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Bitkom zur EuGH-Entscheidung über das deutsche Leistungsschutzrecht

Der Europäische Gerichtshof hat am 12.09.2019 entschieden, dass das in Deutschland im Jahr 2013 erlassene Leistungsschutzrecht für Presseverleger aufgrund eines Verfahrensfehlers nicht anwendbar ist. Durch das Leistungsschutzrecht sollten nicht nur wie bisher Journalisten und Autoren selbst Ausschließlichkeitsrechte an Nachrichteninhalten haben, sondern auch Presseverleger.

Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder:

„Das Leistungsschutzrecht war ganz offenkundig nicht nur handwerklich schlecht gemacht. Es war auch ein Bremsklotz für den freien Informationsfluss und die Medienvielfalt im Internet. In Deutschland verursacht es vor allem Gerichts- und Anwaltskosten. Viel entscheidender als die Debatte um frühere Verfahrensfehler ist aber die anstehende Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform, die ein noch schärferes Leistungsschutzrecht für die EU vorsieht. De facto fördern Suchmaschinen den Zugriff auf Webseiten von Presseverlegern. Sie führen den Internetnutzer über Suchergebnisse zu den passenden Online-Inhalten. Soziale Netzwerke vergrößern die Reichweite für Verlagsangebote deutlich. Gerade kleinere Verlegerinnen und Verleger profitieren davon. Die Politik darf die Fehler des deutschen Leistungsschutzrechts bei der Umsetzung eines europäischen Leistungsschutzrechts nicht wiederholen.“

 

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