Recht

Für die Rechtspraxis relevant: Die Kenntnis historischer Bedingtheiten des geltenden Rechts

Aus: fachbuchjournal Ausgabe 5/2018

Gerd Kleinheyer/Jan Schröder (Hrsg.), Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten. Eine biografische Einführung in die Geschichte der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. (UTB Bd. 578) Tübingen 2017, Mohr Siebeck, kartoniert, XVII, 622 Seiten, ISBN 978-3-8252-4526-9, € 29,99; Online-Zugang € 23,99; Buch und Online-Zugang € 35,55

Wenn den Rechtswissenschaftlern schon keine Nobelpreise winken (wer hier an Theodor Mommsen denkt: Der bekam ihn 1902 für Literatur), können sie sich nur in anderer Weise einen „gewissen“ Ersatz schaffen. Eben das haben sie getan. Es wäre ja auch erstaunlich, wenn eine so traditionsreiche, des Schreibens regelmäßig zumindest hinreichend mächtige Zunft nichts dafür täte, ihre prominenten (hier tatsächlich i.S. von herausragenden zu verstehen) Mitglieder dem Vergessen für längere Zeit vorzuenthalten, bevor diese dann doch in demselben versinken, wenn die Einschätzung ihrer Bedeutung sich in „neuerer“ Zeit eben geändert hat, was wiederum nicht endgültig sein muss. Dabei ist nicht an Werke wie „Wer ist wer? – Das deutsche Who’s who“, zu denken, in denen allerlei „Zelebritäten“, verschiedenster Provenienz, sich „verewigen“ lassen können (die jeweiligen Bände bleiben ja auch dann erhalten, wenn neue erscheinen, die wiederum nur lebende Berühmtheiten aufgenommen haben); aus letzterem Grund scheidet auch „Kürschners deutscher Gelehrtenkalender“ aus. Vielmehr habe ich solche Biografiebände wie die Allgemeine Deutsche Biografie (ADB, geführt von 1875–1912) und die Neue Deutsche Biografie (NDB, geführt seit 1953) im Auge, die freilich ebenfalls „alle Bereiche des öffentlichen Lebens berücksichtigen, wie Kunst und Kultur, Wissenschaft und Medizin, Recht und Politik“, in denen nun aber nur bereits Verstorbene aufgeführt werden und bleiben. Weder diese Sammlungen noch die schon im fachbuchjournal vorgestellten Festund Gedächtnisschriften (dazu Laubinger, fbj 4/2013, S. 21 f.; 3/2014, S. 42; Rezensent fbj, 1/2016, S. 57 ff.; 6/2016, S. 22 f.) sind gemeint, sondern biografische Lexika, die speziell Juristen im Auge haben, wie beispielsweise das von Michael Stolleis herausgegebene Werk „Juristen. Ein biografisches Lexikon. Von der Antike bis zum 20. Jahrhundert, 1995 (703 Seiten), dessen zeitlich-örtlicher Einzugsbereich vom alten China über das antike Rom über Byzanz und die jüdischen und arabischen Gelehrten bis in die Jetztzeit führt und auch Nordund Südamerika, Südafrika, Russland und Japan im Blick hat. Ein besonderes Prunkstück, einen bislang unerreichten Solitär, bildete die „Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft in drei Abteilungen in vier Bänden (1880–1910; Nachdruck 1978), begonnen von Roderich von Stintzing , nach dessen Tod 1883 fortgeführt von Ernst Landsberg bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts, kaum weniger als ein Lebenswerk. In seltener Belesenheit und Intensität schildern Stintzing und dann Landsberg die Geschichte der Rechtswissenschaft unter ausführlicher Berücksichtigung der Biografien und Werke der sie prägenden Juristen. Wie alles Menschenwerk, so gilt (auch) dieses „Monument“ heute in manchen Deutungen als zeitgebunden und „überholt“.

Der Titel der hier anzuzeigenden, von Kleinheyer und Schröder herausgegebenen „Einführung“ gibt wieder, worum es geht, nämlich um Biografien deutscher und europäischer Juristen (nicht nur von Hochschullehrern), derer sich auch heute noch zu erinnern nach Ansicht der Herausgeber unter zwei Aspekten besonders sinnvoll ist: Zum Einen sollten möglichst viele Epochen der Rechtswissenschaft mit (anfangs) wenigstens je einem Repräsentanten vorgestellt werden; zum Anderen sollte aber auch das breite Spektrum juristischer Tätigkeit sichtbar werden (näher S. IX [Vorwort zur 1. Aufl. 1975]). Stark erweitert präsentierte sich dann die 4. Aufl. 1996, die um 34 Biografien nicht deutschsprachiger europäischer Juristen erweitert worden war, um „die Einbettung der deutschen in die gesamteuropäische Jurisprudenz deutlich zu machen“, was auch zum derzeitigen Titel geführt hat (S. VII [Vorwort zur 4. Aufl.]). Die 5. Aufl. von 2008 wie auch die aktuelle zeigen sich auf dem jeweils neuesten Stand. Ziel des Unternehmens ist nach wie vor, „in einer auch für Nichtjuristen und juristische Studienanfänger verständlichen Weise in die Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft einzuführen“ (Vorwort zur 1. Aufl., S. IX). Die Biografien sind nicht nach Epochen, sondern alphabetisch nach den (Nach-) Namen der Autoren geordnet. Inhalts- und Abkürzungsverzeichnis folgen, nach einer notwendig knappen und doch recht instruktiven Einleitung (S. 1-12), dann die Biografien (S. 13-492), beginnend mit Accursius (1181/85-1259/63, endend mit Franz von Zeiller (1751-1828). Jeder Artikel umreißt zunächst die wichtigsten Lebens- und Karrieredaten und würdigt sodann die Bedeutung des Werks des Juristen in seiner Zeit und, wo nötig, über diese hinaus. Ein Anhang (S. 493-568) skizziert zusätzlich 252 weitere „bedeutende Juristen, die nach unserem Urteil aber für die Gesamtentwicklung weniger repräsentativ sind“ (S. VII), knapp mit Lebensdaten, Werdegang, Werk und Sekundärliteratur. Es folgt ein Verzeichnis aller Mitarbeiter an der Einführung von der 1. bis zur 6. Aufl. (S. 569). Das Werk schließt mit einem sehr nützlichen Personenregister (S. 571-589) sowie mit einem Namen- und Sachregister (S. 590-622).

Nun mögen sich manche dahineilenden „modernen“ Juristen und Juristinnen fragen, wozu Derlei heute denn noch gut sein soll: Ist dieses alte Gedankengut nicht ebenso tot wie deren Urheber? Lenkt solche Lektüre nicht ab von dem so „dringlichen“ Blick nach vorn? – Sieht man auf den universitären Lehrkanon, müsste die Antwort ziemlich deutlich „Ja“ lauten. Damit scheint mir freilich eine Fehlentwicklung bezeichnet zu sein, nicht die Folgerung aus einer Erkenntnis. Dazu ein Zitat: „Die Auffassung, dass Rechtsgeschichte überflüssiges Beiwerk juristischer Ausbildung und für die Rechtspraxis irrelevant sei, ist ebenso verbreitet wie falsch – selbst dann, wenn man meint, Bildung müsse sich an praktischer Verwertbarkeit mes- sen lassen: Unkenntnis historischer Bedingtheiten des geltenden Rechts macht nicht nur hilflos bei der Lösung zahlreicher technischer Fragen des geltenden Rechts, sondern auch hilflos gegenüber der Macht. Dass staatliches Strafen Ausdruck von Macht ist, liegt auf der Hand. Macht aber bedarf ständiger kritischer Kontrolle – unabhängig davon, ob und wie gut sie legitimiert ist“ (Thomas Vormbaum, Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte, 3. Aufl. 2016, S. 2 f.; ferner Rezensent, Goltdammer‘s Archiv 2011, 371 f.).

Fazit: Das Erscheinen dieser Neuauflage des Kleinheyer/ Schröder ist für alle, mit gutem Grund, an der Geschichte des deutschen und europäischen Rechts und seiner Juristen Interessierten ein Ereignis, ein Anlass zur Freude. (mh)

Univ. Prof. Dr. iur. utr. Michael Hettinger (mh). Promotion 1981, Habilitation 1987, jeweils in Heidelberg (Lehrbefugnis für Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafrechtsgeschichte). 1991 Profes sur an der Universität Göttingen, 1992 Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht in Würzburg, von 1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand 2015 in Mainz. Mit herausgeber der Zeitschrift „Goltdammer’s Archiv für Strafrecht“. hettinger-michael@web.de

Diese Seite benutzt Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung