Recht

BGB-Kommentare

Aus: fachbuchjournal Ausgabe 1/2018

I. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das Gesetz, das jeden von uns betrifft, indem es unsere Rechte und Pflichten unseren Mitbürgern gegenüber regelt. Es begleitet uns von der Wiege (§ 1: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.“) bis zur Bahre (§ 1922 Abs. 1: „Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über.“). Alle (oder die meisten) Menschen haben einen Wohnsitz (§§ 7 ff.), sind Mitglieder eines Sport- oder sonstigen Vereins (§§ 21 ff.), kaufen Sachen (§§ 433 ff.), nehmen Darlehen auf (§§ 488 ff.), beschenken andere oder werden beschenkt (§§ 516 ff.), mieten oder vermieten Wohnräume (§§ 549 ff.), verleihen einen Gegenstand an Nachbarn (§§ 607 ff.), schließen einen Dienst- oder Arbeitsvertrag (§§ 611 ff.), einen Bauvertrag (§§ § 650a ff.) oder einen Reisevertrag (§§ 651a ff), gehören einer Gesellschaft an (§§ 705 ff.), besitzen eine Sache (854 ff.) oder sind Eigentümer einer Sache (§§ 903 ff), verloben sich (§§ 1297 ff.) und gehen die Ehe ein (§§ 1297 ff.), haben Verwandte (§§ 1589 ff.), erben von ihren Vorfahren oder vererben ihren Nachkommen, was am Lebensende noch übrig ist. Das ist nur eine ganz kleine Auswahl der Gegenstände, die das BGB regelt.

Es wurde am 18. August 1896 von Kaiser Wilhelm II. ausgefertigt und trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Seither ist es mehrfach zur Gänze neu gefasst und unzählige Mal geändert worden, was ihm übrigens nicht immer gut bekommen ist. Es war einmal das m.E. in technischer Hinsicht vollkommenste Gesetz, das es jemals in Deutschland gegeben hat und war Vorbild für Zivilgesetzbücher anderer Staaten. Gegenwärtig gilt es in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), ist aber auch danach durch zahlreiche Gesetze geändert worden, zuletzt durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017. Im Jahre 2017 wurde das BGB durch weitere zwölf Gesetze geändert, darunter datieren sieben vom 17. Juli; im Jahre 2016 waren sechs Änderungsgesetze zu verzeichnen. Das ist von nicht geringer Bedeutung für die Bewertung der im Folgenden vorzustellenden Kommentare.

II. Die Zahl der Kommentare, die alle fünf Bücher des BGB erläutern, ist überschaubar. Einige von ihnen bestehen aus mehreren oder sogar vielen Bänden. Nur wenige Werke geben sich mit einem oder zwei Bänden zufrieden. Vier davon sollen im Folgenden gewürdigt werden.1. Der „Klassiker“ unter ihnen ist „der Palandt“, den jeder Jurastudent schon im ersten Semester kennen lernt. Jedes Jahr erscheint eine neue Auflage. Hier ist es

Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen, 77. Aufl., C.H.Beck, München 2018, ISBN 978-3-406714-009. Hardcover (in Leinen), XXXIV, 3297 Seiten, 115,- €.

Die Auflage ist bearbeitet worden von zehn Autoren, darunter sechs (ehemalige oder aktuelle) Richter, drei Notare und ein Hochschullehrer. Otto Palandt, dessen Namen das Werk im Titel führt, ist nicht unter ihnen. Er lebte von 1877 bis 1951 und hat niemals auch nur eine einzige Vorschrift des BGB erläutert, war aber ab 1938 Herausgeber des Kommentars. Da er im Vorwort und in der Einleitung die Interpretation des Gesetzes im Sinne des Nationalsozialismus propagierte, ist in den letzten Jahren die Forderung laut geworden, seinen Namen vom Titelblatt zu verbannen. So publizierte in der Juristenzeitung (JZ) 2017, 827 ff. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter – zugleich namens einer „Initiative ‚Palandt umbenennen‘“ – einen Aufsatz u.d.T. „Den Palandt umbenennen“. Der Verlag weigert sich aus nachvollziehbaren Gründen, die er in dem Kommentar auf S. VII benennt, dies zu tun. Nach Verlagsangaben ist das Buch am 1. Dezember 2017 erschienen. Der Redaktionsschluss ist mit 15. Oktober 2017 angegeben, der Gesetzesstand mit 15. Januar 2018. Alle Änderungen des BGB, die der 18. Bundestag beschlossen hat, sind eingearbeitet. In Hinblick auf Aktualität ist der Palandt unschlagbar.

 

2. Zu einem ernst zu nehmenden Konkurrenten hat sich in den letzten Jahren

Prütting/Wegen/Weinreich, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl., Luchterhand Verlag, Köln 2017, ISBN 978-3-472-09000-7. Fest gebunden, LXVI, 3869 Seiten, 130- €.

entwickelt, der ebenfalls Jahr für Jahr auf den Markt kommt; die erste Auflage erblickte 2006 das Licht der Welt. Als Stand wird der 15. März 2017 angegeben (S. V). Eingearbeitet worden ist als letztes das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 21. Februar 2017. Die danach verkündeten zwölf Änderungsgesetze (vom 28. April, 6. Juni, 17. 18. und 20. Juli) konnten nicht mehr eingebaut werden. Im Vorwort und in Anhängen wird immerhin darauf hingewiesen, dass einige dieser Änderungsgesetze im Anmarsch waren. So vermittelt der Anhang zu §§ 631 – 651 (S. 1421 ff.) einen Ausblick auf die Reform des Bauvertragsrechts und gibt den Text des Entwurfs der neuen Vorschriften zum Bauvertrag (§§ 650a ff.) wieder; die nunmehr geltenden Bestimmungen hat das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts vom 28. April 2017 (BGBl I 2017, 969) in das BGB eingefügt. Dasselbe Gesetz ändert auch das Kaufrecht; eine Vorschau hierauf findet sich im Anhang zu den §§ 433 – 479 (S. 897 ff.). Das Vorwort (S. V) kündigt an, über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werde im Online-Ergänzungsband (www.pww-oe.de) fortlaufend informiert werden. Auf diese Weise bleibt das Werk dem Palandt in Hinblick auf Aktualität hart auf dem Fersen, falls die Ankündigung wahrgemacht wird, was bis dato (Anfang Januar 2018) allerdings noch nicht geschehen ist.

Die Zahl der Bearbeiter – Hochschullehrer, Richter, Anwälte, Notare und ein Staatsanwalt – beläuft sich auf 53 und ist damit mehr als fünfmal so groß wie die des Palandt. Ob das ein Vor- oder ein Nachteil ist, sei dahingestellt. Von dem Werk existiert auch eine Online-Version in der Datenbank des Verlages Wolters Kluwer. Der gedruckten Fassung beigefügt ist ein Kärtchen mit einem Code, mit dessen Hilfe man sich den Zugang verschaffen kann. Der 90tägige Test ist kostenlos. Die Online-Version ist mit der gedruckten identisch; allerdings sind bei einigen Vorschriften (z.B. §§ 535, 611) Inhaltsübersichten hinzugefügt, die leider ungenügend gestaffelt sind. Von dem Text kann per Mausklick auf andere Stellen innerhalb des Werks sowie auf zahlreiche Entscheidungen (insbesondere der obersten Bundesgerichte) zugegriffen werden. Das System reagiert allerdings teilweise noch recht zögerlich.

 

3. Von allen hier vorgestellten Kommentaren am handlichsten und preiswertesten ist

Schulze/Dörner/Ebert/Hoeren/Kemper/Saenger/Scheuch/ Schreiber/Schulte-Nölke/Staudinger/Wiese, BGB – Handkommentar, 9. Aufl., Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3308-8. Hardcover, 2998 Seiten, 69,- €.

Elf Personen, allesamt Hochschullehrer, im Titel – das ist ungewöhnlich und eignet sich nicht zum Zitieren. Das Werk schlägt deshalb als Zitierweise „Hk-BGB/Bearbeiter“ vor (S. 7). Das ist für meinen Geschmack keine gute Lösung. Warum wird Reiner Schulze, der die Schriftleitung besorgt (unpaginierte S. 5), nicht zum Herausgeber bestellt, selbst wenn dadurch persönliche Eitelkeiten einiger der Autoren, die jetzt im Titel aufgeführt sind, gekränkt werden?

Der Stand der Gesetzgebung ist nicht angegeben worden. Das Vorwort datiert vom September 2016. Deshalb versteht es sich von selbst, dass die im Jahre 2017 erlassenen Änderungsgesetze nicht eingearbeitet werden konnten. Im Vorwort wird der Benutzer jedoch schon schonend auf das damals im Gesetzgebungsverfahren befindliche Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts vom 28. April 2017 vorbereitet. Die Autoren der wichtigsten betroffenen Vorschriften hätten, so heißt es weiter, den seinerzeit aktuellen Stand des Vorhabens berücksichtigt. In der Tat skizzieren die Autoren in § 631 Rn. 6a den Regierungsentwurf zu den jetzigen §§ 650a bis 650h auf einer halben Druckseite.

Dem Buch liegt ein Zettel bei, mit dessen Hilfe der Nutzer Zugriff auf die Online-Version des Kommentars erhält. Die Erläuterungen dort sind – wenn ich es recht sehe – mit denen in der gedruckten Version identisch. Die Online-Version enthält links auf andere Stellen in dem Kommentar sowie zu Entscheidungen, auf die in der Kommentierung verwiesen wird, sofern sie im Datenpool von Beck-Online enthalten sind – ein willkommener Service. Links zum Schrifttum habe ich nicht gefunden.

 

4. Von den vier hier gewürdigten Kommentaren am weitaus umfangreichsten (und teuersten) ist

Erman, BGB – Handkommentar, hrsg. von Harm Peter Westermann, Barbara Grunewald und Georg Maier-Reimer, 15., neu bearbeitete Aufl., Verlag Otto Schmidt, Berlin 2017, IBN 978-3- 504-47103-3. Hardcover, 2 Bände, zusammen LI, XIII, 7128 Seiten, 389,- €.

Das von Walter Erman ins Leben gerufene Werk erschien erstmals 1952, damals bei Aschendorff in Münster. Mit der 10. Aufl. im Jahre 2000 ging es auf den Verlag Otto Schmidt über. Die 13. Aufl. kam 2011, die 14. im Jahre 2014 heraus. Die Neuauflagenfrequenz ist also nicht so hoch wie bei Palandt und PWW.

Bearbeitet worden ist die Neuauflage von 70 Hochschullehrern, Richtern, Anwälten, Notaren und Vertretern anderer juristischer Berufe. Ausweislich des Vorworts sind mehrere Bearbeiter neu hinzugekommen, während zwei ausgeschieden sind. Das dürfte sich in den Erläuterungen niedergeschlagen haben. Die beiden Bände des „Handbuchs“ (diese Bezeichnung erscheint angesichts des Umfangs kaum noch angemessen) sind durchlaufend paginiert. Bd. I enthält das Bearbeiterverzeichnis (S. IX – XIII), ein Inhaltsverzeichnis für beide Bände (S. XIII – XIX), ein Literaturverzeichnis (S. XXI – XXIII), ein Abkürzungsverzeichnis (S. XXV – LI) sowie die Erläuterungen zu den §§ 1 bis 761 auf S. 1 – 3484. Im Bd. II finden sich das gleiche Inhaltsverzeichnis wie in Bd. I, die Kommentierung der §§ 762 bis 2385 (S. 3485 – 6268), Erläuterungen zu einigen anderen Gesetzen (S. 6269 – 7031) sowie das Stichwortverzeichnis für beide Bände (S. 7033 – 7128). Jedem der beiden Bände ist ein Lesebändchen beigegeben, in das ein Inhaltsverzeichnis integriert ist; Letzteres scheint mir keine gute Idee zu sein. Ebenso wie der Palandt hat der Erman sämtliche im Jahre 2017 erlassenen Änderungen des BGB verarbeitet. So sind die neuen Bauvertragsvorschriften (§§ 650a bis 650v) so eingehend erläutert, wie man es zu diesem Zeitpunkt erwarten kann (S. 2871 – 2900).

Angesichts des Umfanges verwundert es nicht, dass die Erläuterungen im Erman in der Regel umfangreicher und tiefgründiger sind als die in den Konkurrenzwerken, wie Stichproben bestätigt haben. Ein Glanzstück ist die geradezu monografische Darstellung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Anhang zu § 12 (S. 19 – 120).

III. Über die Qualität der Erläuterungen lässt sich bei Werken dieser Größenordnung selbstverständlich keine generelle Aussage treffen.

Kaum eine andere Änderung des BGB in der 18. Legislaturperiode hat so viel öffentliches Aufsehen erregt wie die Einführung der sog. Ehe für alle. Sie erfolgte durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (GleichGeschlEheEG) vom 20. Juli 2017 (BGBl I 2017, 2787). Sein Art. 1 änderte (neben anderen Gesetzen) lediglich zwei Vorschriften des BGB: Dem § 1309 wurde ein neuer Abs.

3 angefügt und § 1353 Abs. 1 wurde wie folgt neu gefasst: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“ Diese Neufassung findet sich nunmehr bei Palandt und Erman, während es in den beiden anderen Werke noch heißt: „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.“ So kann die Einfügung von nur sieben Worten ein Jahrhunderte altes Rechtsinstitut, das der Ehe, tiefgreifend umgestalten. Man fühlt sich an das berühmte Diktum Julius von Kirchmanns erinnert: „drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur“ (Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft – Ein Vortrag, gehalten in der Juristischen Gesellschaft zu Berlin 1948, Nachdruck Darmstadt 1956, S. 24/25). Die Änderung kam so überraschend, dass der Hk-BGB prognostiziert, die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partner sei in Deutschland derzeit nicht beabsichtigt; sie begegne auch verfassungsrechtlichen Bedenken (Vor §§ 1297-1588 Rn. 11). Palandt meint, ob es dazu „einer – was wünschenswert gewesen wäre – Änderung des Art. 6 Abs. 1 GG …bedurft hätte“, sei verfassungsrechtlich umstritten, angesichts der neueren Rechtsprechung des BVerfG aber zweifelhaft. Bei Erman liest man, es bleibe abzuwarten, ob sich das BVerfG mit der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes beschäftigen wird (Vor § 1353 Rn. 1a).

IV. Alle vier Werke haben ein Inhalts- und ein Stich wortverzeichnis, Hk-BGB und Erman zusätzlich ein allgemeines Literaturverzeichnis. Nur bei Erman finden sich darüber hinaus gelegentlich Hinweise auf die Spezialliteratur zu einzelnen Vorschriften. Die Untergliederungen des BGB (Bücher, Abschnitte, Titel, Untertitel, Kapitel) und/oder einzelne Vorschriften werden bei Erman, Palandt und PWW häufiger, bei Hk-BGB seltener durch Einführungen oder Vorbemerkungen eingeleitet, welche die jeweils folgenden Vorschriften systematisch ordnen und einen ersten Überblick verschaffen; das ist dem Verständnis sehr förderlich. Alle vier Kommentare stellen den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen nur ganz selten (z.B. zu §§ 823 und 839) Inhaltsübersichten voran. Alle vier kennen keine Fußnoten, sondern haben die Belege in den Text integriert, was den Lesefluss häufig sehr behindert. Nur Erman hat die einzelnen Sätze der Vorschriften nicht nummeriert, was bei längeren Bestimmungen das Auffinden und Zitieren erschwert; das sollte in der nächsten Auflage unbedingt geändert werden. Noch besser wäre es, wenn der Gesetzgeber dies tun würde, aber damit ist wohl nicht zu rechnen. Bei Palandt wird die Lesbarkeit für den ungeübten Benutzer durch die unzähligen Abkürzungen erschwert, die geradezu ein Markenzeichen des Werks sind (s. dazu die Vorbemerkungen zum Abkürzungsverzeichnis, S. XVII). Andererseits ermöglicht diese Komprimierung eine enorme Fülle an Informationen auf beschränktem Raum.

V. Beträchtlichen Raum nehmen in allen vier Werken der Abdruck und – zumeist auch – die Kommentierung von „Nebengesetzen“ (Gesetzen, EU-Verordnungen, völkerrechtlichen Abkommen) ein, die die Regelungen des BGB ergänzen. Während Hk-BGB und PWW alle Nebengesetze nach Abschluss der Erläuterungen zum BGB en bloc wiedergeben, sind sie bei Palandt über den ganzen Band, bei Erman über beide Bände verstreut und manchmal schwer zu finden. Die erstgenannte Vorgehensweise verdient m.E. den Vorzug, obwohl sich auch für die zweite Argumente anführen lassen. In der folgenden Tabelle habe ich die wichtigsten Fundstellen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) zusammengetragen.

 

Univ.-Prof. Dr. jur. Hans-Werner Laubinger, M.C.L., hatte bis zum Eintritt in den Ruhestand den Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz inne, an der er noch heute als Forscher tätig ist. Er ist Mitherausgeber des Verwaltungsarchivs, dessen Schriftleiter er von 1983 bis 2001 war.

hwlaubinger@t-online.de

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