschutzes in den genannten Rechtsgebieten mit Fallbeispielen, der Verzicht und die Verwirkung von Nachbarrechten sowie praktische Fragen des Rechtsschutzes und der Rechtsdurchsetzung. Der Verfasser weist zutreffend darauf hin, dass die Beschränkung richterlicher Kontrolle auf subjektive Rechtsverletzungen von den Bürgern oft nicht verstanden und die Akzeptanz von Entscheidungen dadurch erheblich verringert wird. Bedauerlich sind das Fehlen eines Stichwortverzeichnisses sowie vermeidbare Nachlässigkeiten der redaktionellen Bearbeitung. Dazu gehören zahlreiche Fehler der Rechtschreibung und unprofessionelle Formulierungen bei der Wiedergabe des Rechtsprechungsinhalts. So wird etwa der Standardkommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz durchgängig mit doppelt entstelltem Namen seines Autors zitiert, und auch auf die Richtigkeit der Angaben zu Entscheidungsdaten und in den Entscheidungen behandelten – teilweise längst aufgehobenen – Gesetzesnormen ist kein Verlass. Das sehr preisgünstige Werk ist trotzdem eine wertvolle Praxishilfe.

 

Hildegard Falter, Die enteignungsrechtliche Vorwirkung – insbesondere von Planfeststellungsbeschlüssen. Leipziger Schriften zum Umwelt- und Planungsrecht 30, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2016. ISBN 978-3-8487-2552-6; 767 S., broschiert, 149,00 €.

Das traditionelle Konzept des Individualrechtsschutzes wurde in den 1980er Jahren vom Bundesverwaltungsgericht für das Fachplanungsrecht ausgeweitet: Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gebe Privatpersonen, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentum für ein planfestgestelltes Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, ein Recht darauf, von einer Eigentumsentziehung verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist. Mit der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses stehen die Zulässigkeit einer für das Vorhaben erforderlichen Enteignung und damit auch deren hinreichende Gemeinwohlbindung dem Grunde nach fest. Diese Bindungswirkung wird als „enteignungsrechtliche Vorwirkung“ bezeichnet. Ihretwegen habe jeder davon betroffene Träger des Eigentumsgrundrechts Anspruch auf eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle des Planfeststellungsbeschlusses anhand des formellen und materiellen Rechts unabhängig davon, ob und inwieweit die jeweils als verletzt gerügten Vorschriften für sich genommen dem Betroffenen ein subjektives Recht gewähren. Die enteignungsrechtliche Vorwirkung ist für den Rechtsschutz im Fachplanungsrecht seitdem von zentraler Bedeutung. Sie ist Gegenstand dieser umfassenden wissenschaftlichen Untersuchung, die als Dissertation an der Universität Konstanz angenommen wurde. Die Autorin erörtert in lückenloser und profunder Weise die Grundlagen, die verfassungsdogmatische Zuordnung, die Voraussetzungen, den Inhalt und den Anwendungsbereich der enteignungsrechtlichen Vorwirkung. Skepsis gegenüber ihren Befunden ist allerdings aus heutiger Sicht angebracht, soweit sie das auch für private Betroffene geltende innovative Rechtsschutzkonzept der Aarhus-Konvention und die damit zusammenhängende Effektivitätsrechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Stärkung von Umweltschutzverbänden beschränkt sieht und eine entsprechende Ausweitung des Rechtsschutzes für nur mittelbar betroffene Private ablehnt. Auch die von ihr noch vertretene Beschränkung der Rügebefugnis von Umweltschutzverbänden auf das Umweltrecht wurde unter dem Druck des Compliance Committee inzwischen aufgegeben. Abgerundet wird die methodisch und sprachlich hochrangige Untersuchung durch eine Ergebniszusammenfassung, ein Literaturverzeichnis, eine Rechtsprechungsübersicht und ein Stichwortverzeichnis.

 

Ludger Giesberts/Michael Reinhardt (Hrsg.), Umweltrecht. Verlag C. H. Beck, München, 2. Aufl. 2018. ISBN 978-3-406-71657-7; 2623 S., gebunden, € 169,00.

Als Beck’scher Online-Kommentar Umweltrecht ist dieses Werk bereits seit 2004 am Markt. Die erste handliche Druckauflage erschien 2007. Nachdem die damals noch geplante Kodifikation des Umweltrechts in einem Umweltgesetzbuch gescheitert ist und nur noch die vierteljährlichen Aktualisierungen der Online-Version bis Dezember 2017 den Anschluss an die dynamische Rechtsentwicklung ermöglichten, hat sich der Verlag zu einer neuen Druckauflage nach dem Stand von Ende Januar 2018 entschlossen. Herausgekommen ist ein ausführliches Nachschlagewerk im Format der Beck’schen Praxiskommentare zum BGB (Palandt) oder zur ZPO (Baumbach u. a.). Es enthält kompakte Kommentierungen der fünf das deutsche Umweltrecht prägenden Kerngesetze: des BundesImmissionsschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und – neu gegenüber der Vorauflage – des Bundesnaturschutzgesetzes. Seinem Konzept nach richtet sich der Kommentar vorrangig an Verwaltungsrechtspraktiker, wurde jedoch schon bisher auch von der Wissenschaft gern aufgenommen. Dies wird in Zukunft noch mehr der Fall sein, da die gedruckte Form der wissenschaftlichen Arbeitsweise mehr entspricht als die zum Eklektizismus verleitende bloße OnlineRecherche. Die große Zahl von mehr als fünfzig Autoren, die überwiegend in rechtsberatenden Berufen und an Hochschulen, aber auch in Behörden und Gerichten tätig sind, ist der Aktualität und Praxisnähe des Werkes geschuldet und wirkt wegen der übersichtlichen Gliederung und der zahlreichen Querverweise nicht störend, schlägt sich jedoch unvermeidlich in sehr unterschiedlicher, hier nicht im Einzelnen zu behandelnder Qualität der einzelnen Kommentierungen nieder. Das einbändige Druckwerk ersetzt bei der fundierten Beantwortung schwieriger umweltrechtlicher Fragestellungen deshalb nicht die zusätzliche Heranziehung spezieller gebietsbezogener Literatur, insbesondere der Standardkommentare zu den einzelnen Gesetzen. Es ist deshalb zu bedauern, dass – anders als bei der Vorauflage – im Verkaufspreis die Nutzung von Online-Medien des Verlags nicht – auch nicht zeitbegrenzt – enthalten ist. Diese Einschränkung mindert nicht das Verdienst der Herausgeber und des Verlags, durch dieses nach Aufmachung und Schriftbild schon äußerlich ansprechende, aber auch inhaltlich und redaktionell sorgfältig bearbeitete Werk ein eindrucksvolles Surrogat für die durch die fortdauernde Segmentierung des Umweltrechts vereitelte Kommentierung einer einheitlichen Kodifizierung geschaffen zu haben.

 

Michael Kotulla, Umweltrecht. Grundstrukturen und Fälle, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, 7. Aufl. 2018. ISBN 978-3-415-06150-7; 232 S., DIN A 4 broschiert, 34,80 €.

Dieses in Erstauflage schon 2001 erschienene Lehr- und Studienbuch eines Hochschullehrers für Umweltrecht an der Universität Bielefeld wendet sich weder an Praktiker noch an Wissenschaftler, sondern an Studierende der Rechtswissenschaft und will ihnen nach Art eines Vorlesungsskripts eine bedarfsgerechte Arbeits- und Informationsgrundlage zum Umweltrecht bieten. Die auf einen fundierten Überblick über diese Querschnittsmaterie gerichtete Konzeption ist grundsätzlich sachgerecht, um dieses Ziel zu erreichen. Behandelt werden zunächst das Allgemeine Umweltschutzrecht mit seinen Rechtsquellen, Instrumenten und verfassungsrechtlichen Implikationen und – beschränkt auf eher formelle Aspekte – das Umweltschutzrecht der Europäischen Union. Den Hauptteil des Werkes bildet sein gleichsam besonderer Teil mit der auf die jeweiligen Grundstrukturen und Grundprobleme beschränkten Darstellung des Immissionsschutzrechts, des Strahlenschutzrechts, des Gewässerschutzrechts, des Bodenschutzrechts, des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts, des Gefahrstoffrechts sowie des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts. Schaubilder zur Systematik des Immissionsschutzrechts, des Wasserhaushaltsgesetzes und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie ein ausführliches Sachwortregister erleichtern den Überblick. Vertiefte inhaltliche Darstellungen, die durch Fallbeispiele zur Rechtsanwendungspraxis angereichert werden, finden sich nur zum Immissionsschutzrecht, zum Gewässerschutzrecht, zum Naturschutzrecht und zum Abfallrecht. Leider wird das mit der Neuauflage von 2018 verbundene Versprechen, es handele sich auch um eine Neubearbeitung, nur unzureichend erfüllt. So wird in den wegen des kursorischen Charakters des Werkes besonders wichtigen Hinweisen auf weiterführende Literatur teilweise auf längst überholte Altauflagen von Standardkommentaren verwiesen – ein schlechtes Beispiel für Jurastudenten. Noch ärgerlicher sind längst überholte inhaltliche Darstellungen, z. B. im Immissions- und Naturschutzrecht zur materiellen Präklusion von Einwendungen, die schon seit 2015 durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgeschlossen ist. Bei der Neuauflage des für die laufende Ausbildung bestimmten Skripts eines Lehrstuhlinhabers, der dabei nach dem Vorwort auf „die tatkräftige und überaus zuverlässige Unterstützung“ seiner Mitarbeiter zurückgreifen konnte, darf insoweit etwas mehr Aktualität erwartet werden. (us)

Dr. iur. Ulrich Storost war bis zum Eintritt in den Ruhestand im Herbst 2011 Mitglied des für Teile des Fachplanungsrechts zuständigen 9. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts. Er gehörte diesem Senat seit 1993 als Richter, von 2004 bis 2011 als Vorsitzender Richter an. Neben seinem Hauptamt war er von 1997 bis 2004 Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin. Seit 1991 ist er Mitautor eines Loseblattkommentars zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.

ulrich.storost@t-online.de

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