Recht

Ausländer – Asylanten – Flüchtlinge

Aus: fachbuchjournal Ausgabe 1/2017

Teil 2/2

In der Ausg. 4/2016 S. 6 ff. wurde als Teil 1 ein Überblick über das Ausländerrecht im Allgemeinen und das Aufenthaltsrecht im Besonderen gegeben. Der Teil 2 widmet sich vorrangig dem Asyl- und Flüchtlingsrecht. Der in der Ausg. 6/2016 veröffentlichte Teil 2/1 konzentrierte sich zunächst auf das Völker- und Europarecht. Der vorliegende Teil 2/2 stellt das deutsche Asyl- und Flüchtlingsrecht dar (I.) und schließt mit Rezensionen weiterer Veröffentlichungen zum Ausländerund Asylrecht (II). Die Beitragsreihe wird in der Ausg. 2/2017 mit der Schilderung des Asylverfahrens abgeschlossen werden.

I. Einführung in das deutsche Asyl- und Flüchtlingsrecht

1. Überblick und Vorbemerkung zur Terminologie 

a) Das deutsche Asyl- und Flüchtlingsrecht hat seinen Niederschlag außer in Art. 16a GG vor allem im Asylgesetz gefunden. Dieses ist aus dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) vom 16.7.1982 hervorgegangen, das durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 mit Wirkung vom 24.10.2015 in Asylgesetz (AsylG) umbenannt worden ist.

Dieses Gesetz nimmt einen Spitzenplatz unter den am häufigsten geänderten Gesetzen ein. In der Zeit von 1992 bis heute wurde es mehr als vierzig Mal geändert, davon in den Jahren 2014 und 2015 zweimal und im Jahr 2016 fünfmal. Das (vorerst) letzte Änderungsgesetz datiert vom 4.11.2016. Noch übertroffen wird das Asylgesetz vom Aufenthaltsgesetz, das im Jahre 2016 sogar neun Änderungen erlebte, die letzte durch Gesetz vom 22.12.2016.

Asylrechtliche Bestimmungen finden sich außerdem in zahlreichen anderen Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, insbesondere im Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das in der Ausg. 4/2016 vorgestellt wurde, im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), in mehreren Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB), in der Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweisverordnung – AKNV), in der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV) und in der Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“.

Auch diese Regelungen unterliegen einem nahezu permanenten Wandel. Wer auf dem Gebiete des Asylrechts arbeiten muss – sei es als Anwalt, Beamter oder Richter –, ist wahrlich nicht zu beneiden. Von völliger Unkenntnis zeugen deshalb auch viele Angriffe der Presse und einiger Politiker, welche die Arbeit der völlig überlasteten Behörden, insbesondere des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, geißelten. Angesichts der Kompliziertheit der Materie war es schlicht nicht möglich, innerhalb weniger Wochen die erforderliche Zahl kompetenter Entscheider einzustellen.

b) Auf dem Gebiete des Ausländer- und Asylrechts herrscht eine geradezu babylonische Sprachverwirrung. Deshalb bedarf es vorab einiger terminologischer Klarstellungen.

Das deutsche Recht sieht drei Rechtsstellungen vor, die einem schutzsuchenden Ausländer zuerkannt werden können: Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz. Über sie wird ausschließlich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aufgrund eines Asylverfahrens entschieden. Kommt das BAMF zu dem Ergebnis, dass dem Ausländer keiner dieser Rechtsstatus‘ zusteht, muss es von Amts wegen prüfen, ob ihm nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zugute kommt.

Das Asylrecht der EU verwendet eine andere Terminologie. Die Anerkennungsrichtlinie (Qualifikationsrichtlinie) kennt keine Asylbewerber und Asylberechtigten, sondern nur Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Unter dem Oberbegriff „internationaler Schutz“ fasst die Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zusammen. Demgemäß ist eine „Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde“ jemand, dem die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde (Art. 2 Buchst. a und b).

Die Bezeichnung Asylant ist seit einigen Jahren verpönt. Begründet wird das lt. Süddeutscher Zeitung vom 11.12.2014 damit, die Endung „-ant“ sei diskriminierend, wie die Beispiele Simulant, Ignorant, Querulant und Denunziant zeigten; alle diese Begriffe riefen negative Assoziationen hervor. Wäre diese Schlussfolgerung richtig, dürfte man auch die Ausdrücke Protestant, Ministrant, Migrant, Emigrant, Immigrant, Prädikant, Fabrikant, Demonstrant und Sympathisant, um nur einige wenige Gegenbeispiele zu nennen, nicht mehr verwenden, ohne mit der Sprachpolizei in Konflikt zu geraten. Der Gesetzgeber bedient sich in aller Regel des Ausdrucks Asylbewerber; er hat sogar ein Gesetz danach benannt: das Asylbewerberleistungsgesetz. Dagegen taucht der Terminus Asylsuchender in Rechts- und Verwaltungsvorschriften nur selten auf. Eine Ausnahme bildet § 63a AsylG, der die amtliche Überschrift „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ trägt und dessen Abs. 1 Satz 1 lautet: „Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt.“ Aus dieser Formulierung dürfte zu schließen sein, dass „Asylsuchender“ der Ausländer ist, der zwar an der Grenze (oder bei einem Ausländeramt) um Asyl nachgesucht, aber noch keinen Asylantrag beim BAMF gestellt hat. Dann würde er erst mit der Stellung des Asylantrags beim BAMF zum „Asylbewerber“ mutieren. Die semantische Karriere eines (erfolgreichen) Ausländers verliefe dann wie folgt: Asylsuchender > Asylbewerber > Asylberechtigter (anerkannter Asylbewerber). Als Oberbegriff für die Angehörigen aller drei Rechtsstellungen könnte man dann die Bezeichnung Asylant verwenden. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Ausdrücke Asylsuchender und Asylbewerber allerdings zumeist synonym verwendet.

Inzwischen hat die Sprachpolizei einen weiteren Verdächtigen ins Auge gefasst: den Flüchtling. Besonders sensible Zeitgenossen halten auch diesen Ausdruck für diskriminierend und sprechen stattdessen von Geflüchteten. „Flüchtling“ im Sinne des geltenden Rechts ist ein Ausländer nur dann, wenn das BAMF seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt hat. Der umgangssprachliche Flüchtlingsbegriff geht bekanntlich darüber weit hinaus und umfasst sämtliche Asylsuchenden und Asylbewerber. Wenn im Folgenden von „Flüchtlingen“ die Rede ist, so sind damit stets Flüchtlinge im rechtlichen Sinne, also die vom BAMF anerkannten Flüchtlinge gemeint.

2. Asylberechtigung

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen einem verbreiteten Irrglauben – nur der Staat Asyl gewähren kann, nicht auch die Kirchen oder andere nichtstaatliche Institutionen. Das sog. Kirchenasyl wird vom heute geltenden Recht nicht anerkannt.

a) Voraussetzungen der Asylberechtigung Unter welchen Voraussetzungen einem Asylsuchenden die Asylberechtigung zuerkannt werden kann, ergibt sich unmittelbar und ausschließlich aus Art. 16a GG.

Als das Grundgesetz im Jahre 1948 erlassen wurde und in Kraft trat, bestand die Regelung des Asylrechts aus einem einzigen kurzen Satz (Art. 16 Abs. 2 Satz 2): „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ Nachdem Ende der achtziger Jahren und zu Beginn der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts eine erste große Flüchtlingswelle über Deutschland hereingebrochen war (s. Ausg. 6/2016), wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.6.1993 Art. 16 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben und ein neuer Art. 16a eingefügt, dessen Abs. 1 die aufgehobene Regelung unverändert übernahm, jedoch durch die darauffolgenden Absätze das Recht auf Asyl so stark einschränkte, dass davon nur noch wenig übriggeblieben ist. Das BVerfG hat dies in drei Entscheidungen vom 14.5.1996 gebilligt.

Gemäß dem heutigen Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Der Begriff der politischen Verfolgung wird weit ausgelegt. Er umfasst nicht nur (wie man annehmen könnte) Maßnahmen, die gegen eine Person wegen ihrer politischen Überzeugung ergriffen werden, sondern auch solche Maßnahmen, die eine Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe oder wegen anderer persönlicher Merkmale diskriminieren. Als Verfolgungsmaßnahmen kommen nur staatliche oder dem Staat zurechenbare Handlungen in Betracht. Der sog. Islamische Staat (IS), der in Teilen des Irak und Syriens sein Unwesen treibt, ist zwar kein Staat im Sinne des Völkerrechts, übt in dem von ihm beherrschten Gebiet jedoch eine staatsähnliche Herrschaft aus, sodass seine Handlungen als Verfolgungsmaßnahmen angesehen werden. Private Racheakte hingegen sind keine Maßnahmen politischer Verfolgung, es sei denn der Staat verweigert den Betroffenen seinen Schutz. Das Recht auf Asyl ist seit 1993 durch die Absätze 2 und 3 stark eingeschränkt. Gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf Abs. 1 nicht berufen, also kein Asyl beanspruchen, wer aus einem Mitgliedstaat der EU oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sichergestellt ist (sichere Drittstaaten).

Das sind gemäß § 26a Abs. 2 AsylG die Mitgliedstaaten der EU und die in Anlage I zum Asylgesetz bezeichneten Staaten. In dieser Anlage sind gegenwärtig Norwegen und die Schweiz aufgeführt. Da folglich sämtliche Staaten, die an das Bundesgebiet angrenzen, sichere Drittstaaten sind, kann niemand, der Deutschland auf dem Landweg erreicht, mit Aussicht auf Erfolg Asyl beantragen. § 26a Abs. 1 AsylG zieht daraus die Konsequenz, dass der aus einem sicheren Drittstaat einreisende Ausländer grundsätzlich nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (Satz 2); Satz 3 macht davon einige Ausnahmen. Eine weitere Einschränkung des Asylrechts enthält Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Er ermächtigt den Gesetzgeber, solche Staaten zu bestimmen, „bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“ (sichere Herkunftsstaaten). Von dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber durch § 29a Abs. 2 AsylG Gebrauch gemacht. Danach sind sichere Herkunftsstaaten die Mitgliedstaaten der EU und die in Anlage II zum Asylgesetz bezeichneten Staaten. Dies sind gegenwärtig Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Zur Zeit wird darüber gestritten, ob auch die nordafrikanischen Maghrebstaaten (Marokko, Tunesien und Algerien) in diese Liste aufgenommen werden sollen.

Die Begriffe sicherer Drittstaat und sicherer Herkunftsstaat dürfen nicht mit einander verwechselt oder einander gleichgesetzt werden. Die leicht misszuverstehende gesetzliche Formulierung „Ausländer aus einem sicheren Herkunftsland“ stellt nicht etwa darauf ab, aus welchem Staat der Ausländer gerade kommt, wenn er einreist, sondern auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Anders formuliert: Herkunftsstaat ist der Staat, dessen Staatsbürger der Ausländer ist. Beispiel: Der Albaner oder Senegalese, der aus Österreich kommend die Grenze zur Bundesrepublik überschreitet, ist Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (Albanien bzw. Senegal). Außerdem kommt er aus einem sicheren Drittstaat (Österreich).

Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG geht von der Annahme aus, dass alle „Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat“ auch tatsächlich nicht verfolgt werden und aus diesem Grunde nicht asylberechtigt sind. Diese gesetzliche Vermutung kann der Ausländer jedoch gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG widerlegen, indem er Tatsachen vorträgt, welche die Annahme begründen, dass er eben doch politisch verfolgt wird. Dies präzisierend bestimmt § 29a Abs. 1 AsylG, dass der Asylantrag eines „Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat“ als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, es sei denn die von ihm angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm – abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsland – Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Angesichts dieser Einschränkungen des Asylrechts verwundert es nicht, dass Art. 16a GG heute nur noch eine untergeordnete Rolle spielt. Nur wenigen in Deutschland Schutz Suchenden wird die Asylberechtigung zuerkannt. Weit häufiger ist die Anerkennung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter, wie noch gezeigt werden wird (s.u. 6.). Die Voraussetzungen für diese Schutzstatus ergibt sich nicht aus dem Grundgesetz, sondern aus dem Unionsrecht (s. Ausg. 6/2016) und dem einfachgesetzlichen deutschen Asylrecht. Das Asylgesetz enthält für die Anerkennung als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte sog. Ausschlussklauseln, bei deren Vorliegen die Anerkennung verweigert werden muss oder darf. Für Asylbewerber existiert eine solche Klausel nicht. Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.3.2011 überzeugend dargelegt, dass die Ausschlussklausel für Flüchtlinge (§ 3 Abs. 2 bis 4 AsylG) auch auf Asylbewerber anzuwenden ist. Was das bedeutet, wird unter 3 a dargelegt werden.

b) Rechtsstellung der Asylberechtigten

Mit der Anerkennung erlangt der Asylberechtigte (gleiches gilt für Flüchtlinge) einen Anspruch auf eine zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG), die verlängert werden kann. Sie berechtigt zur Ausübung einer (abhängigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (§ 25 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Der durch das Integrationsgesetz vom 31.7.2016 eingefügte § 12a AufenthG verpflichtet Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte jedoch, für drei Jahre ab Anerkennung oder ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Bundesland seinen Wohnsitz zu nehmen, dem er zur Durchführung seines Asylverfahrens zugewiesen worden ist (Wohnsitzauflage). Asylberechtigte und Flüchtlinge haben jedoch einen Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses, mit dem sie sich innerhalb des Gebiets der EU (mit Ausnahme von Großbritannien) bis zu drei Monaten frei bewegen können; von diesem Grundsatz lässt das Gesetz allerdings einige Ausnahmen zu. Wenn der Asylberechtigte oder Flüchtling fünf Jahre die Aufenthaltserlaubnis besitzt, hat er einen Anspruch auf Erteilung einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis, falls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 AufenthG gegeben sind; dazu gehört, dass „sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist“ und dass er über „hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ verfügt. Die Wartezeit verkürzt sich auf drei Jahre, wenn der Asylberechtigte „die deutsche Sprache beherrscht“ und „sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist“ – ein Bonus für besondere Integrationsbemühungen. Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gelten für Asylberechtigte und Flüchtlingen dieselben Regeln wie für andere Ausländer; eine Vorzugsbehandlung findet nicht statt. Das bedeutet: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) können sie (Ermessen!), bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 StAG müssen sie (Rechtsanspruch!) eingebürgert werden, wenn sie es beantragen. § 10 Abs. 1 StAG verlangt u.a., dass der Ausländer seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs verkürzt sich diese Frist auf sieben Jahre (§ 10 Abs. 3 StAG) – ein weiterer Bonus.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 AufenthG kann der Asylberechtigte oder Flüchtling seine Familie nachholen. Den Antrag muss er innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung stellen. Wird diese Frist versäumt, entfallen die Privilegien für Asylberechtigte und Flüchtlinge und steht die Gestattung des Familiennachzug im Ermessen der Ausländerbehörden.

Asylberechtigten und Flüchtlingen stehen Sozialleistungen im gleichen Umfange zu wie deutschen Staatsbürgern. Sie haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) vom Jobcenter. Sie erhalten bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen Ausbildungsbeihilfen, Leistungen für behinderte und pflegebedürftige Personen, Kinder-, Eltern- und Wohngeld sowie (nach einer Wartezeit von zwei Jahren ab Beitritt) Leistungen aus der Pflegeversicherung. Auch auf BAföG haben sie unter denselben Bedingungen wie Deutsche einen Anspruch.

c) Verlust der Asylberechtigung

Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann wieder verloren gehen. Gemäß § 72 AsylG kann sie ohne weiteres erlöschen (ohne dass es dafür eines behördlichen Aktes bedarf), wenn der Ausländer beispielsweise sich erneut dem Schutze des Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder freiwillig in den Verfolgerstaat zurückkehrt und sich dort niederlässt. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter ist vom BAMF nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Zu- bzw. Anerkennung weggefallen sind und der Betreffende es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates, dem er angehört, in Anspruch zu nehmen, also in seine Heimat zurückzukehren. In dieser Vorschrift manifestiert sich besonders deutlich, das die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lediglich ein Aufenthaltsrecht auf Zeit gewähren. Das BAMF ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Widerruf zu verfügen, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. § 73 Abs. 2a AsylG verpflichtet das BAMF außerdem dazu, spätestens drei Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Anerkennung der Asylberechtigung bzw. der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus‘ zu überprüfen, ob deren Voraussetzungen noch vorliegen. Die Anerkennung bzw. die Zuerkennung darf allerdings dann nicht widerrufen werden, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in seinen Heimatstaat abzulehnen (§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG).

Während Abs. 1 des § 73 AsylG den Widerruf einer rechtmäßig erfolgten Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft normiert, regelt Abs. 2 die Rücknahme einer rechtswidrigen An- bzw. Zuerkennung. Danach hat das BAMF diese zurückzunehmen, wenn

– sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge des Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist oder

– der Ausländer aus anderen Gründen nicht hätte als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt werden dürfen.

Auch dies hat das BAMF spätestens nach drei Jahren zu überprüfen.

Ist die An- bzw. Zuerkennung nach § 72 AsylG erloschen oder ist sie gemäß § 73 AsylG unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen worden, muss der Ausländer den Anerkennungs- bzw. Zuerkennungsbescheid und seinen Reisepass unverzüglich bei der Ausländerbehörde abgeben.

3. Flüchtlingseigenschaft

Ebenso wie die Asylberechtigung wird auch die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines Asylverfahrens durch das BAMF zuerkannt. Erst durch diesen Verwaltungsakt wird der Flüchtling (im landläufigen Sinne) zum Flüchtling im Rechtssinne und erlangt dessen Rechte.

a) Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft

Unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer als Flüchtling anerkannt werden kann, regelt § 3 AsylG in einer umfänglichen Vorschrift, die hier nicht vollständig referiert werden kann. Nach Abs. 1 ist ein Ausländer dann Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich

„1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,

a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder

b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.“

Die Flüchtlingseigenschaft setzt also – ebenso wie die Asylberechtigung – nicht notwendig eine Verfolgung wegen politischer Handlungen oder Überzeugungen voraus, sondern erfasst auch die Diskriminierung wegen anderer in Nr. 1 genannter Gründe. Was unter Rasse, Religion, Nationalität, soziale Gruppe und politische Überzeugung zu verstehen ist, definiert § 3b AsylG.

Während die Anerkennung als Asylberechtigter voraussetzt, dass die Verfolgung von staatlichen Stellen ausgeht, kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch derjenige beanspruchen, der von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird (§ 3c AsylG). Dazu zählen etwa der sog. Islamische Staat und die Mafia. Die Abs. 2 und 3 des § 3 enthalten eine Reihe von Ausschlussgründen, bei deren Vorliegen die Anerkennung als Flüchtling (und die als Asylberechtigter) zu verweigern ist. Das ist u.a. dann der Fall, wenn der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder eine schwere nichtpolitische Straftat (z. B. Mord, Totschlag, Raub, Vergewaltigung) außerhalb des Bundesgebiets begangen hat. Einem Schutzsuchenden wird auch dann der Flüchtlingsstatus verweigert, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine Verfolgung befürchten muss oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann (§ 3e, interner Schutz, innerstaatliche Fluchtalternative).

b) Rechtsstellung der Flüchtlinge

Seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 1.1.2005 ist die Rechtsstellung der Flüchtlinge der der Asylberechtigten weitestgehend angeglichen worden, sodass darauf verwiesen werden kann (s.o. 2b).

c) Verlust der Flüchtlingseigenschaft

Auch in dieser Hinsicht gilt für Flüchtlinge dasselbe wie für Asylberechtigte (s.o. 2c).

4. Subsidiärer Schutz

Ebenso wie Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft bedarf der subsidiäre Schutz der Zuerkennung durch das BAMF aufgrund eines Asylverfahrens.

Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft enthält, sofern der Antragsteller nichts Gegenteiliges äußert, automatisch auch den Antrag auf subsidiären Schutz für den Fall, dass die beiden anderen Anträge abgelehnt werden. Falls der Antragsteller als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt wird, erledigt sich sein – gewissermaßen hilfsweise gestellter – Antrag auf subsidiären Schutz. Billigt das BAMF dem Antragsteller nur subsidiären Schutz zu, kann er versuchen, mittels der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage seine Anerkennung als Asylberechtigter und/oder Flüchtling durchzusetzen. Von dieser Möglichkeit machen derzeit Tausende Gebrauch – vor allem in der Hoffnung, den Nachzug von Familienmitgliedern zu beschleunigen.

a) Voraussetzungen des subsidiären Schutzes

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer dann subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt

„1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung,

3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.“

Die Nr. 3 hat Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge im Auge, wie sie in den vorigen Monaten aus Syrien und dem Irak in unser Land geflüchtet sind. Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes reicht es allerdings – entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis – nicht aus, dass der Betreffende aus einem Land kommt, in dem Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, sondern er muss stichhaltige Gründe für die Annahme benennen, dass gerade sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit bedroht ist. Noch weniger rechtfertigen Hungersnot, schlechte wirtschaftliche Verhältnisse oder verbreitete Arbeitslosigkeit in seinem Heimatland die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder gar der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft.

Auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist bei Vorliegen bestimmter Ausschlussgründe unstatthaft (§ 4 Abs. 2 AsylG), unter anderem dann, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

– ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder eine schwere Straftat (s.o. 3a) begangen hat oder

– eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik darstellt.

b) Rechtsstellung subsidiär Schutzberechtigter

Auch subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, allerdings zunächst nur für ein Jahr, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre (§ 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 3 AufenthG); auch sie sind berechtigt, eine (abhängige oder selbständige) Erwerbstätigkeit auszuüben (§ 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Auch für sie gilt die neue Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG (s.o. 2b). Einen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungserlaubnis besitzen sie hingegen nicht. Diese kann (Ermessen!) ihnen fünf Jahre nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (§ 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 AufenthG); u.a. muss der Lebensunterhalt des Schutzberechtigten gesichert sein; wenn er Arbeitnehmer ist, muss ihm die Beschäftigung erlaubt sein; er muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügen. Hinsichtlich des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit gilt für ihn dasselbe wie für alle Ausländer (s.o. 2b).

Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG können auch subsidiär Schutzberechtigte innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit ihrer Anerkennung einen Antrag auf Familiennachzug stellen. Um den massenhaften Nachzug für eine Übergangszeit zu bremsen, hat das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.3.2016 dem § 104 AufenthG einen neuen Abs. 13 angefügt. Danach wird subsidiär Schutzberechtigten, denen nach dem 16.3.2016 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, bis zum 16.3.2018 kein Familiennachzug gestattet. Die 3-Monats-Frist für die Stellung des Antrags auf Gestattung des Nachzugs beginnt für sie erst am 16.3.2018 zu laufen. Diese Übergangsregelung hat in den betroffenen Kreisen und Teilen der Öffentlichkeit großen Unmut erregt und dazu geführt, dass zahlreiche subsidiär Schutzberechtigte verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhoben haben, um ihre Angehörigen früher nachholen zu können. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten weitgehend die gleichen Sozialleistungen wie Asylberechtigte und Flüchtlinge (s.o. 2b).

c) Verlust des subsidiären Schutzes

Das BAMF muss die Gewährung des subsidiären Schutzes widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des Schutzes geführt haben, weggefallen sind oder sich derart verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (§ 73b Abs. 1 AsylG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Betreffenden ein ernsthafter Schaden bei Rückkehr in sein Herkunftsland nicht mehr droht. Auch der subsidiäre Schutz ist also ein Schutz auf Zeit, nicht auf Dauer.

Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist gemäß § 73b Abs. 3 AsylG zurückzunehmen, wenn bei seiner Gewährung ein Ausschlussgrund (s.o. a) vorlag, der Schutz also zu Unrecht gewährt wurde. Gleiches gilt, wenn für die Einräumung des Schutzes eine falsche Darstellung, das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente ausschlaggebend war.

Ebenso wie bei dem Widerruf oder der Rücknahme von Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft hat das BAMF auch bei Aufhebung des subsidiären Schutzes von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, d.h. ob der Ausländer sich auf ein nationales Abschiebungsverbot berufen kann.

5. Nationale Abschiebungsverbote

Wenn das BAMF bei Prüfung des Asylantrags zu dem Ergebnis gelangt, dem Ausländer sei weder die Asylberechtigung oder die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen noch subsidiärer Schutz zu gewähren, hat es von Amts wegen zu prüfen, ob ein sog. nationales Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG besteht.

a) Voraussetzungen des Abschiebungsverbots § 60 Abs. 5 AufenthG verbietet die Abschiebung, falls sie gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen würde. In Bezug genommen wird dadurch vor allem (aber nicht nur) Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Daraus folgt, dass niemand in ein Land abgeschoben werden darf, in dem ihm beispielsweise die Todesstrafe, Folterung oder Auspeitschung droht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gefahr von staatlichen Organen oder von nichtstaatlichen Akteuren (z.B. von der Mafia) ausgeht. Ein Abschiebeverbot besteht darüber hinaus auch dann, wenn dem Ausgewiesenen in dem Zielstaat eine Verletzung eines anderen von der EMRK verbürgten Grundrechts droht, z.B. Sklaverei oder Zwangsarbeit (Art. 4), Zerstörung der Familie (Art. 8) oder Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit (Art. 9). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll (in der Regel muss) von der Abschiebung in einen Staat abgesehen werden, in welchem dem Ausländer eine erhebliche konkrete

Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Um Missbräuchen entgegenzutreten, präzisieren die sich anschließenden Sätze, was unter einer derartigen Gefahr zu verstehen ist. Abs. 7 Satz 4 bestimmt, dass solche Gefahren, denen die Bevölkerung insgesamt oder einzelne Bevölkerungsgruppen allgemein (gewissermaßen ohne Ansehen der Person) ausgesetzt sind, nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass derartige Allgemeingefahren grundsätzlich kein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 darstellen. Wer einer Allgemeingefahr, wie sie im Kriege oder Bürgerkrieg entsteht, ausgesetzt ist, ist deshalb nur dann vor Abschiebung geschützt, wenn die oberste Landesbehörde aufgrund des § 60a Abs. 1 AufenthG einen Abschiebestopp verhängt hat.

Auf das Abschiebungsverbot des Abs. 7 kann sich der Ausländer gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG dann nicht berufen, wenn er „aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist“. Von der Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG kann darüber hinaus auch dann abgesehen werden, wenn der Ausländer „eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist“ (§ 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG).

Die kursiv gesetzten Worte am Ende des Satzes sind erst durch das Fünfzigste StGB-Änderungsgesetz vom 4.11.2016 angefügt worden. § 177 StGB, der durch dasselbe Gesetz neu gefasst wurde, bedroht sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Strafe. Mit der Neufassung reagierte der Gesetzgeber auf die Kölner Silvesternacht.

b) Rechtsstellung der vor Abschiebung Geschützten Liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor, soll (nicht muss) dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§ 25 Abs. 3 AufenthG), und zwar für mindestens ein Jahr (§ 26 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Ausreise des Ausländers in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder wenn der Ausländer wiederholt und gröblich gegen seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verstoßen hat. Sie ist ferner u.a. dann ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme sprechen, dass er eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik darstellt. Eine generelle Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ist hier – anders als bei Asyl, Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz – mit der Aufenthaltserlaubnis nicht verbunden. Nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet kann jedoch eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Auch für den durch ein nationales Abschiebungsgebot Geschützten gilt die Wohnsitzauflage (§ 12a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 AufenthG). Eine Niederlassungserlaubnis kann (Ermessen!) frühestens nach fünf Jahren und unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Voraussetzungen des § 9 AufenthG erfüllt sind (§ 26 Abs. 4 AufenthG). Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gelten die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 8 und 10 StAG (s.o. 2b).

Der Nachzug von Familienangehörigen ist nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik zulässig (§ 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Ein solcher liegt beispielsweise dann vor, wenn ein gemeinsames Familienleben nur im Bundesgebiet möglich ist.

Insgesamt stehen die nur durch ein nationales Abschiebungsverbot Geschützten deutlich schlechter da als Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge und sogar im Vergleich zu subsidiär Schutzberechtigten. Das gilt auch für soziale Leistungen, die ihnen nur in beschränktem Umfang zustehen.

c) Verlust des Abschiebungsschutzes

Auch das Abschiebungsverbot gewährt nur Schutz auf Zeit. Er endet, wenn das Abschiebungshindernis entfällt.

6. Erfolgsquote der Asylanträge im Jahr 2016 Aus der am 11.1.2017 veröffentlichten Asylstatistik des BAMF für den Monat Dezember 2016 geht hervor, dass die Behörde im Jahr 2016 insgesamt 695.733 Entscheidungen über Asylanträge getroffen hat (gegenüber 282.726 im Vorjahr). Dabei lag die Gesamtschutzquote für alle Herkunftsländer bei 62,4 % (433.920 positive Entscheidungen). 256.136 Personen wurde die Asylberechtigung und/oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; darunter waren nur 2.120 (2,1 %), die als asylberechtigt nach Art. 16a GG anerkannt wurden. 153.700 Personen erhielten subsidiären Schutz. Bei 24.084

Personen wurde ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt. Vollständig abgelehnt wurden die Anträge von 173.846 Antragstellern. Die übrigen 87.967 Verfahren erledigten sich auf sonstige Art und Weise, z.B. durch Rücknahme des Asylantrags. Weitere Einzelheiten für 2016 und das voraufgehende Jahr ergeben sich aus folgender Tabelle.

 

Von den 256.136 Personen, denen die Rechtsstellung als Asylberechtigte und/oder Flüchtlinge zugesprochen wurde, kamen 166.520 aus Syrien (65,0 %). Die meisten Personen, die subsidiären Schutz erhielten, stammten aus Syrien (121.562), dem Irak (10.912) oder Afghanistan (5.836). Die größte Zahl von nationalen Abschiebungsverboten erging zugunsten von Antragstellern aus Afghanistan (18.441).

 

II. Literatur zum Ausländer- und Asylrecht

Nachdem bereits in der Ausg. 4/2016 die von Bergmann/ Dienelt bzw. von Hofmann herausgegebenen Kommentare zum Ausländerrecht besprochen wurden, werden im Folgenden drei weitere Kommentare vorgestellt.

1. Der Kommentar

Winfried Kluth/Andreas Heusch (Hrsg.), Ausländerrecht, Verlag C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-40669932-0. Gebunden, XXX, 1736 Seiten, 139,- €.

ist die Printausgabe eines Beck‘schen Online-Kommentars (11. Edition; Rechtsstand 15. August 2016). Kluth ist Professor an der Universität Halle, Heusch Päsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und Richter des Verfassungsgerichtshofs NRW. Außer ihnen haben 27 weitere Bearbeiter beigetragen, darunter vierzehn Richter, sechs Hochschullehrer und vier Beamte.

Welche Gesetze kommentiert werden, ist aus der tabellarischen Übersicht unten sub 4 ersichtlich. Von den in Hinblick auf § 60 AufenthG bedeutsamen Vorschriften der EMRK ist merkwürdigerweise nur Art. 8 kommentiert (S. 1665 – 1694) – aber das ist immerhin mehr als nichts.

Im Vorwort wird als Rechtsstand der 15.8.2016 angegeben und betont, dass das Integrationsgesetz vom 31.7.2016 eingearbeitet worden ist. Danach ist das AufenthG allerdings durch Gesetze vom 11.10.2016, 4.11.2016 und 22.12.2016 abgeändert worden. Das sollte jedoch nicht von der Anschaffung abhalten; denn auf diesem Rechtsgebiet dürfte es angesichts der rastlosen Tätigkeit des Gesetzgebers auf absehbare Zeit keinen vollkommen aktuellen Kommentar geben.

7. Widerruf oder Rücknahme der Rechtsstellung

Wie dargestellt wurde, muss oder kann das BAMF die Asylberechtigung, die Flüchtlingseigenschaft, den subsidiären Schutzberechtigter oder den Abschiebungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen oder zurücknehmen. 2016 waren 3.170 derartige Widerrufs- und Rücknahmeverfahren anhängig, in 2.207 Fällen wurde eine Entscheidung gefällt. Die Zahl der Widerrufe oder Rücknahme belief sich auf lediglich 395 und betrug damit nur 17,9 %.

Erschlossen wird das Werk durch ein detailliertes Inhaltsverzeichnis, das die einzelnen Vorschriften nebst ihren amtlichen Überschriften ausweist, ein Abkürzungsverzeichnis, ein Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur und ein Sachverzeichnis. Wünschenswert wäre, wenn dem Inhaltsverzeichnis, das überladen wirkt, in der nächsten Auflage eine Inhaltsübersicht vorangestellt würde.

Die Erläuterungen zu den Vorschriften sind großenteils einheitlich aufgebaut: Auf den Text der Vorschrift, deren einzelne Sätze erfreulicherweise nummeriert sind, folgen ein „Überblick“ über den Inhalt mit Verweis auf die Randnummern sowie eine zweispaltige „Übersicht“, die ebenfalls auf die Randnummern verweist. Dann schließen sich die eigentlichen Erläuterungen an, die naturgemäß unterschiedlich strukturiert sind. Wichtige Schlagworte im Text sind durch Fettdruck hervorgehoben, was die rasche Orientierung erleichtert. Literatur und Judikatur sind bis in die jüngste Vergangenheit berücksichtigt. Zu bedauern ist allerdings, dass die Belege in den Text integriert sind, was gelegentlich den Lesefluss stört.

2. Sechs Jahre nach der ersten liegt nun die 2. Auflage des Kommentars

 

Bertold Huber, Aufenthaltsgesetz, Verlag C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-65231-8. Leinen, XXVI, 1252 Seiten, 119,- €,

vor. Der Herausgeber war bis zum Eintritt in den Ruhestand Vorsitzender Richter am VG Frankfurt und ist durch zahlreiche Publikationen auf dem Gebiete des Ausländerrechts hervorgetreten. Das Titelblatt nennt zehn weitere Autoren, darunter sind drei Richter, ein ehemaliger Ministerialbeamter, ein ehemaliger und ein aktiver Erster Polizeihauptkommissar, ein Anwalt sowie universitäre Dozenten und wissenschaftliche Mitarbeiter. Hier nicht aufgeführt, aber im Bearbeiterverzeichnis (S. VII f.) und in den einschlägigen Fußzeilen benannt, sind zwei weitere Autoren (Masuch und Weichert); weshalb sie auf dem Titelblatt verschwiegen werden, wird nicht mitgeteilt. Den Rechtsstand gibt das Vorwort (S. V) mit 1.4.2016 an. Als letztes Änderungsgesetz nennt Huber das Gesetz vom 11.3.2016 (S. 1). Das Integrationsgesetz vom 31.7.2016, das zahlreiche Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes änderte, sowie die weniger stark eingreifenden Änderungsgesetze vom 11.10.2016, 4.11.2016 und 22.12.2016, sind also noch nicht eingearbeitet worden, was man bedauern muss, den Autoren aus den mehrfach genannten Gründen aber nicht vorwerfen kann.

Welche Gesetze kommentiert werden, ist aus der tabellarischen Übersicht unten sub 4 ersichtlich. Der Erschließung des Kommentars dienen ein detailliertes Inhaltsverzeichnis, ein Abkürzungsverzeichnis, ein Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur sowie ein Sachverzeichnis. Die Sätze der Vorschriften sind dankenswerterweise nummeriert, die Belege bedauerlicherweise in den Text eingebettet, wichtige Schlagworte durch Fettdruck hervorgehoben. Den umfangreicheren Erläuterungen ist eine Inhaltsübersicht vorangestellt. Im Vorwort betont der Herausgeber, dass sich die Erläuterungen in erster Linie an der Rechtsprechung orientieren, während auf eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Literatur weitgehend verzichtet werde.

Die Ausdrucksweise ist – wie sich das gehört – nüchtern und sachlich, was deutliche Kritik am Gesetzgeber keineswegs ausschließt (z.B. Vorb § 62 AufenthG Rn. 1). Etwas irritierend wirkt, dass gelegentlich statt von „Ausländern“ von „ausländischen Personen“ die Rede ist (z.B. AufenthG § 60 Rn. 71 und § 61 Rn. 27); damit soll wohl der Forderung nach „gendergerechter Sprache“ Rechnung getragen werden.

3. Aus dem Hause Wolters Kluwer stammt der Mitte Dezember 2016 erschienene Kommentar zum Asylgesetz Der Herausgeber ist der einzige Autor; schon das erweckt Bewunderung, zumal er noch für zwei andere dickleibige Werke verantwortlich zeichnet, die in der Ausg. 2/2017 vorgestellt werden.

 

Reinhard Marx, AsylG, 9. Aufl., Luchterhand Verlag, Köln 2017, ISBN 978-3-472-08691-8. Hartcover, L, 1783 Seiten, 189,- €.

Marx hat eine bemerkenswerte berufliche Karriere hinter sich, wie seiner Homepage zu entnehmen ist: Militärmusiker (Klarinette) bei der Bundeswehr, Polizeibeamter bei der Schutzpolizei in Hamburg, Abendgymnasium, Abitur, nach dem Jurastudium Promotion mit einer Dissertation über den asylrechtlichen Begriff des Politischen, Vorsitzender der deutschen Sektion von Amnesty International, Rechtsanwalt – und das ist noch nicht alles. Er ist also mit allen asylrechtlichen Wassern gewaschen, was den Erläuterungen zugute kommt.

Das Werk konzentriert sich ganz auf das Asylgesetz. Der Rechtsstand wird im Vorwort nicht genannt. Auf S. 1 wird jedoch mitgeteilt, das Asylgesetz sei zuletzt durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 geändert worden. Das trifft nicht mehr ganz zu, weil das Asylgesetz durch das Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4.11.2016 geändert worden ist, jedoch nur marginal.

Erschlossen wird der Kommentar durch ein Inhalts-, ein Abkürzungs-, ein ungewöhnlich umfangreiches Literaturverzeichnis (S. XXIII – L) sowie ein Stichwortverzeichnis. Die Sätze der Vorschriften sind erfreulicherweise nummeriert, die Belege leider in den Text integriert. Das erschwert die Lektüre bei langen Zitatenketten, die in dem Werk häufig vorkommen, teilweise erheblich (Beispiel: § 29 Rn. 48).

Den Erläuterungen ist regelmäßig eine (knappe, wenig detaillierte) Inhaltsübersicht vorangestellt. Fettdruck im Text zur Hervorhebung von Schlagworten findet nicht statt. Literatur und Rechtsprechung sind gründlich ausgewertet. Auch Marx spart nicht mit Kritik am Gesetzgeber. Diesem scheine – so schreibt er im Vorwort – ein übergeordneter Plan, wie er auf Probleme der Praxis reagieren soll, zu fehlen. Anstelle durchdachter und in sich schlüssiger Regelungen versuche er, „eher mit Symbolpolitik die Abwanderung von Wählern in die nationalistische, europafeindliche rechtsextreme Richtung abzufangen“.

Eine wortgleiche Onlineversion des Kommentars steht bei JURION, der juristischen Datenbank von Wolters Kluwer, zur Verfügung.

Bis Oktober 2016 fand der Käufer der gedruckten Version anderer Kommentare in dem Band ein kleines Heftchen mit einem „persönlichen Freischaltcode“. Mit dessen Hilfe hatte der Käufer nach Registrierung gegen ein geringes einmaliges Entgelt Zugriff auf die Onlineausgabe. Das ist seit dem 4.10.2016 bedauerlicherweise anders. Die Onlineversion ist nunmehr von der gedruckten Fassung völlig abgekoppelt. Die Onlineversion kann 90 Tage kostenlos getestet werden. Danach kostet ein Monatsabonnement 16,80 €, ein Jahresabo 15,12 €/Monat , also 181,44 €/Jahr (jeweils inkl. MwSt).

Mit einem Mausklick wird die im Kommentar verlinkte Rechtsvorschrift oder Entscheidung aufgerufen – eine unschätzbare Hilfe. Allerdings sind nicht sämtliche im Kommentar zitierten Entscheidungen verlinkt, und gelegentlich führt der Link nicht zum Volltext der Entscheidung, sondern nur zu den Leitsätzen oder zur Angabe der Fundstellen. Doch ist das die Ausnahme, nicht die Regel. Verlinkt sind nicht nur die deutschen Rechtsvorschriften, sondern auch die im Ausländer- und Asylrecht besonders wichtigen EU-Vorschriften sowie die GFK.

Ein weiterer unschätzbarer Vorteil der Onlineausgabe des Marxschen Kommentars besteht darin, dass er den Zugang zu der stetig wachsenden Entscheidungssammlung von JURION öffnet. Mittels einer Suchfunktion kann der Abonnent sämtliche Entscheidung zum Asylgesetzes, zum Aufenthaltsgesetz und zu einige anderen mit dem Asylrecht in Zusammenhang stehenden Gesetzen (z.B. zum Asylbewerberleistungsgesetz) aufrufen. Mehrere Recherchen Mitte Januar haben gezeigt, dass die Datenbank sogar schon solche Entscheidungen enthält, die erst im Jahre 2017 verkündet worden sind. Die Datenbank ist also topaktuell und enthält zahlreiche Entscheidungen, die Marx noch nicht berücksichtigen konnte. Zwei Desirata: Zum einen sollten die Inhaltsübersichten zu den einzelnen Vorschriften in der Onlineausgabe ebenso wie in der gedruckten gestaffelt werden; in der jetzigen Form sind sie teilweise unübersichtlich (Beispiel: Übersicht zu § 71). Zum anderen wäre es wünschenswert, wenn das Stichwortverzeichnis mit der Kommentierung verlinkt würde.

 

4. Die folgende tabellarische Übersicht gibt an, welche Gesetze in den fünf besprochenen Kommentaren erläutert werden. Beim Vergleich der Seitenzahlen ist zu berücksichtigen, dass die Werke unterschiedliche Formate und Satzspiegel haben.

Univ.-Prof. Dr. jur. Hans-Werner Laubinger, M.C.L., hatte bis zum Eintritt in den Ruhestand den Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz inne, an der er noch heute als Forscher tätig ist. Er ist Mitherausgeber des Verwaltungsarchivs, dessen Schriftleiter er von 1983 bis 2001 war.

hwlaubinger@t-online.de

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