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Musterverfahren Deutsche Digitale Bibliothek

Europäischer Gerichtshof entscheidet über Framing-Technologie

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 9. März in einem Vorabentscheidungsverfahren (Az.: C-392/19), welches 2019 durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az.: I ZR 113/18) angestoßen worden ist, sein Urteil gefällt. In der Sache streiten die Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) um die Frage, ob die VG Bild-Kunst eine Lizenzierung von Bildrechten zur Veröffentlichung auf dem Online-Portal der DDB davon abhängig machen darf, dass die DDB technische Maßnahmen implementiert, die es verhindern, dass Dritte die angezeigten Vorschaubilder per Link in deren eigene Websites einbetten. Die Einführung solcher Maßnahmen würde naturgemäß einen nicht unerheblichen Kostenaufwand bedeuten. Auch gibt es viele Urheber und insbesondere Künstler, die im Netz gefunden werden wollen und einer Verlinkung ihrer Werke daher positiv gegenüberstehen. Folglich wehrte die DDB sich gegen die aus ihrer Sicht unangemessene Forderung der VG Bild-Kunst.

Rechtssicherheit als oberstes Ziel

Um an dieser Stelle Rechtssicherheit zu schaffen, einigten sich beide Seiten darauf, die urheberrechtlichen Fragen gerichtlich klären zu lassen. Das war im Jahr 2016. Mittlerweile hat das Verfahren über die Stationen des Landgerichts Berlin, des Kammergerichts und des Bundesgerichtshofs die europäische Bühne in Luxemburg erreicht. Allein dies zeigt bereits, welche Bedeutung die einschlägigen Rechtsfragen nicht nur für den konkreten Fall, sondern weit darüber hinaus haben. Es handelt sich um grundsätzliche Erwägungen, ob und wenn ja wie Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten im Netz gewährt wird und welche Rolle dabei technische Schutzmaßnahmen spielen.

Die Besonderheit des Ausgangsfalls ist, dass es nicht um technische Zugangssperren im Sinne etwa einer Pay Wall geht, sondern um solche technischen Maßnahmen, die es verhindern sollen, dass ein Dritter – ohne das Vorschaubild zu kopieren – dieses durch einen eingebetteten Link (Frame Inline Link) in seine eigene Website integriert. Selbiges geschieht regelmäßig, ohne dass dem Betrachter bewusst wird, dass das Bild nicht integraler Bestandteil der gerade betrachteten Website ist, sondern per Link hinzugefügt wird. Ob solche Hyperlinks anders zu behandeln sind als ein „klassischer“ Link zum Anklicken war bis dato noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Entscheidung des EuGH

In der Vergangenheit hat der EuGH in verschiedenen Entscheidungen die Bedeutung von Hyperlinks für das Funktionieren des Internets wie auch für die Meinungs- und Informationsfreiheit im Netz betont. Gleichzeitig haben die Richter aber auch hervorgehoben, dass die Europäische Union ein hohes Schutzniveau im Bereich des geistigen Eigentums anstrebt. Das Urheberrecht soll mithin effektiven Schutz genießen und Urheber sollen einen angemessenen Ausgleich für die Nutzung ihrer Werke erhalten. Hierzu sieht das Gesetz in bestimmten Konstellationen auch technische Schutzmaßnahmen vor. Allerdings ging es bislang immer um den technischen Schutz gegen eine Zugriffsmöglichkeit als solches, nicht um die Reglementierung des „Wie“ des Zugangs.

In dem gestern ergangenen Urteil stellt der EuGH nunmehr fest, dass

„Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.“

Die Richter erkennen damit an, dass eine Verlinkung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten Voraussetzungen eine öffentliche Wiedergabe sein kann. Dies namentlich dann, wenn die Verlinkung unter Umgehung von seitens des Rechteinhabers implementierter technischer Schutzmaßnahmen erfolgt, die ein Framing oder Inline Linking durch Dritte gerade unterbinden sollen. Einer Verknüpfung trotz technischer Sperre kann der einzelne Rechteinhaber nunmehr aus seinem Urheberrecht heraus entgegentreten, denn sie stellt nach dem Verständnis des EuGH eine unautorisierte Nutzungshandlung des Dritten dar.

Die Implementierung technischer Schutzmaßnahmen wird dabei als Ausdruck einer Willensbekundung des Urhebers verstanden. Dieser erlaubt die öffentliche Wiedergabe seiner Werke im Internet „unter Vorbehalt“. Das bedeutet, dass das Publikum diese Werke nur im Kontext einer bestimmten Seite sehen darf. Der EuGH geht hier sogar noch einen Schritt weiter. Um die Rechtssicherheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Internets zu gewährleisten, soll es dem Urheberrechtsinhaber nicht gestattet sein, seine Erlaubnis auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/29 zu beschränken.

Wie geht es weiter?

Das Verfahren wird nunmehr vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe seinen Fortgang finden. Der EuGH hat eine Auslegungsfrage zum Verständnis des europäischen Urheberrechts beantwortet. Es wird an den deutschen Gerichten sein, im Lichte dieser Auslegung die entscheidungsrelevanten Sachfragen zu klären. Es ist aber bereits jetzt erkennbar, dass die Richter in Luxemburg den einzelnen Urheber stark in den Fokus genommen haben. Dieser soll, wenn er dies möchte, eine öffentliche Wiedergabe „unter Vorbehalten“ gestatten können, namentlich unter der Prämisse, dass ein Framing oder Inline Linking durch Dritte technisch unterbunden wird.

Eine solche Stärkung der Rechte des einzelnen Urhebers steht voll und ganz im Einklang mit dem Verständnis der DDB. Als Kultureinrichtung und Vermittler zwischen Kulturschaffenden, Kultur- und Wissenseinrichtungen und Gesellschaft sehen wir das Urheberrecht als hohes Gut. Dies steht und stand zu keinem Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit der VG Bild-Kunst in Frage. Auch ist es die Auffassung der DDB, dass insbesondere die Vermarktung von hochauflösenden Bildern den Urhebern oder dessen Vertretern zusteht. Der DDB geht es vor allem darum, dass künstlerische Werke bekannt gemacht werden.

Die DDB hat insofern auch eine erhöhte Lizenzgebühr angeboten, um ein etwaiges Framing durch Dritte einzupreisen. Inwieweit jedoch technische Schutzmaßnahmen im Kontext der Vermittlung digitalen Zugangs zu Kultur das präferierte Mittel der Wahl sein sollten, bezweifeln wir. Entscheidend wird vielmehr sein, ein allgemeines Verständnis in der Gesellschaft zu schaffen, dass nicht alles, was im Netz zu finden ist, auch zur freien Verfügung steht.

Die Website der Deutschen Digitalen Bibliothek versteht sich als „digitales Schaufenster“ von Kunst und Kultur für alle und damit auch als Unterstützung für Kultureinrichtungen, Kulturschaffende und Kreative. Für die DDB ist es daher eine Selbstverständlichkeit, auf entsprechenden Zuruf seitens der Rechteinhaber Vorschaubilder aus ihrem Portal zu entfernen. Insofern wird die DDB dem Urteil des EuGH bereits heute gerecht. Von einer Vielzahl von Urhebern erfahren die DDB und ihr digitales Angebot aber ausdrücklich Zuspruch. Man wird daher differenzieren müssen zwischen dem einzelnen Rechteinhaber, der für seine Werke eine öffentliche Zugänglichmachung „unter Vorbehalten“ wünscht, und einer Verwertungsgesellschaft, die pauschal für die Gesamtheit der von ihr vertretenen Urheber und Künstler die flächendeckende Implementierung technischer Schutzmaßnahmen einfordert. Denn derart einmütig stellt sich das Meinungsbild unter den Urhebern nach der Wahrnehmung der DDB nicht dar. Dazu muss nun aber erst einmal der Bundesgerichtshof in Karlsruhe befinden.

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek wird in dem Verfahren von Dr. Nils Rauer, MJI (Pinsent Masons, Frankfurt) anwaltlich vertreten.

https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/

 

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