Recht

Rechtsgeschichte

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 1/2019

Bernd Mertens, Gönner, Feuerbach, Savigny. Über Deutungshoheit und Legendenbildung in der Rechtsgeschichte, Tübingen, Verlag Mohr Siebeck 2018, XII, 173 Seiten, kartoniert, ISBN 978-3-16-156575-5. € 39,00

Rechtshistoriker kennen diese drei Namen; denn deren Träger waren sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht tätig, als Professoren ebenso wie in der Gesetzgebung. Die Reihenfolge (nicht einmal alphabetisch! Warum, wird sich zeigen) dürfte die große Mehrzahl der mit den Namen Vertrauten überraschen. Denn als die größten Sterne am bayerischen Firmament des Rechts des frühen 19. Jahrhunderts gelten – bisher – Feuerbach und Savigny, während Nikolaus Thaddäus Gönner weitgehend, vom Autor bewusst jedoch (als das Zentrums seines Interesses) zuerst genannt, nur die Rolle eines neidischen, intriganten, überehrgeizigen, in keiner Weise gönnerhaften Konkurrenten zugewiesen wird. Die ersten drei Sätze des Vorworts sowie die der Einleitung verdienen es, hierzu zitiert zu werden: „Juristen kommen nur selten in den Himmel. Wer dieses Buch liest, versteht vielleicht etwas besser, warum einige wenige es dennoch dorthin schaffen und andere nicht. Eine durchaus nützliche Erkenntnis auch für die Gegenwart.“ (Vorwort, S. VII) sowie „Der Titel dieses Buches vereint drei sehr ungleiche Juristenpersönlichkeiten, deren Lebenswege sich mehrfach und in eigentümlicher Weise kreuzten. Während aber über Feuerbach wie auch Savigny ganze Bibliotheken geschrieben wurden und beide bis heute eine Bekanntheit weit über den Kreis der Fachleute hinaus genießen, wie sie nur wenigen Juristen zuteilwurde, ist Gönner heute meist nur noch Spezialisten bekannt und das Urteil über ihn in der modernen rechtshistorischen Literatur erschöpft sich meist in negativen Stereotypen und pauschaler Geringschätzung seines Charakters und Lebenswerks. Wer war dieser Nikolaus Thaddäus Gönner, denen der leicht erregbare Feuerbach schon kurz nach ihrer ersten Bekanntschaft als „höchst schlechte[n] Mensche[n]“ beschrieb und der auch im Urteil des weniger impulsiven Savigny ein „talentvoller, aber höchst eitler und dabey ruchloser Mensch“ war, „der das gründliche Studium geschmäht und verspottet, in Schriften und auf dem Katheter, weil er selbst unwissend ist“ (Einleitung, S. 1). Schon der Untertitel des Buchs ließ erkennen, dass der Autor den Sockel zweier „Titanen“ in mancher Hinsicht erschüttern und dem erstgenannten Dritten, eben Gönner, etwas zukommen lassen will, was dieser seines Erachtens im 19. Jahrhundert zumeist, und fortgeschrieben bis in diese Tage dann „rundum“, verweigert wurde und wird: Die Anerkennung seiner Leistung auf den Gebieten des Zivil- und des Strafrechts, jeweils das zugehörige Verfahrensrecht eingeschlossen. Der Einleitung (S. 1-4) lässt Mertens fünf Abschnitte folgen: I. Gönners Vorgeschichte: von Bamberg über Ingolstadt nach Landshut (S. 5-14); II. Kollegen an der Universität Landshut (S. 15-44); III. Gönner, Feuerbach und die bayerischen die Kodifikationsbemühungen im frühen 19. Jahrhundert (S. 45-117); IV. Die Kontroverse um die Kodifikationsfrage (S. 119-134); V. Gönner, Savigny und die Neuausrichtung der Universität in München (S. 135-143). Ein „Epilog“ (S. 145-150) sowie ein Anhang: Zeittafel zu Leben und Werk Gönners (S. 151-154), ein Quellen- und Literaturverzeichnis (S. 155-167) und ein Personen- und Sachregister (S. 169-173) beschließen die Monographie. Den eingangs genannten Zitaten Feuerbachs (aus einem Brief an seinen Vater) und Savignys (aus einem Brief an Johann Heinrich Christian Bang, einen befreundeten Pfarrer, mit dem Savigny eine lebenslange Korrespondenz unterhalten hat; dazu S. 1 f. Fn. 1 und 2) stellt Mertens eine Beschreibung Gönners durch den Bamberger Bibliothekar und Lokalhistoriker Joachim Heinrich Jäck in einer Biografie über Gönner von 1813, also noch zu dessen Lebzeiten (Gönner starb 1827 im 63. Lebensjahr), gegenüber: „Ein durch Talente, Kenntnisse und Thaten so ausgezeichneter Schriftsteller, wie er, existirt meines Wissens unter den lebenden Rechtsgelehrten Deutschlands nicht.“ Über Gönner als Universitätslehrer schrieb Jäck: „Fern von Selbstsucht bewies er sich höchst eifrig für das Herbeirufen berühmter Lehrer… Er bemühte sich aus allen Kräften, mit jedem Lehrer in der besten kollegialischen Freundschaft zu stehen, und war nicht selten bereit, nöthigen Falls mit edler Resignation der Eitelkeit Anderer sogar nachzugeben“ (S. 1 f.; nun ja). – Was nun ist richtig? Eine Frage, die sich Historikern beim Umgang mit Quellen, insbesondere persönlichen „Zeugnissen“ oder „Ansichten“ immer stellt. Die Lage ist meist vertrackt, so auch hier: Feuerbachs und Savignys Äußerungen stammen aus Briefen an Vertraute. So schrieb Feuerbach den seinen am 6.7.1804, versehen mit dem Vorbehalt, der Vater müsse seine Schilderung der Universität und ihrer Professoren „zum Theil auf eine hypochondrische Laune schieben, die besonders durch die Erfahrungen, welche ich gleich anfangs mit Hofrat G. machte…, anfangs sehr gereizt worden ist“ (P. J. A. von Feuerbach. Biografischer Nachlaß.

Veröffentlicht von seinem Sohn Ludwig Feuerbach, Zweite Ausgabe, Leipzig 1853, Bd. 1, S. 97; s. auch S. 117 f. sowie bei Mertens, S. 19 f., 24 f.). Johann Anton Schmidtmüller, ein Freund Feuerbachs, hatte diesem schon 1803 Gönner geschildert als von „auffallende[m] Stolz, Ehrgeiz und Herrschsucht (Quelle wie vor, S. 95 Fn.).

Wesentlich „ehrenrühriger“ erscheint die Beurteilung Gönners durch Savigny („Herr[n] von Leisetritt“ , wie ihn seine Schwägerin Bettina von Arnim einmal genannt hat). – Hymnen auf lebende „Honoratioren“ stehen immer unter einem gewissen Verdacht, auch, weil dem jeweiligen Biografen daran liegen mag, seinen „Helden“ besonders herauszuputzen, notfalls unter Einsatz sehr zweifelhafter Mittel, ein Vorwurf, den der Gönner-Biograf Mertens beispielsweise gegenüber dem Feuerbach-Biografen Gustav Radbruch und dem Savigny-Biografen Adolf Stoll erhebt (S. 2). Wer hat nun Recht, mag sich der Leser dieser Zeilen fragen. Mit dieser Frage verabschiedet sich der Rezensent, verbunden mit dem Hinweis, dass die Antwort Mertens‘ in der Lektüre dieses gut dokumentierten, umsichtig argumentierenden und bestens lesbar geschriebenen Buchs zu finden ist, ausführlich und mit vielen Belegen in den fünf Abschnitten. Eine abschließende Antwort auf die eingangs zitierten Sätze aus Vorwort und Einleitung bietet dann der „Epilog“. „Verraten“ sei für den eiligen Leser der letzte Satz des Autors (S. 150): „Es ist Zeit für eine neue Bewertung.“

Fazit: Eine Gewinn bringende Lektüre, die zudem in einem vorzüglichen Stil geschrieben ist. Wenig erstaunlich und gern verschwiegen, hier aber gut dokumentiert: Eitelkeiten, Neid und auch bei „großen“ Geistern manchmal ein sehr ausgeprägtes Geltungsbedürfnis. (mh)

 

Heiner Lück, Der Sachsenspiegel. Das berühmteste deutsche Rechtsbuch des Mittelalters. Verlag Lambert Schneider, Darmstadt 2017, ISBN 978-3-65040186-1, 175 Seiten, 120 Farbabbildungen, Leinen, € 69,95

Vorab: Dieses großformatige Buch ist nicht weniger als eine Großtat. Heiner Lück, Professor für Bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte in Halle, und der bei der wissenschaftlichen Buchgesellschaft in Darmstadt angesiedelte Verlag Lambert Schneider haben es dem interessierten Publikum zu einem sensationellen Preis, ich möchte gleichwohl sagen: geschenkt.

„Seit dem späten zwölften Jh. entstanden binnen weniger Jahrzehnte in mehreren Ländern und historischen Landschaften sowie in Städten Europas Rechtsaufzeichnungen, beispielsweise in Deutschland der Sachsenspiegel, der Schwabenspiegel oder das Mühlhäuser Rechtsbuch, in Dänemark der liber legis Scaniae und das Skånske Lov, in England die Traktate de legibus et consuetudinibus regni Angliae oder in Russland die Russkaja Prawda. Dabei handelt es sich um schriftliche Fixierungen von teilweise schon seit Langem existierendem Gewohnheitsrecht. Diese Quellengruppe war bis ins 15. Jh. dominant und wird in der Wissenschaft durch den Begriff „Rechtsbücher“ erfasst. – Die mittelalterlichen Rechtsbücher beinhalten mehr oder weniger vollständig das Recht eines größeren Herrschaftsbereiches, einer Landschaft (Landrechtsbücher) oder einer Stadt (Stadtrechtsbücher). Es finden sich darin in unterschiedlichem Maße Normen des Verfassungs-, Privat-, Straf-, Lehn- und Prozessrechts. Gesondert wurde häufig, wohl wegen seiner grundlegenden Bedeutung im Mittelalter, das geltende Lehnrecht dargestellt (Lehnrechtsbücher). Da es sich oft um Niederschriften ohne amtlichen Auftrag handelte, erwuchs die Geltungskraft dieser Rechtsbücher aus dem ihnen zugrundeliegenden Gewohnheitsrecht und auf dem Wege der praktischen Anwendung durch Gerichte, Amtsträger und andere Adressaten der Rechtsnormen“ (S. 6). So beginnt Lück seine Einführung zum „Sachsenspiegel“. Er sieht in ihm „das bedeutendste deutsche Rechtsbuch und zugleich eines der ersten großen Prosawerke in deutscher Sprache“, entstanden „sehr wahrscheinlich im östlichen Harzvorland. Sein Verfasser ist der zwischen 1209 und 1233 urkundlich nachweisbare Eike von Repkow (um 1180–nach 1233), dessen Geschlecht sich nach dem Ort Reppichau nannte“ (S. 6). Verfasst hat Eike diesen „Spiegel“, so nannte man im Mittelalter Bücher mit belehrendem Inhalt, im Auftrag des Grafen Hoyer II von Falkenstein (1211–1250). „Ein Original im Sinne eines Autographen als Anlass existiert nicht. Die zwei ältesten erhaltenen vollständigen Handschriften des Sachsenspiegels stammen aus den Jahren kurz vor 1300“ (S. 9; den Buchdruck wird erst Johannes Gensfleisch, später nach seinem Familienbesitz Gutenberg genannt, um 1450 in Mainz erfinden).

In vier erhaltenen Bilderhandschriften des Sachsenspiegels (aufbewahrt in Oldenburg, Heidelberg, Wolfenbüttel und Dresden) „wird der gesamte Text fortlaufend von Illustrationen, den sogenannten Bildkolumnen, begleitet, die erläuternden und präzisierenden Charakter für die jeweilige Rechtsnorm in der sog. Textkolumne haben“ (S. 9). Lück hat Illustrationen aus allen vier Exemplaren aufgenommen (und so dem Betrachter Vergleiche ermöglicht). Sie zeigen Szenen des Alltags und ihre rechtliche Bewertung, etwa Erbteilung (S. 75), Lehnsvormundschaft, Morgengabe, Witwengerade, d. h. Sachen, die vorrangig dem Frauengebrauch zugedacht waren wie z.B. Bettzeug, Leuchter, Teppiche, Schmuck und Frauenkleider (S. 75 f.), Begründung eines Lehnsverhältnisses (S. 77), Heerschildordnungen (S. 87, 89), Übersiebnen mit Eid des Richters und Sühne vor Gericht (S. 72), Gerichts- und Bestrafungsszenen (S. 91), Bestrafung eines Friedbrechers (S. 102), Erbauseinandersetzung (S. 130), Ethnien und Stände (und ihre Kleidung), Anfangsseiten und Fragmente verschiedener anderer Handschriften, das älteste Fragment einer Sachsenspiegelhandschrift ca. Mitte des 13. Jh. (S. 36), Kurfürsten, Fürsten und Bischöfe vor dem König (S. 41), (mich) besonders beeindruckend die Fantasie Eike vor Karl und Konstantin, den beiden „Großen“, die Übergabe der weltlichen Gerichtsgewalt (Schwert) von Gott an den Kaiser, die Erschaffung des Menschen sowie der Sündenfall (S. 45). Fotografien historischer Gebäude, etwa der Stiftskirche von Quedlinburg (S. 9), der Burg Falkenstein (S. 16), von Urkunden (S. 19), des Denkmals für Eike an der Kirche von Reppichau (von 1934, S. 149) u. A. m. bereichern die jeweils dazugehörigen Texte.

Den Inhalt hat Lück in acht Abschnitte (S.6-157) unterteilt. Hieran schließen an ein höchst nützliches, zur Klärung historischer Fachbegriffe gedachtes Glossar, von Akkusationsverfahren bis Zweischwerterlehre (S. 168-171), sowie Register zu Personen, von Abraham bis zur Zobel Christoph (S. 172 f.), sowie zu geographischen und politisch-administrativen Bezeichnungen, von Aachen bis zur Zörbig (S. 173-175). Die letzte Seite bringt die Nachweise zu aufgenommenen Abbildungen und einen Dank des Autors für Nachdruckerlaubnisse an vier Verlage. Den Beginn des ersten Abschnitts „Der Sachsenspiegel – Ein mittelalterliches Rechtsbuch“ (S. 6 – 29), dieses in doppelter Hinsicht „großen Buchs“ ist eingangs zitiert worden, um den Lesern zu zeigen, dass hier ein Historiker schreibt, der selbst ein schönes Stück Prosa liefert, „präzise, aber ohne jeden Fachjargon“ (so treffend Michael Stolleis in seiner sehr informativen Besprechung des Buchs in der FAZ vom 12.8.2017, S. 10). Schon hier wird klar erkennbar, dass die Fülle von Abbildungen aus dem Sachsenspiegel sowie die Fotografien immer in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Text stehen, was diesem noch eine zusätzliche Schärfentiefe verleiht. In diesem ersten Abschnitt führt Lück mit scheinbar leichter Hand in die Entstehungsgeschichte des Sachsenspiegels, sein „Umfeld“ (Rechtsbücher und ihre Schöpfer) und die Ikonografie ein. Am Ende des Abschnitts steht ein „Porträt Eike von Repkow“ mit einer 100 Jahre verspäteten Fantasiedarstellung seines Aussehens (S. 22 f.), der Beschreibung seines Anliegens bei Fertigung des Textes (S. 24 f.) sowie ein weiteres der „Sachsen des Sachsenspiegels“ (S. 26 ff.). Im zweiten Abschnitt „Sachsenrecht – Herkunft und Überlieferung (S. 30-47) befasst Lück sich näher mit der Herkunft des ursprünglich nur mündlich tradierten Gewohnheitsrechts, das Eike dann in mehreren Entwicklungsstufen schuf, mit dem Sachsenspiegel als Sprachdenkmal und Verwirklichung als theologisches Programm (zur nicht erhaltenen lateinischen Urfassung S. 39 ff.). Am Ende steht hier ein „Porträt Karl der Große“, wiederum mit prachtvollen Bildern „umrahmt“ (S. 44 ff.).

Der dritte Abschnitt „Das Spätmittelalter im Bild – Die ländliche Gesellschaft“ (S. 48-89) widmet sich dieser Gesellschaft anhand der o. g. Bildhandschriften, die alle auf eine gemeinsame, „gegen Ende des 13. Jh. im nordwestlichen Harzvorland“ entstandene, „Stammhandschrift“ zurückzuführen seien. Hier bekommt der Leser u. A., wiederum besonders anschaulich beschrieben, einen mittelbaren Einblick auch in die Arbeitsweise des Historikers, ferner in die Verfassung des „römisch-deutschen Reiches“ und die Gerichtsbarkeit nebst Strafverfahrenssystem (ein Mischsystem wie später auch in der Peinlichen Gerichtsordnung Karls des V. von 1532, der „Carolina“, vorgesehen) sowie Strafen und Sühne, erneut umgeben von eindrucksvollen Bildern (S. 53 ff.). Sehr aufschlussreich sind sodann die Erläuterungen zu Familie, Ehe, Erbe sowie Lehen, Lehnsherren, Lehnsmannen (S. 72 ff.). Zur Abrundung bietet Lück ein „Porträt Friedrich II“ (von Hohenstaufen) und ein „Spezial Die Heerschildordnung“ (= das Innehaben verkörpert die Berechtigung, aufgrund eines Lehnsverhältnisses Vasallen für den Militärdienst aufbieten zu können, S. 86). Im vierten Abschnitt „Faszination des Details – Rechtsvorstellungen und Lebensbereiche“ (S. 90-117) nimmt Lück sich der „breit gefächerte(n) und bis ins Kleinste beschriebene(n) Rechtswelt“ des Sachsenspiegels an: Freiheit und Unfreiheit, Mensch und Natur, Die Kirche im Dorf, Rund um die Burg heißen die Perspektiven. Das folgende „Spezial Die Zweischwerterlehre“ erklärt die zwei Universalgewalten Papst und Kaiser und ihre Herkunft, wie durchgehend auch hier versehen mit beeindruckenden Bildern (S. 114-117).

Der Fünfte Abschnitt „Der Weg in die Moderne – Die Harmonisierung mit dem gelehrten Recht (S. 118-129) stellt – sehr ausführlich dann am Ende im Porträt – Johann von Buch vor, dessen Glossierung (= Kommentierung; vgl. ferner das Glossar) die Regeln dieses sächsischen Landrechts mit dem römisch-italienischen und dem kanonischen Recht harmonisiert hat, eine große Leistung, die zu dem lange währendem Einfluss des Sachsenspiegels vermutlich entscheidend beigetragen hat.

Wesentlich kürzer gefasst sind die letzten Abschnitte: Der sechste, „Zwischen Elbe und Dnjepr – Die Verbreitung des Sachsenspiegels“ (S. 130-143), befasst sich mit der Verbreitung des Sachsenspiegels nach Westen und nach Osten, beschlossen mit einem „Porträt Christoph Zobel“, der „den mittelniederdeutschen Text in das Frühneuhochdeutsche“ übertragen und so für eine bessere Anwendbarkeit gesorgt hat (S. 140) und bringt dessen Vorrede zur Ausgabe 1535 im Wortlaut (S. 142).

Im siebten Abschnitt „Deutsches Recht im Osten – Politische Instrumentalisierung und Neuanfänge“ (S. 144-151) erörtert Lück, nach einem Hinweis auf die „Einbindung des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts als ‚Deutsches Recht‘ im Propaganda- und Legitimationskonzept des NS-Regimes“, die Forschungen zum Sachsenspiegel im Osten bereits im frühen 19. Jh. sowie die „Neuanfänge nach 1945“.

Der achte und letzte Abschnitt ist ein Bericht über die moderne Sachsenspiegelforschung und das aktuelle Recht (mit dem Bild der Skulptur „Eikes“ an der Nordfassade des Reichsgerichtsgebäudes in Leipzig).

Zum Schluss nochmals Michael Stolleis in seiner Besprechung dieses Werks: „Was Heiner Lück hier vorlegt, sollte man keineswegs als Coffeetable-Book abtun, weil es eingängig geschrieben und ausgezeichnet illustriert ist. In Wirklichkeit ist es eine Summe des heutigen Wissensstandes über ein europäisches Kulturdokument ersten Ranges“. So ist es! (mh) ˜

Univ. Prof. Dr. iur. utr. Michael Hettinger (mh). Promotion 1981, Habilitation 1987, jeweils in Heidelberg (Lehrbefugnis für Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafrechtsgeschichte). 1991 Profes sur an der Universität Göttingen, 1992 Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht in Würzburg, von 1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand 2015 in Mainz. Mitherausgeber der Zeitschrift „Goltdammer’s Archiv für Strafrecht“.

hettinger-michael@web.de

 

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