Recht

Energiewende auf dem Weg

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 1/2021

Im Zuge der 2011 eingeleiteten deutschen Energiewende ist das Energiewirtschaftsrecht in den Brennpunkt der gesellschaftlichen, politischen und juristischen Wahrnehmung gerückt. Sein Gegenstand ist der Zugang zu und der Betrieb von Energieversorgungsnetzen. Grundlage dafür ist vor allem das Energiewirtschaftsgesetz. Hauptzweck dieses Gesetzes ist nach dessen § 1 Abs. 1 eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mir Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Überlagert und ergänzt wird dieser Blumenstrauß für sich genommen nur zu begrüßender, jedoch keineswegs konfliktfreier öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Belange durch die in § 1 Abs. 3 in Bezug genommene Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung. So wird wie das Umweltrecht allgemein auch das deutsche Energiewirtschaftsrecht zunehmend von Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union initiiert, geprägt und vorangetrieben. Das ist eine relativ neue, erst mit Neufassungen des Gesetzes 1998 einsetzende und 2005 manifest werdende Entwicklung. Bis dahin galt die 1935 geschaffene nationale Regelung, die die gesamte Elektrizitäts- und Gasversorgung in monopolistisch geschlossenen Versorgungsgebieten der staatlichen Aufsicht unterstellte und nur das Ziel hatte, eine technisch sichere und ausreichende Energieversorgung zu einem möglichst geringen Preis zu gewährleisten. Die dadurch geschaffene Isolierung vom allgemeinen Privatrecht weicht nunmehr einer Eingliederung in das europäische Wirtschaftsrecht, das auf der Grundlage einer „in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft“ (Art. 3 Abs. 3 EUV) auch die Versorgung mit Strom und Gas in den Rahmen seiner kartell- und privatrechtsdogmatischen Strukturen stellt. Wesentliche Folge dieser Eingliederung ist die in § 1 Abs. 2 EnWG angesprochene, sehr aufwändige Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze durch die Bundesnetzagentur und die Länderregulierungsbehörden mit den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Nur in diesem Rahmen kann heute das Energiewirtschaftsrecht auch in den Dienst des Klimaschutzes treten.

Martin Kment (Hrsg.), Energiewirtschaftsgesetz, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 2. Aufl. 2019. ISBN 978-3-8487-4398-8; 1390 S., geb., € 228,00.

Dieser erstmals 2015 erschienene Großkommentar erläutert das Energiewirtschaftsgesetz nach dem Stand von Ende Oktober 2017. Er bietet allen energiewirtschaftlich Interessierten eine ausführliche Erläuterung der Norminhalte dieses wenig systematisch aufgebauten und extrem häufigen Änderungen unterworfenen Gesetzes. So konnten die umfangreichen Änderungen durch die Gesetze vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) und vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) leider noch nicht berücksichtigt werden.

Die 19 Autoren bündeln wissenschaftliche und praktische Expertise aus anwaltlicher Beratung, Bundesnetzagentur und universitärer Forschung. Auch äußerlich besticht das Buch durch seine gediegene Aufmachung, ein lesefreundliches Schriftbild, übersichtliche Gliederung mit Randnummern und Fußnoten sowie Hervorhebung von Überschriften und Schlagworten in Fettdruck. Den einzelnen Kommentierungen sind jeweils umfangreiche Literaturnachweise vorangestellt. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis erschließt das Werk auch für im Umgang mit dem Energiewirtschaftsrecht weniger erfahrene Nutzer. Diesen ermöglicht es nicht nur einen ersten Überblick, sondern auch eine vertiefte Befassung mit den juristischen, technischen und ökonomischen Fragen, die in der rechtsberatenden und behördlichen Praxis auf diesem dynamischen Rechtsgebiet zu beachten und zu beantworten sind. In einer kurzen Einleitung erläutert der Herausgeber Kment Gegenstand und Aufbau des Gesetzes, die ihm zugrunde liegende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, die bewegte Entstehungs- und Änderungsgeschichte des Gesetzes sowie dessen Stellung als Spezialgesetz im Rahmen des Öffentlichen Rechts und des Zivilrechts. Er kommentiert auch die allgemeinen Vorschriften der §§ 1 bis 2 und 4, die den Zweck und die Ziele des Gesetzes, die Grundsätze des Strommarktes, die Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen sowie die Regeln über die Genehmigung des Netzbetriebs normieren und damit gewissermaßen den Allgemeinen Teil des Energiewirtschaftsrechts bilden. Von Kment stammt ferner die sehr umfangreiche Kommentierung des § 20, der die Zentralnorm für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen darstellt, sowie der Vorschriften über Planfeststellung, vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung, die juristisch ebenfalls von allgemeinem Interesse sind. Dabei geht er nicht nur auf Änderungsgeschichte und Anwendungsbereich dieser Vorschriften ein, sondern erläutert auch das Planfeststellungsverfahren und die materiellen Anforderungen der Planfeststellung.

 

Franz Jürgen Säcker (Hrsg.), Berliner Kommentar zum Energierecht. Band 1: Energiewirtschaftsrecht – Energieplanungsrecht – Energiesicherungsgesetz, Deutscher Fachverlag GmbH, Frankfurt am Main, 4. Aufl. 2019. ISBN 978-3-8005-1650-6; 5.092 S., geb. in zwei Halbbänden, € 529,00.

Der renommierte Berliner Kartell- und Energierechtler Franz Jürgen Säcker hat als Herausgeber diesen erstmals 2004 erschienenen, damals noch auf das Energiewettbewerbs- und -regulierungsrecht beschränkten „Berliner Kommentar“ mit einem beeindruckend großen Expertenteam aus Anwaltschaft, Forschung, Verwaltung und Wirtschaft zum monumentalen Flaggschiff der Energierechtskommentare entwickelt. Band 1 dieses insgesamt sechsbändigen Werkes umfasst allein über 5.000 Seiten und musste deshalb auf zwei Halbbände aufgeteilt werden. Er enthält zunächst eine Darstellung der Grundlagen des Energierechts auf etwa 250 Seiten, die als Einführung in dieses Rechtsgebiet schon monographischen Rang hat. Sie einleitend ordnet der Herausgeber Säcker das Energierecht in das Spannungsfeld von staatlicher Planung und privatem Wettbewerb ein und schildert kundig die insoweit mit der wettbewerblichen Öffnung von 1998, der planwirtschaftlichen Korrektur im Jahre 2009 und der regulatorischen Anpassung an den EU-Binnenmarkt 2014 vorgenommenen rechtspolitischen „Wenden“. Dabei hält er mit seiner kritischen Einstellung gegenüber einer Politik, die bestimmte ökologische Zwecke im nationalen Rahmen (Umstellung auf erneuerbare Energien) auf Kosten der Bezahlbarkeit des Strompreises für die Verbraucher, der Energieversorgungssicherheit sowie des Siedlungs-, Landschafts- und Naturschutzes umsetzen will, nicht hinter dem Berg. Anschließend erläutert der Bonner Öffentlichrechtler Schmidt-Preuß die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen der Energiepolitik. Als dominanten Faktor der Europäisierung durch Schaffung eines Energie-Binnenmarktes hebt er die angelsäch-sisch inspirierte „Philosophie“ der Regulierung des Marktes zu einem mit staatlichem Zwang verwalteten Wettbewerb hervor, dessen Dynamik Kosten senken, Wachstum generieren und Arbeitsplätze schaffen soll. Seine Ausführungen zur Maßstabsproblematik bei der Umsetzung europäischer Richtlinien, zur Kompetenzausübungsschranke der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 4 EUV) und zur europarechtlichen Festlegung der sozialen Marktwirtschaft als Wirtschaftsverfassung für Deutschland (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 EUV) haben durch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 („Recht auf Vergessen“ I und II) und vom 5. Mai 2020 (Staatsanleihekaufprogramm der EZB) unerwartete Aktualität gewonnen. Abgerundet wird der Grundlagenteil durch einen kurzen Bericht von Gundel über die (geringe) Bedeutung des internationalen Energiecharta-Vertrages von 1994 sowie eine für die Praxis der Energieversorgung vor Ort wichtige Abhandlung von Pielow über die gemeindliche Energieversorgung im Lichte der Anforderungen des Kommunalrechts. Auf den Grundlagenteil folgt eine ausführliche Kommentierung der einzelnen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes. Dabei geht Säcker in seinen Erläuterungen zu den §§ 1 bis 2 dieses Gesetzes im Einzelnen auf die Konflikte innerhalb des „magischen Sechsecks“ der in § 1 aufgeführten Gesetzeszwecke ein. Er weist zutreffend darauf hin, dass auch die dort erwähnte Umweltverträglichkeit kein absolutes Schutzgut darstellt, sondern nach dem Prinzip praktischer Konkordanz mit den anderen Gesetzeszwecken in Ausgleich gebracht werden muss. Dies gelte insbesondere im Konflikt zwischen Umweltverträglichkeit und Preisgünstigkeit, aber auch im Konflikt zwischen dem Umweltschutz und dem Ziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas (§ 1 Abs. 2 EnWG). Letzterem Ziel dient insbesondere der in § 20 EnWG normierte Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzzugang, dessen Ausgestaltung in der fast 100 Seiten umfassenden Kommentierung zu dieser Vorschrift eingehend erläutert wird. Ausführlich kommentiert werden auch die Vorschriften des Bundesbedarfsplangesetzes (Appel), des Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen (Ohms/Weiss) und des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (Appel). Erheblich kürzer fassen sich die Kommentierung des Energiesicherungsgesetzes (Säcker) und ein Bericht über das europäische Produktrecht in der Energieindustrie (Wende).

Dem stolzen Preis angemessen erfreut auch dieses Werk durch ein gediegenes Schriftbild, die übersichtliche Gliederung mit Randnummern und Fußnoten, die Hervorhebung von Überschriften und Schlagworten in Fettdruck, umfangreiche Schrifttumsnachweise vor jeder Kommentierung und ein ausführliches Stichwortverzeichnis. Bei einem von so vielen Bearbeitern verfassten Werk dieses Umfangs zu einem in rasanter Entwicklung befindlichen und sehr komplexen Rechtsgebiet leider unvermeidlich ist die Gefahr, dass der zugrunde liegende Rechtsstand (hier 1. Juni 2018) bereits nach kurzer Zeit durch den Gesetzgeber überholt wird. So konnten die Änderungen des Energiewirtschafts- und Energieplanungsrechts durch das Änderungsgesetz vom 17. Dezember 2018 und das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 auch hier nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Franz Jürgen Säcker/Markus Ludwigs (Hrsg.), Berliner Kommentar zum Energierecht. Band 2: Energieumweltrecht, Energieeffizienzrecht, Energieanlagenrecht, Deutscher Fachverlag GmbH, Frankfurt am Main, 4. Aufl. 2019. ISBN 978-3-8005-1651-3; 1.576 S., geb., € 289,00.

Band 2 des „Berliner Kommentars“ behandelt nach dem Stand vom September 2018 das deutsche und europäische Energieumwelt- und Energieeffizienzrecht sowie das deutsche Energieanlagenrecht. Mitherausgeber dieses Bandes ist der 44-jährige Würzburger Öffentlichrechtler Markus Ludwigs, in dessen Händen die inhaltliche Konzipierung sowie die Zusammenstellung des Autorenteams lagen. Damit hat der 78-jährige Säcker als Begründer des Gesamtwerks die Übergabe der Herausgeberschaft an die nachfolgende Wissenschaftsgeneration umsichtig vorbereitet. Der hier in den Mittelpunkt gerückte Begriff des Energieumweltrechts als Schnittfeld von Energie- und Umweltrecht bedarf der Erläuterung. Sie liefert Ludwigs in seiner fast 100 Seiten umfassenden Einführung in die Grundstrukturen dieses neuartigen Rechtsgebiets: Es geht um alle Rechtsvorschriften, die unmittelbar die den Umweltschutz berührenden Merkmale der Energiegewinnung, der Energieversorgung und des Energieverbrauchs in den Sektoren Strom, Wärme und Kraftstoff regeln. Grundpfeiler dafür sind die erneuerbaren Energien, der Emissionshandel und die Energieeffizienz. Mit der Einbeziehung aller ökologischen Folgen von Energiegewinnung, -versorgung und -verbrauch weist das Energieumweltrecht über das auf die bloße Reduktion des Treibhausgasausstoßes fokussierte Klimaschutzrecht weit hinaus.

Ludwigs beleuchtet in seinem einleitenden Überblick den internationalen Rahmen, die unionsrechtlichen Vorgaben und die deutschen Regelungsstrukturen. Interdisziplinär sinnvoll ergänzt wird seine juristische Perspektive durch eine umweltökonomische Analyse der Förderung erneuerbarer Energien, des Handels mit Emissionsrechten und der Rechtsvorschriften zur Energieeinsparung aus der Feder des im Februar 2019 mit 48 Jahren verstorbenen Kölner Volkswirtschaftlers Felix Höffler. Einzelheiten zur Förderung und Integration erneuerbarer Energien, die unter dem Schlagwort „Energiewende“ als zentrales Projekt des Energieumweltrechts gilt, vermittelt das in Stil und Umfang einem Lehrbuch gleichkommende folgende Kapitel. Es stammt von Juliane Steffens, die mit einer von Säcker betreuten, glänzenden Dissertation zum europarechtlichen Rahmen dieses Themas hervorgetreten ist. Kürzer fassen sich die Beiträge zu den völker- und europarechtlichen Grundlagen des Emissionshandels (Carsten König) und zum Recht der Energieeffizienz (Matthias Knauff).

Auf diesen schon für sich lesenswerten Einleitungs- und Grundlagenteil folgt Teil 2 mit Kommentierungen der einfachrechtlichen Regelungen des Energieumwelt- und Energieeffizienzrechts. Sehr ausführlich erläutert werden hier die Vorschriften des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (Markus Ehrmann). Kürzer fassen sich die Kommentierungen zum Gebäudeenergierecht, nämlich zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (Holtmeier/Rasbach) sowie zum Energieeinsparungsgesetz und zur Energieeinsparverordnung (Schettler-Köhler). Vollständig kommentiert werden das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (Julian Asmus Nebel) sowie das Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Nusser/Fehse). Das Recht der Elektromobilität ist vertreten mit einem Überblick über dessen politische und technische Grundlagen und einer Kommentierung der Ladesäulenverordnung und des Elektromobilitätsgesetzes (Helbig/Mayer). Martin Wickel gibt einen Einblick in die Versuchslabore des deutschen föderalen Aktionismus, indem er Inhalte und Bedeutung der anschließend abgedruckten, sehr heterogenen Klimaschutz- und Energiegesetze der Länder übersichtlich zusammenfasst. Dabei steht er den aus Sicht des Bundesrechts (§ 5 Abs. 2 BImSchG) eher begrenzten Möglichkeiten der Länder und Gemeinden, ohne Verstoß gegen das Verfassungsgebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung einen eigenständigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, sehr wohlwollend gegenüber.

Der den Band abschließende Teil 3 thematisiert das Energieanlagenrecht mit kürzeren Kommentierungen der für Energieanlagen einschlägigen Vorschriften des BundesImmissionsschutzgesetzes, des Raumordnungsgesetzes, der Verordnung über elektromagnetische Felder und der Verordnung über Gashochdruckleitungen (Matthias Lang) sowie überblicksartigen Erläuterungen zur Genehmigung von Solaranlagen und zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Lang/Ochtendung).

Die äußere Aufmachung (Schriftbild, Gliederung, Übersichtlichkeit, Literaturnachweise, Stichwortverzeichnis) lässt nichts zu wünschen übrig. Man kann als „Verbraucher“ des juristischen Buchmarktes nur bedauern, dass die politische und technische Schnelllebigkeit der mit so großem wissenschaftlichen und verlegerischem Engagement bearbeiteten Rechtsmaterien schon in absehbarer Zeit eine Neuauflage erfordern und damit die jetzige 4. Auflage vielleicht wieder relativieren wird. Zumindest bis dahin bleibt sie aber ein Schmuckstück jeder energierechtlichen Fachbibliothek.

 

Christian Maly, Windenergieprojekte und Finanzielle Bürgerbeteiligung. Zur Verpflichtung der Vorhabenträger von Windenergieprojekten an Land zum Angebot einer finanziellen Bürgerbeteiligung, Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2020. ISBN 978-3-503-19193-2; 326 S., brosch., € 56,00.

Auf hinsichtlich ihres Themas ganz aktuellem Stand behandelt diese im März 2019 abgeschlossene Lüneburger Dissertation das Problem mangelnder lokaler Akzeptanz von Windenergieprojekten an Land, die das Erreichen der angestrebten Energiewende in Deutschland gefährdet. Die finanzielle Bürgerbeteiligung an solchen Projekten gilt der Politik mittlerweile als Schlüssel, um den Dauerkonflikt zwischen Vorhabenträgern und der betroffenen lokalen Bevölkerung zu befrieden. Dabei geht es um Konstellationen, in denen eine finanzielle Partizipation der Bewohner einer lokal oder regional begrenzten Einheit an der Kapitalbeschaffung, in der Regel in der Form von Eigenkapital, erfolgt. Auf der Grundlage umfassender Literaturrecherche untersucht der Verfasser, wie eine Verpflichtung von Vorhabenträgern zu einer solchen Bürgerbeteiligung auf Bundesebene rechtlich umgesetzt werden kann. Dabei bezieht er Erkenntnisse aus der Akzeptanzforschung und Finanzierungsfragen ein. Als Ideengeber für den deutschen Rechtsrahmen dienen ihm Beteiligungskonzepte, die im dänischen Gesetz zur Förderung der Windenergie und im daran orientierten Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern angewandt werden. Letzteres bildet allerdings noch den Gegenstand einer beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1187/17) anhängigen Verfassungsbeschwerde. Die nähere Prüfung der vorhandenen Ansätze zeigt, dass die bestehenden Regelungen zur Teilhabe der betroffenen Bürger und Gemeinden nicht ausreichen, um dem Ausbau der Windenergienutzung an Land die nötige lokale Akzeptanz zu verschaffen, dass weder das Bauplanungsrecht noch das Recht der städtebaulichen Verträge dazu geeignet sind und auch die Einführung einer Sonderabgabe zur finanziellen Beteiligung von Kommunen allein nicht erfolgversprechend erscheint. Vielmehr gelangt der Verfasser zu dem plausiblen Ergebnis, dass es zielführend und rechtlich unbedenklich sei, im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bundeseinheitlich ein verpflichtendes finanzielles Bürgerbeteiligungsangebot an Windenergieprojekten an Land einzuführen. Anspruchsberechtigt sollten dabei volljährige Personen mit dauerhaftem Wohnsitz im Umkreis von 5 km des Anlagenstandorts sein. Die insgesamt anzubietenden Anteile an der Betreibergesellschaft sollten 20 % nicht überschreiten und die Losgrößen der Beteiligung verhältnismäßig klein bemessen sein.

 

Edmund Brandt, Der Stellenwert von Handlungsempfehlungen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen. Unter besonderer Berücksichtigung des Helgoländer Papiers, Berliner Wissenschafts-Verlag GmbH, Berlin 2020. ISBN 978-3-8305-3984-1; 93 S., geb., € 29,00.

Die Nutzung von Windenergie ist zwar die Hauptsäule der Energiewende, geht aber mit einer Vielzahl möglicher Konflikte einher. Die Genehmigung von Windenergieanlagen steht nicht nur in einem Spannungsverhältnis zum Schutz der von deren negativen Auswirkungen betroffenen Bewohner naher Siedlungsbereiche. Sie hängt vielmehr auch davon ab, dass ihr Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes nicht entgegenstehen. Dazu gehört insbesondere das in § 44 Abs. 1 BNatSchG normierte artenschutzrechtliche Verbot der Tötung von Vögeln, das sich in Genehmigungs- und Klageverfahren bundesweit als ein Haupthindernis für den Bau von Windrädern darstellt. Nach der inzwischen in § 44 Abs. 5 BNatSchG übernommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Verbotstatbestand bei der Genehmigung von Windenergieanlagen nur dann erfüllt, wenn das Vorhaben das Tötungsrisiko für die betreffende Vogelart gegenüber dem allgemeinen Naturgeschehen „in signifikanter Weise“ erhöht. Die Prüfung, ob das der Fall ist, hat – so die Rechtsprechung – „nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien“ zu erfolgen. Die Genehmigungsbehörde muss also stets den aktuellen Stand der ökologischen Wissenschaft – gegebenenfalls durch Einholung fachgutachtlicher Stellungnahmen – ermitteln und berücksichtigen. Soweit sich zu einer fachlichen Frage noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet hat, stößt die gerichtliche Kontrolle jedoch an objektive Grenzen. In einem solchen Fall kann das Gericht seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zugrunde legen, wenn diese auch aus gerichtlicher Sicht plausibel ist. Allerdings – so das Bundesverfassungsgericht – darf der Gesetzgeber in grundrechtsrelevanten Bereichen Verwaltung und Gerichten nicht ohne weitere Maßgaben auf Dauer Entscheidungen in einem fachwissenschaftlichen „Erkenntnisvakuum“ übertragen, sondern muss jedenfalls auf längere Sicht für eine zumindest untergesetzliche Maßstabsbildung sorgen. Auf diesem Hintergrund untersucht Edmund Brandt – bis 2019 Leiter der Koordinierungsstelle Windenergierecht des Instituts für Rechtswissenschaften der Technischen Universität Braunschweig – in einer rechtsdogmatischen Analyse, welchen Stellenwert die zur Anwendung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots bei der Genehmigung von Windenergieanlagen zahlreich kursierenden „Handlungsempfehlungen“ oder „Handreichungen“ verschiedener Akteure im Genehmigungsverfahren haben dürfen oder gar müssen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen dabei die von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten 2015 herausgegebenen Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten („Helgoländer Papier“). Diese werden trotz fehlender Übernahme durch die Umweltministerkonferenz des Bundes und der Länder vereinzelt wie eine Fachkonvention angewandt und sind aktuell auch in die fachlichen Überlegungen des Bundesumweltministeriums zu Abstandsregeln für die Windkraft eingeflossen. Brandt grenzt rechtlich unverbindliche Empfehlungen dieser Art zunächst von inneradministrativ verbindlichen Verwaltungsvorschriften wie den Windenergieerlassen der Länder ab. Er prüft sodann im Einzelnen, ob das Helgoländer Papier anhand wissenschaftlicher Kriterien die Autorität einer Fachkonvention beanspruchen kann, die den allgemein anerkannten Stand der Fachwissenschaft wiedergibt. Er gelangt zu dem vernichtenden Ergebnis, dass die darin enthaltenen Abstandsempfehlungen und deren Herleitung den Anforderungen guter wissenschaftlicher Praxis in zentralen Teilen nicht entsprechen und deshalb keine wissenschaftliche Autorität beanspruchen könnten. Auch als antizipiertes Sachverständigengutachten sei das Helgoländer Papier ungeeignet, weil es an der dafür erforderlichen Neutralität, Aktualität, Transparenz und Akzeptanz fehle. Es dürfe deshalb von den Genehmigungsbehörden nur als fachlicher Diskussionsbeitrag verstanden und als solcher in die originäre behördliche Entscheidungsfindung eingestellt werden. (us)

Dr. iur. Ulrich Storost war bis zum Eintritt in den Ruhestand im Herbst 2011 Mitglied des für Teile des Fachplanungsrechts zuständigen 9. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts. Er gehörte diesem Senat seit 1993 als Richter, von 2004 bis 2011 als Vorsitzender Richter an. Neben seinem Hauptamt war er von 1997 bis 2004 Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin. Seit 1991 ist er Mitautor eines Loseblattkommentars zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.

ulrich.storost@t-online.de

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