Migration

Recht und Ethik der Migration

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 5/2019

Joachim Hruschka / Jan C. Joerden (Hrsg.), Jahrbuch für Recht und Ethik / Annual Review of Law and Ethics Bd. 25 (2017). Themenschwerpunkt: Recht und Ethik der Migration / Law and Ethics of Migration. Berlin: Duncker & Humblot 2017, VIII, 342 S., Broschur, ISBN 978-3-428-15312-1. € 99,90. (Erhältlich als Buch, E-Book, Buch + E-Book)

Das 1993 begründete „Jahrbuch für Recht und Ethik“ hat das Ziel, grundlegende Fragen und konkrete Probleme ei­ner Rechtsethik interdisziplinär zu erörtern. Der vorliegende Band ist erstmals den grundsätzlichen und aktuellen Fragen der Migration gewidmet. Er hat zwei Hauptteile: Zuerst werden „rechtsethische Grundlagen der Migration“ erörtert, gefolgt von der Diskussion von „rechtlichen Spe­zialfragen der Migration“. Diese Unterscheidung zwischen den jeweils sechs Beiträgen ist freilich nicht durchzuhalten, denn die Sachprobleme und Themen überschneiden sich unvermeidlich, insbesondere in den zentralen ethischen Fragen und im Blick auf die rechtlichen Handlungsmög­lichkeiten: Wer hat ein wie begründetes Recht, als Flücht­ling oder Migrant in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden? In welchem Land? Zu welcher Art von Hilfe – von der Lebensrettung über die Grenzöffnung oder -schlie­ßung bis zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz – ist ein Staat verpflichtet? Wie kann ein Staat oder wie kann eine Staatengemeinschaft auf Migrationsvorgänge steuernd Einfluss nehmen und welche rechtlichen Mittel stehen dabei zur Verfügung? Manche Beiträge des Bandes haben freilich mit diesen Hauptfragen nur am Rande zu tun, so wenn eine EU-Direktive zur studentischen „Mi­gration“ kritisch diskutiert wird (A. Hoogenboom), oder behandeln spezielle Fragen, die nur für ein Land gelten, so die Frage des Kindeswohls im deutschen Migrations­ recht (H. Hoffmann). Die Tatsache, dass EU-Richtlinien zur Arbeitsmigration von Drittstaatsangehörigen Defizi­te bezüglich der Geschlechtergerechtigkeit aufweisen (S. Progin-Theuerkauf / M. Zoeteweij-Turhan), wird zurecht kritisiert, aber es gibt aktuell weit Dringlicheres. Auf den ersten Blick fallen drei Defizite bei diesem Band auf, die sich freilich in einer einzigen Veröffentlichung auch nicht beheben ließen: Es fehlen weitgehend öko­nomische Analysen, es gibt keinen Überblick wenigstens zu den empirischen Eckdaten der globalen Migration und ich vermisse jeden orientierenden Hinweis auf die aktuelle Forschungslage (vgl. dazu: https://fluchtforschung.net/). Umstritten sind in vielen rechtsethischen Beiträgen zur Migration vor allem zwei Fragenkreise: (1) Kann oder soll es (für wen?) ein „Recht auf offene Grenzen“ geben? (2) Welche Kriterien lassen sich für die Wahrnehmung von „Flüchtlingsverantwortung“ aufstellen und praktisch an­wenden? Offensichtlich setzt die zweite Frage eine kluge Beantwortung der ersten voraus. Die erste Frage behandeln im vorliegenden Band vor allem Matthias Hoesch (In wel­chem Sinn kann es ein Recht auf offene Grenzen geben?) in einer „analytisch“-systematischen Perspektive und Rai­ner Keil in einer deutlich präziseren Orientierung an Kant (Philosophie und Weltbürgerrecht angesichts existenzieller Bedrohung: Flüchtlingsschutz als Tugendpflicht, Rechts­pflicht und Menschenrecht bei Kant). Hoesch bezieht sich auf eine schon seit Jahren geführte Debatte über die Fra­ge, ob Grenzen grundsätzlich offen sein sollten und/oder Staaten das Recht haben (sollten), Einreise und Einwande­rung „nach ihren jeweiligen Vorlieben zu regeln“ (49). Da­ bei geht es in der Literatur oft um eine Analogie. Gefragt wird: Müsste nicht einem menschenrechtlich begründeten Recht auf Freizügigkeit bzw. Bewegungsfreiheit innerhalb eines Staates einschließlich des Rechtes, auszuwandern und zurückzukehren (Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948) analog eine globale Bewegungsfreiheit über Grenzen hinweg entsprechen? Warum soll ich nur zwischen Heidelberg und Berlin meinen Wohnsitz frei wählen können, aber nicht auch zwischen Nairobi und Genf? Es gibt in der Tat Menschen, die überzeugt sind, dass sich die Probleme von Flucht und Mig­ration lösen ließen, wenn jeder Mensch jederzeit frei ent­scheiden kann, wann und wo sie oder er sich dauerhaft niederlässt. Die praktischen Hindernisse und Widerstände demgegenüber liegen auf der Hand. In Vergangenheit und Gegenwart kenne ich kein Volk, keinen Staat, keine Ver­fassung und keine völkerrechtlichen Bestimmungen, die ein Prinzip (mehr oder weniger) uneingeschränkter Nie­derlassungsfreiheit anerkennen. Die dagegen gerichteten einschlägigen Veröffentlichungen – einige Texte bei Diet­rich (Hg.), Ethik der Migration (2017) oder Cassee/Goppel (Hg.), Migration und Ethik (2012) – zugunsten von open borders bieten einigen Scharfsinn auf, um zwar nicht die politische Realisierbarkeit, wohl aber so etwas wie eine Art moralisches Recht auf globale Bewegungsfreiheit zu be­ gründen. Die Grundfehler solcher Argumentationen, die Hoesch ziemlich umständlich referiert und kritisiert (und noch durch eine schwer nachvollziehbare Unterscheidung von „idealer und nichtidealer Theorie“ verkompliziert), se­he ich darin, dass erstens nicht klar unterschieden wird zwischen „moralischen Rechten“, die meist lediglich mo­ralisch begründete Ansprüche sind, und geltendem, posi­tivem Recht, und dass zweitens die Angewiesenheit von Recht auf staatliche Institutionen verkannt wird. Insbe­sondere Menschenrechte und damit auch die Rechte von Flüchtlingen und Migranten sind zu ihrem Schutz auf le­gitime staatliche Mittel angewiesen, um sie durchzuset­zen. Dazu wiederum bedarf es zureichender, demokratisch gesicherter Zustimmung durch das Staatsvolk. Im Unterschied zu einem solchen „analytischen“ Ansatz folgt Rainer Keil der Rechts- und Moralphilosophie Kants in systematischer Absicht. Ihn interessiert hierbei, in einer luziden Kontroverse mit den open border-Anwälten, das Verhältnis von moralisch begründeten Hilfspflichten zu Rechtspflichten eines Staates und seiner Bürger. Zu den elementaren moralischen Pflichten eines jeden Menschen gehört die Nothilfe in dem Sinne, dass niemand seinem Untergang preisgegeben werden darf, sofern dies verhin­dert werden kann. Eine solche moralische Pflicht kann, wenn ein Volk oder ein Gesetzgeber so entscheidet, zu geltendem Recht und damit einer Rechtspflicht der Bür­ger werden. Insofern darf man Kant geradezu als Ahn­e bezüglich der Geschlechtergerechtigkeit aufweisen (S. Progin-Theuerkauf / M. Zoeteweij-Turhan), wird zurecht kritisiert, aber es gibt aktuell weit Dringlicheres. Auf den ersten Blick fallen drei Defizite bei diesem Band auf, die sich freilich in einer einzigen Veröffentlichung auch nicht beheben ließen: Es fehlen weitgehend öko­nomische Analysen, es gibt keinen Überblick wenigstens zu den empirischen Eckdaten der globalen Migration und ich vermisse jeden orientierenden Hinweis auf die aktuelle Forschungslage (vgl. dazu: https://fluchtforschung.net/). Umstritten sind in vielen rechtsethischen Beiträgen zur Migration vor allem zwei Fragenkreise: (1) Kann oder soll es (für wen?) ein „Recht auf offene Grenzen“ geben? (2) Welche Kriterien lassen sich für die Wahrnehmung von „Flüchtlingsverantwortung“ aufstellen und praktisch an­wenden? Offensichtlich setzt die zweite Frage eine kluge Beantwortung der ersten voraus. Die erste Frage behandeln im vorliegenden Band vor allem Matthias Hoesch (In wel­chem Sinn kann es ein Recht auf offene Grenzen geben?) in einer „analytisch“-systematischen Perspektive und Rai­ner Keil in einer deutlich präziseren Orientierung an Kant (Philosophie und Weltbürgerrecht angesichts existenzieller Bedrohung: Flüchtlingsschutz als Tugendpflicht, Rechts­pflicht und Menschenrecht bei Kant). Hoesch bezieht sich auf eine schon seit Jahren geführte Debatte über die Fra­ge, ob Grenzen grundsätzlich offen sein sollten und/oder Staaten das Recht haben (sollten), Einreise und Einwande­rung „nach ihren jeweiligen Vorlieben zu regeln“ (49). Da­bei geht es in der Literatur oft um eine Analogie. Gefragt wird: Müsste nicht einem menschenrechtlich begründeten Recht auf Freizügigkeit bzw. Bewegungsfreiheit innerhalb eines Staates einschließlich des Rechtes, auszuwandern und zurückzukehren (Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948) analog eine globale Bewegungsfreiheit über Grenzen hinweg entsprechen? Wa­rum soll ich nur zwischen Heidelberg und Berlin meinen Wohnsitz frei wählen können, aber nicht auch zwischen Nairobi und Genf? Es gibt in der Tat Menschen, die über­zeugt sind, dass sich die Probleme von Flucht und Mig­ration lösen ließen, wenn jeder Mensch jederzeit frei ent­scheiden kann, wann und wo sie oder er sich dauerhaft niederlässt. Die praktischen Hindernisse und Widerstände demgegenüber liegen auf der Hand. In Vergangenheit und Gegenwart kenne ich kein Volk, keinen Staat, keine Ver­fassung und keine völkerrechtlichen Bestimmungen, die ein Prinzip (mehr oder weniger) uneingeschränkter Nie­derlassungsfreiheit anerkennen. Die dagegen gerichteten einschlägigen Veröffentlichungen – einige Texte bei Diet­rich (Hg.), Ethik der Migration (2017) oder Cassee/Goppel (Hg.), Migration und Ethik (2012) – zugunsten von open borders bieten einigen Scharfsinn auf, um zwar nicht die politische Realisierbarkeit, wohl aber so etwas wie eine Art moralisches Recht auf globale Bewegungsfreiheit zu be­ gründen. Die Grundfehler solcher Argumentationen, die Hoesch ziemlich umständlich referiert und kritisiert (und noch durch eine schwer nachvollziehbare Unterscheidung von „idealer und nichtidealer Theorie“ verkompliziert), se­he ich darin, dass erstens nicht klar unterschieden wird zwischen „moralischen Rechten“, die meist lediglich mo­ralisch begründete Ansprüche sind, und geltendem, posi­tivem Recht, und dass zweitens die Angewiesenheit von Recht auf staatliche Institutionen verkannt wird. Insbe­sondere Menschenrechte und damit auch die Rechte von Flüchtlingen und Migranten sind zu ihrem Schutz auf le­gitime staatliche Mittel angewiesen, um sie durchzuset­zen. Dazu wiederum bedarf es zureichender, demokratisch gesicherter Zustimmung durch das Staatsvolk. Im Unterschied zu einem solchen „analytischen“ Ansatz folgt Rainer Keil der Rechts- und Moralphilosophie Kants in systematischer Absicht. Ihn interessiert hierbei, in einer luziden Kontroverse mit den open border-Anwälten, das Verhältnis von moralisch begründeten Hilfspflichten zu Rechtspflichten eines Staates und seiner Bürger. Zu den elementaren moralischen Pflichten eines jeden Menschen gehört die Nothilfe in dem Sinne, dass niemand seinem Untergang preisgegeben werden darf, sofern dies verhin­dert werden kann. Eine solche moralische Pflicht kann, wenn ein Volk oder ein Gesetzgeber so entscheidet, zu geltendem Recht und damit einer Rechtspflicht der Bür­ger werden. Insofern darf man Kant geradezu als Ahn­herrn der Genfer Flüchtlingskonvention verstehen. Aber diese Pflicht zur Nothilfe ist nicht unbegrenzt. Sie darf nicht über das historisch variable Maß des Menschenmög­lichen hinausgehen, sie muss im staatlichen Zusammenle­ben rechtlich bestimmt werden und sie hat eine über die staatliche Realität hinausgehende weltrechtliche Tendenz. Diese konkretisiert Kant als „Weltbürgerrecht“. Für Mig­ranten bedeutet dies – nach Kant – keine allgemeine Be­wegungs- und Niederlassungsfreiheit, wohl aber ein Recht auf „Hospitalität“, d.h. die rechtlich verbürgte Erwartung, bei einem Grenzübertritt nicht feindselig behandelt zu werden. Dem Besuchsrecht steht insofern keine generelle Aufnahmepflicht gegenüber, wohl aber muss das Prinzip der Unrechtsunterlassung (konkret: Refoulmentverbot) ergänzt werden durch nach und nach zu entwickelnde Formen „kooperativer Solidarität“ (100). Keil aktualisiert Kant: „Wo Hilfeleistungen die Beseitigung von Fluchtur­sachen im Herkunftsland, in unsicheren oder überforder­ten Drittstaaten, wo sie die Verbesserung unerträglicher, perspektivloser und sicherheitspolitisch bedenklicher Situ­ationen in Flüchtlingslagern, die Rettung in Seenot gera­tener Menschen oder die Überwindung von Fehlanreizen ermöglichen, dort spricht dies für ihre Gebotenheit, sei es als Transferleistungen, Aufklärung, klug strukturierte Kon­tingentaufnahmen oder in anderer Weise.“ (101) Anna Lübbe gibt in ihrem Beitrag über „Allokation von Flüchtlingsverantwortung“ diesen rechtsethischen Grund­lagen eine pragmatische, rechtspolitische Wendung. Ihre Analyse geht zurück auf einen Beitrag für das Jahresgut­ achten des Sachverständigenrates deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) aus dem Jahr 2016. In den Grundzügen ist das nach wie vor aktuell. Ihr Ausgang sind die Genfer Flüchtlingskonvention und die Frage, ob und wie diese unter den gegebenen politischen Bedingun­gen (Schengen- und Dublin-Vereinbarungen) angewandt werden kann. Die Antwort: Das ist nur möglich durch eine gemeinsame, geteilte „Flüchtlingsverantwortung“, zuerst der Schengen-Staaten, dann der internationalen Staaten­gemeinschaft. Das klingt auf den ersten Blick blauäugig, ist aber in der Durchführung klar und präzise. Zuerst ent­ wickelt Lübbe fünf Prinzipien der Zuordnung von Schutz­ suchenden und Schutzstaaten (wer anders als Staaten soll dafür in Frage kommen? – mit offenen Grenzen lässt sich hier nichts anfangen): – das Mindeststandardprinzip (elementarer Schutz im Sin­ne des Non-Refoulment), – das Erreichbarkeitsprinzip (Flüchtlinge sollen für sie er­ reichbaren Staaten zugeordnet werden), – das Verbindungsprinzip (Flüchtlinge sollen vor allem Staaten zugeordnet werden, zu denen sie Verbindungen haben: Familienzusammenhalt, Kindeswohl). – das Effizienzprinzip (Zuordnungen müssen rasch geklärt werden ohne überlange Verfahren),– das Lastenteilungsprinzip (im Sinne eines „Verantwor­tungsteilungs- oder Solidaritätsprinzips“). Offensichtlich ist das letzte Prinzip nur sinnvoll anwend­bar, wenn die „Belastung und Belastbarkeit der beteiligten Staaten berücksichtigt“ wird (107). Lübbe spricht von ei­nem „Überlastungsschutz“. Im derzeitigen Dublin-System mit dem Ersteintrittsprinzip (Zuständigkeit des Landes, wo Flüchtlinge zuerst ankommen) einerseits, der Weigerung etlicher Staaten, Flüchtlingskontingente überhaupt aufzu­nehmen, andererseits, funktioniert dies indes nicht. Auch die Reformvorschläge der EU-Kommission haben wenig bis nichts erreicht. Gleichwohl ist nicht zu bestreiten, dass es zustimmungsfähige Umverteilungsregeln braucht, dass auch über „kooperative Obergrenzen“ verhandelt werden muss und dass Kooperationsabkommen zur „Migrations­ partnerschaft“ mit Drittstaaten erforderlich sind, also im Sinne des Global Compact on Responsibility Sharing for Refugees der Vereinten Nationen. Hinzufügen möchte ich: Wenn einige EU-Staaten sich einem solchen Ansatz ver­schließen, können andere sich gleichwohl auf diesen Weg machen.

Nicht alle Beiträge im vorliegenden Band sind so systema­tisch kohärent wie derjenige Keils oder so politisch aktuell wie Lübbes Ausführungen. Ein langer Beitrag zum „NoBorder-Postulat“ mit dem Titel „Migration im Naturzu­ stand“ endet mit der Bemerkung, dass der „Sonderfall“ von Menschen in existenzieller Not „nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung“ gewesen sei (166). Andere konzentrieren sich auf die Prüfung konkreter rechtsethi­scher Probleme wie die Frage der „Reduktion der Zahl von Flüchtlingen“ (Andreas Fisch). Ein roter Faden, der die­se Fragestellungen interdisziplinär verbinden könnte, ist nicht erkennbar. Insgesamt fehlt dem Band, außer den eingangs schon erwähnten Defiziten, eine allgemein ori­entierende Einleitung der Herausgeber und damit eine strukturierte Übersicht über das viel zu weite Feld der Mi­gration. (wl) ˜

Prof. Dr. Wolfgang Lienemann war bis zu seiner Emeritierung im Jahr 2010 Professor für Ethik an der Theologischen Fakultät der Universität Bern, Schweiz. Zu seinen Arbeits- und Forschungsschwerpunkten gehören Grundlagenfragen der theologischen und philosophischen Ethik, Ökumenische Ethik und Ekklesiologie, Politische Ethik (Theologie und Friedensforschung), Ekklesiologie/Kirchenrecht/Staatskirchenrecht/Rechtsethik, Medizin- und Sexualethik, Umwelt- und Wirtschaftsethik.

wolfgang.lienemann@theol.unibe.ch

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