Recht

Klima – Technik – Umwelt

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 4/2021

Der Klimawandel ist in den letzten Jahren zu einer dramatischen Herausforderung für das geltende Technik- und Umweltrecht geworden. Die Dramatik folgt daraus, dass eine wachsende Weltbevölkerung weiter steigende Emissionen von Treibhausgasen erwarten lässt. Eine Reduzierung dieser Emissionen auf Null dürfte ohne ein Ende des Bevölkerungswachstums nicht erreichbar sein. Maßnahmen zur Beendigung des Bevölkerungswachstums treffen jedoch auf ein moralisch-politisches Tabu, das schon jede Diskussion hierüber im Ansatz erstickt. Dies ist umso erstaunlicher, wenn gleichzeitig dem anthropogenen Treibhauseffekt entscheidende Bedeutung für die Erwärmung der Erdatmosphäre beigemessen und die Beendigung dieses Effekts zu einer Überlebensfrage der Menschheit in der drohenden „Klimakatastrophe“ hochstilisiert wird. Angesichts der prinzipiellen Begrenztheit menschlichen Wissens und des daraus folgenden Agnostizismus, der die frühere religiöse Fundierung der Politik jedenfalls in Europa abgelöst hat, erstaunt auch der Absolutheitsanspruch, mit der der Klimaschutzimperativ neuerdings alle politischen Handlungsfelder und die ihnen institutionelle Gestalt verleihenden Rechtsgebiete durchdringen und überlagern will. Selbst nicht frei von wissenschaftlich anfechtbaren Bewertungen, nutzt er die Wissenschaftsgläubigkeit unserer Zeit, um sich und seine Ziele als alternativlos zu inszenieren. Wenn man dies ernst nimmt, muss das bisherige, im Wesentlichen auf unscharfe Absichtserklärungen ohne Sanktionsmechanismen beschränkte deutsche und europäische Klimaschutzrecht als ungeeignetes Ablenkungsmanöver erscheinen. Es setzt nämlich nur selektiv einen Rahmen für die Klimaschutzpolitik, ohne konkrete Mittel für die Zielerreichung vorzuhalten, und relativiert zugleich die Klimaschutzbelange durch ein bloßes Berücksichtigungsgebot gegenüber anderen, ebenfalls zu berücksichtigenden Belangen. Dadurch reduziert sich der Klimaschutzimperativ rechtlich auf eine Begründungslast der Behörden, wenn sie sich mit einer Entscheidung über ihn hinwegsetzen wollen. Mehr wird ohne Ersetzung des demokratischen Rechtsstaats durch eine tendenziell totalitäre Klimanotstandsdiktatur allerdings kaum zu erreichen sein. Es lohnt sich deshalb, sich näher mit den Strukturen, Möglichkeiten und Grenzen des Klimaschutzrechts zu beschäftigen, das das künftige Technik- und Umweltrecht sektorenübergreifend prägen und ausrichten soll.

Walter Frenz, Grundzüge des Klimaschutzrechts, Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2020. ISBN 978-3-503-19454-4; 298 S., kart., € 29,00.

Der Autor dieser Einführung in ein neues und noch weitgehend unerforschtes Rechtsgebiet ist ein als Experte des Berg-, Umwelt- und Europarechts bekannter Hochschullehrer an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen. Er sieht im Klimaschutzrecht keinen bloßen Bestandteil des Umweltschutzrechts, sondern ein Querschnittsgebiet, das auf allen Ebenen der Rechtsetzung „das Zukunftsthema der 2020er Jahre“ bilde. Der potentiell totalitäre Ausgriff dieses dem Zeitgeist entsprechenden rechtspolitischen Ansatzes spiegelt sich in der Bandbreite der Themen, die der Autor in die Grundzüge des Klimaschutzrechts einbezieht. Überall stellt sich die Grundsatzfrage, wie stark staatliche Maßnahmen zum Klimaschutz in die Grundrechte eingreifen dürfen oder ob nicht sogar umgekehrt ein grundrechtsgestützter Anspruch auf schärfere Maßnahmen oder auf Schadensersatz wegen Klimaschäden besteht. Der Autor zieht hier interessante Parallelen zu den staatlichen Reaktionen im Zuge der Corona-Pandemie. Die Darstellung befindet sich auf dem Stand vom Juni 2020 und gliedert sich inhaltlich in zwei Teile: Im ersten Teil (Kapitel 1 bis 4) werden die völkerrechtliche, die unionsrechtliche und die nationalrechtliche Ebene aufgezeigt und in Bezug zueinander gesetzt. Im zweiten Teil (Kapitel 5 bis 12) werden die Ebenen übergreifende Einzelfragen näher behandelt. Gegenstand des ersten Teils ist zunächst das Klimavölkerrecht in seiner Entwicklung zum Pariser Klimaabkommen von 2015, das nur eine Rahmenordnung, aber keine konkreten Einzelverpflichtungen enthält und keine Sanktionen bei Nichteinhaltung selbstgesteckter Ziele vorsieht. Der Autor hebt hervor, dass die Maßnahmen zum Klimaschutz danach bisher der Selbstverantwortung der einzelnen Staaten überlassen blieben. Ob die auf der UN-Klimakonferenz in Kattowitz 2018 zur Ausgestaltung dieses Abkommens beschlossene Erwartung regelmäßiger Klimaschutzberichte der Vertragsstaaten über Kosmetik hinausgeht und die davon erhoffte Transparenz nicht nur in Deutschland tatsächlich wirksamen sozialen Druck zur Erreichung der Ziele des Pariser Abkommens erzeugt, müsse die weitere Entwicklung zeigen.

Anschließend stellt der Autor das Klimaeuroparecht dar, das mittlerweile zentrale Bedeutung für das Klimaschutzrecht habe. Es habe durch den von der neuen Kommissionspräsidentin von der Leyen mit einem Paukenschlag verkündeten „Green Deal“ enorm an Fahrt aufgenommen und sei ins Zentrum der EU-Politik gerückt. Die damit angestrebte Umgestaltung der EU-Wirtschaft für eine nachhaltige Zukunft mit Klimaneutralität bis 2050 reiche tief in das gesellschaftliche und soziale Leben hinein und umfasse auch eine Umgestaltung des Lebensmittelsystems und eine Verkehrswende. Die nahezu euphorische Wiedergabe der entsprechenden Pläne der Kommission durch den Autor täuscht allerdings kaum darüber hinweg, dass sich die damit bezeichnete Strategie zwar vieler wohlklingender Schlagworte bedient, jedoch bisher wenig konkret ist. Im Hinblick darauf, dass der auch beim früheren US-Präsidenten Trump beliebte Deal herkömmlich ein eher zweifelhaftes Geschäft bezeichnet, dürfte Zurückhaltung gegenüber den damit vom Autor verbundenen hohen Erwartungen angebracht sein. Der von der Kommission eingeschlagene Weg zur Klimaneutralität erscheint zwar unumkehrbar. Dies kann sich infolge der finanziellen Folgen der Corona-Pandemie jedoch täglich ändern. Vorerst gilt noch die vom Autor ebenfalls erläuterte EU-Klimaschutzverordnung von 2018, die zur CO2-Reduktion um 30 % bis 2030 konkrete Verpflichtungen der Mitgliedstaaten enthält, die aber durch Übertragung auf nachfolgende Jahre oder auf andere Mitgliedstaaten flexibel bleiben. In ihrer Klimaplanung sind die Mitgliedstaaten durch die EU-Governance-Verordnung von 2018 verpflichtet, der Kommission alle zehn Jahre integrierte Energie- und Klimapläne zu übermitteln, zu denen die Kommission detaillierte, allerdings rechtlich nicht verbindliche Empfehlungen aussprechen kann. Der Autor weist zutreffend darauf hin, dass es sich wegen des damit erzeugten faktischen Drucks eine deutsche Regierung angesichts einer sensibilisierten Öffentlichkeit und der gerade im Zuge der Corona-Krise in Europa sehr starken Verweisung auf die deutsche Finanz- und Wirtschaftskraft nicht leisten könne, keine anspruchsvollen Ziele vorzulegen, während sich Regierungen in Staaten ohne so hohes Klimaschutzbewusstsein bzw. mit hoher EU-Resistenz wie Polen und Ungarn diesem Druck entziehen könnten. Das deutsche Klimaverfassungsrecht sieht der Autor von der Frage beherrscht, ob ein besserer Klimaschutz auf der Basis grundgesetzlicher Schutzpflichten eingefordert werden kann. Dies wird von ihm grundsätzlich verneint. Eine bemerkenswerte Ausnahme erwägt er jedoch für den der Corona-Pandemie vergleichbaren Fall, dass „der Klimawandel mit einer Macht voranschreitet und zu Phänomenen führt, denen die Gesetzgebung nicht rasch genug gegensteuern kann, zumal wenn es etwa zu politischen Hängepartien kommt und damit die politischen Organe nicht entscheidungsfähig sind“. Insoweit könne dann eine „Not-kompetenz der Verwaltung“ vorliegen. Diese schon sprachlich seltsam unbeholfene Beschreibung der Voraussetzungen einer exekutiven Klimanotstandsdiktatur ist auch juristisch unterkomplex und in ihrer gefährlichen Unbestimmtheit mit einer demokratischen Verfassung unvereinbar. Am Ende des ersten Teils wendet sich der Autor dem Bundes-Klimaschutzgesetz von 2019 zu, das sich am langfristigen Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2050 orientiert. Er stellt den Inhalt dieses Gesetzes und das es begleitende „Klimapaket“ der Bundesregierung vor, das insbesondere die CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme sowie die dafür vorgesehenen Kompensationen zum Inhalt hat.

Der zweite Teil beginnt mit einer ausführlichen Darstellung des EU-Emissionshandels und seiner nationalen Erweiterung durch das deutsche Brennstoffemissionshandelsgesetz von Ende 2019. Ohne klare eigene Antwort wirft der Autor die Frage auf, ob der in diesem Gesetz festgesetzte anfänglich feste bzw. durch einen festen Korridor begrenzte Preis der ohne starre mengenmäßige Begrenzung ausgegebenen Emissionszertifikate nicht zu einer finanzverfassungswidrigen Abschöpfungsabgabe führt. Anschließend erläutert werden das Förderprogramm der Bundesregierung für energetische Maßnahmen an Gebäuden und die dem Ausgleich höherer Energiepreise dienenden Steuerentlastungen von Berufspendlern. Dabei referiert der Autor nicht nur die rechtspolitische Kritik an diesen klima- und sozialpolitisch kontraproduktiven Entlastungen, sondern weist auch auf europarechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von Grenzpendlern bei diesen nur die nationale Besteuerung erfassenden Entlastungen hin. Eingehend behandelt werden weiter die europa- und bundesrechtlich determinierte Förderung erneuerbarer Energien sowie der von Deutschland in „wichtiger Vorreiterrolle“ ohne völker- oder europarechtliche Verpflichtung beschlossene Ausstieg aus der Kohleverstromung. Besondere Berücksichtigung finden die Entschädigungspflicht für die vorzeitige Stilllegung betriebsbereiter Kraftwerke, die Vereinbarkeit der Entschädigungen mit dem europarechtlichen Beihilfenverbot und die Vereinbarkeit der Förderung grenznaher Unternehmen im Rahmen der Strukturstärkung für Kohleregionen mit dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot.

Die Behandlung der Digitalisierung in einer Darstellung des Klimaschutzrechts bedarf der Begründung. Diese wirkt etwas bemüht und widersprüchlich: Einerseits ermögliche die Digitalisierung effizientere Produktion, die zur Energieeinsparung und damit zum Klimaschutz beitragen könne; andererseits werde von der Digitalisierung ein größerer Stromverbrauch befürchtet, der möglicherweise klimarelevant sei. Unter der Überschrift „Digitalisierung im Interesse des Klimaschutzes“ erörtert der Autor recht weitschweifig den Leitfaden der Kommission für die gemeinsame Nutzung von Daten des Privatsektors durch Unternehmen so-wie die davon nicht erfasste Frage des „Eigentums“ an den Daten. Eine Limitierung der Digitalisierung durch den Klimaschutz hält er dagegen für ausgeschlossen. Ebenso bemüht wirkt die Begründung für die ausführliche Behandlung der Luftreinhalteplanung in einem Werk zu den Grundzügen des Klimaschutzrechts: Die Zurückdrängung der Dieselfahrzeuge führe zu erheblichen CO2-Mehrbelastungen, die auch Folgen für den Klimaschutz hätten. Der zweite Teil schließt mit Ausführungen zu Grundsatzfragen des öffentlichen Rechts. Dazu gehört zunächst die naheliegende Frage, inwieweit möglicherweise einschneidende Maßnahmen aus Gründen des Klimaschutzes mit den Grundrechten der davon Betroffenen vereinbar sind. Lehrbuchartig stellt der Autor hier die betroffenen Grundrechte – Eigentums- und Berufsfreiheit – mit ihren Schranken und Schutzbereichen sowie von Eingriffen ausgelösten Kompensationspflichten dar und misst sie an den für Klimaschutzmaßnahmen ins Feld zu führenden Gründen. Abschließend thematisiert er – mit negativer Antwort – die Frage der Haftung für Klimaschäden am Beispiel eines vor dem OLG Hamm anhängigen Klageverfahrens eines durch das Schmelzwasser eines Andengletschers von Überflutungsgefahr betroffenen peruanischen Landwirts gegen den Betreiber eines deutschen Kohlekraftwerks. Das Buch vermittelt einen abgerundeten Einblick in den aktuellen Stand der Entwicklung des internationalen, europäischen und deutschen Klimaschutzrechts und geht dabei mit vielen, den Forschungsschwerpunkten des Verfassers geschuldeten Einzelheiten über bloße „Grundzüge“ weit hinaus. Zur Rekapitulation und für den schnellen Überblick stehen am Ende der einzelnen Kapitel zusammenfassende Kernsätze bereit. Das Werk füllt damit – auch wegen seines moderaten Kaufpreises – eine Lücke im für die Juristenausbildung geeigneten Schrifttum. Angesichts der politischen Dynamik des vom Verfasser behandelten Themenfeldes und der auf allen Rechtsetzungsebenen häufig immer aktionistischeren und kurzlebigeren Gesetzgebung in diesem Zusammenhang handelt es sich dabei aber auch nur um eine Momentaufnahme, die eine auf Dauer ausgerichtete wissenschaftliche Systematisierung und Vertiefung dieses Themenfeldes nicht ersetzen kann.

 

Walter Frenz (Hrsg.), Klimaschutzrecht. Gesamtkommentar, Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2021. ISBN 978-3-503-19401-8; 762 S., fester Einband, € 134,00.

Der Herausgeber dieses Werkes hat die von ihm in den „Grundzügen des Klimaschutzrechts“ in monographischer Form dargestellten Themen hier noch erweitert und – soweit einschlägig – in die Form eines Kommentars zum Bundes-Klimaschutzgesetz sowie zum Brennstoffemissionshandelsgesetz gebracht. Der „Gesamtkommentar“, für den er ein überwiegend aus Rechtsanwälten, aber auch Hochschullehrern und Unternehmensvertretern bestehendes Autorenteam gewonnen hat, befindet sich auf dem Stand von Dezember 2020. Er ist – wie die „Grundzüge“ – getragen von einer nahezu euphorischen Begeisterung für die von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen im Jahre 2020 ehrgeizig verkündeten klimapolitischen Ziele, die anspruchsvoll und einschneidend die nationalen Rechtsordnungen überlagern und der Europäischen Union eine „Vorreiterrolle“ im Klimaschutz verschaffen sollen. In diesem Rahmen komme Deutschland eine „besondere Rolle“ zu.

Einleitend beleuchtet Saurer den völkerrechtlichen Hintergrund und die Entwicklung des Klimaschutzrechts in Deutschland. Anschließend wird im Kapitel „Querschnittsthemen“ der Klimaschutz in seinen politischen, wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Aspekten und Bezügen vorgestellt. Zunächst behandelt Frenz in zwei Beiträgen den von der Kommissionspräsidentin rechtsquellengleich verkündeten „Green Deal“ und versucht, den mit diesem rechtspolitischen Programm für ein „kraftvolles Klimaeuroparecht“ verbundenen tiefen Einbruch des Klima- und Umweltschutzes in die bislang weitgehend nationale Energiekompetenz sowie die mit dem Corona-Aufbaufonds verbundene erstmalige Einführung gemeinsamer Schulden der Mitgliedstaaten und von Unionssteuern juristisch zu rechtfertigen. So dient ihm der Klimaschutz als „große Einbruchstelle“ für Unionsmaßnahmen auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik, die von der Union nach deren Primärrecht nur koordiniert werden darf, und für den Einstieg in die Fiskalunion, die durch die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten bisher ausgeschlossen war. Durch den Vorrang des Unionsrechts, das die Erhebung von Ökosteuern decke, würden auch bisher für unverrückbar gehaltene nationalverfassungsrechtliche Grenzen der Steuererhebung überwunden. Ob das Bundesverfassungsgericht all das ebenso sehen wird, bleibt abzuwarten. Weitere Beiträge von Frenz, die sich mit entsprechenden Ausführungen in den „Grundzügen“ weitgehend decken, behandeln die Digitalisierung, die Grundrechte, die Wettbewerbsregeln und den Kohleausstieg sowie das Klimaschadensrecht. Unter den sonstigen Beiträgen dieses Kapitels hervorzuheben ist die Darstellung des aktuellen Klimazustands und der prognostizierten Klimaentwicklung durch Leuchner, der Einflussfaktoren im Klimasystem, Folgen und Herausforderungen aus klimatologischer Sicht eindrucksvoll präsentiert und das Problem mancher ungewisser Kausalitätsketten nicht verschweigt. Abgerundet wird dieses Kapitel durch eine Stellungnahme von Unternehmensvertretern zum Klimaschutz in der Industrie und einen ingenieurwissenschaftlichen Beitrag zur Bedeutung der Rohstoffe für den Klimaschutz.

Den anschließenden Hauptteil des Werkes bilden ausführliche, mit Inhaltsübersichten und weiterführenden Anmerkungen versehene Kommentierungen der einzelnen Vorschriften des Bundes-Klimaschutzgesetzes und des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. Zusätzlich sind die Gesetzestexte jeweils vollständig abgedruckt. Die Kommentierung zum Bundes-Klimaschutzgesetz geht in beeindruckendem Umfang auch auf die Klimaschutzgesetze der Länder und auf die wichtigen kommunalen Klimaschutzaktivitäten ein. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Brennstoffemissionshandelsgesetzes werden von Frenz unter Berufung auf die Pflicht zu effektiver Umsetzung von Unionsrecht und andere Effektivitätsgesichtspunkte zurückgewiesen. Die Anwendung dieses Gesetzes auf Abfälle wird von ihm mit ausführlicher Begründung verneint. Ein der Kommentierung etwas unsystematisch angehängter „Ausblick“ enthält die fortentwickelte Fassung eines dem Verband kommunaler Unternehmen erstatteten, sehr umfangreichen Rechtsgutachtens zu dieser Frage. Das Schlusskapitel ist dem Steuerrecht gewidmet. Ausführlich dargestellt und kommentiert werden zunächst die im Zusammenhang mit dem Klimaschutzrecht stehenden steuerlichen Förderregelungen: Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie, Förderung der Elektromobilität und der energetischen Gebäudesanierung, der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Personenbeförderung sowie die Zulassung eines gesonderten Grundsteuerhebesatzes in Sondergebieten für Windenergieanlagen. Abschließend behandelt Frenz die von ihm – nicht ohne ergebnisorientierte Kreativität – bejahte Zulässigkeit der Einführung von Ökosteuern der Europäischen Union im Gewand des Umwelt- und Klimaschutzes und nationaler CO2-Steuern als Mittel zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts und des Umweltstaatsziels nach Art. 20a GG sowie die bei solchen CO2-Steuern bestehenden beihilferechtlichen „Fußangeln“.

 

Michael Kloepfer / Wolfgang Durner, Umweltschutzrecht, Verlag C.H.Beck oHG, München, 3. Aufl. 2020. ISBN 978-3-406-74507-2; 567 S., kart., € 32,90.

Dieses in der Schriftenreihe „Grundrisse des Rechts“ erschienene Studienlehrbuch wurde 2008 vom Berliner Hochschullehrer Kloepfer begründet, der als Nestor des deutschen Umweltrechts bekannt ist. Nach der Vorauflage von 2011 befindet es sich jetzt auf dem Stand von Ende September 2019. Der ebenfalls als Experte des Umweltrechts ausgewiesene Bonner Hochschullehrer Durner hat Teile des Werks neugeschrieben und die Hauptverantwortung übernommen. Es behandelt alle wichtigen Gebiete des Umweltrechts in einem für Studierende noch handhabbaren Umfang. Einem in der Bundesrepublik Deutschland neuen, eher am politischen Ergebnis orientierten kreativen Rechtsdenken, das Klima- und Umweltschutz als argumentatives Passepartout für den Einbruch in bisher für unverrückbar gehaltene rechtsstaatliche Kompetenz-und Verfassungsgrenzen nutzen möchte, setzen die Verfasser eine eher traditionelle Konzeption entgegen, die das Umweltrecht als Antwort des Rechtsstaats auf die fundamentale ökologische Herausforderung unserer Zeit versteht und einordnet. Dazu stellen sie in einem allgemeinen Teil zunächst Gegenstand und Entwicklung des Umweltrechts, seine verfassungsrechtliche Einbettung sowie seine Grundprinzipien und Instrumente dar und behandeln überblicksartig den Rechtsschutz im Umweltrecht, das Umweltvölkerrecht und das Umwelteuroparecht. Anschließend wenden sie sich einzelnen Teilmaterien des Besonderen Umweltrechts zu: Immissionsschutzrecht, Atom- und Strahlenschutzrecht, Klimaschutzrecht, Umweltenergierecht, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht, Bodenund Gewässerschutzrecht, Kreislaufwirtschaftsrecht, Gefahrstoffrecht und Gentechnikrecht.

Eingehend behandelt wird die umweltpolitisch umstrittene und bisher unbewältigte Beseitigung radioaktiver Abfälle. Dabei gehen die Verfasser ausführlich auf das Standortauswahlgesetz ein, das ein mehrstufiges, in der prozeduralen Abstufung und den Behördenzuständigkeiten höchst kompliziertes Verfahren zur Suche eines Standorts für ein Endlager festlegt. Die dahinterstehende Hoffnung, ein gesamtgesellschaftlicher Konsens in diesem Beteiligungsverfahren werde die politischen Entscheidungsträger von eigenen Entscheidungen entbinden, teilen die Verfasser nicht. Es handele sich um einen untauglichen Versuch der „Verantwortungsflucht durch Partizipation“, weil das Verfahren der Politik keine Möglichkeit biete, der Verwaltung die politische Mitverantwortung für die wohlwollende Aufnahme ihrer Entscheidung durch das Publikum zuzuschieben. Diese Legitimationsleistung müsse vielmehr das politische System selbst erbringen. Da die Inbetriebnahme eines künftigen Endlagers danach völlig unabsehbar sei, verstöre die geringe juristische und umweltpolitische Aufmerksamkeit, die die Problematik der Lagerung atomarer Abfälle für unabsehbare Zeiträume in euphemistisch so genannten „standortnahen Zwischenlagern“ und die Bewältigung der damit verbundenen Gefahren bislang erfahren habe. Auch das Klimaschutzrecht wird von den Verfassern als eigenes Teilgebiet des Umweltrechts behandelt, obwohl dazu ganz unterschiedliche instrumentelle Ansätze gehörten, die in einer Fülle verschiedenster Regelungskomplexe verwirklicht würden. Allerdings hätten die Bemühungen um effektiven internationalen Klimaschutz bislang noch kaum zu wirklich greifbaren Erfolgen geführt. Angesichts des durch eine politisch koordinierte Entscheidung der Bundes- und Landesregierungen im Grenzbereich zwischen „kreativer Auslegung“ des Atomgesetzes und bewusstem Rechtsbruch 2011 beschlossenen Atomausstiegs beständen auch Zweifel, ob die jetzt angestrebten nationalen Klimaschutzziele noch erreichbar seien. Weitgehend anerkannt sei allerdings, dass etwa die Reduzierung des vor allem durch die Finanzierung defizitärer Flughäfen hochsubventionierten Flugverkehrs, die Abschaffung der gänzlich kontraproduktiven Pendlerpauschale und die Durchsetzung wirksamer Flottenverbrauchswerte für Kraftfahrzeuge ganz erhebliche klimapolitische Fortschritte ermöglichen würden. Dabei handele es sich jedoch um politisch zu entscheidende Fragen. Die bisweilen erhoffte richterliche Ableitung weitreichender klimapolitischer Schritte aus der Staatszielbestimmung Umweltschutz in Art. 20a GG über den demokratischen Willensbildungsprozess hinweg erscheine kaum gangbar und wäre auch unter rechtsstaatlichen und demokratischen Gesichtspunkten problematisch.

Insgesamt besticht das Studienlehrbuch durch seine klare Systematik und seine übersichtliche, durch Randnummern leicht erkennbare Gliederung, durch die Konzentration auf das Wesentliche mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung und auf vertiefende Literatur sowie durch ein ausführliches Sachverzeichnis. Der auch für Studierende erschwingliche Preis trägt dazu bei, dass es für den ihm zugedachten Zweck uneingeschränkt empfohlen werden kann.

 

Jens Soentgen / Ulrich M. Gassner / Julia von Hayek / Alexandra Manzei (Hrsg.), Umwelt und Gesundheit, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2020. ISBN 978-3-8487-5511-0; 383 S., kart., € 79,00.

Ein Kreis von Wissenschaftlern der Universität Augsburg hat in der Reihe „Gesundheitsforschung. Interdisziplinäre Perspektiven“ diesen Schwerpunktband zu einem aktuellen und gesellschaftlich brisanten Thema herausgegeben. In der unter Berufung auf „die“ Wissenschaft mit gewaltiger Medienpräsenz extrem polarisierend geführten politischen Auseinandersetzung um Klimawandel und Umweltverschmutzung vermissen sie moderate und differenzierte Argumentationen, die der Komplexität der Wirklichkeit Rechnung tragen. Für die Interpretation des Klimawandels als unmittelbar bevorstehender oder gar schon eingetretener „Klimakatastrophe“ sei die Datenlage nämlich keineswegs so eindeutig, wie es auf den ersten Blick scheine. Der wissenschaftlichen Reflexion auf interdisziplinärer Basis dienen insgesamt 13 Beiträge mit ganz unterschiedlichen Blickwinkeln auf das Leitthema. Ein Verzeichnis der Autoren und Herausgeber mit deren jeweiligen Kurzprofilen ermöglicht die Einordnung des wissenschaftlichen Hintergrundes der von ihnen vertretenen Thesen. Im Teil I („Mensch, Umwelt, Natur – Konzeptionelle Bestimmungen“) wird grundlegenden erkenntnistheoreti-schen und normativen Fragen Raum gegeben, für die im wissenschaftlichen Alltag oft keine Zeit bleibt. Soentgen und Tretter weisen in ihrem Beitrag der Umweltmedizin in Deutschland die Aufgabe zu, gegenüber der politischen Kakophonie von Bagatellisierungen und Dramatisierungen umweltbedingter Gesundheitsrisiken zu klären, wie gesundheitsbelastend einzelne Faktoren unserer technisierten Umwelt wirklich sind. Aus der Perspektive einer philosophischen Anthropologie befasst sich Soentgen anschließend tiefgründig mit der Frage, was der nur vermeintlich selbstverständliche Begriff „Umwelt“ eigentlich bedeutet. Der Vieldeutigkeit des Gebrauchs dieses Begriffs in der politischen Arena entgeht er durch einen ökologischen Umweltbegriff, der den innerlich zusammenhängenden Komplex der biologischen Lebensgrundlagen bestimmter menschlicher Kollektive bezeichnet. Er umfasse auch die künstlich optimierten, vom Menschen selbst geschaffenen Umwelten. Die erfolgreiche, primär technologische Optimierung der Umwelt erkläre, weshalb Menschen in entwickelten Ländern heute eine weitaus höhere Lebenserwartung hätten als zu Beginn des 19. Jahrhunderts und wesentlich gesünder seien. Maßnahmen zur Umwelt­ optimierung und Umweltumgestaltung hätten allerdings oft ungewollte Nebenwirkungen, mit denen sich Umweltmediziner beschäftigten. Dazu gehörten insbesondere die ungewollten Nebenprodukte des Feuers, dessen Gebrauch seit rund 1,7 Millionen Jahren zu den wichtigsten Lebensgrundlagen des Menschen gehöre. Bei jeder Verbrennung entstehe als „Asche aller Feuer“ Kohlendioxid (CO2), das zugleich die Ursache für den anthropogenen Klimawandel sei. Dieser werde zu gravierenden Veränderungen der menschlichen Umwelt mit entsprechenden gesundheitlichen Nebenwirkungen führen. Angesichts der Bedeutung von Verbrennungsprozessen für unsere Gesellschaft und der damit verbundenen Vorteile werde die klima- und gesundheitspolitisch wünschenswerte und wegen der Endlichkeit fossiler Brennstoffe unvermeidliche Umstellung auf andere Energieträger aber nicht rasch vonstattengehen, sondern ein Jahrhundertprojekt bleiben. Sodann behandelt der Psychiater Thomas Fuchs aus einer phänomenologisch-ökologischen Perspektive das Thema „Gehirn als Umweltorgan“. Geist und Bewusstsein der Persönlichkeit entständen nicht allein aus neuronalen Prozessen im Gehirn, sondern aus der Interaktion von Gehirn, Körper und Umwelt einschließlich der Interaktion mit anderen Personen. Psychische Krankheiten seien deshalb keine bloßen Gehirnkrankheiten, sondern Störungen dieser Interaktion. Schließlich plädiert in einem rechtswissenschaftlichen Beitrag Jens Kersten für die Anerkennung eigener Rechte der Natur: Der Gesetzgeber solle unter Berufung auf Art. 20a GG Tiere, Pflanzen, Landschaften, Wasser, Luft und Klima als Rechtspersonen mit subjektiven Rechten ausstatten und die Geltendmachung dieser Rechte in Form der Vertretung und Prozessstandschaft ermöglichen. Teil II („Gesundheits- und sozialwissenschaftliche Perspektiven“) wird eröffnet durch den Beitrag eines Autorinnenkollektivs zur Verflechtung von Geschlecht, Gesundheit und Umweltverhältnissen mit sozialer Ungleichheit. Anschließend geht Joachim Rathmann den positiven Einflüssen von Natur und Landschaft auf die menschliche Ge-sundheit nach. Er beklagt die Fokussierung der Forschung auf einen pathogenetischen Ansatz, wie er in der dominant negativen Weltsicht der Analysen der Folgen des Klimawandels für die menschliche Gesundheit zum Ausdruck kommt. Den Grund dafür sieht er in einem Verständnis von Wissenschaft als „pessimistischem Überbietungswettbewerb“, bei dem derjenige am meisten Erfolg habe, der die Untergangsklaviatur besonders virtuos bediene. Während die pathogenetische Sicht leichter quantifizierbar sei und mit ihrem Erregungspotential gern publiziert und zitiert werde, werde eine Studie, die nur auf nicht quantifizierbare positive Effekte oder auf einen erfreulichen Umstand hinweise, kaum wirkmächtig und förderwürdig sein. Sodann behandelt der Öffentlichrechtler Ulrich M. Gassner den Gesundheitsschutz durch Umweltrecht am Beispiel der Luftreinhalteplanung. Dass isolierte Fahrverbote für Dieselfahrzeuge verhängt würden, statt deren NO2-Aus-stoß durch wirksame Maßnahmen zu Lasten der Hersteller drastisch zu beschränken, sei ein Versagen der politischen Klasse, das einen „Dieselskandal zweiter Ordnung“ darstelle. Außerdem werde mit der Festlegung der nicht rein naturwissenschaftlich ableitbaren, sondern auch politisch konnotierten NO2-Grenzwerte auch ein innerökologischer

Zielkonflikt zwischen Klimaschutz- und Luftreinhaltepolitik zu Lasten der ersteren entschieden. Denn die Emission von Stickoxiden habe bisher wahrscheinlich zu einer Abkühlung der Erdoberfläche beigetragen, so dass klimapolitisch eine Erhöhung der NO2-Grenzwerte angezeigt wä-re. Dadurch würde allerdings der Gesundheitsschutz auf dem Altar der Klimapolitik geopfert. Umgekehrt konterkariere der Gesundheitsschutz durch Luftreinhalteplanung klimaschutzpolitische Maßnahmen. In dem diesen Teil abschließenden Beitrag identifizieren Traidl-Hoffmann und Heuson die Luftverschmutzung als eine zentrale Ursache für chronische, nicht übertragbare Krankheiten und fordern deshalb eine globale menschenrechtsbasierte Luftreinhaltepolitik.

Teil III („Aktuelle Forschungsfelder“) enthält fünf naturwissenschaftliche Beiträge, in denen die gesundheitlichen Auswirkungen bestimmter Umweltphänomene untersucht werden. Von besonderem Interesse für die politische Grenzwertdiskussion sind hier die Einschätzungen von Cyrys und Hoffmann zur gesundheitlichen Bedeutung von Stickoxiden in der Umgebungsluft.

Mit den sehr unterschiedlichen wissenschaftlichen Ansätzen der einzelnen Beiträge vermittelt der Sammelband ein eindrucksvolles Bild des interdisziplinären Standes der Wissenschaft zu dem darin behandelten Themenkreis. Auch wenn einzelne dabei vertretene Auffassungen eher Außenseitermeinung bleiben werden, eine ideologisch stark eingefärbte Sichtweise wiedergeben oder als Wunschdenken wenig Aussicht auf Realisierung haben, überwiegt insgesamt eine erfrischende Originalität, die zum Nachdenken anregt und ungewohnte Perspektiven eröffnet. Damit er-füllt das Werk voll und ganz den ihm von den Herausgebern zugedachten Zweck, der es aus der Fülle allgemeiner umweltbezogener Literatur heraushebt und ihm einen besonderen Platz in der Gesundheitsforschung und in der Umweltwissenschaft sichert.

 

Anja Hentschel / Gerrit Hornung / Silke Jandt (Hrsg.), Mensch – Technik – Umwelt: Verantwortung für eine sozialverträgliche Zukunft. Festschrift für Alexander Roßnagel zum 70. Geburtstag, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2020. ISBN 978-3-8487-7014-4; 934 S., Leinen, € 178,00.

    In dieser Festschrift spiegelt sich die Bandbreite des wissenschaftlichen Engagements des Geehrten, der als Schüler von Adalbert Podlech zu den Pionieren der Technikfolgenforschung gehört und auch das Umweltschutzrecht zu einem Schwerpunkt seiner Lehr- und Publikationstätigkeit gemacht hat. Seine am Ende abgedruckte Publikationsliste umfasst 669 Titel mit einer Vielzahl von Themen, und die Zahl von 53 an der Festschrift beteiligten Autoren zeigt, welches Ansehen Alexander Roßnagel in Wissenschaft, Verwaltung und Wirtschaft genießt. Der Band vereinigt 46 Beiträge, die um das Kernanliegen dieses mit den Hochschulen in Darmstadt und Kassel besonders verbundenen Gelehrten kreisen, verantwortbare Kriterien für die Entscheidungen zu finden, die zur Sicherung einer sozialverträglichen Zukunft der Menschen und ihrer natürlichen Lebensgrundlagen erforderlich sind. Die Herausgeber haben die Beiträge entsprechend den Schwerpunkten der Lebensarbeit des Jubilars auf sechs Problemfelder verteilt: Verantwortung durch interdisziplinäre Zukunftsgestaltung, verantwortungsvolle Technikentwicklung, Verantwortung durch Persönlichkeits- und Datenschutz, verantwortungsvolle Konzeption und Regulierung der Digitalisierung, Verantwortung durch Umweltregulierung sowie Verantwortung in Organisationen. Hier kann nur auf wenige Beiträge beispielhaft eingegangen werden. Unter dem auf der Darmstädter Mathildenhöhe verewigten Motto „Habe Ehrfurcht vor dem Alten und Mut, das Neue frisch zu wagen“ behandelt Martin Führ eingangs das Thema „Macht, Technik und innovationsorientiertes Recht“. Er hebt die Angewiesenheit von Macht auf einen durch das Recht zu schaffenden regulatorischen Rahmen der Technik hervor, der deren Folgen unter Beachtung der „Gesamtvernetzung“ aller zivilisatorischen Tätigkeiten des Menschen mit der ihn tragenden Natur in Einklang mit dem Gemeinwohl hält. Dazu gehöre auch die Sicherstellung einer nachhaltigen Entwicklung, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können. Im Technikrecht, das für diese Entwicklung die positive Mitwirkungsbereitschaft der Akteure an dafür er-forderlichen Innovationen stimulieren müsse, gehe es darum, einen interaktiven Prozess zwischen regulativen Instanzen und individuellen Entscheidungen zu organisieren. Silke Jandt ergänzt diesen Ansatz durch eine rechtswissenschaftliche Methode technikadäquater Weiterentwicklung der Grundrechte. Diese Methode soll grundsätzliche normative Entscheidungen darüber ermöglichen, wie eine normativ zunächst nicht erfasste neue Technik die Wirklichkeit verändern darf und soll.

    Im umweltrechtlichen Teil der Festschrift behandelt Gerhard Roller unter europa- und völkerrechtlichen Aspekten die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Laufzeitverlängerung von Kernkraftwerken. Ausgehend von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu belgischen Kernreaktoren sei dieses Thema auch für die sich in absehbarer Zeit stellende Frage einer Laufzeitverlängerung des bisher nur für 40 Jahre genehmigten Betriebs der deutschen standortnahen Zwischenlager relevant. Anschließend erörtern die Konfliktmanager Horelt und Ewen Chancen und Grenzen informeller Bürgerbeteiligung bei Planungsverfahren. Da eine auf die formellen Verfahren reduzierte Beteiligung oft nicht zum Kern der Auseinandersetzung vordringe und deshalb als unzureichend empfunden werde, empfehlen sie einen ergänzenden Einsatz informeller Beteiligungsinstrumente, um die Akzeptanz des Verfahrens zu erhöhen, ohne das in der repräsentativen Demokratie unverzichtbare Kriterium möglichst klarer Verantwortungszuweisung für Entscheidungen zu untergraben. Sodann widmet sich Anja Hentschel dem auf europäischer Ebene zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft verstärkt eingesetzten Instrument der erweiterten Herstellerverantwortung für Einweg-Kunststoffprodukte. Der damit bezweckte Anreiz für Hersteller, ressourceneffiziente und umweltfreundliche Produkte zu entwerfen, könne angesichts individueller Produktgestaltung nicht durch kollektive Herstellerverantwortung für die Rücknahme, Behandlung und Verwertung der Abfälle, sondern nur durch individuelle Verantwortung mit vollständiger Kostenanlastung für die jeweiligen Hersteller sichergestellt werden. Lothar Fischer, Vorsitzender am Hessischen Verwaltungsgerichtshof, kommentiert kritisch die Umsetzung der unionsrechtlichen Seveso-III-Richtlinie, die einen angemessenen Sicherheitsabstand zwischen Störfallbetrieben und benachbarten Schutzobjekten vorschreibt, im hessischen Bauordnungsrecht. Uwe Neuser, Referent für Fragen des Energie- und Klimaschutzrechts im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, betrachtet die Ziele und Verfahrensregelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes sowie das Spannungsfeld zwischen Klimaschutz und individuellen Freiheitsrechten. Schließlich untersucht Müggenborg die Frage, ob Grundstückseigentümer einen Anspruch gegen die öffentliche Hand auf Sicherung und Beibehaltung siedlungsverträglicher Grundwasserverhältnisse haben. (us)

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