Recht

Rechtsgeschichte

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 6/2020

Manfred Lukaschewski, Geschichte der Kriminalistik. Kriminalistik in Theorie und Praxis, Bd. 6., 2. überarbeitete Aufl., MAIN Verlag, Rostock 2020. 445 Seiten, kart., ISBN 978-3-95949-395-6, € 27,00.

Um es vorweg zu sagen: Das Buch ist eine Enttäuschung, es zu rezensieren eine unerfreulich gewordene Pflicht, im Ergebnis vergeudete Lebenszeit.

Die Vita des seit 2016 im Ruhestand befindlichen Autors (S. 444), der bereits etliche Bücher verfasst hat (S. 445), stellt ihn als erfahren in Fragen der Kriminalistik vor. Ziel dieses Werks soll es sein, „eine Chronologie der Kriminalistik zu verfassen“, und zwar auf der Grundlage „der zur Zeit vorherrschenden Defizite“ (S. 11). Es sei alsbald schon hier gesagt: Eine „Geschichte der Kriminalistik“ in dem Sinn, wie der Begriff heute verstanden wird, erwartet der Leser vergebens, die „Chronologie“ muss man sich zusammensuchen und die „zur Zeit vorherrschenden Defizite“ setzen voraus, dass der Vorwurf des Autors zutrifft. Letzteres wird nicht ernstlich begründet.

Was der Verfasser in diesem Buch bietet, lässt an seiner Fähigkeit zu genauem und systematischem, zu wissenschaftlichem Arbeiten, gelinde gesagt, zweifeln.

Der Autor beginnt mit einer Bestimmung des aktuellen Begriffs „Kriminalistik“. Er bedient sich hierzu der Definition in Wikipedia (S. 11): Kriminalistik „ist die Lehre von den Mitteln und Methoden der Bekämpfung einzelner Straftaten und des Verbrechertums (der Kriminalität) durch vorbeugende (präventive) und strafverfolgende (repressive) Maßnahmen. Eingeschlossen sind die dazu erforderlichen, am Einzelfall orientierten, rechtlich zulässigen, allgemeinen und besonderen Methoden, Taktiken und Techniken. Zielsetzung der Kriminalistik ist demnach das Ermitteln und forensische (gerichtsfeste) Beweisen von Straftaten bzw. die Abwehr von Verbrechensgefahren und das Verhindern von Straftaten.“ Diese Begriffsbestimmung mache „deutlich, dass die Zeitrechnung der Kriminalistik zu einem späteren Zeitpunkt beginnen muss“. Nach dieser Definition, so war schon zuvor zu lesen, könne „man getrost die ersten 3000 Jahre ignorieren“ (S. 11). Wenn der Autor sich auf Bedeutungen des lat. Wortes crimen stützt, er zitiert Beschuldigung und/oder Vergehen (crimen bedeutet daneben auch der anklagende Vorwurf, Anklage, Verbrechen, Vorwurf u.a.m.), so scheint er sie i. S. der „Gesamten Strafrechtswissenschaft“ Franz von Liszts auffassen zu wollen (dass dem tatsächlich so ist, wird erst S. 431 deutlich). Noch vor wenigen Jahrzehnten gab es Institute für Strafrecht, Strafprozessrecht und strafrechtliche Hilfswissenschaften. Hans Gross fasste in seinem Handbuch für Untersuchungsrichter, 1893 (Vorwort zur 3. Aufl.) die strafrechtlichen Hilfswissenschaften zunächst als „Kriminalistik“ zusammen, in der 4. Auflage bezeichnete er nur noch die Kriminalphänomenologie und die praktische Untersuchungskunde als Gegenstände der Kriminalistik (zu dieser von Lukaschewski S. 445 nur andeutungsweise erwähnten Entwicklung näher Johannes Feest. Kriminalistik, in Kaiser/ Kerner et al. (Hg.), Kleines Kriminologisches Wörterbuch, 3. Auflage 1993, S. 236 ff.). Der Grund liegt mithin in einer Bedeutungsverschiebung des Begriffs Kriminalistik, die der Autor zunächst wohl nicht beachten wollte. Deutlich wird diese Entwicklung auch in Begriffsbestimmungen anderer Werke. So liest man etwa, Kriminalistik ist „die Lehre vom richtigen operativen, taktischen und technischen Vorgehen bei der Verbrechensverhütung und -aufklärung. Sehr vereinfacht lassen sich die Grundsätze dieses Vorgehens in den sog. `7 goldenen W´ zusammenfassen: Wer war der Täter und was hat er unternommen? Wann und wo, wie, womit, warum hat er die Tat begangen? (Reinhard Rupprecht [Hg.], Polizei-Lexikon, 2. Aufl., Heidelberg 1995, S. 313 mit Verweis auf Kriminalstrategie, Kriminaltaktik). In den Einzelheiten konkret dargestellt findet sich die Kriminalistik dann bei Horst Clages (Hg.), Der rote Faden. Grundsätze der Kriminalpraxis, 13. Auflage 2016.

Festzuhalten bleibt, dass der Autor seinen Lesern vorenthält, was er selbst unter Kriminalistik denn nun verstehen will. Klar wird allenfalls, „dass die Zeitrechnung der Kriminalistik zu einem späteren Zeitpunkt beginnen muss“ (S. 11), zu welchem, bleibt freilich bis Kapitel 22.7, S. 431 offen. Wenn das 1. Kapitel „Die Neolithische Revolution“ überschrieben ist (S. 13) und das 2. Kapitel „Der Codex Hammurapi“ (S. 17), soll das „vielleicht“ heißen, dass Lukaschewski doch auch oder gar in erster Linie über Straftaten (Vergehen) und Beschuldigungen (Verfahren) schreiben will. Vielleicht, aber klar wird selbst das im weiteren Verlauf zunächst nicht. Am Ende wartet er jedoch mit einer Volte auf, wie sich zeigen wird!

Lukaschewskis in 24 Kapitel gegliedertes Buch weiß in den ersten sechs Kapiteln (S. 13-46) nichts zu diesem Thema Gehörendes zu berichten. Er berichtet, höchst kursorisch, von der „Rechtsprechung in Ägypten des Altertums“ (S. 25-29), dem „Rechtsystem des antiken Griechenlands“ (S. 30-37), dem „des Imperium Romanum“ (S. 38-41) und dem „Selbstverständnis der römischen Kaiser (Das ‚Corpus Iuris Civilis‘ des Kaisers Justinian I.) (S. 42-46). Im 7. Kapitel „Das Strafrecht im Imperium Romanum“ (S.47-52) tauchen dann, sehr gerafft, die „Strafverfolgung“ auf, die „Sanktion“ und die „Delikte im Überblick“. Ohne diese gäbe es die Kriminalistik nicht, gewiss. Aber ebenso gewiss sind sie nach derzeitiger Sach- und Rechtslage deren Voraussetzung, nicht ihr Gegenstand! Noch schlimmer kommt es im 8. Kapitel, zum „Sachsenspiegel (um 1226)“ (S. 53-70). Hier lässt der Autor sich u.a. aus über Familienund Erbrecht, Verfassungs- und Gerichtsverfassungsrecht, Strafrecht und Strafverfahren. Wozu das? Gleiches erlebt man dann im 9. Kapitel, der Darstellung der „Inquisition“ (S. 71-98). Auch hier findet sich nichts zum Thema (gleich wie man es auffasst); vielmehr tauchen die Katharer und die Waldenser auf, erfährt der Leser in dürren Worten, was die Päpste gegen die zunächst erfolgreichen, also „gefährlichen“ Konkurrenten unternahmen, treffen wir Franz von Assisi und findet der Staufer Friedrich II Erwähnung, wird Jan Hus in Konstanz kein Haar gekrümmt, aber nein, er wird verbrannt. Jeanne d’Arc tritt auf, später Isabella I, die Inquisition arbeitet weiterhin erfolgreich usw. usf. – Nur, was hat all‘ das mit dem Thema des Buchs zu tun? Zudem lässt sich Derartiges in zusammenhängender und wesentlich präziserer Form in anderen Werken finden. Im 10. Kapitel (S. 99-119) folgt ein sehr knapper Abriss des Inhalts der Peinlichen Gerichtsordnung Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina) von 1532; hier finden sich insbesondere Ausführungen zu verschiedenen Verfahren zum Erweis der Unschuld (die „Wasser-, Feuer- und Wäge-Proben“ etwa, S. 111-119). Nebenbei: Die eingerückten Passagen zur PGO/CCC auf S. 99-104 kann man wörtlich auch bei Wikipedia nachlesen, was nicht kenntlich gemacht ist, allerdings dort unter Bambergische Halsgerichtsordnung (der schöne Text stammt wohl von Andreas Deutsch). Das umfangreichste (11.) Kapitel (S. 120-241) des Buchs behandelt die Constitutio Criminalis Theresiana von 1768, „deren Rechtsvorschriften“, insbesondere die zur Bestrafung, zum Abdruck kommen (S. 120, 125-238); warum, erschließt sich den Leser nicht, denn näher erläutert wird auch das nicht. Kaum der Erwähnung wert ist, dass auf einer halben Seite der Bildung der ersten Strafverfolgungsorgane gedacht wird (S. 240 f.). Im 12. Kapitel (S. 242260): „Der Code Civil“, darf der Leser an sich gar nichts zum Thema erwarten, wird dann aber unter „12.4. Die Ablösung des Code Civil durch das BGB“ (?!) überrascht durch den abrupten Übergang zur „ersten nennenswerten und erfolgreichen“ Strafverfolgungsbehörde (der Sûreté), wobei im Weiteren kaum über sie, sondern ihren Leiter Vidocq ­ berichtet wird (S. 244-258). Was im Zusammenhang des Themas Kriminalistik, sei es im alten weiteren, sei es im neueren engen Sinn, sogar der Ort des Grabs Vidocqs, seine familiären und seine Vermögensverhältnisse zu diesem Thema beitragen sollen, bleibt auch hier rätselhaft. Mit dem 13. Kapitel „Die Kriminalistik im 19. Jahrhundert“ (S. 261-280) rückt das Thema, oder ein Teil hiervon, endlich näher. Aber auch hier muss der Leser sich durch Manches durchkämpfen, um überhaupt vorwärts zu kommen. Nun tauchen „Namen“ auf (H. Bertillon, W. J. Herschel, H. Faulds und F. Galton), die mit ihrer Wissenschaft den Zielen der Kriminalistik, hier einem System zur Personenidentifizierung, der Erkenntnis der Einzigartigkeit des Fingerabdrucks und der Eugenik, große Dienste erwiesen haben. Näher vorgestellt wird im Weiteren freilich nur die Daktyloskopie (Näheres zu anderen Themen dann S. 354 ff. und 413 ff.). Aber selbst hier vergisst der Autor sein, zunächst nur vermutbares, Anliegen immer wieder einmal und kümmert sich mehr um die Vita der Heroen, gerade auch dort, wo das für die Thematik nicht von Interesse ist. Das 14. Kapitel (S. 281-308) soll sich der „Kriminalpolizei in Deutschland“ widmen, was wiederum nur in wenigen Teilen der Fall ist. Dafür tritt Bertillon erneut auf, dann der Österreicher Hans Gross, der „erstmals die Bezeichnung Kriminalistik für die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende Verbrechensaufklärung“ verwendet, S. 285! Er hat 1898 auch eine Criminalpsychologie publiziert; ferner der Deutsche P. Th. Uhlenhuth, der sich um die forensische Blutdifferenzierung und die biologische Eiweißdifferenzierung zur Unterscheidung von Menschen- und Tierblut verdient gemacht hat, sowie der Österreicher Karl Landsteiner, Pathologe, Hämatologe und Serologe, der 1900 das A-B-O-System der Blutgruppen entdeckt hatte. Deren Wirken wird größerer Raum eingeräumt. Eingemeindet werden auch Cesare Lombroso (S. 294-302), dessen „Typisierung von Verbrechern anhand äußerer Körpermerkmale“ später den Nazis zupass kam (S. 295), und der gebürtige ­Kroate Ivan Vuceti´c, der unabhängig von F. Galton den Wert der Daktyloskopie für die polizeiliche Aufklärungsarbeit erkannt hatte (S. 305). Geradezu „aktuell“ ist Lukaschewski, indem er im 15. Kapitel (S. 309-351) „Die Entwicklung der Kriminalistik zu Beginn des 20. Jahrhunderts“ einem ganz außergewöhnlichen „Kriminalisten“, Ernst A. F. Gennat (1880–1939), heute wieder bekannt durch „Babylon Berlin“, eine Passage widmet, die freilich wiederum wortwörtlich, ohne Quellennachweis, Wikipedia entnommen ist (S. 309-316). Das 16. Kapitel „Nationalsozialismus-Polizei-Kriminalität“ (S. 318-351) trägt zum Thema kaum etwas bei. Erst im 17. Kapitel „Die sprunghafte Entwicklung der Forensik zu Beginn des 20. Jahrhunderts“ (S. 352-375) kommt der Autor auf einen/den Gegenstand seines Buchs zu sprechen. Da tauchen sie dann auf, die Traumatologie, Toxikologie, Ballistik, Entomologie, Osteologie, Odontologie, Daktyloskopie, Serologie, die DNA-Analyse sowie die forensische Psychiatrie und die ComputerForensik (mit der Anmerkung S. 353: gehören zur Forensik; siehe dann später auch Kapitel 23 „ Meilensteine der Kriminalistik [unvollständig]“, S. 437-473), wobei auf die letzten beiden freilich „aufgrund des begrenzten Umfangs unserer Seminarfacharbeit nicht weiter einzugehen“ sei!?! (S. 354). Eine nähere Darstellung der „Geschichte der Forensik“ lohnt ebenfalls nicht (S. 354-357). Obwohl der Autor seinem „eigentlichen“ Thema jetzt (endlich doch) näherkommt, bleibt der Text weiterhin fragmentarisch, ungeordnet, teilweise redundant, teilweise „zufällig“, insgesamt mehr als unbefriedigend. Im 18. Kapitel „Die Kriminalistik der DDR – Die Sektion Kriminalistik an der Humboldt-Universität“ (S. 376-382) überrascht Lukaschewski mit einer bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland gewiss nicht in dieses Kapitel gehörenden polemischen Kritik der „Kriminalistik im landläufigen Sinn“ (S. 376), die in ihrer Faktenarmut nichts taugt. (Nebenbei: Es stört schon, wenn im Jahr 2020 noch mit der polizeilichen Kriminalstatistik [= PKS] von 2014 gearbeitet wird, S. 376; das ist zwar nicht „geradezu hundsmiserabel“, wie der Autor im Zusammenhang mit der Aufklärungsquote in Deutschland meint, aber durchaus bezeichnend für die „Sorgfalt“, mit der er gearbeitet hat.) Es fehle eben, offenbar das Steckenpferd des Autors, eine wissenschaftliche Ausbildung von Kriminalisten, wie es sie in der DDR gegeben habe. Es folgt dann ein Lob des ehemaligen Sachstands in der DDR (S. 377-381). Im Kap. 19 „Die Kriminalistik in der Bundesrepublik“ (S. 382-394) dienen wenige Sätze zum Aufweis, wie man sich die „Kriminalistik als Wissenschaft“ vorzustellen habe. Das hiesige „System der Kriminalistenausbildung“ scheine, oh Überraschung, nicht viel zu taugen. „Ein großer Mangel ist, dass theoretische und methodologische Grundfragen der Kriminalistik, wenn überhaupt, nur am Rande behandelt werden“. Wenn es eingangs des 19. Kapitels heißt „Die Kriminalistik als eine mit den anderen Kriminalwissenschaften eng verbundene eigenständige Wissenschaft“ (S. 382; siehe auch S. 421), und auf S. 383 „Kriminalistik ist ein… eng mit den Strafrechtswissenschaften verbundenes Fachgebiet, das sich mit den Mitteln, Methoden und Verfahren zur Aufdeckung, Untersuchung und Vorbeugung von Straftaten sowie kriminalistisch-relevanten Sachverhalten befasst“, ist man angesichts des zu Beginn des Buchs Gesagten verblüfft. Denn hier wird deutlich, dass er mit Kriminalistik eben doch nicht StGB, StPO und deren „Hilfswissenschaften“ im bisherigen Sinn meint, sondern letztlich eben das, was er eingangs aus Wikipedia als Definition zitiert hat, nur dass er den Begriff der Wissenschaft weiter fassen will als der bisher zumindest für Teilbereiche gefasst wird. Bedauerlicherweise könne man „in Deutschland“ Kriminalistik nicht studieren, schreibt er einige Seiten später (S. 388). Auch der Stellenwert der Wissenschaftskriminalistik müsse „erhöht“ werden (S. 394). Eben darum bemüht sich aktuell etwa Philipp Heid, „Die Kriminalistik im System der Kriminalwissenschaften“, Kriminalistik 2020, S. 584-589.

Der „Blick in die internationale Kriminalitätsbekämpfung“ (Kap. 20) auf Interpol, Europol, das FBI und Scottland Yard, Kap. 21 „Die Fallanalyse oder Profiling“ sowie die „Geschichte der Kriminalistik – Eine zusammengefasste Chronologie“ (Kap. 22; hier verwendet er wieder den durch die Zeit überholten Kriminalistikbegriff!) seien noch erwähnt, aber nicht mehr näher beschrieben. Fazit: Was der Verfasser in diesem Buch bietet, lässt an seiner Fähigkeit zu genauem und systematischem, zu wissenschaftlichem Arbeiten, gelinde gesagt, zweifeln. Lukaschewski hat nur einen sehr geringen Bruchteil des zur Verfügung stehenden Raums seinem Thema gewidmet. Wäre ihm das bewusst gewesen, müsste man von einem Etikettenschwindel sprechen, wobei ein passendes Etikett für den Inhalt dieses Buchs erst noch gefunden werden müsste. (mh)

Univ. Prof. Dr. iur. utr. Michael Hettinger (mh). Promotion 1981, Habilitation 1987, jeweils in Heidelberg (Lehrbefugnis für Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafrechtsgeschichte). 1991 Profes­ sur an der Universität Göttingen, 1992 Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht in Würzburg, von 1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand 2015 in Mainz. Mit­herausgeber der Zeitschrift „Golt­dammer’s Archiv für Strafrecht“. hettinger-michael@web.de

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