Recht

Das Verhältnis der Literatur zum Recht

Aus: fachbuchjournal Ausgabe 2/2017

Bodo Pieroth, Recht und Literatur. Von Friedrich Schiller bis Martin Walser, München, Verlag C. H. Beck 2015, XVI, 327 Seiten, gebunden, ISBN 978-3-406-68.191-2. € 29,80

Ein großer Reiz geht von dem Verhältnis der Literatur zum Recht aus; das gilt nicht nur für Literaten, sondern auch für Juristen. Viele Probleme, die Menschen bedrängen, sind nicht nur Grundprobleme menschlichen Seins, sondern zugleich solche des Rechts, wobei das Straf- und das Staatsrecht aus literarischer wie juristischer Perspektive häufig im Zentrum des Interesses stehen. Es ist mithin kein Wunder, dass es Affinitäten gibt, die in beiden „Berufsgruppen“ deutliche Spuren hinterlassen haben und auch weiterhin hinterlassen werden. Die Zahl der Literaten mit „großer Neigung“ zu Themen mit rechtlichen Grundproblemen ist sehr groß. 14 Autoren hat Pieroth ausgewählt, unter anderem Schiller, v. Kleist, Büchner, Kafka, Brecht, Dürrenmatt und Walser. Etwas weniger bekannt dürften – so vermute ich jedenfalls – in diesem Zusammenhang E.T.A. Hoffmann, v. Eichendorff, G. Hauptmann, A. Zweig, Musil, Bergengruen und Koeppen sein. Wer genau mitgelesen hat, weiß, dass unter den eben Genannten sich auch Juristen befinden, die die Kenntnisse und Erfahrungen aus ihrem Metier zu Literatur verdichtet haben. Auch deren Zahl ist, für manche Leser vielleicht erstaunlich, nicht eben gering. In der Einleitung (S. IX) führt Pieroth (der seine Laufbahn nicht, wie in der „Programminformation“ des Verlags steht, an der FU Berlin, sondern an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster beschlossen hat) über die eben Genannten hinaus „eine eindrucksvolle Reihe“ von Autoren „mit juristischem Hintergrund“ auf und verweist auch auf das dreibändige Werk, das Eugen Wohlhaupter den „Dichterjuristen“ in den 1950er Jahren gewidmet hat. Daneben ist insbesondere die Abteilung 6 „Recht in der Kunst“ zu nennen, die Thomas Vormbaum und Gunter Reiß in der großen Unternehmung „Juristische Zeitgeschichte“ betreuen. Zu denken wäre ferner an Gustav Radbruch, in dessen von Arthur Kaufmann herausgegebener Gesamtausgabe Bd. 4 (Kulturphilosophische- und kulturhistorische Schriften, 2002, bearbeitet von Günter Spendel) und Bd. 5 (Literatur- und kunsthistorische Schriften, 1997 bearbeitet von Hermann Klenner,) manches Kleinod zu finden ist. – Man mag sich fragen: Warum ist das so, dass sich immer einmal wieder Dichter/Schriftsteller und Juristen in das Metier des je Anderen begeben? Das hat, Pieroth zitiert die Passage aus Jacob Grimms „Von der Poesie im Recht“, damit zu tun, „dass Recht und Poesie miteinander aus dem Bette aufgestanden waren“, also beide „die Sprache zur Verarbeitung der gesellschaftlichen Realität nutzen“, wie Pieroth feststellt (S. IX). Sodann (S. X f.) berichtet er über das US-amerikanische Law and Literature Movement (hervorgegangen aus dem Critical Legal Studies Movement) und meint, diese Bewegung habe der deutschen Diskussion neuen Auftrieb gegeben. Was nun will Pieroth mit diesem Buch erreichen? Er versteht es „als Beitrag zum Thema Recht in der Literatur“ (S. XII; lesen Sie dort die ganze Seite und weiter, unbedingt!). Den vorrangigen Zweck des Buchs sieht er darin, „an der Literatur Interessierte zum Nachdenken über Grundfragen des Rechts in Werken der Literatur zu bringen“ (S. XV). Und dann, tatsächlich, schreibt er: „Auch für das Jurastudium in Deutschland (wie „an vielen Law Schools in den USA“ bereits eingeführt, so B.P.) wäre die Einführung von Recht und Literatur als Grundlagenfach wünschenswert“ (S. XV), was er aber, wie das „wäre“ und der nächste Satz deutlich machen, sehr wirklichkeitsnah als unrealistisch einschätzt. Das Werk weist zwei Teile auf: „Recht und Staat“ sowie „Mensch und Gericht“ und ist am Ende versehen mit einem höchst wertvollen „Bibliographischen Anhang“ (S. 285-320) sowie einem nützlichen „Personen- und Sachregister“ (S. 321-327).

Der Aufbau der 14 ausgewählten Werke ist jeweils derselbe. Am Beispiel von Schillers Wilhelm Tell: Pieroth führt – nach der (jeweils vorangestellten) Problemstellung, hier: „Ist der Tyrannenmord gerechtfertigt?“ – zunächst durch „I. Inhalt und Text“ dieses Werks von 1804, hier beginnend mit dem historischen Hintergrund, und lässt – soweit es das Urheberrecht erlaubt (S. XVI) – zu den wichtigsten die Rechtsfragen betreffenden Passagen den Autor selbst zu Wort kommen (S. 3-18). Im Anschluss daran folgt II. „Der Autor und sein Werk“ (S. 18-21), sodann „III. Das juristische Problem“ (S. 21-28; in Kapitel 2, 7, 8: eine andere/moderne/versuchte Antwort, so S. 64, 185, 217). Pieroth erinnert an das versuchte Attentat v. Stauffenbergs auf Hitler am 20.7.1944, damals und bis in die Nachkriegszeit als „Hochverrat“ eingeordnet (nach Talleyrand eben „eine Frage des Datums“); auch, rechtlich noch etwas schwieriger, an den am 8.11.1939, also zeitlich weiter zurückliegenden Attentat-Versuch Johann Georg Elsers im Münchner Bürgerbräukeller wäre zu denken. Beispielhaft andere Sachverhalte: War es Fahnenflucht, wenn Soldaten der Wehrmacht, die in den besetzten Gebieten z. B. angesichts des großen Wütens der SS das schwere Unrecht erkannten, das im Namen ihres Landes Menschen angetan wurde, ins „feindliche Lager“ überwechselten? Wem das bei Pieroth Ausgeführte nicht genügen sollte, dem gibt er im bibliographischen Anhang neben Hinweisen zu Biografischem, den jeweiligen Autor betreffend, und der Interpretation des Textes auch zur juristischen Problematik eine Fülle von Nachweisen (zu Schiller und seinem Wilhelm Tell etwa S. 288 f., 289 f. und 290 f.).

Fazit: Es ist ein Vergnügen, ehedem einmal gelesene Texte neu und manchmal jetzt anders zu lesen (es steigt eben niemand zweimal in denselben Fluss…) und bisher nicht oder nur kursorisch zur Kenntnis Genommenes zu entdecken. Selten bekommt der Leser so wertvollen und anregenden Inhalt zu einem solchen Preis! (mh) ¢

Univ. Prof. Dr. iur. utr. Michael Hettinger (mh). Promotion 1981, Habilitation 1987, jeweils in Heidelberg (Lehrbefugnis für Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafrechtsgeschichte). 1991 Professur an der Universität Göttingen, 1992 Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht in Würzburg, von 1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand 2015 in Mainz. Mit herausgeber der Zeitschrift „Goltdammer’s Archiv für Strafrecht“.

hettinger-michael@web.de

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