Recht

Öffentliches Baurecht – Baunutzungsverordnung

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 2/2020

König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung. Kommentar. 4. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, XVIII, 895 S. Hardcover (In Leinen), ISBN 978-3-406-73655-1, € 119,00

Das Bauplanungsrecht lebt nicht nur von Änderungen der normativen Grundlagen. Die tägliche Praxis stellt in reichem Ausmaß praktische Probleme, mit denen sich Behörden, Planer und Bauherren und deren rechtliche Berater und die Verwaltungsgerichte zu befassen haben. Grundstürzende Änderungen sind dabei selten, das Bauplanungsrecht braucht Kontinuität. So war die Einfügung des Urbanen Gebiets als neuem Baugebietstyp in § 13 a BauNVO nach 40 Jahren eine erhebliche Änderung, die den Verordnungsgeber motivierte, am 21. November 2017 die Neufassung der BauNVO bekanntzugeben. Das hier vorzustellenden Werk aus der Beck’schen Gelben Reihe unterstützt die tägliche Arbeit am Schreibtisch: Zwei Verwaltungsrichter und ein Ministerialbeamter haben eine knappe, an der Rechtsprechung orientierte Erläuterung der in ihrer Bedeutung kaum zu überschätzenden Bestimmungen der BauNVO in nunmehr vierter Auflage vorgelegt. Nach einer 27-seitigen Einleitung, die sich der Bedeutung der Baunutzungsverordnung für die Bauleitplanung und das übrige Bauplanungsrecht widmet, werden die einzelnen Vorschriften im Detail erläutert. Hilfreich ist, dass zunächst die früheren Fassungen der Verordnung angegeben werden. Denn je nach Erlasszeitpunkt der Bauleitpläne sind unterschiedliche Fassungen der BauNVO anwendbar. Die Erläuterungen selbst orientieren sich an der Rechtsprechung, wobei der Schwerpunkt auf den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts liegt. Demgegenüber spielen die ohnehin nicht eben häufigen wissenschaftlichen Äußerungen zu den Problemen der Baunutzungsverordnung eine untergeordnete Rolle. Die Wettbewerbswerke mit Erläuterungen zur BauNVO werden allerdings in erheblichem Umfang verarbeitet.

Soweit das in der täglichen Arbeit mit dem Werk festzustellen war, ist jedenfalls wichtige Rechtsprechung umfassend aufgenommen. Insbesondere die Beispielslisten (siehe etwa Rn. 24 zu § 14) sind sehr hilfreich, um für die täglichen Detailfragen die einschlägige Rechtsprechung zu finden. Die Lektüre wird allerdings dadurch erschwert, dass die Nachweise vollständig als Klammervermerke zitiert werden, was dann, da – um Parallelfundstellen aufzufinden, sehr hilfreich – die Aktenzeichen der Entscheidungen angegeben werden, zu den Lesefluss hindernden Zitatketten führen kann (siehe z. B. Rn. 17 zu § 11). Das ist aber wohl eine Problematik der Gelben Reihe des Beck-Verlages, Nachweise nicht in Fußnoten auszulagern. Die Lesbarkeit würde es, wie das etwa der VwGO-Kommentar von Kopp/Schenke aus der gleichen Reihe belegt, erhöhen.

Ergänzt wird die Kommentierung durch einen Anhang, in dem einige technische Vorschriften wiedergegeben werden. Die DIN 18005 Schallschutz im Städtebau und die DIN 45691 Geräuschkontingentierung stellen ebenso wichtige Hilfsmittel für die Praxis dar wie die VDI-Richtlinie 3894 zu Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, die um die Geruchsimmissions-Richtlinie ergänzt wird. Der Abdruck der Planzeichenverordnung wäre ergänzend sicherlich noch hilfreich und würde den Umfang des Werks nicht übermäßig strapazieren. Petz/König, Roeser und Stock haben mit dem handlichen Band ein wertvolles Hilfsmittel für den ersten Zugriff auf die Baunutzungsverordnung vorgelegt. Die rechtlichen Alltagsfragen aus der Anwendung der Bauleitpläne können mit diesem Werk zuverlässig und zügig beantwortet werden. Das wäre noch leichter, wenn das Werk durch ein noch umfangreicheres

Stichwortverzeichnis erschlossen würde. Wo die großen Kommentare im Regal griffbereit stehen, liegt dieses Werk griffbereit auf dem Schreibtisch des Baurechtlers.

Prof. Dr. Ulrich Repkewitz war bis 2003 als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Assistent am Fachbereich Rechtswissenschaften in Mainz tätig. Seit 2004 ist er als Rechtsanwalt zugelassen und in eigener Kanzlei vorwiegend im Verwaltungsrecht sowie rund um das Bauen und Wohnen tätig. Er ist Honorarprofessor und Kursautor für Öffentliches Baurecht und Umweltrecht an der Fernuniversität in Hagen.

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