Recht

Betriebsverfassungsrecht

Aus: fachbuchjournal Ausgabe 1/2018

Ob im Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden kann, hängt von seiner Größe ab. So können bereits in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern Betriebsräte gewählt werden. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch für Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). In diesem Fall sind die Leiharbeitnehmer bereits ab dem ersten Tag ihres Einsatzes im Betrieb wahlberechtigt. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben (§ 8 BetrVG).

Ebenfalls von der Größe des Betriebes hängt es ab, ob Betriebsräte gänzlich von der Arbeit freigestellt werden und nur noch Betriebsratsarbeit leisten. So regelt § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, dass in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied freizustellen ist. Die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erhöht sich schrittweise mit einer größeren Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer. Den Zeitpunkt der Betriebsratswahlen hat der Gesetzgeber ebenfalls festgelegt. So finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BetrVG alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt, zum nächsten Mal im Jahre 2018.

Pünktlich zum Beginn der Amtsperiode der neu zu wählenden Betriebsräte sind im Bund Verlag zwei Werke erschienen, mit welchen den neuen und den wiedergewählten Betriebsräten zuverlässige Informationen an die Hand gegeben werden sollen, mit welchen diese die sich stellenden rechtlichen und praktischen Probleme ihrer Betriebsratsarbeit bewältigen können.

Bachner (Hrsg.) BetrVG für den Betriebsrat. Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz. Frankfurt: Bund-Verlag, 1. Auflage 2018. 750 Seiten, kartoniert, ISBN 978-37663-6618-4. € 39,90

Der Herausgeber sowie die Autoren, Mitarbeiter der bundesweit tätigen Arbeitsrechtskanzlei „schwegler rechtsanwälte“ möchten mit ihrem in der Reihe „auf den Punkt gebracht“ erschienenen Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat für sein „Tagesgeschäft“ die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Kommentiert wurden die Kernthemen des BetrVG, im Wesentlichen basierend auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte, wobei bewusst auf eine wissenschaftliche Auseinandersetzung verzichtet wurde. Auf komplizierte Sonderfälle ebenso wie auf juristische Spezialfragen wurde bewusst nicht eingegangen. Es soll ein Kommentar sein – geschrieben von Praktikern für die Praxis, wie sich dem Vorwort zu diesem leicht entnehmen lässt.

Diesem Anspruch wird das Besprechungswerk gerecht.

I.

Kommentiert wurden sämtliche Vorschriften des BetrVG in knapper und verständlicher Form. Die getroffenen Aussagen wurden durch zahlreiche Rechtsprechungszitate belegt. Praxisgerecht wurden die einzelnen Kommentierungen klar strukturiert und gegliedert. Wichtige Aussagen und Stichwörter wurden durch Fettdruck hervorgehoben, um dem Leser ein schnelles Auffinden der gewünschten Zitatstelle zu ermöglichen. Laut Vorwort basiert die Kommentierung auf dem Rechtsstand Juni 2017. Gleichwohl wurden einschlägige Gesetzesänderungen an passender Stelle vermerkt. Dies gilt z.B. für § 32 BetrVG Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung. Hier wurden bereits die durch das Bundesteilhabegesetz zum 1. Januar 2018 geänderten Rechtsvorschriften in die Kommentierung eingearbeitet.

Einen Kernpunkt täglicher Betriebsratstätigkeit bildet die Problematik der notwendigen Freistellung von der Arbeit für notwendige Betriebsratstätigkeit sowie für die Teilnahme an Schulungen, geregelt in § 37 BetrVG. Diese für Betriebsräte sehr wesentliche Vorschrift wurde sehr umfangreich kommentiert. So findet der Leser notwendige Informationen für den Vorrang der Betriebsratstätigkeit (Rdnrn. 6 ff.), Rechtsprechung zur Frage der Ab- und Rückmeldung für notwendige Betriebsratsarbeit (Rdnrn. 10 ff.), zur Frage der Erforderlichkeit von Betriebsratstätigkeit (Rdnrn. 14 ff., 18 ff.) sowie auch für die Problematik der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen (Rdnrn. 40 ff.).

Wesentlich ist auch die Vorschrift des § 40 BetrVG, welche regelt, dass die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten ebenso wie den notwendigen Sachaufwand des Betriebsrats der Arbeitgeber trägt. In dieser ebenfalls vergleichsweise umfangreichen Kommentierung finden Betriebsräte notwendige Informationen zur Kostentragungspflicht des Arbeitgebers. Hier erhalten Betriebsräte eine Antwort auf Fragen zur Erforderlichkeit von Kosten des Betriebsrats ebenso wie zu Fragen, inwieweit Arbeitgeber Kosten für die Beauftragung von Sachverständigen bzw. für Rechtsstreitigkeiten tragen müssen. Die Aktualität der Kommentierung zeigt sich in der Rdnr. 27, wo der Leser die neueste Rechtsprechung des Lag Hessen vom 13.3.2017 zur Frage findet, unter welchen Voraussetzungen Betriebsräte Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Handys haben.

II.

Diese Beispiele belegen, dass sich der Kommentar ganz konkret an den Bedürfnissen und dem Informationsanspruch der Betriebsräte ausrichtet. Diese finden in dem Besprechungswerk kurz und knapp gefasst die Information, die sie für ihre tägliche Betriebsratsarbeit sowie für den Umgang mit dem Arbeitgeber benötigen. Der Kommentar besticht durch Praxisnähe und Aktualität. Zum leichteren Auffinden der gesuchten Zitatstelle befindet sich am Schluss des Werkes ein ausführliches Stichwortverzeichnis, welches die Arbeit mit dem Kommentar ganz wesentlich erleichtert. Praktikabel ist auch sein handliches Format, welches es Betriebsräten ermöglicht, den Kommentar zu jeder Sitzung des Betriebsrats mitzunehmen, um jederzeit Zugriff auf wesentliche Informationen zu haben. Damit kann das Werk – wie von Herausgeber und Autoren beabsichtigt – zum idealen Begleiter für jedes Betriebsratsmitglied werden. Wir dürfen uns schon auf die zweite Auflage freuen, die dem Leser wiederum die neueste einschlägige Rechtsprechung nahebringen wird.

Christopher Koll/Maike Koll, Lexikon für den Betriebsrat, 140 Stichwörter für die Praxis. Frankfurt: Bund-Verlag, 1. Auflage 2018. 634 Seiten, ISBN 978-3-7663-6619-1. € 39,90

Die Autoren, ihres Zeichens Fachanwälte für Arbeitsrecht, wenden sich mit diesem Lexikon an Betriebsräte und andere Mitbestimmungsgremien, denen sie einen Einstieg in die komplizierte Materie des Arbeitsrechts ermöglichen wollen. Die Problematik des Arbeitsrechts besteht darin, dass es kein einheitliches Arbeitsgesetzbuch gibt. Vielmehr müssen die einschlägigen Regeln anhand einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen „erarbeitet“ werden. Hinzu kommt die zunehmende Bedeutung des europäischen Arbeitsrechts. Prägend für die arbeitsrechtliche Praxis sind zudem eine Vielzahl tariflicher sowie betrieblicher Regelungen. Diese Fülle von „Rechtsquellen“ macht es für den zumeist nicht juristisch vorgebildeten Betriebsrat bzw. Teil eines anderen Mitbestimmungsgremiums manchmal schwer, den Überblick zu behalten. In diesen Fällen möchten die Autoren mit ihrem Werk dem genannten Nutzerkreis eine wertvolle Hilfe an die Hand geben, ihre Arbeit auf eine rechtlich sichere Grundlage zu stellen. Ihre Erfahrung zeigt ihnen, dass die klassische juristische Fachliteratur leicht zur Überforderung führen kann. Aus diesem Grunde erläutern sie anhand von insgesamt 140 Stichwörtern praxisgerecht, leicht verständlich und anschaulich alle wichtigen Fragen zu jedem Stichwort, ohne sich mit wissenschaftlichen Diskussionen und Problemfeldern auseinander zu setzen. Die Autoren orientieren sich vielmehr an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Zudem finden sich in den einzelnen Stichwörtern viele praktische Hinweise für Betriebsräte sowie Arbeitnehmer, welche die Autoren aus ihrer anwaltlichen Praxis als einschlägig und relevant kennen.

Um die Arbeit mit diesem Werk zu erleichtern, sind die einzelnen Stichworte nach folgendem Schema aufgebaut:

1. Begriff

2. Rechtliche Einordnung

3. Hinweise für die Beschäftigten

4. Hinweise für Betriebsräte.

Diese klare Strukturierung der Erläuterung der einzelnen Begrifflichkeiten führt zu einer kaum zu unterschätzenden Benutzerfreundlichkeit und Praxisnähe. Dies ist von den Autoren gewollt und gewünscht. Sie haben zudem bewusst die einzelnen Stichworte lesbar und praxisgerecht aufbereitet und hoffen, dass ihr Werk hilft, Betriebsratsarbeit und Mitbestimmung im Betrieb erfolgreich um- und durchzusetzen. Benutzerfreundlich sind zudem das vorne in dem Werk abgedruckte Inhaltsverzeichnis, welches die einzelnen Stichworte alphabetisch mit der jeweiligen Seitenangabe aufführt, sowie das am Ende befindliche ausführliche Stichwortverzeichnis. Mit diesen ist dem Leser ein schnelles Auffinden des gesuchten Stichwortes bzw. der gewünschten Zitatstelle möglich. Das Lexikon berücksichtigt Gesetzesänderungen mit dem Stand 1. Januar 2018 und befindet sich damit auf dem aktuellen Rechtsstand.

I.

Die einzelnen Stichworte reichen von „A“ = Abfindung bis „Z“, Zuständigkeit des Betriebsrats. Bei der Auswahl der Stichwörter haben sich die Autoren an den Bedürfnissen und Informationsansprüchen der Mitglieder von Mitbestimmungsgremien orientiert. So finden sich neben rein arbeitsrechtlichen Themen wie „Abmahnung“, „Arbeitsvertrag“, „Befristung“, „Beschäftigungsanspruch“, „Direktionsrecht“, „Elternzeit“, „Geringfügige Beschäftigung“, „Krankheit“, „Mindestlohn“, „Mutterschutz“, „Schwerbehinderung“ „Überstunden“, „Verdachtskündigung“ sowie „Zeugnis“ auch zahlreiche Stichwörter, die aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht für die Arbeit des Betriebsrats einschlägig sind. So kann sich der Nutzer des Werkes über Begriffe aus der eigentlichen Betriebsratstätigkeit informieren wie z.B. „Amtszeit des Betriebsrats“, „Aufgaben des Betriebsrats“, „Ausschuss des Betriebsrats“, „Behinderung der Betriebsratstätigkeit“, „Beschwerderecht“, „Betriebsratswahl“, „Einigungsstelle“, „Europäischer Betriebsrat“, „Gesamtbetriebsrat“, „Jugend- und Auszubildendenvertretung“, „Kosten des Betriebsrats“, „Leitende Angestellte“, „Mitbestimmung“, „Sachmittel des Betriebsrats“, „Wahlanfechtung“ u.v.m. Mitbestimmungsorgane uneingeschränkt empfohlen werden. (csh)

Dr. Carmen Silvia Hergenröder (csh) ist als selbständige Rechtsanwältin tätig. Sie wirkte als Dozentin an der Fachhochschule des Bundes der BfA in Berlin im Bereich des Bürgerlichen Rechts und an der Handwerkskammer für Unterfranken im Bereich des Bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts. In ihrer langjährigen Praxis als Referentin widmet sie sich insbesondere Seminaren zum Arbeits- und Berufsbildungsrecht sowie zum Betriebsverfassungsrecht. Zusätzlich arbeitet sie als Herausgeberin und Autorin juristischer Literatur. Sie ist Lehrbeauftragte an der Technischen Hochschule Bingen.

CASIHE@t-online.de

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