Recht

Sportrecht

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 6/2020

Stark, Florian, Potentielle Tarifvertragsparteien im deutschen Profisport, Beiträge zum Sportrecht Bd. 58, Duncker&Humblot, Berlin 2020, ISBN 978-3-428-15926-0, 226 S., € 71,90

Angesichts von weit über 70.000 Tarifverträgen in Deutschland, welche für alle denkbaren Branchen Geltung beanspruchen, mutet der Titel der Arbeit, in welchem von „potentiellen Tarifvertragsparteien“ die Rede ist, auf den ersten Blick überraschend an. Glaubt man doch, dass die existierenden Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände flächendeckend die tariflichen Arbeitsbedingungen regeln können. Nun berichten die Medien von Zeit zu Zeit und in schöner Regelmäßigkeit über Tarifauseinandersetzungen und Arbeitskämpfe. Dass Profisportler streiken, um bessere Arbeitsbedingungen durchzusetzen, ist allerdings die absolute Ausnahme. Immerhin gibt es Beispiele aus den USA: Aufgrund eines 57-tägigen Streiks der Spieler musste in der National Football League (NFL), einer Profiliga im American Football, die Saison 1982 auf neun Spieltage verkürzt werden. Freilich „lebt“ das deutsche Tarifsystem von der fehlenden Parität der Parteien auf individualarbeitsrechtlicher Ebene. Legt man zugrunde, dass ein Akteur der ersten Fußballbundesliga in der Saison 2017/2018 auf ein durchschnittliches Jahresgehalt von 1,4 Millionen € im Jahr kam (https://www.spox.com/de/sport/fussball/bundesliga/1807/Artikel/spielergehaelter-buli-das-verdienen- fussballspieler-in-deutschland.html), während sich 2017 das deutsche Durchschnittseinkommen (https://de.statista. com/themen/293/durchschnittseinkommen/) auf rd. 3.770 € belief, könnte man an dieser Grundvoraussetzung für einen Tarifvertrag zweifeln. Nun ist aber nicht jeder Profisportler in der Lage, entsprechende Beträge auszuhandeln. Dies gilt insbesondere in Sportarten, bei denen das Interesse der Allgemeinheit sich in Grenzen hält. Im Übrigen finden sich in Tarifverträgen auch Regelungen, die mit dem Gehalt nichts zu tun haben. Von daher ist es interessant, sich entsprechende Modelle im Profisport zu besehen. Ein Tarifvertrag setzt tariffähige Parteien voraus. § 2 Abs. 1 TVG nennt insoweit insbesondere Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Nun ist nicht jeder Zusammenschluss von Arbeitgebern bzw. Arbeitnehmern eine Koalition, es müssen nach der Rechtsprechung gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Und erst recht ist nicht jede Koalition auf Arbeitnehmerseite zugleich eine Gewerkschaft. Hier kommt es maßgeblich auf die Fähigkeit zur Druckausübung, die soziale Mächtigkeit, an. Um das Feld zu bereiten, gibt Stark als erstes einen Überblick über die als Tarifpartei in Frage kommenden Organisationen im Profisport, wobei Fußball, Handball und Basketball getrennt nach Spieler auf der einen und Sportverband auf der anderen Seite beleuchtet werden (B, S. 24 – 42). Dies ist schon per se verdienstvoll. Den Deutschen Fußballbund (DFB) kennt sicherlich jeder, der an Fußball interessiert ist. Die Vereinigung der Vertragsspieler (VDV) dürfte dagegen weithin unbekannt sein. Erst recht gilt das für die entsprechenden Zusammenschlüsse im Handball – die Gemeinschaftliche Organisation Aller Lizenzhandballer in Deutschland (GOAL) – sowie die Spieler.Initiative (SP.IN) im Basketball. Dass in diesem Rahmen auch auf das System des organisierten Sports in Deutschland als solches eingegangen wird, ist für das Verständnis wichtig.

Ausführlich wird anschließend die Gewerkschaftseigenschaft der Spielervereinigungen beleuchtet (SC, S. 43 – 130). Zunächst geht es um die Eigenschaft als Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG. Besondere Aufmerksamkeit widmet Stark insoweit dem Postulat der Unabhängigkeit. Das Ergebnis ist durchaus bemerkenswert: Während die VDV die Voraussetzungen des Koalitionsbegriffs erfülle, bestünden im Hinblick auf die GOAL sowie die SP.IN Bedenken. Bei letzteren sei die Gegnerunabhängigkeit bzw. die Gegnerreinheit angesichts der Satzungen ein Problem. Insoweit könnten Mitglieder mit Arbeitgeberfunktionen auf die Willensbildung der Vereinigungen Einfluss nehmen. Um entsprechende Zweifel zu beseitigen, wären die Satzungen anzupassen (S. 62). Angesichts der an absoluten Zahlen gemessen geringen Mitgliederzahlen (VDV: ca. 1.440; GOAL: ca. 100; SP.IN: 250 – 300), stellt sich darüber hinaus in aller Schärfe die Frage der Durchsetzungsfähigkeit gegenüber dem sozialen Gegenspieler. So hatte die Gewerkschaft ver.di im Jahre 2018 rd. 1,97 Mio. Mitglieder – also eine ganz andere Dimension. Stark stellt auf den Organisationsgrad ab und beurteilt die soziale Mächtigkeit auf der Grundlage einer Prognose, nachdem es sich um junge Koalitionen handele (S. 84 ff.). Danach sei die VDV eine Gewerkschaft, die GOAL sowie die SP.IN wiesen die entsprechende Leistungsfähigkeit nicht auf (S. 129). Danach wird die Arbeitgeberseite untersucht (D, S. 131 – 204), wobei entsprechend der Konzeption des Tarifvertragsgesetzes zwischen Einzelarbeitgebern sowie Arbeitgeberverbänden differenziert wird. Bei den Clubs als Arbeitgebern gibt es keine Probleme, diskutieren kann man nur über Tarifgemeinschaften derselben. Von Interesse sind die Zusammenschlussgesellschaften auf Arbeitgeberseite, also der Deutsche Fußball Liga (DFL) e.V. im Fußball, der Handball-Bundesliga (HBL) e.V. im Handball sowie der 1. Basketball Bundesliga der Herren (AG BBL) e.V. im Basketball. Bemerkenswert ist, dass gegenwärtig alleine der DFL e.V. die in Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG geforderte Zwecksetzung erfüllt, während die anderen Verbände bei der Satzung nachbessern müssten (S. 137). Allerdings müssen Koalitionen frei gebildet sein, Zwangszusammenschlüsse fallen nicht unter Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG. Stark weist nach, dass der DFL e.V. diese Voraussetzungen nicht erfüllt (S. 167 f.). In der Folge werden Lösungswege im Hinblick auf die Freiwilligkeit des Zusammenschlusses aufgezeigt. Eindeutig positioniert sich die Arbeit in der Frage, ob die lizenzerteilenden Sportverbände als Arbeitgeber der Profisportler anzusehen seien. Damit wird freilich eine äußerst komplexe Fragestellung aufgeworfen, die unter verschiedensten Gesichtspunkten schon eigene Monografien hervorgebracht hat. Wenn die Leistung eines Berufssportlers – bis hin zur Kleidung bzw. der Ausrüstung – nur nach den Vorgaben der Verbände erbracht werden kann, sie ansonsten gar nicht ausübbar ist, dann kann man sich schon fragen, ob nicht arbeitsrechtliche Beziehungen zwischen Verband und Profi bestehen. Stark jedenfalls meint: Nein (S. 198). Abschließend wird noch die Rechtsstellung der Bundesdachverbände beleuchtet (S. 198 ff.). Es handelt sich um eine interessante Arbeit, die – sollten Tarifabschlüsse im Profisport praktische Bedeutung erlangen –, zu berücksichtigen sein wird. Sicherlich wird nicht jedermann mit den Ergebnissen übereinstimmen, indes ist es gerade das Kennzeichen einer guten wissenschaftlichen Arbeit, dass sie zum Nachdenken anregt und zum Widerspruch reizt. Wer sich über die rechtstatsächliche und rechtliche Ausgangslage im Hinblick auf die Tariffähigkeit der genannten Sportverbände informieren will, wird jedenfalls fündig werden. Dem an der Thematik Interessierten kann das Buch also guten Gewissens empfohlen werden. (cwh)

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