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DBV begrüßt befristete Vereinbarung, die bei Fernleihbestellungen auch elektronische Lieferung an Endkunden ermöglicht

Der Deutsche Bibliotheksverband (DBV) begrüßt, dass die Verwertungsgesellschaften (VG) Wort und Bild-Kunst den Bibliotheken befristet bis zum 31. März 2021 gestatten, Fernleihen ohne zusätzliche Kosten auch digital an die bestellenden Nutzer*innen auszuliefern. Aufgrund der pandemiebedingten Schließung der Bibliotheken ist dies ein wichtiger Schritt für die elektronische Literaturversorgung von vielen tausenden Nutzer*innen.

Vergangene Woche informierte die KMK über die Zustimmung der VG Wort zu dieser von ihr erbetenen Sondervereinbarung. Der befristete Verzicht auf die notwendige Aushändigung der Dokumente in gedruckter Form, wie es im Gesamtvertrag zum innerbibliothekarischen Leihverkehr geregelt ist, unterstützt Bibliotheken darin, auch bei geschlossenen Häusern, Studierende und Wissenschaftler*innen mit der für Forschung und Lehre unverzichtbaren Literatur zu versorgen.

Zum Hintergrund

In Deutschland gibt es zwei Wege der überregionalen Literaturversorgung. Zum einen gestattet es das Urheberrechtsgesetz (UrhG) den Bibliotheken, ganze wissenschaftliche Aufsätze oder bis zu 10% aus Büchern bzw. anderen Werken direkt, auch digital, an ihre Nutzer*innen auszuliefern (§ 60e Abs. 5 UrhG). Für diese Direktlieferungen müssen die Bibliotheken entweder direkt nach VG Wort-Tarif oder über Subito (oder einen anderen Direktlieferdienst) nach Nutzertyp an die VG Wort eine Gebühr zahlen. Daran ändert sich durch die aktuell befristete Vereinbarung nichts.

Ergänzend zur Direktlieferung durch Bibliotheken gibt es zudem die „klassische“ Fernleihe nach einem „Gesamtvertrag innerbibliothekarischer Leihverkehr“. Für die Bibliotheken hat dieser Lieferweg den Vorteil, dass die Abrechnung zentral über die Kultusministerkonferenz (KMK) erfolgt. Bibliotheken müssen der VG Wort also weder melden noch zahlen. Allerdings ist der Umfang dessen, was bei der Fernleihe nach Gesamtvertrag erlaubt ist, etwas geringer als beim Direktversand nach Gesetz. Beispielsweise darf nicht an kommerzielle Nutzer*innen geliefert werden. Zwischen den beteiligten Bibliotheken darf digital übermittelt werden (z.B. als E-Mail oder über eine Cloud). Die „nehmende“ Bibliothek musste aber bisher ausdrucken und den Nutzer*innen die Kopie analog zur Verfügung stellen. Diesen letzten Punkt betrifft das Schreiben der VG Wort: Bis 31. März 2021 darf auch in der Fernleihe digital ausgeliefert werden.

www.bibliotheksverband.de

 

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