Recht

Das Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 2/2019
RiFlEtikettZustVO = Rindfleischetikettierungüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz

Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, Verlag Walter de Gruyter, Berlin/Boston 2018, XII, 1073 Seiten, 9., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, bearbeitet von Eike Böttcher, gebunden, ISBN 978-3-11-057804-1. € 89,95

Wer den Titel gelesen hat, mag sich fragen: Kann man ein solches Buch „rezensieren“? Nun, zunächst ist der guten Ordnung halber zu klären, was das ist, eine Rezension? Das Wort ist dem Lateinischen entlehnt (recensio) und meint dort die Musterung des Zensors (wobei der censor eine Magistratsperson war), dem die Abschätzung und Kontrolle der Vermögensumstände (census) und der bürgerlichen Verhältnisse eines jeden römischen Bürgers (damals „natürlich“ nur der Männer!), daneben auch die Aufsicht über das Benehmen der Bürger in häuslichen und öffentlichen Verhältnissen, oblag. Verschärft bedeutet Zensor auch „strenger Sittenrichter, Tadler, Kritiker“ (dazu K. E. Georges, Lateinisch-Deutsches und Deutsch-Lateinisches Schulwörterbuch, Lateinisch-Deutscher Teil, 1914, S. 147 f.). Damit ist man schon nahe an der Zensur und dem Zensor unseligen Angedenkens (beispielsweise in der Zeit der sog. Demagogenverfolgung im Vormärz, 1819–1848; das „Imprimatur“ sei nur im Vorübergehen erwähnt). Heute versteht man unter einer Rezension eine Besprechung und unter dem Rezensenten einen Kritiker, was je nach Situation und Betroffenen mit dem Kritikaster, dem Nörgler gleichgesetzt wird. Sehr anschaulich-drastisch hierzu Goethe im Gedicht Rezensent: „…Der Tausendsackerment! Schlagt ihn tot, den Hund! Er ist ein Rezensent“. Diese Färbung war dem Wort „Kritiker“ ursprünglich nicht eigen. Krit ˉes nannten die Griechen den Richter (auch den Kampf- oder Schiedsrichter), Beurteiler, Ausleger, und kritikós meinte in diesem Zusammenhang „zum Beurteilen oder Richten fähig“, mehr nicht und nichts Anderes. Wer also ein Werk, beispielsweise ein Buch, eine Aufführung (Musik, Theater), eine Aufnahme, einen Film oder Kunstgegenstände (Bilder, Skulpturen…) bespricht, beurteilt, möglichst aus Sachkunde (das Modewort „Experte“ steht in den Medien heute für jeden Befragten, der mehr Ahnung von einer Sache zu haben scheint oder hat als der Fragende; was jener dann gesagt hat, wenn es mehr als ein halber Satz ist, der wiedergegeben wird, das wird für den Augenblick dann „kritiklos“ für richtig/wahr gehalten), ist ein Kritiker, und ein Rezensent dann, wenn er seine Meinung niedergeschrieben hat, denn das Ergebnis nennt man eine Rezension (auch: eine Kritik oder Besprechung). Wie man bei einer solchen vorgehen sollte? Ein weiteres Mal sei Goethe bemüht. Er meinte, man solle erst einmal sagen und zeigen, was ein Autor sich vorgenommen habe, dann überlegen, ob das vernünftig war und erst danach entscheiden, ob er das Intendierte erreicht habe. Schaut man jetzt noch einmal auf den Titel des dicken Buchs, so wird sich Mancher fragen, ob man denn auch ein „Abkürzungsverzeichnis“, gar ein so beleibtes, tatsächlich rezensieren kann? Und wenn ja, braucht man so etwas überhaupt, eine alphabetisch geordnete Sammlung von Abkürzungen der Rechtssprache?

Nun, jedenfalls lässt sich zunächst einmal sagen, was dieses Werk enthält, also informieren: Dem Vorwort des Verlags zur sehr gut ausgestatteten neuen Auflage (S. V) folgt dasjenige der 4. Aufl. von 1992, mit dem sich Hildebert Kirchner (von 1956–1985 Leiter der Bibliothek des Bundesgerichtshofs; er hat aus dem Werk das gemacht, was heute „der Kirchner“ heißt) von seinen Lesern verabschiedete (S. VI-VIII), dann das Inhaltsverzeichnis mit einem – sehr wichtigen! – Hinweis „für den eiligen Benutzer“ (S. IX). Mit „Regeln für die Bildung und den Gebrauch von Abkürzungen“ (S. X-XII) schließt der Vorspann. – Das Werk selbst weist zwei Teile auf: Erster Teil. Gesamtverzeichnis der Abkürzungen in alphabetischer Reihenfolge (S. 1-389); Zweiter Teil. Empfehlungen für Abkürzungen (S. 391-1073). Dieser Teil ist nochmals untergliedert in 1. Empfehlungen für allgemeine Abkürzungen der Rechtssprache (S. 393-426), 2. Empfehlungen für Abkürzungen von Gesetzen und Amtsblättern (S. 427-442), 3. Empfehlungen für solche von Zeitschriften und Entscheidungssammlungen (S. 443-493) und 4. Empfehlungen für solche von Gesetzen, sonstigen Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften u. a. (S. 494-1073). Da es sich um ein Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache handelt, sind in erster Linie die mit dem Recht, zumindest in Teilen seiner Vielfalt, befassten Berufstätigen angesprochen. Der schon erwähnte „eilige Benutzer“ sollte beachten, was ihm „der Kirchner“ in sieben Punkten empfiehlt (S. IX), etwa „5. Das Verzeichnis kann nicht allen möglichen Abkürzungsweisen Rechnung tragen. Daher sollte man auch vor und hinter der Buchstabenfolge suchen, deren Erklärung man wünscht“. – Nun möchte zumindest der juristisch Tätige wohl Anschauungsmaterial, also Beispiele. Vorweg mit AalVO eines, das vermutlich nicht nur Juristen und Schleswig-Holsteiner verstehen werden, zumindest, wenn man zuvor von der Bedeutung einer Verordnung (VO), z.B. der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der Bußgeldkatalog-Verordnung (= BKatV; nicht VO? Nein, siehe S. 73), schon einmal schmerzlich Kenntnis erlangt hat. Aber AVO-SI wird auch Niedersachsen Probleme bereiten, soweit sie mit Abschlüssen im Sekundarbereich I in diesem Bundesland noch nicht zu tun hatten (S. 43); auch JAGO, in Großbuchstaben (Majuskeln/ Versalien) geschrieben, führt nicht in Shakespeares Theater, sondern ganz woanders hin, nämlich zur Jugendarrestgeschäftsordnung. Hübsch und nur für Kenner aussagekräftig ist die Abkürzung KhWbAusb = „VO über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin (Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung)…“, (S. 192). Oder wie wäre es mit RiFlEtikettZustVO in SH (S. 274, 913) und dazu passend Rindfleischetikettierungüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz (gefunden bei G. Hirsch, Juristenzeitung 2007, 856; keine Abkürzung dazu im „Kirchner“!). Aus der Wirklichkeit: VIBBestV = „VO zur Durchführung des § 15 Abs. 4 des Vermögensanlagengesetzes [Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung], S. 353; erinnert das nicht von Ferne an Reinhard Mey‘s „Einen Antrag auf Erteilung eines Antragsformulars“…?), oder mit HKFrFlV (= „Hilfskräfteverordnung – Frisches Fleisch“, S. 744)? Ein ganz besonderes Exemplar kurz vor Schluss dieser Blütenlese: KiStKapStBetrStättVO („VO des Finanzministeriums über die Betriebsstättenbesteuerung für Kirchensteuern als Zuschlag zur Kapitalertragssteuer nach dem Kirchensteuergesetz…“, S. 494; hier zeigt sich besonders schön, warum man solche Abkürzungen und damit auch dieses Verzeichnis in der Praxis der Verwaltungen und Gerichte benötigt). Zum Abschluss der Beispiele, es gäbe noch etliche Prachtexemplare, etwa AbiAGyVO M-V (S.5), AVPfleWoqG (S. 43) oder VÄSp ÜSG Warnow VO (dazu S. 5, 994) und ReNoPatAusbV (hier, wie verschiedentlich, nicht VO, obwohl es sich durchaus um eine VO handelt; vgl. S. 272 und schon S. 73), das auf den ersten Blick geheimnisvolle ASE. Dahinter verbirgt sich nicht etwa ein Vertreter des gewaltigsten Göttergeschlechts aus der germanischen Mythologie; die im einschlägigen Bereich damit Befassten, gerade also Amtsträger, wissen das. Gemeint ist vielmehr die Europäische Weltraum-Organisation = Agence spatiale européenne (Sie fragen sich, warum hier in Großbuchstaben? Gute Frage! Wissen das womöglich nur die Götter?).

Zum Abschluss der Beispiele die Frage: Kann eine Abkürzung auch mehrere Bedeutungen haben? Und hierzu die Antwort: Ja; so heißt etwa KHG, je nach sachlichem Zusammenhang, Krankenhausfinanzierungsgesetz oder aber Kunsthochschulgesetz (über diese Parallelsetzung könnte ein Schalk durchaus etwas brüten). Die Studentinnen und Studenten einer Hochschule verstehen unter KHG die Katholische Hochschul-Gemeinde; die bildet aber keinen Gegenstand der Rechtssprache, weshalb sie im „Kirchner“ nicht auftaucht.

Braucht man solche Verzeichnisse angesichts von Google (einschließlich seiner Querverbindungen) noch? Ist das Alles nicht auch dort zu finden? Doch, wohl nahezu Alles (nicht gefunden habe ich, bei wenigen Stichproben, MO [S. 235] und APOAHVollz [S. 23]). Gleichwohl scheint die Nachfrage noch so groß zu sein, dass der Verlag in der neuen Auflage kein finanzielles Abenteuer sieht. Vielleicht ist es doch „immer noch“ so, dass man, was im Alltag viel gebraucht wird, gerne jederzeit aktuell „(be) greifen“ können will. (mh)

Univ. Prof. Dr. iur. utr. Michael Hettinger (mh). Promotion 1981, Habilitation 1987, jeweils in Heidelberg (Lehrbefug-nis für Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafrechtsgeschichte). 1991 Profes­sur an der Universität Göttingen, 1992 Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht in Würzburg, von 1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand 2015 in Mainz. Mit­ herausgeber der Zeitschrift „Goltdammer’s Archiv für Strafrecht“. hettinger-michael@web.de 

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