Karlheinz Muscheler (Hrsg.).
Hereditare – Jahrbuch für Erbrecht und Schenkungsrecht, Verlag Mohr Siebeck, Tübingen, Band 4 (2014).
ISBN 978-3-16-153405-8. 115 S., € 39,– Band 5 (2015).
ISBN 978-3-16-154030-1. 378 S., € 59,–
In der Reihe „Hereditare – Jahrbuch für Erbrecht und Schenkungsrecht“, werden u.a. überarbeitete Fassungen der Vorträge abgedruckt, die auf dem jährlich stattfindenden Bochumer Erbrechtsymposium gehalten werden. Ausrichter des Bochumer Erbrechtssymposiums ist der 2010 gegründete gemeinnützige Verein „Hereditare – Wissenschaftliche Gesellschaft für Erbrecht e.V“, zu dessen Vorstand der Herausgeber der Reihe Prof. Karlheinz Muscheler zählt.
Thema des 4. Symposiums, das im Juni 2013 stattfand, war „Der Dritte im Erbrecht“. Die einzelnen Beiträge, die im Tagungsbericht von der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Catharina Buer zusammengefasst sind, haben ganz unterschiedliche „Dritte“ zum Inhalt: Eva Inés Obergfell befasst sich mit dem Dritten, dem der Erblasser die Auseinandersetzung unter Miterben überlassen hat. Nach § 2048 BGB kann der Erblasser selbst Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen; er kann aber auch anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll (§ 2048 Satz 2 BGB). Neben der Frage, wer im Sinne dieser Vorschrift als teilender Dritter in Betracht kommt – hier zeigt die Referentin die Vor- und Nachteile des Einsatzes unbeteiligter neutraler Dritter auf – sind Reichweite und Grenzen der Befugnisse dieses Dritten auszuloten. Seine Entscheidung unterliegt einer Billigkeitskontrolle; die dafür anwendbaren Kriterien bilden einen Schwerpunkt des Vortrags.
Der zweite Beitrag aus der Feder des renommierten Erbrechtlers Prof. Gerhard Otte hat das „Stellvertretungsverbot und die Bestimmung des Testamentsinhalt durch Dritte – §§ 2064, 2065 BGB und deren Ausnahmen“ zum Gegenstand. Das Verbot des § 2065 Abs. 2 BGB betrifft nach Otte Ermessensentscheidungen Dritter über die Erbfolge schlechthin und über Vermächtnisse dann, wenn die Auswahl des Vermächtnisnehmers nicht aus einem vom Erblasser angegebenen überschaubaren Personenkreis erfolgen soll. Durch § 2065 Abs. 2 BGB nicht untersagt werden als notwendige Schritte der Rechtsanwendung die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in Verfügungen von Todes wegen und die Feststellung, ob die Voraussetzungen einer Zuwendung erfüllt sind. Abschließend nimmt Otte eine Abgrenzung der nach § 2065 Abs. 1 BGB unzulässigen Bedingungen von zulässigen Potestativbedingungen vor. Die beiden Rechtsanwälte Jan Schiffer und Christoph Schürmann beschäftigen sich im dritten Beitrag mit Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation in Erbstreitigkeiten. Diese alternativen Formen der Streitbeilegung führen in der Praxis noch ein Schattendasein, eignen sich aber nach Ansicht der Verf. als ergänzende Ansätze für eine konstruktive Streitlösung. Während der Erblasser eine Schiedsgerichtsklausel in eine letztwillige Verfügung aufnehmen kann, ist eine letztwillige „Anordnung“ einer Mediation nicht zulässig, da diese auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht. Die Referenten erläutern anhand zahlreicher Einzelfragen aus der Praxis Chancen und Schwierigkeiten der vorgestellten Verfahrensweisen. Während die bisher aufgeführten Beiträge einen Dritten im Blick haben, der an Entscheidungen im Rahmen des erbrechtlichen Regimes beteiligt ist, behandelt der vierte Vortrag einen Dritten, der das vorgegebene Erbrechtsregime ausführen muss, den Nachlasspfleger. Mit dessen Stellung und Aufgabenbereich beschäftigt sich Rechtsanwalt Falk Schulz. Da das Nachlasspflegschaftsrecht gesetzlich nur rudimentär geregelt ist, ergeben sich zahlreiche ungeklärte Fragen, von denen der Verf. fünf herausgreift und näher behandelt. Außerdem geht Schulz auf neue Probleme ein, die sich im Zusammenhang mit der Europäischen Erbrechtsverordnung stellen sowie auf Fragen der Haftung und des Versicherungsschutzes. „Lebzeitiges Rechtsgeschäft und Erbrecht“ lautete das Thema des 5. Bochumer Erbrechtssymposiums, das im Juni 2014 stattfand. Der Abdruck der Vorträge, die im Tagungsbericht von dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Kenan Yildiz zusammengefasst sind, macht dieses Mal nur einen kleinen Teil des Jahrbuchs (ca. 75 Seiten) aus, das umfangmäßig die Vorgängerbände deutlich übertrifft.
Den einleitenden Beitrag stellt Rechtsanwalt Michael Holtz unter die Frage „Vorweggenommene Erbfolge – „Schenken oder vererben?“ Der Referent erläutert die zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten und illustriert die Unterschiede exemplarisch an drei Fallgruppen. Das in der Diskussion zu diesem Vortrag aufgekommene Unbehagen über den Begriff der vorweggenommenen Erbfolge hat den Teilnehmer Rechtsanwalt Ulrich Holzer zu einem eigenen Folgebeitrag veranlasst, in dem er die vorweggenommene Erbfolge als eigenen Vertragstypus bezeichnet und sich gegen die geforderte Vermeidung dieses Begriffs ausspricht.
Der zweite Vortrag von Prof. Wolfgang Grunsky hat die trans- und die postmortale Vollmacht zum Gegenstand, die zunächst begrifflich getrennt und von der Vorsorgevollmacht abgegrenzt werden. Bei der postmortalen Vollmacht geht Grunsky insbesondere dem ungeklärten Verhältnis zu § 2301 BGB nach und bei beiden Vollmachtsformen dem Verhältnis zur Anordnung der Testamentsvollstreckung. Von Vortrag Nr. 3 „Gesellschaftsvertrag und Erbrecht“, gehalten vom Herausgeber des Bandes, sind anstelle des ausformulierten Textes nur die Materialien abgedruckt. Nähere Informationen erhält man durch den Tagungsbericht, in dem der Vortragsinhalt auf über 6 Seiten wiedergegeben ist. Die Beschränkung von Muscheler auf den Abdruck von Materialien hat seinen guten Grund darin, dass sich im Aufsatzteil des Bandes ein Betrag mit einem ähnlichen Thema („Erbrechtliche Klauseln in Gesellschaftsverträgen“) von Ann-Marie Kaulbach (Akadem. Rätin z. A. an der Universität Köln) findet. Mit dem Thema „Der Ehevertrag und seine Auswirkungen auf das Erbrecht“ hat sich der Referent des letzten Vortrags, No-tar Wolfgang Baumann, eine komplexe Materie ausgesucht, die unter verschiedenen Aspekten beleuchtet wird. Neben den Auswirkungen des gesetzlichen Güterstands auf das Erbrecht werden ehevertraglich mögliche Modifizierungen dargestellt und gewürdigt. Auch Fragen der Auslandsberührung bei Eheverträgen mit Wirkungen auf das Erbrecht werden angesprochen.
Wie im ersten Band der Reihe programmatisch angekündigt versteht sich das Jahrbuch als Diskussionsorgan für alle Berufsgruppen, die im Erb- und Schenkungsrecht und angrenzenden Rechtsgebieten tätig sind. Veröffentlicht werden sollen sowohl theoretisch-dogmatische als auch rechtspolitische, interdisziplinäre und praxisorientierte Beiträge. Mit einem solchen Beitrag wird der Band 4 abgeschlossen. Rechtsanwalt und Steuerberater Rudolf Pauli befasst sich mit Übertragungsakten im Rahmen der Unternehmensnachfolge, die unter dem Vorbehalt von Rückforderungsrechten stehen. Bei Band 5 findet sich eine bunte Mischung von Themen. Teilweise handelt es sich um die Wiedergabe von Vorträgen auf anderen erbrechtlichen Veranstaltungen (so zwei Beiträge von Richter am Bundesgerichtshof Christoph Karczewski über aktuelle Entwicklungen im Erbrecht). In diese Kategorie fällt auch ein Beitrag des Herausgebers, der in einem Vortrag auf dem Deutschen Erbrechtstag zehn Jahre Erbrecht (2005 bis 2015) in den Blick nimmt und zwar nicht nur rück-, sondern auch ausblickend. Neben den umfassenden Ausführungen zu Gesetzgebung und Rechtsprechung ist hier der Abschnitt zu statistischen Daten sehr aufschlussreich. Muscheler steuert noch eine weitere Abhandlung zu diesem Band bei, die sich mit dem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall befasst. Prof. Peter Derleder („Der späte Durchbruch zum allgemeinen Erbrecht“) beschäftigt sich mit dem höferechtlichen Sondererbrecht, während Prof. Philipp Fischinger einer – wie schon der Titel („Die asymmetrisch-semipermeable Haftungsstruktur des § 1990 BGB und ihre Überwindung des lege lata und de lege ferenda“) ahnen lässt – intrikaten Frage nachgeht. (bmc)
Karlheinz Muscheler (Hrsg.). Hereditare – Jahrbuch für Erbrecht und Schenkungsrecht, Verlag Mohr Siebeck, Tübingen, Band 6 (2016). ISBN 978-3-16-154925-0. 406 S., 59,- €. Band 7 (2017). ISBN 978-3-16-155508-4. 306 S., 59,- €.
1. In der Reihe „Hereditare – Jahrbuch für Erbrecht und Schenkungsrecht“, werden u.a. überarbeitete Fassungen der Vorträge abgedruckt, die auf dem jährlich stattfindenden Bochumer Erbrechtssymposium gehalten werden. Ausrichter des Bochumer Erbrechtssymposiums ist der 2010 gegründete gemeinnützige Verein „Hereditare – Wissenschaftliche Gesellschaft für Erbrecht e.V“, zu dessen Vorstand der Herausgeber der Reihe Prof. Karlheinz Muscheler zählt. Anzuzeigen sind nunmehr die Bände 6 und 7.
Das 6. Symposium, das im Juni 2015 stattfand, hatte zum Thema „Erbrecht in Prozess und Verfahren“. Den Anfang macht ein Beitrag eines durch zahlreiche Veröffentlichungen zum Erbrecht ausgewiesen Praktikers. Ludwig Kroiß (damals Vizepräsident des Landgerichts Traunstein) gibt einen Überblick über „Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis im Verfahren und in ihren Wirkungen“.
Der zweite Beitrag, den der Fachanwalt für Erbrecht Andreas Frieser zusammen mit seinem Kollegen Cornel Potthast verfasst hat, hat die Erbschleicherei zum Gegenstand, ein Thema, das in die klassische Literatur eingegangen ist und in der Tages- und Sensationspresse regelmäßig auf großes Interesse stößt. Als Erbschleicher bezeichnet man gemeinhin eine Person, die auf unmoralische oder widerrechtliche Weise in den Besitz einer Erbschaft gelangt ist. Der Beitrag beleuchtet das Phänomen der Erbschleicherei als systematischem Vorgehen (insbesondere im Pflegeumfeld) mit dem Ziel der Erbeinsetzung aus der Perspektive des Verfahrensrechts, wobei zwischen dem Schutz vor und nach dem Erbfall unterschieden wird.
Rechtsanwalt Claus-Henrik Horn (ebenfalls Fachanwalt für Erbrecht und Autor mehrerer erbrechtlicher Fachbücher) beschäftigt sich im dritten Beitrag mit der Testamentsauslegung im gerichtlichen Verfahren. Einleitend wird eine Prüfungsreihenfolge bei unklaren, auslegungsbedürftigen letztwilligen Verfügungen vorgestellt, die sowohl im Erbscheinsverfahren nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit als auch im streitigen Verfahren nach der ZPO zur Anwendung kommt. Horn vergleicht die beiden Verfahren miteinander und arbeitet die Unterschiede im Hinblick auf Verfahrensgrundsätze und Rechtsmittelsystem heraus. Ein eigener Abschnitt ist dem Auslegungsvertrag gewidmet, der nur schuldrechtliche Verpflichtungen der Beteiligten untereinander, aber keine Bindung des Gerichts erzeugen kann.
Das Thema des vierten Beitrags war das Dissertationsthema des Referenten, Rechtsreferendar Dominik Roth. Trotz der einleitenden Feststellung, dass zahlreiche Tücken und Fallstricke es nahezu unmöglich machen, eine fehlerfreie Erbauseinandersetzungsklage nach § 2042 BGB zu erheben, lehnt der Verfasser in seiner gründlichen, sorgfältig abwägenden Betrachtung einen Reformbedarf in ausführlicher Auseinandersetzung mit vorhandenen Vorschlägen ab, weil er die Regelung der Erbauseinandersetzungsklage trotz ihrer Schwächen für insgesamt gelungen hält.
Die einzelnen Beiträge sind im Tagungsbericht von der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Katharina Dorth sehr ausführlich zusammengefasst. Wie schon an anderer Stelle (Besprechung des Bandes 3 in fbj 2015 Ausg. 2, S. 17) kritisch bemerkt, ist der Sinn einer ausführlichen Wiedergabe eines zuvor vollständig abgedruckten Vortrags für den Leser des Tagungsbandes nicht einsichtig, insbesondere wenn man den Umfang der Vortragstexte (knapp 100 Seiten) mit dem Umfang der Zusammenfassung (40 Seiten) vergleicht.
2. Wer nicht schon einen früheren Band des Jahrbuchs gelesen hat, kann mit Band 7 zunächst nichts anfangen. Welche Beiträge hier zusammengetragen sind, wird an keiner Stelle erwähnt. Dass das Buch Vorträge des jährlich stattfindenden Bochumer Erbrechtssymposiums wiedergibt, erfährt man nur auf der Rückseite des Einbands. Aus der fortschreitenden Zählung der Bände folgt, dass es um die Tagung im Jahr 2016 handelt. Unter welchem Thema dieses Symposium stand, bleibt ebenfalls im Dunkeln; man kann aus den Titeln der Beiträge schließen, dass es um Schenkungen im Erbrecht geht. Im einleitenden Vortrag behandelt Rechtsanwalt Andreas Schindler die Abfindung für Erb- und Pflichtteilsverzichte als Schenkung. Nach Darstellung der Grundlagen des Erbund Pflichtteilsverzichts widmet sich der Autor zunächst der Pflichtteilsergänzung nach §§ 2325 ff. BGB. und dem dort vertretenen Schenkungsbegriff. Anschließend befasst er sich mit der Regelung des § 2287 BGB, die missbräuchliche Schenkungen eines Erblassers zulasten seines Vertragserben sanktioniert. Den Abschluss bilden Überlegungen zum Schenkungssteuerrecht.
Georg Crezelius, emeritierter Professor für Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, stellt die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes dar. Ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Ende 2014, die das ErbStG in toto für verfassungswidrig erklärt hat, unternimmt der Autor eine „steuersystematische Rückbesinnung“, um die Diskussion um diese ideologieträchtige Steuerart – jedenfalls aus juristischer Sicht – zu versachlichen. Die (dama- ligen) Reformpläne werden vorgestellt und anhand von Beispielen erläutert.
Wolfgang Reimann, Honorarprofessor an der Universität Regensburg und früher als Notar tätig, hat sich ein Thema aus einem Gebiet ausgewählt, in dem er durch zahlreiche Veröffentlichen und Kommentierungen ausgewiesen ist, dem Recht der Testamentsvollstreckung. Konkret geht es um das Verbot unentgeltlicher Verfügungen von Vorerben und Testamentsvollstreckern. Beide, Vorerbe und Testamentsvollstrecker verwalten im Grunde fremdes Vermögen. Aufgrund ihres Verwaltungsrechts sind sie auch befugt, über Nachlassgegenstände zu verfügen. Die Einschränkungen der Verfügungsmacht und die damit verbundenen Anwendungsprobleme in der Praxis stellt Reimann präzise dar. Sein Fazit lautet, dass langfristige Verfügungen von Erblassern in Form von Nacherbfolgeanordnungen oft mehr Probleme bringen als sie vermeiden helfen. Für den letzten Vortrag zeichnet Martin Metzler (früherer Mitarbeiter am Lehrstuhl des Herausgebers und jetzt im Justizdienst) verantwortlich. Sein Thema ist der erbrechtliche Kontext der Vorschrift des § 517 BGB. Untersucht wird, wie sich § 517 BGB zu der Ausschlagung von Erbschaft und Vermächtnis sowie zum Erlass des Pflichtteilsanspruchs verhält. Anstelle der (oben kritisierten) ausführlichen Wiedergabe der einzelnen Vorträge in einem Tagungsbericht beschränkt sich Band 7 auf eine von Katharina Dorth und Kenan Yildiz (wiss. Mitarbeiter am Lehrstuhl des Herausgebers) erstellte Zusammenfassung der Diskussionen zu den Vorträgen.
3. Der Abdruck der vier auf dem Symposium gehaltenen Vorträge macht im Umfang bei beiden Bänden deutlich weniger als die Hälfte aus. Wie im ersten Band der Reihe programmatisch angekündigt, versteht sich das Jahrbuch auch als Diskussionsorgan für alle Berufsgruppen, die im Erb- und Schenkungsrecht und angrenzenden Rechtsgebieten tätig sind. Veröffentlicht werden sollen sowohl theoretisch-dogmatische als auch rechtspolitische, interdisziplinäre und praxisorientierte Beiträge. Gleich fünf Beiträge stammen in Band 6 vom Herausgeber des Bandes selbst. Sie haben ganz unterschiedliche Themen zum Inhalt. Das Spektrum reicht von einer sehr ausführlichen Darstellung der „Neuen Rheinischen Tabelle“ zur Vergütung von Testamentsvollstreckern und dem Verhältnis von „Testamentsvollstrecker und Nachlassgericht“ über „Die Form der nachträglichen Änderung des Übergabevertrags“ bis zum prämortalen Verzicht auf das Ausschlagungsrecht und den postmortal aufschiebend befristeten Pflichtteilsverzicht. Wie schon in den Vorjahren ist auch in Band 6 ein (an anderer Stelle gehaltener) Vortrag von Richter am Bundesgerichtshof Christoph Karczewski über aktuelle Entwicklungen im Erbrecht wiedergegeben. Band 7 enthält einen sehr ausführlichen Überblick mit demselben Titel. Daneben berichtet Claus-Henrik Horn über erste Erfahrungen mit dem FamFG-Verfahren im Erbrecht. In ihrem Beitrag „Dem Erbrecht geben, was des Erbrechts ist“ befasst sich Rechtsanwältin Stephanie Herzog mit Vermögensübergaben am Erbrecht vorbei und mit den erbrechtlichen Folgen von lebzeitigen unentgeltlichen Verfügungen. Die Problematik wird anhand zahlreicher ausgewählter Einzelfälle aus der Rechtsprechung anschaulich aufbereitet. (bmc)
Elmar Uricher (Hrsg.), Erbrecht Formularbuch. 3. Aufl., Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2017. 1188 S., ISBN 978-3-8487-2575-5. € 158,00
Unter der Herausgeberschaft des Konstanzer Rechtsanwalts Elmar Uricher, seines Zeichens Vorstand des Instituts für Erbrecht e.V., ist in der Reihe NomosFormulare der Band Erbrecht in 3. Auflage erschienen. Im Vorwort wird zu Recht hervorgehoben, dass die aktive Vermögensnachfolgeplanung immer mehr an Bedeutung gewinnt. Sicherlich zählt das Erbrecht zu den eher statischen Rechtsgebieten, was den Normenbestand angeht. Die mit den Mitteln des Erbrechts zu gestaltenden Sachverhalte werden jedoch immer vielfältiger. Durch die Einführung der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) hat sich der Bedarf an erbrechtlicher und steuerrechtlicher Beratung nochmals erhöht, die Zahl grenzüberschreitender Erbfalle nimmt stetig zu. Formularbücher helfen dabei, die komplexen Sachverhalte zu durchdringen, sie zu strukturieren und die richtigen Maßnahmen zu ergreifen. Neben dem Herausgeber stellen sich neun weitere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (fast alle Fachanwälte für Erbrecht und jedenfalls ausgewiesene Kenner der Materie) dieser anspruchsvollen Aufgabe. Sie tun dies nicht, indem sie – wie bei Werken dieser Art manchmal anzutreffen – Formular an Formular reihen und diese mit wenigen einleitenden oder erläuternden Bemerkungen versehen. Vielmehr wird zunächst eine kurze, aber durchaus inhaltsreiche Einführung in die Thematik gegeben, bevor das erste Formular abgedruckt wird. Insgesamt werden in 12 Kapiteln die wesentlichen Fragen des Erbrechts praxisnah behandelt beginnend mit den Ansprüchen des Alleinerben (§ 1) über das Vermächtnis (§ 2), dem als Mittel erbrechtlicher Gestaltung eine große Bedeutung zukommt, bis zu den Ansprüchen der Erbengemeinschaft (§ 3). Nach dem Pflichtteilsrecht (§ 4) folgt das umfangreiche Kapitel zur Testamentsvollstreckung mit einem Abschnitt zur Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich. Hier wie bei den anderen Kapiteln finden sich nicht nur Erläuterungen und Muster zur Rechtsgestaltung, sondern auch zur Prozessführung. Natürlich darf bei der Testamentsvollstreckung ein Abschnitt zur Vergütung (mit Tabellen und konkreten Angaben) nicht fehlen. In § 6 (Erbscheinsverfahren) wird auch die grenzüberschreitende Nachlassabwicklung ausführlich dargestellt mit Musterformularen zur Erlangung des Europäischen Nachlasszeugnisses. Viele schon vorher angesprochene Themen tauchen gebündelt im Kapitel „Gestaltung von letztwilligen Verfügungen (§ 7) auf, in dem das gemeinschaftliche Testament eine hervorgehobene Rolle spielt. Auf den Erbverzicht (§ 8) folgt ein Überblick über Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung (§ 9) sowie zur Nachlassinsolvenz (§ 10). Nach einem knappen Abschnitt zur vorweggenommenen Erbfolge (§ 11) wird das Werk mit praxisnahen Erläuterungen zur Abwicklung des erbrechtlichen Mandats abgeschlossen. An keiner Stelle des Buches hervorgehoben (außer in einer Haftungsausschlussklausel), aber durchaus erwähnenswert ist die Beigabe einer CD-ROM, auf der alle Muster gespeichert sind. Mit Formularbüchern allein lassen sich Rechtsfälle nicht lösen; sie können bei der Falllösung und Beratungspraxis aber eine wertvolle Hilfe sein, wenn sie, wie das vorliegende, mit Sorgfalt und Genauigkeit erstellt sind und auf die Bedürfnisse der Praxis eingehen. (bmc)
Dirk Olzen/Dirk Looschelders, Erbrecht, 5. Aufl., Verlag de Gruyter, Berlin, 2017. ISBN 978-3-11-048665-0, XVII, 481 S., € 29,95
Das bereits in 5. Auflage vorliegende, erstmals 2001 erschienene Lehrbuch zum Erbrecht wird nunmehr von zwei Autoren bearbeitet. Zu dem Begründer des Bandes Dirk Olzen ist dessen Kollege Dirk Looschelders getreten, beide Professoren an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Diese Änderung auf Autorenseite hat zu kleineren Verschiebungen im Aufbau geführt, ohne dass darunter die bewährte Grundstruktur des Werks gelitten hat. Die Darstellung ist in acht Kapitel mit ins- gesamt knapp 50 Paragraphen gegliedert. Nach einer knappen, präzisen Einführung in den Gegenstand und die Bedeutung des Erbrechts werden die geschichtliche Entwicklung sowie die Rechtsquellen erläutert und die Grundbegriffe und Grundprinzipien des Erbrechts vorgestellt. Klassisch beginnt die weitere Darstellung mit der gesetzlichen Erbfolge, bevor in einem größeren Kapitel die gewillkürte Erbfolge behandelt wird. Wer auf den ersten Blick Themen wie Vermächtnis oderVor- und Nacherbschaft vermisst, findet diese unter der alles zusammenfassenden Überschrift „ Das Testament“. Kapitel 4 befasst sich mit Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, während das 5. Kapitel die Rechtsstellung des Erben darstellt. Gegenstand des 6. Kapitels ist das Pflichtteilsrecht, dem 7. Kapitel sind „Sonderprobleme“ wie Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall, Rechtsnachfolge in Unternehmen und der Erbschaftskauf vorbehalten. Den Abschluss bildet ein Überblick über das Erbschaftssteuerrecht und das Internationale Erbrecht in Kapitel 8.
Vermittelt wird ein auf das Wesentliche beschränkter Überblick über das Erbrecht, der teilweise über den Pflichtstoff in den Juristischen Staatsprüfungen hinausgeht. Das Kapitel „Sonderprobleme“ richtet sich – in Teilen jedenfalls – eher an Studierende mit einer erbrechtlichen Wahlfachgruppe oder an Referendare. Wer sich nur mit dem das Notwendigsten befassen will, kann diese Themen sowie die kleingedruckten Absätze im übrigen Text übergehen, zu empfehlen wäre ein solches Minimalprogramm allerdings nicht, weil das Erbrecht ein dogmatisch interessantes Rechtsgebiet mit klaren Strukturen ist. Zu den Pluspunkten des Werks aus studentischer Sicht zählen die zahlreichen Übersichten sowie die Wiederholungseinheiten am Ende von Abschnitten und Kapiteln in Form von Fragen oder kleinen Fällen. Antworten und Lösungen findet man im Anhang.
Im Vorwort zur 1. Auflage hat der Autor Olzen zu Recht darauf hingewiesen, dass es hervorragende Erbrechtslehrbücher in nahezu jedem Format gibt. Insofern stimmt die damalige Aussage, dass es eines weiteren nicht unbedingt bedurft hätte. Da das Buch nunmehr die 5. Auflage erlebt, scheint es trotz erheblicher Konkurrenz ausreichend Interessenten angesprochen und Zustimmung gefunden zu haben. Es bereichert den vorhandenen Bestand um eine Darstellung, die sich sowohl zum Einstieg als auch zur Vertiefung und zur Examensvorbereitung bestens eignet. (bmc)
Knut Werner Lange. Erbrecht, 2. Aufl., C.H.Beck-Verlag, München 2017. ISBN 978-3-406-71126-8. LII, 1076 S., geb., 139,00 €.
Als der Bayreuther Ordinarius Knut Werner Lange 2011 ein neues Lehrbuch zum Erbrecht vorlegte (besprochen in fachbuchjournal 3/2012 S. 28), wurde damit eine Lücke im Programm des Beck-Verlags geschlossen. Meine Besprechung der Erstauflage endete mit dem Resümee, man könne mit Fug und Recht feststellen, dass nunmehr wieder ein großes Lehrbuch zum Erbrecht vorliege, das zum Standardwerk werden könne. Diese Einschätzung hat schon dadurch ihre Bestätigung er- fahren, dass der Werk mit der 2. Auflage in eine höhere Liga aufsteigt; es erscheint in der Reihe der großen Lehrbücher des Beck-Verlags und führt damit den zuletzt 2001 aufgelegten Band Erbrecht von Hermann Lange und Kurt Kuchinke fort. Der Autor hält an der im Vorwort der Erstauflage näher begründeten Absage fest gegenüber allen Bestrebungen, den Ausbildungsstoff an den Universitäten im Erbrecht weiter zu reduzieren. Der Umstand, dass nach den Ausbildungsvorschriften lediglich die „Grundzüge“ des Erbrechts zum prüfungsrelevanten Stoff gehören, hat dort beschränkende Auswirkungen auf Umfang und Inhalt des Lehrangebots. Die wirtschaftliche Bedeutung des Erbrechts ist jedoch rasant angestiegen und noch nicht am Ende angekommen. Viele Jahre (relativen) Wohlstands haben zu einer ungleich verteilten Anhäufung von Vermögenswerten geführt, die im Wege des Erbfalls weitergegeben werden (Schlagwort „Erbengeneration“). Über sechs Jahre nach der Erstauflage mussten nicht nur die üblichen Aktualisierungen bei Gerichtsentscheidungen und Literatur vorgenommen werden (Stand 28. Februar 2017), größere Veränderungen waren durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung erforderlich. Entsprechend erweitert und angeglichen wurde das Kapitel 23 „Der Erbfall mit Auslandsbezug“. Größere Überarbeitungen haben das Kapitel über die Unternehmensnachfolge und die Ausführungen zum minderjährigen Erben erfahren. Neu aufgenommen wurde angesichts der gestiegenen Bedeutung ein Abschnitt über die Stiftung als Instrument der Nachlassgestaltung (Kap. 24). Einzuarbeiten war ferner die Reform des Erbschaftssteuerrechts.
Das neuartige Konzept der Erstauflage wurde beibehalten. Während sich die traditionelle Gliederung in Erbrechtslehrbücher eher am Gesetzesaufbau orientiert, stellt der Autor die Akteure, nämlich den Erblasser, den Erben und den Rechtsverkehr in den Mittelpunkt. Auf diese Weise werden thematische Verknüpfungen schneller sichtbar und ein praxisbezogener Zugang ermöglicht. Zugleich soll verdeutlicht werden, dass im Erbrecht die vorausschauende Gestaltung im Zentrum steht. Lange geht es nicht nur um Wissensvermittlung, er will auch den Leser veranlassen, den Sinn gesetzlicher Regelungen und gerichtlicher Entscheidungen zu verstehen sowie kritisch zu hinterfragen.
Das in fünf Teile gegliederte Werk bewegt sich nur im Teil A („Einleitung und Grundlagen“) in vertrauten Bahnen. Hier werden die Entwicklungslinien des Erbrechts und dessen Grundprinzipien und Grundbegriffe noch in der bewährten Form behandelt. Teil B wechselt dann in die Perspektive des Erblassers und stellt in sechs Kapiteln die Gestaltungsmittel des Erblassers und die damit zusammenhängenden Fragen einschließlich Nachlassverwaltung und Abwicklung dar. Teil C, der die Sicht der Nachlassberechtigten in den Mittelpunkt stellt, befasst sich u.a. mit der Feststellung des Erblasserwillens, dem Erwerb der Erbenposition und der Stellung des Erben und des Vermächtnisnehmers. Umfangreiche Kapitel sind der Erbengemeinschaft und der Testamentsvollstreckung gewidmet. In dem die Sicht des Rechtsverkehrs behandelnden Teil D geht es um die zentralen Fragen der Erbenhaftung und der Legitimation. Hier wird auch das Pflichtteilsrecht behan-delt. Im abschließenden Teil E werden die Nachfolge in besondere Vermögensarten (Landwirtschaftserbrecht, Unternehmensnachfolge) und der Erbfall mit Auslandsbezug sowie die Stiftungserrichtung als Mittel der Nachfolgeplanung dargestellt.
Der Text wird durch über 50 Schaubilder von unterschiedlicher Anschaulichkeit und Aussagekraft aufgelockert. Den einzelnen Kapiteln sind zum Teil recht umfangreiche Literaturverzeichnisse vorangestellt. Die Nachweise in den Fußnoten beschränken sich erfreulicherweise auf das notwendige Maß. Insgesamt ein Werk, das durch eine ungewöhnliche Breite und Tiefe der Darstellung beeindruckt. Es vermittelt das Erbrecht für Studierende umfassend und verständlich und wird auch den Ansprüchen eines Praktikers gerecht.
Stephanie Herzog/Matthias Pruns. Der digitale Nachlass. zerb-Verlag, Bonn 2018. ISBN 978-3-95661-070-7. XXI, 170 S., 49,00 €.
Als das Kammergericht Berlin Mitte 2017 eine aufsehenerregende Entscheidung zur Rechtsnachfolge in ein facebookBenutzerkonto veröffentlichte, wurde der breiten Öffentlichkeit erstmals das Problem des digitalen Nachlasses vermittelt. Die 15-jährige Erblasserin war unter nicht ganz geklärten Umständen (Unfall, Suizid?) ums Leben gekommen. Die Eltern versuchten, sich unter dem Benutzerkonto ihrer Tochter bei facebook anzumelden, um ggf. Aufschluss über die Umstände des Todes zu erhalten. Die Zugangsdaten hatte ihnen die Tochter zu Lebzeiten gegeben. Facebook hatte jedoch inzwischen das Benutzerkonto in einen sog. Gedenkzustand versetzt, in dem man auf das Konto auch dann nicht mehr zugreifen kann, wenn man sich im Besitz der Zugangsdaten befindet. Während das Landgericht Berlin der Klage der Eltern auf Zugangsverschaffung noch stattgegeben hatte, hat das Kammergericht den Anspruch für nicht durchsetzbar gehalten, weil eine Zugangsgewährung das Fernmeldegeheimnis (der Kommunikationspartner der Tochter) verletzen würde. Ohne auf die Überzeugungskraft dieser Argumentation näher eingehen zu wollen (das letzte Wort liegt beim Bundesgerichtshof, der über die Revision entscheiden muss), soll mit der Wiedergabe dieser Entscheidung aufgezeigt werden, welche Probleme der digitale Nachlass für Wissenschaft und Praxis aufwirft.
Fragen der modernen Datenverarbeitung hatten zwar schon recht früh das Bundesverfassungsgericht beschäftigt (das berühmte Volkszählungsurteil stammt aus dem Jahre 1983), das Erbrecht, traditionell nicht gerade das Rechtsgebiet, in dem Modernisierungen zuerst ankommen, blieb aber lange Zeit von den Herausforderungen der Digitalisierung verschont. Allenfalls vereinzelte Fachbeträge beschäftigten sich mit dem digitalen Nachlass. Nachdem der Deutsche Anwaltsverein (DAV) 2013 eine grundlegende Stellungnahme (DAV-Stellungnahme Nr. 34/2013) zum Digitalen Nachlass herausgegeben hatte, ist die Anzahl der Beiträge zu diesem Thema sprunghaft gestiegen. Heute enthält jeder Erbrechtskommentar und jedes Lehrbuch einen entsprechenden Abschnitt
Dass unsere Welt immer digitaler wird, wirkt sich auch auf die Nachfolgeplanung aus. Fand man die für die Nachlassabwicklung maßgeblichen Unterlagen bisher in Schubladen und Aktenordnern, werden diese Dokumente zunehmend als Dateien auf dem häuslichen Computer, auf mobilen Datenträgern und in „Clouds“ gespeichert. Die Kommunikation im privaten und beruflichen Kontext verschiebt sich mehr und mehr hin zu E-Mails, Chats, etc. Digitale Musik- und Buchsammlungen oder die Internetwährung „Bit-Coins“ sind Vermögenswerte, die sich im Netz finden. Mit der Frage, ob das vor fast 120 Jahren in Kraft getretene BGB diese neuen Sachverhalte überhaupt noch lösen kann oder ob nur noch der Ruf nach dem Gesetzgeber hilft, befassen sich die beiden Autoren, ausgewiesene Erbrechtsexperten, schon länger. Das Ergebnis ihrer Überlegungen präsentieren sie in diesem schmalen, aber inhaltsreichen Band.
Nach einer knapp 20-seitigen Einleitung, in der in das Thema eingeführt und wesentliche Begriffe geklärt werden, stellt der
1. Teil die rechtlichen Probleme des digitalen Nachlasses dar. Im Einzelnen werden hier die Speichermedien beim Erblasser und die Rechte Dritter an den auf den Speichermedien des Erblassers verkörperten Inhalten behandelt. Ein weiteres Kapitel befasst sich mit der Konstellation, dass der Erblasser die Daten nicht lokal gespeichert hat, sondern auf externen, über das Internet zugänglichen Speichermedien („Cloud-Speicher“) und mit der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste. Persönlichkeitsrecht, Datenschutz und Fernmeldegeheimnis sowie Rechte der Kommunikationspartner sind ebenso Themen dieses Abschnitts wie die Frage, ob und welche Regelungen Provider in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Vererblichkeit und zur Legitimation eines Rechtsnachfolgers vorsehen können. Vor allem für den Praktiker relevant ist das Kapitel über die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber (internationalen) Dienstanbietern. Auch ein (kurzer) Abschnitt zu strafrechtlichen Problemen des digitalen Nachlasses fehlt nicht.
Teil 2 widmet sich der Vorsorge, also der Herausforderung für (künftige) Erblasser, Erben und Berater, praktische Maßnahmen für den Umgang mit einem digitalen Nachlass zu treffen. Die Autoren geben anhand zahlreicher Beispiele – rechtsmethodisch fundiert – konkrete Anleitungen, wie der Nachlass 2.0 mit dem heutigen Recht in den Griff zu bekommen ist. Überraschend (oder vielleicht doch nicht) ist dabei die Erkenntnis, dass das BGB aufgrund seines hohen Abstraktionsgrades in der Lage ist, neue Entwicklungen abzubilden und interessengerechten Lösungen zuzuführen. Ein wissenschaftlich fundierter praxisorientierter Leitfaden, der die vielfältigen Probleme des digitalen Nachlasses pragmatisch darstellt, ohne der Gefahr der Vereinfachung zu erliegen. (bmc)
VRiOLG a.D. Dr. Bernd Müller-Christmann war von 2002 bis Ende Februar 2016 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe. Er ist Mitautor in mehreren juristischen Kommentaren und Autor in juristischen Fachzeitschriften.
mueller-christmann-bernd@t-online.de