Recht

Strafrecht

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 2/2019

Wolfgang Joecks/Klaus Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. Bd. 3: §§ 80-184 j StGB (Bandredakteur: Klaus Miebach) Verlag C.H. Beck, 3. Aufl. München 2017. ISBN 978-3-406-68553-8, XLIX, 1862 Seiten, Leinen, € 299,00 (bei Gesamtabnahme), € 319,00 (bei Einzelbezug)

Mit diesem dritten Band wird die 3. Aufl. dieses in Rechtsprechung und Literatur bemerkenswert schnell aufgenommenen Münchener Kommentars zum StGB (fünf Bände) und zum sog. Nebenstrafrecht (drei Bände) fortgesetzt. Da nunmehr auch die Bände vier und fünf zum StGB erschienen sind, ist der Kommentar zum StGB wieder komplett (zu den Bänden 1 [§§ 1-37] und 2 [§§ 38-79 b] siehe fbj 5/2017, S. 38-40, 42). Die einzige personelle Änderung betrifft den bisherigen Mitherausgeber Wolfgang Joecks, der im Oktober 2016 gestorben ist. Die Autorenriege ist unverändert, auch hinsichtlich der jeweils bearbeiteten Vorschriften. Wie schon in der Vorauflage (zu ihr siehe, auch zwecks Vermeidung von Wiederholungen, die Rezension in Goltdammer‘s Archiv [GA] 2012, 377-379) gab es auch in der neuen Auflage eine Fülle von Änderungen, einige Neufassungen sowie neue Vorschriften zu deuten. Das mag, zumindest zum Teil, die Vermehrung der Seitenzahl von XLVII, 1683 Seiten auf XLIX, 1862 Seiten erklären, wobei 172 Seiten hiervon den Text betreffen. Im Vorwort ist, wie schon im 2017 erschienenen Band 1, zunächst, wie in allen folgenden Bänden, des verstorbenen Mitbegründers des MüKo-StGB Wolfgang Joecks gedacht. Band 3 befindet sich zu Rechtsprechung und Literatur auf dem Stand vom 1.12.2016. Einen, nein, den Schwerpunkt bildet die Neukommentierung der §§ 174 ff. und der §§ 183 ff. (geändert durch das 49. StÄG vom 21.1.2015) durch Renzikowski und Hörnle sowie des durch das 50 StÄG vom 4.11.2016 „neugefassten“ § 177; schon dessen neue gesetzliche Überschrift „Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“ zeigt, dass sein Anwendungsbereich durch den „sexuellen Übergriff“ ganz erheblich ausgeweitet worden ist. Die Diskussion um diese Reform und ihren Anlass ist noch gut erinnerlich. – Miebach weist darauf hin, dass die Verkündung des § 13 VStGB und die Aufhebung des § 80 StGB mit Folgeänderungen für die §§ 80 a, 138 I Nr. 1, 5 und § 140 StGB durch das Gesetz vom 22.12.2016 nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Nun hat sich seit dem Erscheinen der Vorauflage mit dem Stand von 1.10.2012 noch mehr getan: Wir durf- ten, in zeitlicher Reihenfolge, als neue Mitbewohner des StGB begrüßen die §§ 130 III, 174 II, 184 j und – endlich – auch § 108 e, Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern, in grundlegend neuer Fassung; Änderungen haben ferner die §§ 130-131 erfahren. Die prominenteste Änderung neben der des § 108 e, betrifft den schon erwähnten § 177.

Einiges – bei Weitem nicht Alles – von dem Neuen sei wenigstens angetippt, zuvor aber „zufrieden“ darauf hingewiesen, dass es im Bereich der ersten vier Titel des Besonderen Teils, Friedens- und Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, nichts Neues unter der bundesrepublikanischen Sonne zu berichten gibt, insbesondere aus der Praxis nicht. Im Wesentlichen neu zu kommentieren war § 108 e, Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern, bisher irreführend, weil viel enger gefasst, „Abgeordnetenbestechung“ betitelt. „Gesetzestechnisch“ gesehen handelte es sich bei dem 48. StÄG vom 23.4.2014 nur um eine erweiternde Neufassung, der Sache nach wurde die Norm jedoch „vollständig neu“ formuliert (H.E. Müller, § 108 e Rn.1), was zu einer zu Recht schon länger geforderten „Entprivilegierung“ der Adressaten der Vorschrift und damit folgerichtig zu einer neuen Kommentierung führte (dazu Rn. 3 ff., 16 ff.). Dass freilich das nachträgliche Belohnen nicht unter Strafe gestellt ist, womit auch diese Norm wieder leicht umgangen werden kann, schützt die Adressaten – insoweit weiterhin – zu Unrecht (so auch H.E. Müller, Rn. 5 mit weiterer Kritik). Zu den Änderungen der §§ 130 ff. durch das 49. StÄG vom 21.1.2015 siehe Schäfer, §§ 130 Rn. 18 f., 130 a Rn. 8, 35 und § 131 Rn.6, der weiterhin Skepsis zeigt hinsichtlich der Wahrung des Bestimmtheitsgebots, jedenfalls aber, was die praktische Bedeutung der Norm betrifft. In § 172 wurde die „Lebenspartnerschaft“ eingefügt und die „doppelte“ mit Strafe bedroht (vgl. Ritscher, Rn. 1, der ein Strafbedürfnis für „höchst fraglich“ hält). Die Kommentierung der „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ bestätigt Renzikowski, zu seinem Leidwesen, in seiner Prognose in der Vorauflage (dort Vor § 174, Rn. 103, 104-110), eine Beruhigung hinsichtlich weiterer „Reformen“ sei bei diesen Delikten nicht zu erwarten. Er belegt das schlagend durch seine Erweiterung des Ausblicks (vor § 174 Rn. 105 ff., hier Rn. 109, 113-115, zur Rechtsprechung des EGMR und der Istanbul-Konvention, von Deutschland am 21.1.2015 ratifiziert, dessen Art. 36 „die Frage nach einem grundlegenden Paradigmenwechsels des Sexualstrafrechts“ aufwerfe, Rn. 115; dazu näher Kempe, Lückenhaftigkeit und Reform des deutschen Sexualstrafrechts vor dem Hintergrund der Istanbul-Konvention, 2018) und sodann insbesondere durch die Kommentierung des neugefassten § 177, eines Zwitters (Überblick in § 177 nF Rn.4-9; der bisherige § 179, Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, ist aufgehoben worden; dazu Rn. 28 ff.). Dessen Systematik bezeichnet er „nicht als gelungen“ (Rn. 10), da sich „Missbrauchsund Nötigungstatbestände nicht bruchlos in einer einzigen Vorschrift vereinigen“ ließen (zum Beleg dieser Kritik näher Rn. 11.; siehe auch Rn. 16 ff. zur „Historie“ und § 177 nF Rn. 30 ff.) Die intensive Diskussion um § 177 nF spiegelt sich sowohl in der Zunahme des Schrifttums wie auch im Umfang der Kommentierung wider, die von 51 Seiten mit 129 Rn. auf 75 Seiten mit 211 Rn. angewachsen ist. Die §§ 177-179 aF nebst ihrer Erläuterung sind im Kommentar erneut abgedruckt, was die Praxis mit Blick auf Altverfahren (siehe § 2 StGB) begrüßen wird. Die §§ 183-184 h erläutert wiederum Hörnle, während Renzikowski das aus meiner Sicht höchst zweifelhafte Vergnügen hat, neben § 184 i auch den neuen § 184 j kommentieren zu „dürfen“, d. h. „etwas Einzigartiges…: einen Straftatbestand, der aufgrund seiner inneren Widersprüchlichkeit unanwendbar ist. Die Erläuterung dieser Vorschrift erfordert daher eigentlich keine Kommentierung, sondern eine Parodie…“ (Rn. 1). Da die Stilmittel der Parodie, so Renzikowski, juristischen Autoren in der Regel nicht eben geläufig seien, nutzt der Rezensent diese Einladung zum Ausstieg und beendet seine Schilderung dieser Kommentierung, wiewohl der Autor im Weiteren zeigt, wie man eine Norm nebst der dazu bekannten Vorstellungen des Gesetzgebers „genüsslich“ zerpflücken kann (vgl. auch Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 184 j Rn.2 f.). – Zu §§ 113, 114 hat Bosch das Schrifttum nicht unwesentlich erweitert, ein Indiz für die andauernde Diskussion. In § 126 I, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von (bestimmten; M. H.) Straftaten, ist die Nr. 4 an die durch das Gesetz vom 11.1.2016 geänderten bzw. neu eingefügten §§ 233-233 b angepasst worden (dazu Schäfer, Rn. 21 ff.). Die umfangreichsten Gesetzesänderungen brachte das 49. StÄG vom 21.1.2015 (Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht), hier insbesondere die §§ 130-131 betreffend, kommentiert von Schäfer, und das 50. StÄG vom 4.11.2016, Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung. Mit Bedacht steht am Ende dieser Erläuterungen ein etwas gequälter Blick auf eine, wie man in solchen Fällen gern sagt, „wenig gelungene Norm“, die der Volksmund immer noch Unfallflucht nennt: Angesichts der vielfältigen Probleme, die mit der Regelung verbunden sind, möchte man sich nämlich liebend gern alsbald von der Vorschrift des § 142, Unerlaubtes (sich) Entfernen vom Unfallort, seinerseits entfernen. Wenn das nun „rechtspraktisch“ zwar möglich, aber nicht sinnvoll ist, weil es im Straßenverkehr nach wie vor häufig zu Unfällen und einem anschließenden, „versicherungstechnisch“ motivierten Sich-Entfernen von Unfallbeteiligten kommt, ist der Straßenverkehrsrechtler bestens beraten, im Fall der Fälle zu den Erläuterungen Zopfs‘ im MüKo zu greifen. Denn dort findet er eine klar geschriebene, präzise Kommentierung, die seine Erwartungen erfüllt. (mh)

Wolfgang Joecks /Klaus Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB). Bd. 4. §§ 185-262 StGB (Bandredakteur: Günther M. Sander). Verlag C.H. Beck, 3. Aufl. München 2017. ISBN 978-3-406-68554-5, XLV, 2074 Seiten, Leinen, € 319,00 (bei Gesamtabnahme), € 339,00 (bei Einzelbezug) ­

Gegenüber der 2. Auflage mit 1809 Seiten (zu ihr Goltdammer’s Archiv 2013, 404-406) hat die 3. Auflage um 265 Seiten zugenommen, sieht man allein auf den Textteil, um 258 Seiten. Weil dazwischen „nur“ fünf Jahre liegen (Stand der 2. Aufl.: 4.2012, der 3. Aufl.: 5.2017), ist das doch etwas „erklärungsbedürftig“. Zunächst aber ein Blick auf den Kreis der Autoren: Da der bisherige Mitherausgeber und Autor Joecks verstorben ist, und Jürgen Regge, Pascal und Pohlit ausgeschieden, dafür jedoch Brunhöber und Niehaus hinzugekommen sind, arbeiten jetzt noch 20 Autoren mit, davon zwei Autorinnen (Brunhöber und Wieck-Noodt): 11 aus der Praxis, acht Professoren und ein Minister. Das Sachregister, bisher von Helene Hechte, jetzt von Martina Ludlei betreut, ist um neun Seiten angewachsen, was nur zum Teil auf die Einführung neuer Vorschriften zurückzuführen ist.

Diese Zunahme, das Schicksal nicht nur vieler Menschen unserer Tage, sondern ebenso der meisten Kommentare und Lehrbücher, hängt gewiss auch mit dem weiteren Anschwellen der Rechtsprechung und des Schrifttums sowie den Möglichkeiten des Internets im Hinblick auf schnellen Zugriff auf Vieles, auch weniger Bedeutsames, zusammen.

Daneben wirkt freilich auch der Strafgesetzgeber mitunter fleißig an der Vermehrung mit. In diesem Band gilt das für § 226 a, Verstümmelung weiblicher Genitalien, eingeführt durch das 47. StÄG vom 24.9.2013, § 217, Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (Gesetz vom 3.12.2015), § 202 d, Datenhehlerei, sowie Novellierungen wie die der §§ 232-233 b, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung und Führungsaufsicht durch das Gesetz zur Verbesserung der „Bekämpfung“ des Menschenhandels vom 11.10.2016 oder der des § 238, Nachstellung. „Spitzenreiter“ hinsichtlich der Textvermehrung bleibt Hartmut Schneider mit einem Zuwachs der Kommentierung zu den §§ 211-216 um 62 Seiten, gefolgt von Hardtungs Erläuterungen der §§ 224230 mit zusätzlichen 48 Seiten, wobei der Löwenanteil dem neuen § 226 a gilt. § 202 d, Datenhehlerei, lässt den Juristen zunächst „stutzen“: Kann man Daten hehlen? Der §§ 259, 202 a II eingedenk, möchte man das verneinen, und muss das auch, da Daten keine körperlichen Gegenstände (= Sachen) i.S. des § 259 sind. Kriminalpolitisch dürfte es nämlich weniger um die Verfolgung von „‘Datenhehlern‘ als Straftätern“ gehen als um die Absicherung von Amtsträgern und deren Beauftragten, nicht strafrechtlich belangt werden zu können, wenn sie Steuer-CDs aus dunklen Kanälen ankaufen (dazu Graf, Rn. 35; näher Stuckenberg, ZIS 2016, 526). Wenig schön wirkt es, dass in Rn. 45 gesetzlich korrekt von Tateinheit, eine Zeile zuvor aber von Idealkonkurrenz die Rede ist, was seit dem 1.1.1975 überholt ist (ebenso noch bei Gericke, § 238 Rn. 60). – Die Erläuterung Niehaus‘ zu den §§ 203, 204 beziehen sich bereits auf die bei Drucklegung noch nicht verkündeten, am 9.11.2017 dann aber in Kraft getretenen Regelungen (dazu Rn. 1 ff., 2a). Besonderes Augenmerk verdienen hier die Ausführungen zu der Erlaubnisnorm des § 203 Abs. 3 (Rn. 122 ff.) und die zu Abs. 4 (Rn. 139 ff.). – Am 10.12.2015 in Kraft getretenes Ergebnis einer langen Diskussion und etlicher Gesetzesvorschläge – schon das der Kommentierung Brunhöbers vorangestellte anderthalbseitige Schrifttum zeigt das – ist § 217, Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, der einen Fremdkörper im StGB bildet. Die Autorin vollzieht, bevor sie sich der Auslegung der Norm selbst zuwendet (in Rn. 38 ff.), in einem „Überblick“ (Rn. 1 ff.) die bisherige Diskussion nach, nimmt auch selbst jeweils Stellung und gelangt zur Ansicht, § 217 sei „grundrechtskonform eng auszulegen“ (Rn. 26). In der bisherigen Diskussion scheint mir die Frage nicht hinreichend gewürdigt, wie denn die Interessen der Menschen durch § 217 gesichert werden, die autonom entschieden haben. Gar nicht lautet m.E. die Antwort. Das scheint mir sub specie Verfassungsmäßigkeit Ja oder Nein für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedeutsam zu sein. Um die Norm „halten“ zu können, wird man begründen müssen, aus welchem „übergeordneten Recht“ es möglich sein soll, wegen einiger Zweifelsfälle hinsichtlich einer freien Entscheidung der je betreffenden Person, die in schonenderer Weise gelöst werden müssten und könnten, alle Anderen, die ihrer Sinne zweifelsfrei mächtig und standhaft gegenüber denkbaren Beeinflussungsversuchen sind, belegt durch eine Patientenverfügung, gegen ihren Willen in Haft zu nehmen, denn das ist die Folge der getroffenen Regelung. Dazu ergibt sich aus der Begründung zu § 217 nichts. § 226 a widmet Hardtung schon im ersten Zugriff auf 30 Seiten eine 121 Rn. umfassende Erläuterung, wobei er auch die nicht im StGB, sondern über eine Einwilligungslösung in § 1631 d BGB geregelte Beschneidung von Knaben würdigt. Dem einleitenden „Überblick“ folgt ein sehr gründlicher Abschnitt „Entstehungsgeschichte und Wille des Gesetzgebers“ (Rn. 5 ff.), in dem Hardtung nicht nur „Argumentationsarmut“ zur rechtlichen Begründung der Norm aufzeigt, sondern auch das bestenfalls Symbolische eines Rufs aus Deutschland hinaus in den Teil der Welt, in dem es noch eine Praxis der Verstümmelung weiblicher (nicht auch: männlicher) Genitalien gibt. Gerügt wird sodann ein Verstoß gegen Art. 3 GG (Rn. 24 ff.). Sehr eingehend diskutiert der Autor danach, was in der Norm unter „Verstümmeln“ zu verstehen ist (Rn. 33-99), nach Hardtung „die objektiv zurechenbare Verursachung einer mittelschweren Gesundheitsschädigung“ (Rn. 99 i.V. mit Rn. 53). Instruktiv sind dann die Ausführungen zum Beschneiden unterhalb der Tatbestandsschwelle des § 226 a mit Blick auf die Knabenbeschneidung und § 1631 d BGB (Rn. 106 ff.), den der Autor für unvereinbar mit Art. 3 II und III Alt. 1 GG („Geschlecht“) hält (Rn. 111). – Viel Mühe (25 Seiten mehr) musste Renzikowski aufwenden, um die durch das Gesetz vom 11.10.2016 weitgehend neugefassten §§ 232-233 b einsichtig zu machen. Deren Ziel ist es, die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer umzusetzen und nunmehr auch weitere Formen der Ausbeutung einzubeziehen (Ausnutzen der Bettelei, der Begehung von strafbaren Handlungen sowie rechtswidrige Organentnahme; näher Rn. 25 ff., 29, 31). In der „Vorbemerkung zu § 232“ Rn. 3, dort näher erläutert, hatte Wieck-Noodt auf diese Novellierung hingewiesen und zum Einstieg auf das Folgende bemerkt: „Die neue Systematisierung ist insgesamt nicht gelungen“. Dazu, wie die neue Justierung des Komplexes des in verschiedenen Formen auftretenden Menschenhandels sich in der Statistik niederschlagen wird, lässt sich derzeit noch nichts Verlässliches sagen (§ 232 Rn. 6 ff.; zu den Zahlen seit 2007 nach bisherigem Recht siehe Rn. 8 sowie § 232 a Rn.8). § 232 nF stellt nunmehr zunächst einmal den Handel mit Personen als solchen, also unabhängig von dem damit verfolgten Zweck, an die Spitze (Rn. 23; zur Kritik am gesetzlichen Konzept Rn. 32 ff.). An § 232 a, Zwangsprostitution, stört Renzikowski ua die Einordnung in den 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) statt in den 13. Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung), Rn. 1, 11 sowie 3 und 7. Auch bei § 232 b, Zwangsarbeit, liege „in Parallele zu § 234… die Einordnung in den 18. Abschnitt nahe“ (Rn. 1; zur Erweiterung der Norm Rn. 11). An dem neuen § 233, Ausbeutung der Arbeitskraft, missfällt dem Autor die Überschrift, da die Norm daneben auch die Ausbeutung der Bettelei und die Begehung von „mit Strafe bedrohten Handlungen“ erfasst, § 233 I Nr. 2, 3. Die Vorschrift sei insgesamt „wenig gelungen“ (Rn. 2,4 ff.). Praktisch spiele sie keine Rolle (Rn. 11). Neu ist § 233 a, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung, der Sache nach, so Renzikowski, eine „qualifizierte Freiheitsberaubung“ (Rn. 2). Er hält die Norm für fragwürdig, bestenfalls für überflüssig, eine „bloße Dekoration“ (Rn. 2 f.). § 233 b regelt (nur noch) die Fachaufsicht, die den neuen Vorschriften angepasst ist (Rn. 2).

Wenig Freude könnte auch Gericke bei der Neubearbeitung des § 238, Nachstellung, empfunden haben. Denn das Gesetz vom 1.3.2017 (Ausbau der Erläuterungen um mehr als fünf Seiten) hat das bisherige Erfolgsdelikt zu einem Eignungs-und damit letztlich zu einem (potentiellen) Gefährdungsdelikt umgestaltet (Rn. 2); dass bei derartigen Taten keine Gefährdung vorausgesetzt wird, sondern nur Gefährlichkeit der jeweils im Tatbestand beschriebenen Handlung, sei immer einmal wieder betont. Durch diese Vorverlegung der Strafbarkeit sollte u.a. der bisher weitgehende Leerlauf beseitigt werden (zu pro et contra der Änderung Rn. 2). Dementsprechend ist die Historie ergänzt worden (Rn. 5). Der Autor hält den reformierten § 238 für legitim (Rn. 8, 10 f.). Neue Zahlen zur polizeilichen Kriminalstatistik (PKS; Rn. 12) und, insbesondere, zur Strafverfolgungsstatistik sowie zur Würdigung finden sich in Rn. 13. Die Erläuterungen zum Grunddelikt laufen dann mutatis mutandis in den bisherigen Bahnen (zum Teil wesentliche Ergänzungen finden sich z. B. in Rn. 39; ferner in Rn. 48-51). Eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots gemäß § 46 III hält Gericke bei strafschärfender Berücksichtigung einer besonderen Hartnäckigkeit und Bedenkenlosigkeit gegen BGH NStZ-RR 2014, 208, 209 wohl für naheliegend. – Das 49. StÄG vom 24.9.2013 hat § 201 a, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, umgestaltet und erweitert. Dem trägt Graf Rechnung: Zunächst findet der Leser in Rn. 7 vor § 201 Kritisches zur „unvollständigen Abschnittsüberschrift“, fragt sich vielleicht bei § 201 Rn. 8, ob es dieser Rn. heute noch bedarf und stößt dann auf die wesentlich erweiterte Kommentierung des § 201 a nF. Neu sind etwa die Rn. 7-9 (zur technischen Weiterentwicklung des Smartphons und den Folgen; siehe auch Rn. 19, 20), ferner Rn. 11-13, 22 (zur Erweiterung des Schutzbereichs), 20 (zum im Bundestag noch nicht beratenen Gesetzentwurf Niedersachsens vom 4.5.2016 zur „Gaffer-Bekämpfung“ und zu einer Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstor benen), 82 f., 86 (zur nachträglichen Einwilligung und derjenigen Minderjähriger), 91 (zu Abs. 4) sowie Rn. 117 (zum Grund der Ausgestaltung des § 205 I 2 als relatives Antragsdelikt in Fällen des § 201 a III). Entsprechend der Neuregelung sind auch die Tathandlungen um- oder neu eingearbeitet (etwa Rn. 48 ff., 73 ff.). Wesentlich erweitert präsentieren sich ferner die Ausführungen zu § 202 a, Ausspähen von Daten.

Nach wie vor einen Glanzpunkt stellt die Kommentierung der §§ 211-216 durch Hartmut Schneider dar, wobei die Erweiterung des Textes keinem Eingriff des Gesetzgebers geschuldet ist. In den Vorbemerkungen zu § 211 findet sich Neues zur Früheuthanasie (Rn. 181 f.), zur Systematik und Architektur der vorsätzlichen Tötungsdelikte (Rn. 183-198) und zu aktuellen Reformbestrebungen (Rn. 199236). Als Mitglied der vom Minister des BMJV 2014 eingesetzten „Expertenkommission“ (es wäre schlimm, wenn es keine Kundigen wären) zu ihrem Abschlussbericht aus eigenem Erleben Rn. 222 ff. (mit einer m. E. sehr herben [Anti-] Kritik in Fn. 868); zum Entwurf der Mehrheit Rn. 226 ff. Neues findet sich zu § 211 etwa in Rn. 78, 101 und zu § 212 in Rn. 9 f., 16 i.V. mit 29, 30; erweitert wurde Rn. 14 (zur „Hemmschwellen-Theorie“, einem „Textbaustein“). – Hardtung hat neben der Kommentierung des neuen § 226 a auch die §§ 224-230 überarbeitet, hierbei insbesondere § 224 (neu: Rn. 12, 46 f. und erweitert Rn. 23 ff., 42, 45 und 50) sowie § 228 (neu Rn. 28-30 sowie 37 ff. Zur neueren Rechtsprechung zur typischen Eskalationsgefahr bei Gruppenkämpfen, insbesondere BGHSt 58, 140 und 60, 166). (mh)

Wolfgang Joecks/Klaus Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. Bd. 5. §§ 263-358 (Bandredakteure: Roland Hefendehl; Olaf Hohmann). Verlag C.H. Beck, 3. Aufl. München 2019. ISBN 9783-406-68555-2, LVI, 2999 Seiten, Leinen, € 395,00 bei Gesamtabnahme), € 419,00 (bei Einzelbezug) 

Mit diesem fünften Band (Stand: Frühsommer 2018) schließt der Münchener Kommentar zum StGB ab, eine Unternehmung, die ohne den jeweiligen Vorspann in der 3. Aufl. auf 10.464 Seiten angewachsen, der Umfang allein des Textes um 356 Seiten vermehrt ist. Auch das in dieser Auflage von Martina Ludlei besorgte Sachregister ist auf nunmehr 90 Seiten (gegenüber 63 Seiten in der Vorauflage) angewachsen. Hinsichtlich dieser Seitenzahlen und der Zahl der Autoren lässt Bd. 5 die vorherigen vier deutlich hinter sich: In der Reihenfolge der Bände lautet der Umfang der Texte (einschließlich des jeweiligen Registers) 1857/1672/1862/2074/2999 Seiten. Angesichts dieses Wachstums dürfte schon „bindetechnisch“ spätestens in der 5. Aufl. eine Aufteilung des fünften Bandes erforderlich werden. Das Vorwort (vom September 2018) gedenkt einmal mehr des Mitherausgebers Joecks und des inzwischen ebenfalls verstorbenen Autors Dahs, verabschiedet die bisherigen Autoren Graf und Wohlers und begrüßt die neu hinzugekommenen Ceffinato, Kasiske, Puschke und Schreiner, so dass die Zahl der Autoren um zwei wieder auf die 28 der 1. Aufl. des Bandes fünf angewachsen ist. Erwähnenswert ist, dass die acht Rechtsanwälte unter den Kommentatoren (Vorauflage sieben) die größte Gruppe bilden.

In diesem Band waren, wie schon im vierten, eine Reihe neuer oder wesentlich geänderter Vorschriften zu erläutern, denen deshalb das primäre Augenmerk zu gelten hat; so die §§ 265 c, 265 d und 265 e, 299 a, 315 d und 323 c. Auch § 263 ist im Blick zu behalten, da neue Rechtsprechung (Vorwort, IX: „Wegweisende Entscheidungen“) einzuarbeiten war.

Begonnen sei die Stippvisite durch diesen voluminösen Band, schon bindetechnisch ein kleines Kunstwerk, mit einem kurzen Blick in die Neuerungen der Betrugskommentierung durch Hefendehl. Bereits das Schrifttum ist um weitere sechs auf nunmehr 20 Seiten angewachsen. Da kann man sich wirklich nur noch wundern, wie eine angeblich mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbare Strafnorm die Gemüter auf- und zum Schreiben anregt. Das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt das für einen Begriff, in der Entscheidung BVerfGE 93, 266 = Neue Juristische Wochenschrift 1995, 3303, 3304 den der Beleidigung i. S. des § 185 StGB dann, wenn er „jedenfalls durch die über hundertjährige und im wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben“ (BVerfGE 93, 266 = Neue Juristische Wochenschrift 1995, 3303, 3304). Betrug die Zunahme der Kommentierung in der Vorauflage 144 Seiten, so kommen jetzt weitere 58 Seiten sowie eine Steigerung der Rn. von 882 auf nunmehr 1020 hinzu. Was gibt es „Neues“? Auf nahezu fünf Seiten in 14 Rn. (Rn. 597-610) erörtert der Autor des vom 5. Strafsenat des BGH (BGHSt 51, 165, 175 aus dem Jahr 2006) für den Zeitpunkt des Abschlusses des Wettvertrags ausgemachten sog. Quotenschadens beim Wettbetrug (dessen Ausgangspunkt der Fall des Fußballschiedsrichters Hoyzer bildete, Rn. 597 f.). Wie häufig, so entwickelte sich anhand dieser Entscheidungsbegründung eine „breite“ Diskussion, zu der auch eine Entscheidung des 4.Strafsenats (BGHSt 58, 102 von 2012 nach den Vorgaben des Verfassungsgerichts in BVerfGE 126,170 aus dem Jahr 2010) beitrug. Die Einzelheiten, auch der weiteren Diskussion, sind von Hefendehl minutiös beschrieben. Seine verhaltene Sympathie gilt dem Lösungsweg, den der 4. Senat eingeschlagen hat (Rn. 608 f.; zur Ablehnung eines Rückgriffs auf bloß versuchten Betrug wegen der schadensbezogenen Nachweisprobleme siehe Rn. 610). Auch die Diskussion um die „Abgasmanipulationen“ schlägt sich hinsichtlich einer strafrechtlichen Bedeutung in der Kommentierung an mehreren Stellen nieder, beginnend mit der Frage, ob hinsichtlich der falschen Angaben zu den Werten des Schadstoffausstoßes (etwa in Werbeprospekten) eine Täuschung liegen kann, was der Autor für bestimmte Konstellationen bejaht (Rn. 124). Ausreichend für eine Täuschung über Schadstoffwertangaben sei, wenn zugleich eine gegen Art. 5 II VO (EG) 715/2007 verstoßende Abschaltvorrichtung verwendet worden ist, ein „unreflektiertes Mitbewusstsein“ (Rn. 252). Ferner: An der Mitursächlichkeit eines solchen Irrtums beim Kauf eines so manipulierten Autos ändere sich nichts dadurch, dass der Käufer auch bei Kenntnis der Manipulation überlegt hätte, das Auto „gleichwohl“ zu kaufen (Rn. 298); zur Frage eines Vermögensschadens beim Verkauf eines Autos mit (unzulässiger) Abschalteinrichtung dann Rn. 593-595. Neu geschrieben sind die „Grundsätze der Wertbestimmung von Vermögensgegenständen“ im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtsaldierung. Anlass hierzu bildete eine Entscheidung des 5. Senats von 2013 (BGHSt 58, 205); zu der weiteren Rechtsprechung und der folgenden Diskussion näher Rn. 543-587. Der „Gutachtenaufbau“ der Vorauflage (dort Rn. 37 f.) lebt als „Vorgehensweise bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale“ weiter (Rn. 41 f.). Hefendehl meint (weiterhin), man solle, wie bei anderen Erfolgsdelikten, zunächst fragen, ob denn ein Vermögensschaden als tatbestandlicher Erfolg vorliege. Mir scheint das problematisch zu sein, denn der „Erfolg“ setzt, um tatbestandsmäßig zu sein, generell – sachlogisch – ein tatbestandsmäßiges Handeln schon voraus. Man lese etwa Rn. 298 hinzu: An einem eingetretenen „Ereignis“, etwa der Kausalität eines Irrtums für eine Vermögensverfügung i. S. des § 263, fehle es, wenn das Motiv für die Verfügung ein anderes war, „der Irrtum also nicht handlungsleitend geworden ist“. Man muss also jetzt die „gutachterliche Vor­überlegungen“ korrigieren.

Teilweise umgebaut hat Ceffinato die von Wohlers/Mühlbauer übernommene Kommentierung des § 264 a. Der Autor sieht, entgegen der Vorauflage, mit der h. M. in der Norm ein Schutzgesetz i. S. des § 823 II BGB (Rn. 4 mit Fn. 14). Die Rn. 15-31 der Vorauflage sind gestrichen worden. Die weiteren Überlegungen (früher Rn. 32 ff., jetzt Rn. 16 ff.) folgen den bisherigen Bahnen. – Die neuen §§ 265 c-e erläutert Anne-Kathrin Schreiner. § 265 c, Sportwettbetrug, wurde nicht eben freudig begrüßt, was insbesondere an seiner Ausgestaltung liegt (dazu Rn. 2f. und 4 mwNachw.). Die „Integrität des Sports“ könne die Norm nicht überzeugend legitimieren (näher Rn. 2; kritisch dazu auch Mitsch, Kriminalpolitische Zeitschrift [online], 2019, 29, 32), das Vermögen der Sportwettenanbieter sei bereits umfassend durch die §§ 263, 263 a geschützt. Beweisschwierigkeiten machten eine Legitimierung nicht entbehrlich (Rn. 3 und 6). Die folgende Kommentierung der Regelung hält sich – für die praktische Verwertbarkeit sehr sinnvoll – an die Gesetzesmaterialien, ohne kritische Stimmen zu übersehen. Zu beachten bleibt für praktisch orientierte Kommentatoren, dass nur die Verfassung in der Interpretation des BVerfG dem Gesetzgeber Grenzen zieht, mögen die auch wegen des Parlamentsvorbehalts sehr weit gesteckt sein. Die „Erläuterung“ (Rn. 7-70) folgt sodann im Aufbau dem Muster des Kommentars bis hin zu „Prozessualem“. Konsequent zu ihrem Ansatz bei § 265 c verfährt Schreiner auch bei § 265 d, Manipulationen von berufssportlichen Wettbewerben, allerdings verschärft im kritischen Ton, weil hier „ein die Schaffung der Vorschrift rechtfertigendes Rechtsgut… nicht zu erkennen“ sei (Rn. 1-5). Mit dieser grundsätzlichen Kritik steht die Autorin nicht allein (siehe die Nachweise in Fn. 8 sowie Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 265 d Rn. 2; Perron, in: Schönke/ Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 265 d Rn. 1). § 265 Buchst. e, Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben, sieht schließlich für derartige Fälle einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor und fügt zur Konkretisierung der besonderen Schwere solcher Fälle in Nr. 1 und 2 sog. „Regelbeispiele“ hinzu (zu ihnen Rn. 3-6). – Das Schrifttum zu § 266, Untreue (kommentiert von Hohmann) ist von viereinhalb auf sechseinhalb Seiten vermehrt, die Erläuterungen sind verschiedentlich ergänzt worden (zur Wahlkampfspendenaffäre der CDU Rheinland-Pfalz etwa Rn. 259-260).

Zu § 268, Fälschung technischer Aufzeichnungen, hat Erb, aufbauend auf seiner Arbeit in Strafverteidiger 2016, 366, die Erläuterungen in Rn. 10 ff., 14 erweitert; das Kriterium der Abtrennbarkeit der gewonnenen Informationen vom Aufzeichnungsgerät als Unterscheidungsmerkmal zwischen „Anzeigen“ und Aufzeichnungen sei „infolge des technischen Fortschritts mittlerweile überholt“, Rn. 13. – Zu § 298, Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen hat Hohmann seine Ausführungen erweitert und eine neue Rn. 42 (zum „Vergaberechtsmodernisierungsgesetz“ vom 17.2.2016) eingefügt sowie Rn. 45 um weitere öffentliche Auftraggeber ergänzt. Kricks Kommentierung des § 299, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, präsentiert sich nach der Neufassung der Norm durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20.11.2015 (dazu eingehend Rn. 3f.) und das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299 a und 299 b; dazu Rn. 5-11) ein weiteres Mal wesentlich erweitert (das Schrifttum um 8 Seiten, die Rn. von 44 auf 240 und die Seitenzahl um mehr als 180).

Neu zu bearbeiten war der durch das 56. StÄG vom 30.9.2017 eingeführte § 315 d, Verbotene Kraftfahrzeugrennen, eine Aufgabe, die Pegel, der schon in der Vorauflage das Straßenverkehrsrecht betreut hat, mit einer bündigen Darstellung (mit etlichen Verweisen auf zu § 315 c, Gefährdung des Straßenverkehrs, schon Erörtertes) unter eingehender Berücksichtigung der lebhaften Diskussion übernommen hat. – An der Kommentierung des § 323 c, unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von Hilfe leistenden Personen, durch Freund interessiert der durch das StÄG, Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.5.2017, eingeführte Abs. 2. Man kann diese Novität auf die Praxis hin kommentieren und erfüllt damit die Intention des „Gesetzgebers“ (zustimmend z.B. Schiemann, NJW 2017, 1846, 1848); man kann es dabei bewenden lassen, muss das aber nicht. Und so verfährt denn auch Freund, der mit Kritik an der getroffenen Regelung nicht spart (dazu Rn. 133 ff.), dessen Vorschläge (Rn. 138, 140) freilich ihrerseits – wie immer in unserem Metier – Kritik herausfordern dürfte.

Das Feld der Kommentare, sei es zur StPO (dazu fbj 6/2013, S. 29-36), sei es zum StGB, ist in unserem Land wahrlich üppig bestellt: Neben den Kurzkommentaren Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018 und Kindhäuser, StGB, 8. Aufl. 2017 verfügen wir über eine Reihe von „großen“ einbändigen Kommentaren zum StGB (vgl. den Überblick hierzu in fbj 5/2016, S. 20-26) und mit dem Leipziger Kommentar zum StGB über einen Großkommentar in 15 Bänden, die derzeit 12. Aufl. ist bis auf den Band zu §§ 323 a-330 d komplett. Dazwischen siedeln der sechsbändige SK-StGB, derzeit in der 9. Aufl. (zu den Bänden II und I etwa GA 2018, 91-93; 2017, 281, 283), sowie der hier vorgestellte fünfbändige Münchener Kommentar in der 3. Aufl.

Warum der „Wettbewerb“ der Verlage der Qualität der Werke nicht zwingend zugutekommt, wurde an anderer Stelle schon, wenngleich nur kursorisch, angedeutet (fbj 6/2013, S. 29-31,36; das dort zu den StPO-Kommentaren Gesagte gilt durchaus auch für diejenigen zum StGB). Das Fazit zur 2. Auflage des Münchener Kommentars (in GA 2016,226, 227) bleibt aber gültig: Er ist eine Bereicherung der Kommentarliteratur und ein weiterer Beleg für den hohen Standard hiesiger Kommentierungskunst. (mh)

Univ. Prof. Dr. iur. utr. Michael Hettinger (mh). Promotion 1981, Habilitation 1987, jeweils in Heidelberg (Lehrbefugnis für Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafrechtsgeschichte). 1991 Profes­sur an der Universität Göttingen, 1992 Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht in Würzburg, von 1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand 2015 in Mainz. Mit­ herausgeber der Zeitschrift „Goltdammer’s Archiv für Strafrecht“.  hettinger-michael@web.de

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