Recht

Dr. Carmen Silvia Hergenröder: Mutterschutzgesetz

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 2/2022

Tillmann / Mutschler (Hrsg.) Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Praxiskommentar, Haufe, 3. Aufl. 2021, Hardcover, 1200 S., ISBN 978-3-648-15315-4, € 98,00.

    Sowohl das Mutterschutzgesetz (MuSchG) als auch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sind für die tägliche Arbeit von Personalverantwortlichen von großer Bedeutung. Aber auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätige Rechtsanwälte müssen die einschlägigen Regelungen kennen, um ihre Mandanten rechtssicher beraten und vertreten zu können.

    Hier bieten Tillmann und Mutschler mit ihrem hochkarätigen Autorenteam eine wertvolle Hilfen. Ihr bewährter Praxiskommentar ist im Jahre 2021 nun schon in der 3. Auflage erschienen und berücksichtigt damit die umfangreichen Änderungen im BEEG zum 1. September 2021. Die neuen Regeln des reformierten MuSchG sind überwiegend zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Die hierdurch ergangenen Gesetzesänderungen wurden bereits in der Vorauflage berücksichtigt, so dass sich die Autoren in der 3. Auflage auf die Einarbeitung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung beschränken konnten. Tillmann und Mutschler wenden sich mit ihrem Praxiskommentar an Personalverantwortliche in Unternehmen, an Rechtsanwälte und Arbeitsrichter, an Betriebsräte, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, aber auch an Behörden und Hochschulen sowie Bibliotheken und Gerichte. Im Hinblick auf die angesprochene Zielgruppe orientieren sie sich im Rahmen der Kommentierung der einzelnen Vorschriften vorrangig an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dem Anspruch auf Praxisnähe gerecht werdend erläutern die Autoren die praktische Bedeutung der einzelnen Vorschriften – vielfach anhand von Beispielen – und bieten jeweils sachgerechte Lösungen an. Auf diese Weise werden alle Fragen zum Mutterschutz und der Elternzeit rechtssicher und leicht verständlich geklärt, damit die gefundenen Ergebnisse schnell umgesetzt werden können. Von großer praktischer Hilfe ist zudem der Abdruck der genannten Gesetzeswerke in Teil 1 des Buches. So ist der Nutzer in der Lage, sich zunächst durch die Lektüre der Gesetzesvorschriften rasch zu informieren und sodann in der jeweiligen Kommentierung die Auffassung der Rechtsprechung zu der einzelnen Problematik umfassend nachzulesen.

    Exklusiv für Buchkäufer steht das Werk auch als ePDF zur Verfügung. Ganz vorne im Kommentar findet sich ein Download-Link nebst Buchcode. Damit können sich Käufer den Kommentar downloaden und haben die Möglichkeit, jederzeit auf die Kommentierung zugreifen zu können.

    I. In Teil 2 des Werkes findet sich die Kommentierung der §§ 1 bis 34 MuSchG. Dieses bezweckt den Gesundheits-, Entgelt- und Arbeitsplatzschutz von schwangeren Mitarbeiterinnen. Wird eine Arbeitnehmerin schwanger, soll sie nach § 15 Abs. 1 MuSchG dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen, sobald ihr dieser Zustand bekannt ist. Der Arbeitgeber seinerseits hat sodann die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Nachricht der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die mutterschutzrechtlichen Schutzvorschriften möglichst frühzeitig erfüllt werden (§ 15 MuSchG Rz. 3). Der Gesetzgeber hat die Mitteilungspflicht als Sollvorschrift ausgestaltet. Schmiegel weist darauf hin, dass schwangere Mitarbeiterinnen spätestens zum Beginn des zweiten Schwangerschaftsdrittels den Arbeitgeber entsprechend informieren sollten, da gegen Ende der Schwangerschaft häufig ein Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG vom behandelnden Arzt ausgesprochen wird (§ 25 MuSchG Rz. 5) und der Arbeitgeber auf diese Weise eine größere Planungssicherheit hat. Schmiegel spricht hier sogar von einer entsprechenden Verpflichtung der schwangeren Mitarbeiterin. Während der Schwangerschaft sowie bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht nach § 17 Abs. 1 MuSchG ein Kündigungsverbot. Insoweit besteht in der Praxis oftmals Unsicherheit, wann denn genau der Kündigungsschutz beginnt bzw. endet. Dies erläutert Just ausführlich unter Bezugnahme auf die ergangene Rechtsprechung in der Kommentierung zu § 17 MuSchG Rz. 11 ff.

    Von großer praktischer Wichtigkeit ist zudem das Verfahren nach § 17 Abs. 2 MuSchG, wonach trotz Schwangerschaft mit Genehmigung der für den Arbeitsschutz zuständigen Aufsichtsbehörde ausnahmsweise eine Kündigung möglich ist. Dieses Verfahren der Zulassung einer Kündigung wird im Rahmen der Kommentierung umfassend mit zahlreichen Tipps und „Hinweisen“ erläutert (§ 17 MuSchG Rz. 66 ff.).

    II. Teil 4 des Werkes ist der Kommentierung der §§ 1 bis 28 BEEG gewidmet. Dieses wurde zum 1. September 2021 reformiert. So können Mitarbeiter in Elternzeit nun für 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt statt bisher 30 Wochenstunden trotz Elternzeit arbeiten, wenn sie für ab dem 1. September 2021 geborene Kinder in Elternzeit sind. Zudem wurden das Verfahren der Elterngeldberechnung vereinfacht, die Einkommensgrenzen für den Bezug von Elterngeld geändert und eine gestaffelte Verlängerung des Elterngeldanspruchs um maximal vier Monate für Eltern von „Frühchen“ vorgesehen. In § 27 BEEG finden sich zudem Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Von den insgesamt drei Jahren Elternzeit könnten 24 Monate zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG).

    Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie wie folgt beantragen:

    • für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes, spätestens sieben Wochen und

    • für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes, spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

    Im Rahmen der Kommentierung der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 15 BEEG hat Tillmanns die richtige Vorgehensweise bei der Beantragung von Elternzeit ausführlich dargestellt. So ist der Leser in der Lage, rechtssicher die Lösung für das gesuchte Problem zu finden. Auch hier findet er wiederum zahlreiche Beispiele, um bei Problemfällen die richtige Rechtsantwort zu erhalten. Sehr praxisnah wurde auch die Kommentierung zum Urlaubsanspruch während und ihm Zusammenhang mit der Elternzeit (§ 17 BEEG) gestaltet. Anhand vieler Berechnungsbeispiele werden z.B. die Möglichkeiten der Kürzung bzw. Übertragung von Urlaubsansprüchen erläutert. So bleibt keine Frage offen, wie mit Urlaubsfragen während sowie nach der Elternzeit umgegangen werden muss. Zum 1. September 2021 wurde zudem eine Neuregelung für Auszubildende getroffen, die während der Elternzeit eine Teilzeitausbildung absolvieren. In diesem Fall erfolgt keine Anrechnung der Elternzeit auf die Dauer der Berufsausbildung, was Tillmanns im Rahmen der Kommentierung des § 20 Abs. 1 S. 2 BEEG ebenfalls besprochen hat. Der Kommentar ist auf dem aktuellen Stand 2021. Im Rahmen der jeweiligen Kommentierung haben die Autoren die neueste Rechtsprechung des BAG, des EuGH sowie zahlreicher LAGs berücksichtigt und eingearbeitet. III. Der Kommentar wird seinem Anspruch auf Praxisnähe gerecht wird. Der Leser findet auf alle Fragen im Zusammenhang mit Mutterschutz und Elternzeit schnelle, praktikable sowie sofort umsetzbare Antworten. Diese werden regelmäßig anhand aussagekräftiger Beispiele erläutert. Damit wird eine rechtssichere Umsetzung der kommentierten Vorschriften möglich.

    Ein weiterer Vorteil des Werkes liegt zudem auf der Hand: Der Nutzer muss nicht zwei Kommentare bemühen, sondern findet die Kommentierung beider Gesetze in nur einem Werk. Zudem hat Mutschler in Teil 3 des Kommentars auch die flankierenden Vorschriften des SGB V zu Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie zum Mutterschaftsgeld besprochen, womit sich der Nutzer des Werkes einen weiteren Kommentar erspart. Damit kann der Kommentar von Tillmanns und Mutschler zusammenfassend Praktikern, Rechtsanwälten, Personalverantwortlichen, Arbeitsrichtern ebenso wie Betriebsräten, Gewerkschaften sowie Arbeitgeberverbänden, die mit Fragen des Mutterschutzes sowie der Elternzeit befasst sind, ausdrücklich empfohlen werden. Sie werden – gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung – jeweils sachgerechte und vertretbare Lösungen finden. 

    (csh)

    Dr. Carmen Silvia Hergenröder (csh) ist als selbständige Rechtsanwältin tätig. In ihrer langjährigen Praxis als Referentin widmet sie sich insbesondere Seminaren zum Arbeitsund Berufsbildungsrecht sowie zum Betriebsverfassungsrecht.

    CASIHE@t-online.de

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