Recht

Arbeitsrecht

Aus: fachbuchjournal Ausgabe 5/2018

Rancke, Friedbert (Hrsg.), Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, Betreuungsgeld, Handkommentar, 5. Aufl., Nomos, Baden-Baden 2018, ISBN 978-3-8487-3401-6, 1592 S., € 119,00

Wer ein Erläuterungswerk zu den Einzelgesetzen des Arbeitsrechts sucht – ein Arbeitsgesetzbuch existiert ja bekanntlich nicht –, hat eine durchaus ansprechende Auswahl. Vom dreibändigen Großkommentar über einbändige Standardwerke bis hin zu „Handkommentaren“ ist im einschlägigen Fachbuchhandel alles vertreten. Unter den Handkommentaren hat sich die am grauroten Einband erkennbare Reihe des Nomos-Verlages einen Namen gemacht. In eben jener Reihe ist nunmehr in 5. Auflage der von Rancke herausgegebene Band zu den maßgeblichen Rechtsquellen rund um Mutterschaft und Kindererziehung erschienen. Die Neuauflage war schon deshalb nötig, weil seit 1.1.2018 ein novelliertes Mutterschutzgesetz gilt, das die alte Regelung abgelöst und zahlreiche Neuerungen gebracht hat. Dass das Werk, welches immerhin nahezu 1.600 Seiten umfasst, vor nur sieben Personen verfasst wird, macht es schon deshalb sympathisch, ist mit einer solchen geringen Bearbeiterzahl doch Homogenität fast schon garantiert.

Naturgemäß liegt der Schwerpunkt des Kommentars mit weit über der Hälfte des Textes auf der Kommentierung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Die Erläuterungen verfasst mit Ausnahme derjenigen zu § 17 KSchG, welche Schöllmann besorgt, Pepping, dem man eine gewaltige Leistung attestieren muss; galt es doch den vom Gesetzgeber eingeführten umfangreichen Neuerungen im Mutterschutzrecht Kommentarleben einzuhauchen. In den Vorbemerkungen zu §§ 1, 2 MuSchG findet der Leser nicht nur Hinweise zu den unionsrechtlichen Vorgaben, sondern auch einen Abriss der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Angesichts der Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des MuSchG – es gilt jetzt auch z.B. für Studentinnen – wird diesem verstärkt Beachtung geschenkt (§ 1 Rn .14 ff.). Um den neu strukturierten Gesundheitsschutz (§§ 3 – 16 MuSchG) dem Leser nahezubringen, leitet Pepping den entsprechenden Abschnitt mit einer umfangreichen Vorbemerkung ein. Einen Kern des Mutterschutzes stellt der Kündigungsschutz dar, welcher nunmehr in § 17 KSchG geregelt ist. Schöllmann erklärt das Nötige, für den Arbeitgeber wichtig ist die Aufzählung der zuständigen Behörden (§ 17 Rn. 89), welche eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären können. Die an die Schwangere bzw. die Wöchnerin zu erbringenden Leistungen (§§ 18 – 25) stellt dann wieder Pepping dar, der auch die die Durchführung des Gesetzes regelnden Bestimmungen kommentiert (§§ 26 – 31). Aber auch das Nebenstrafrecht bekommt den ihm gebührenden Rang (§§ 32, 33).

An nächster Stelle im Kommentar steht das Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG). Lenz/Wagner machen zunächst den Leser mit notwendigen Grundlagen zum Verständnis in einer Vorbemerkung vertraut, bevor dann Lenz die §§ 1 – 4 BEEG erläutert. Auch wenn das Bundesverfassungsgesetz dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld abgesprochen hat, werden wegen der Übergangsfälle die §§ 4a – d BEEG von Wagner weiter kommentiert, sinnvollerweise geht die Autorin in einem Anhang (S. 1073 ff.) auch auf das geltende Bayerische Betreuungsgeldgesetz ein. Lenz/Wagner bzw. Lenz widmen sich in der Folge dann den §§ 5 – 14 BEEG, wiederum braucht der Leser nicht lange nach den im Einzelnen zuständigen Behörden zu suchen, sie sind in der Kommentierung aufgeführt (§ 12 Rn. 2 ff.). Die im vierten Abschnitt des Gesetzes geregelte Elternzeit (§§ 15 – 21) ist dann in bewährter Qualität Sache von Friedbert Rancke, ehemals Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und – die Bemerkung sei gestattet – Assistentenkollege des Rezensenten an der Freien Universität Berlin. Statistik und Schlussvorschriften (§§ 22 – 27 BEEG) teilen sich dann Lenz, Conradis, Rancke, Wagner und Pepping.

Nachdem sich Pepping schon ausführlich dem MuSchG gewidmet hat, liegt es nahe, dass er auch die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutzund Elternzeitverordnung – MuSchEltZV) bespricht (S. 1272 – 1332). Die entsprechende Personengruppe steht ja in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und wird von den Vorschriften des MuSchG und des 2. Abschnitts des BEEG nicht erfasst, was eine eigene Regelung notwendig macht. Der demographische Wandel ist letztlich Auslöser für die Schaffung des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) gewesen. Dieses immer wichtiger werdende Gesetz besprechen Rancke und Klerks, bevor sich dann Conradis dem Kindergeldrecht widmet. Erläutert werden die einschlägigen Normen des Einkommensteuerrechts, es folgt eine Darstellung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Erfreulich ist, dass Conradis auch auf das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) eingeht. Den Kommentar beschließt dann Pepping mit Ausführungen zu § 616 BGB, § 45 SGB V und § 45 Abs. 4 SGB VII, welche vor dem Hintergrund der Arbeitsbefreiung sowie der Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes von Bedeutung sind. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis erleichtert den schnellen Zugang zu einzelnen Problemen. Insgesamt hinterlässt das Werk einen sehr guten Eindruck, insbesondere findet auch der nicht so im Arbeitsrecht Bewanderte einen schnellen Zugang zur Materie. Wer sich mit entsprechenden Fragen rund um Schwangerschaft, Mutterschaft und Kindeserziehung auseinanderzusetzen hat, ist mit dem Rancke also sehr gut beraten. (cwh)

 

Boecken, Winfried/Joussen, Jacob Teilzeit- und Befristungsgesetz. Handkommentar, Nomos Verlagsgesellschaft 5. Aufl., Baden Baden 2018, ISBN 978-3-8487-3973-8. € 84,00

Arbeitsverhältnisse werden häufig auf Zeit abgeschlossen. In Deutschland sind derzeit 8,5 Prozent der rund 40 Millionen Arbeitnehmer befristet angestellt. Im öffentlichen Dienst beträgt der Anteil rd. 11 Prozent. Wie sich § 620 BGB entnehmen lässt, sind Befristungen grundsätzlich zulässig; rechtspolitisch sind sie äußerst umstritten. Die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis gebietet ohnedies Einschränkungen. Die Rechtsordnung kann Befristungen nicht unbeschränkt hinnehmen, weil durch sie der Schutz vor Entlassungen, wie ihn vor allem das Kündigungsschutzgesetz beinhaltet, umgangen werden könnte. Das gilt in erster Linie für sogenannte Kettenarbeitsverhältnisse, also wiederholte Befristungen, aber je nach Sachlage auch schon bei einmaliger Befristung. Durch den Kündigungsschutz soll dem Arbeitnehmer der Arbeitsplatz erhalten werden und lediglich bei Vorliegen sachlicher Gründe genommen werden können. Daraus ergibt sich, dass eine Befristung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nur insoweit zulässig sein kann, als für sie ein hinreichender sachlicher Grund vorhanden ist. Gemäß § 620 Abs. 3 BGB gilt für Arbeitsverträge das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), welches die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge regelt und das Ziel verfolgt, die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristeten Arbeitnehmern zu verhindern, vgl. § 1 TzBfG. Hinzu kommt eine Reihe vorrangiger spezialgesetzlicher Vorschriften, die Bedürfnissen bestimmter Branchen bzw. besonderen Konstellationen Rechnung tragen wollen. Das TzBfG regelt aber nicht nur die Befristung, sondern auch die Teilzeitarbeit. Um auch hier eine Zahl zu nennen: In Deutschland arbeiten 10 Millionen Menschen in Teilzeit, der Frauenanteil beträgt 81 Prozent! Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Teilzeitarbeitnehmer beträgt rd. 15,1 Std. gegenüber 38,1 Std. der in Vollzeit Tätigen. Befristung und Teilzeit werfen eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Probleme auf.

Da trifft es sich gut, dass der Kommentar zum Befristungsrecht, für den Boecken und Joussen verantwortlich zeichnen, nun schon in 5. Auflage erschienen ist.

Naturgemäß liegt der Schwerpunkt der Bearbeitung auf dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Es werden aber auch die einschlägigen Spezialregelungen in anderen Gesetzen behandelt, so §§ 15, 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 21 Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 41 Sozialgesetzbuch (SGB) VI, § 164 Sozialgesetzbuch (SGB) IX, § 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG), §§ 3, 6 PflegeZeitG (PflegeZG), §§ 2, 2 a Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), §§ 1 ff. Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZVG) sowie die für den öffentliche Dienst wichtige Vorschrift im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, nämlich § 11 TVöD. Seit der vor zwei Jahren erschienenen Vorauflage war wieder eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen einzuarbeiten. Für den Arbeitnehmer bedenklich ist naturgemäß die wiederholte Befristung, bei der ein durch Fristablauf beendetes Arbeitsverhältnis mit neuer Befristung fortgesetzt wird (so genannte Anschluss- bzw. Kettenbefristung). Boecken geht deshalb ausführlich auf das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs in solchen Fällen ein, obschon an sich ein Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben ist (§ 14 Rn. 23a ff.). Einiges war auch zur Tarifdispositivität der Vorschrift zu sagen (§ 14 Rn. 123 ff.), nachdem das BAG (NZA 2017, 463) hier eine strengere Linie fährt. Die vertragliche Befristungsabrede bedarf zu ihrer Wirksamkeit nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform.

Auch hier war neue Rechtsprechung (zB BAG NZA 2017, 638) einzuarbeiten (§ 14 Rn. 161 ff.). Ein Sonderbefristungsrecht enthält das WissZVG für den Wissenschaftsbereich, also insbesondere Universitäten, Fachhochschulen und Forschungsinstitute. Es trägt damit zum einen den insoweit bestehenden spezifischen Bedürfnissen der Branche Rechnung, die zur Sicherung ihrer Innovationsfähigkeit auf eine stete Personalfluktuation angewiesen ist und zum anderen schon wegen zeitlich nur begrenzt zur Verfügung stehender Drittmittel auch einen schwankenden Personalbedarf hat. Durch die Novellierung des WissZVG im Jahre 2016 sollten Missstände beseitigt werden. Mit der Neuregelung sind freilich viele neue Probleme aufgetaucht, die Personalabteilungen der Hochschulen – stets in Sorge vor Entfristungsklagen – sind vielfach auf eine restriktive Linie eingeschwenkt. Umso mehr ist es zu begrüßen, dass Joussen sich der entsprechenden Fragen in der Kommentierung zu §§ 1, 2 WissZVG ausführlich annimmt. Hervorzuheben an der Kommentierung von Boecken/Joussen ist die Praxisrelevanz. Gerade problematische Fragen werden ausführlich angesprochen, die genannten Beispiele machen dies deutlich. Fazit: Wer einen vertieften Blick ins TzBfG werfen muss oder will, ist mit dem Kommentar von Boecken/ Joussen bestens beraten. Man erhält schnell und zuverlässig einen Überblick über das aktuelle Teilzeit- und Befristungsrecht. (cwh)

 

Marburger, Horst, Auslandseinsatz von Arbeitnehmern, Boorberg Verlag Stuttgart. München. Hannover. Berlin. Weimar. Dresden, 3. Aufl., 2017, ISBN 978-3-415-06059-3. € 15,90

In Zeichen zunehmender Globalisierung und internationaler Verflechtung der Unternehmen nimmt auch die Auslandsarbeit von Arbeitnehmern immer mehr zu, auch wenn es sich hier beileibe um keine Erscheinung jüngeren Datums handelt – man denke nur an die Seeschifffahrt, die Transportbranche und Montagekräfte. Auch wenn die Tätigkeit außerhalb des Heimatstaates zwischenzeitlich als durchaus „normal“ anzusehen ist, so ist sie doch mit einer Vielzahl rechtlicher Fragen verbunden. Dies beginnt schon mit der Frage nach dem anwendbaren Arbeits- und Sozialrecht sowie Besonderheiten bei den Arbeitsbedingungen gerade im Hinblick auf arbeitszeitrechtliche Fragen. Gerade außerhalb der Europäischen Union können hier unangenehme Überraschungen auf die Arbeitsvertragsparteien zukommen.

Hier will der der Ratgeber von Marburger helfen. In einem ersten Teil (S. 11 – 20) wird der Leser mit einigen Grundlagen der Auslandsentsendung vertraut gemacht, hier erfährt man insbesondere einiges über die notwendigen Vorbereitungen sowie die erforderliche Betreuung des Arbeitnehmers während des Auslandseinsatzes. Der Schwerpunkt liegt dann im zweiten Teil (S. 21 – 91) auf dem Sozialversicherungsrecht. Hier ist es bedeutsam zunächst zu erfahren, ob man überhaupt in der deutschen Sozialversicherung bleiben kann, ob also noch ein Fall der „Ausstrahlung“ gegeben ist (S. 22 ff.). Relevant sind auch die mit ausländischen Staaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen, die alphabetisch geordnet aufgeführt werden (S. 40 ff.). Ganz wichtig für die Arbeitnehmer sind die Leistungsansprüche im Ausland (S. 51 ff.), die nach den einzelnen Versicherungszweigen gegliedert sind. Besonderes Gewicht kommt den Rentenfragen zu (S. 72 ff.). Der dritte arbeitsrechtliche Teil (S. 92 – 102) widmet sich u.a. der Notwendigkeit einer Arbeitsgenehmigung bei Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Inland (S. 92 ff.) sowie der Frage nach der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle bei Aufenthalt im Ausland (S. 96 ff.). Steuerrechtliche Fragen beschließen das Buch im vierten Teil (S. 103 – 105). Ein ausführliches Stichwortverzeichnis erleichtert den Zugang zur Materie, dem Leser wird aber auch sonst Hilfestellung gegeben, etwa durch aufgeführte Anschriften sowie Beispielsfälle. Wer sich einen ersten Überblick über die mit einem Auslandseinsatz verbundenen Probleme verschaffen will, ist mit dem Marburger gut beraten. (cwh)

 

Gallner, Inken / Mestwerdt, Wilhelm / Nägele, Stefan (Hrsg.), Kündigungsschutzrecht. Handkommentar, 6. Aufl., Baden-Baden 2018, ISBN 978-3-8487-3633-1, 2024 S., € 158,00

Kommentare zum KSchG sowie wichtigen Nebengesetzen gibt es eine ganze Reihe. Was das von Gallner, Mestwerdt und Nägele herausgegebene Werk aber auszeichnet, ist seine Handlichkeit, welche es sich trotz über 2000 Seiten Text bewahrt hat. Naturgemäß liegt der Schwerpunkt auf dem KSchG, aber neben einer Einführung findet der Leser auch die Erläuterung zu einschlägigen Normen aus weiteren kündigungsrelevanten Gesetzen. 15 Autorinnen und Autoren aus der Richterschaft sowie der Anwaltschaft teilen sich die Aufgabe, der Leserschaft das Recht der Kündigung nahezubringen. Das Buch eröffnet Mestwerdt mit einer Einleitung (S. 21 – 56). Wer nicht ganz so mit der Materie vertraut ist, dem sei die Lektüre zum Einstieg anempfohlen. Die eigentliche Kommentierung beginnt mit § 1 KSchG, dessen Erläuterung sich Denecke, Mayer, Pfeiffer und Zimmermann teilen. Die über 450 Seiten starke Bearbeitung enthält alles, was man zu den einzelnen Bestimmungen wissen muss. Hervorzuheben sind die teilweise ausführlich begründeten eigenen Positionen bei Streitständen, so etwa zur Möglichkeit einer Kündigung bei Lohnpfändungen (§ 1 Rn. 416 ff.). Dass im Übrigen die Kommentierung zu § 1 ihrerseits einen Schwerpunkt des KSchG ausmacht, versteht sich von selbst. In der gebotenen Kürze handelt dann Nägele § 1 a KSchG ab. Die in § 2 KSchG geregelte Änderungskündigung wird von Pfeiffer besprochen. Wer wissen will, ob er zwecks Entgeltkürzung änderungskündigen kann, wird nach Lektüre der Rn. 46 einigermaßen ernüchtert sein. Die mit Kündigungsschutzklagen verbundenen prozessualen Probleme behandelt umfassend Gallner in ihrer Kommentierung zu §§ 4 bis 7 KSchG. Es stellt einen unschätzbaren Vorteil dar, dass der Gesamtkomplex von einer einzigen Kommentatorin dargestellt wird, die Erläuterungen sind so aus einem Guss. Gieseler behandelt dann in der Folge die Voraussetzungen einer richterlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9, 10 KSchG. Die Annexnormen der §§ 11, 12 KSchG sind dann Sache von Nägele-Berkner. Wiederum Gieseler setzt sich mit § 13 KSchG auseinander, lesenswert sind die Ausführungen zum Verhältnis des KSchG zum AGG (§ 13 Rn. 75 ff.). Wer glaubt, leitende Angestellte könne man ohne weiteres kündigen, lese bei Pfeiffer zu § 14 KSchG nach. Genau umgekehrt verhält es sich bei Betriebs- und Personalräten sowie weiteren Funktionsträgern. Bei den Ausführungen zu § 15 KSchG von Nägele-Berkner erfährt man, wann überhaupt eine Kündigung möglich ist. Ungemein viel falsch machen kann man bei Massenentlassungen, die finanziellen Folgen können für den Arbeitgeber verheerend sein. Umso mehr sei die Kommentierung von Pfeiffer zu §§ 17 bis 22 KSchG anempfohlen. Pfeiffer beschließt das KSchG auch mit §§ 23 bis 26 KSchG.

Die Darstellung der kündigungsrelevanten Bestimmungen in Einzelgesetzen beginnt mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das Nägele bearbeitet. Wemheuer, Mestwerdt, Spengler und Gieseler teilen sich das BGB. Vor allem die Ausführungen zu §§ 613 a (Wemheuer) und 626 BGB (Gieseler) nehmen ihrer Bedeutung geschuldet breiten Raum ein. §§ 322 bis 324 UmwG besorgt Fabritius. Auf über 150 Seiten werden dann §§ 102 (Nägele) und 103 (Nägele-Berkner) BetrVG behandelt. Nägele geht anschließend auch noch auf §§ 72, 79 und 108 BPersVG ein. § 17 MuSchG wird natürlich schon in der Fassung vom 1.1.2018 von Böhm kommentiert, die auch die verwandten Vorschriften der §§ 5 Pflegezeitgesetz sowie 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz besorgt. Die kündigungsrechtlich äußerst praxisrelevanten Bestimmungen des SGB IX kommentiert Osnabrügge. § 22 Berufsbildungsgesetz und § 58 Bundes-Immissionsschutzgesetz sind Sache von Kuckuck. Eine profunde Darstellung der §§ 14 bis 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz liefert zum Abschluss des Buches Mestwerdt. Dass sich ein detailliertes Stichwortverzeichnis noch anschließt, versteht sich fast von selbst. Hervorzuheben ist das teilweise detaillierte Eingehen auf Problemkomplexe, welches in dieser Form für Handkommentare nicht unbedingt kennzeichnend ist. Davon abgesehen gibt das Werk einen ausgezeichneten Überblick über das Recht der Kündigung und ist unbedingt empfehlenswert. (cwh)

Wolfgang Däubler / Jens Peter Hjort / Michael Schubert / Martin Wolmerath (Hrsg.), Arbeitsrecht, Individualarbeitsrecht mit kollektivrechtlichen Bezügen, Handkommentar, 4. Aufl., Nomos Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3248-7, 3182 S., € 138,00

Wer einen Kommentar zu den Einzelgesetzen des Arbeitsrechts sucht – ein Arbeitsgesetzbuch existiert ja bekanntlich nicht –, hat eine durchaus ansprechende Auswahl. Vor kurzem erst ist bei Nomos der dreibändige Großkommentar zum Gesamten Arbeitsrecht erschienen. Von diesem einmal abgesehen ist neben dem Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, dem Arbeitsrechtskommentar von Henssler/Willemsen/Kalb, dem Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht von Dornbusch/Fischermeier/ Löwisch und natürlich auch dem für die junge Juristenschaft gedachten Studienkommentar zum Arbeitsrecht von Rolfs vor allem der Arbeitsrechtskommentar von Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath fester Bestandteil der arbeitsrechtlichen Literatur geworden. Für die gute Aufnahme in der Praxis spricht, dass das Werk nunmehr schon in 4. Auflage erscheint. Ein Blick auf das Autorenverzeichnis macht deutlich, dass die insgesamt 74 Bearbeiter des Kommentars allesamt ausgewiesene Kenner der Materie sind. Die hohe Anzahl der Autoren mag erstaunen. Indes ist zu berücksichtigen, dass das Werk in alphabetischer Reihenfolge alle wichtigen Einzelgesetze des Arbeitsrechts enthält und 3182 Seiten stark ist. Die Bezeichnung „Handkommentar“ kann sich da allenfalls noch auf das handliche Format beziehen, inhaltlich gehen die Kommentierungen weit über einen ersten Überblick hinaus. Je nach praktischer Bedeutung des jeweiligen Einzelgesetzes findet man äußerst detaillierte und tiefschürfende Ausführungen. Hervorzuheben ist, dass das MiLoG in die Kommentierung mit aufgenommen wurde, das MuSchG ist in der zum 1.1.2018 geltenden Neufassung berücksichtigt. Im Übrigen weist der Kommentar den Stand 1.4.2017 auf.

An erster Stelle steht eine Einführung, die in bewährter Weise von Wolfgang Däubler verantwortet wird und schon auf der ersten Seite deutlich macht, welche praktische Bedeutung das Arbeitsrecht hat: Es geht um rd. 31,39 Millionen Menschen in einem sozialversicherungspflichten Beschäftigungsverhältnis, die Zahl der geringfügig tätigen Personen beläuft sich auf 7,39 Millionen. Rechnet man die „Schwarzarbeitsverhältnisse“ hinzu, gelangt man wohl noch in ganz andere Dimensionen. Die Lektüre der Einführung lohnt sich schon deshalb, weil Däubler unmissverständlich deutlich macht, welche Auswir kungen die Globalisierung auf die Arbeitsbeziehungen und das Arbeitsrecht hat. In der Tat fragt sich, inwieweit das Arbeitsrecht für sich besehen mit Realitäten wie dem Ausnutzen von ausländischen Standortvorteilen durch inländische Unternehmen fertig werden kann (Rn. 64 ff.). Damit nicht genug muss es für atypische Arbeitsverhältnisse Lösungen bereithalten und – viel zulange vernachlässigt – auch Erscheinungen in den Griff bekommen wie die ständige Erreichbarkeit der Arbeitnehmerschaft über Handy und Smartphone (Rn. 96). Die Einzelkommentierungen beginnen mit dem AEntG und enden mit dem UrhG. Deutlich wird die Entwicklung des deutschen Arbeitsrechts bei einem Blick auf die 43 Seiten starke Kommentierung des AEUV von Schubert. Vor nicht allzu langer Zeit war das Internationale und Europäische Arbeitsrecht noch eine Domäne weniger Spezialisten. Wer die Ausführungen von Schubert liest, weiß spätestens dann, dass man ohne die Berücksichtigung des Unionsrechts viele Fragestellungen gar nicht mehr lösen kann. Dies gilt etwa für das Urlaubsrecht (Rn. 24 f.), aber auch in Bezug auf eine so „profane Vorschrift wie § 622 II 2 BGB (Rn. 41 f.). Den Finger in die Wunde legt Schubert bei seinen Ausführungen zum Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen deutschen Recht und zu einer möglichen Kompetenzüberschreitung des EuGH mit seiner Rechtsprechung zum Anwendungsvorrang des EU-Rechts (Rn. 43 ff.). Den nötigen Raum nimmt dann auch das AGG ein, Braun plädiert etwa im Bereich der Weltanschauung für ein großzügiges Verständnis dieses Begriffs im Sinne des Schutzes von „Überzeugungen“ (§ 1 Rn. 13). An das ArbEG schließt sich das ArbGG an. Die 270seitige Kommentierung, für die eine ganze Reihe von Autoren verantwortlich zeichnen, wird der forensisch Tätige schätzen. Hinsichtlich § 2 ArbPlSchG vertritt Herrmann die zutreffende Ansicht, dass die Vorschrift auch in der Insolvenz gilt (§ 2 Rn. 7). Es folgen ArbSchG, ArbZG, ASiG und ATG. Wer sich über die Neuerungen im AÜG informieren möchte, kann bei Lorenz einiges dazu lesen. Nach dem BBiG folgt das BDSG, dass Hilbrans/Middel bereits die Datenschutzgrundverordnung berücksichtigen, welche seit 25.5.2018 anwendbar ist (§ 1 Rn. 10), spricht für die Aktualität des Kommentars. Eindeutig ist ihre Position im Hinblick auf das Verhältnis von Compliance und Überwachungsmaßnehmen: Eine Erweiterung des informationellen Handlungsspielraums lasse sich durch Compliance nicht begründen (§ 32 Rn. 37). Einigen Raum nimmt dann das BEEG ein, das Birk und Velikova sachkundig kommentieren. Auch das BetrAVG verantworten mehrere Autoren, ebenso wie sich Herrmann, Schwegler, Braasch, Fiebig/Bufalica und Schubert die individualrechtlich relevanten Bestimmungen des BetrVG wie etwa § 78 a sowie insbesondere § 102 teilen. Rd. 530 Kommentarseiten nimmt dann das BGB ein, ein Schwerpunkt ist naturgemäß die Klauselkontrolle. Boemke/Ulrici erklären hier das Wichtigste. Ein kleines Lehrbuch zum Individualarbeitsrecht verfassen dann Kreuder/ Matthiesen-Kreuder, Boemke, Ring und Däubler im Rahmen der §§ 611, 611 a BGB. Mit der detaillierten Gliederung (S. 1225 ff.) findet man schnell, was man sucht. Auf § 612 a BGB (Kraushaar) folgt § 613 a BGB. Karthaus/Richter haben die Kommentierung übernommen, besonderes Augenmerk richten die Autoren auch auf die kollektivrechtlichen Folgen insbe sondere bei Vorliegen von Bezugnahmeklauseln (Rn. 146 ff.). §§ 614 bis 619 a BGB sowie §§ 628 bis 630 BGB verantworten Waas/Palonka, Schmitt erläutert die Kündigungsfristen des § 622 BGB und Griebeling/Herget bearbeiten § 625 BGB, vor allem aber das Recht der außerordentlichen Kündigung in § 626 BGB. Verstärkter Aufmerksamkeit angesichts der EuGHRechtsprechung erfreut sich das BUrlG. Holthaus geht auf die entsprechenden Fragen natürlich ein (§ 7 Rn.79 ff.), ist mit der BAG-Rspr. zum Verfall bei dauerhafter Erkrankung aber nicht einverstanden. Es folgen EFZG, FPfZG und GewO. Breiten Raum nimmt dann wieder das Grundgesetz ein, das Becker und Hensche kommentieren. Die Ausführungen zu Art. 9 GG sind ein kleines Lehrbuch zu Koalitionsfreiheit und Arbeitskampf, die aktuelle Diskussion um Beamtenstreiks und solche in kirchlichen Einrichtungen findet sich hier wieder (Art. 9 GG Rn. 123 ff.). HAG und HGB schließen sich an, die InsO besorgen Schulze und Markowski. Einen weiteren Schwerpunkt des Kommentars bildet dann das KSchG, welches mit nahezu 400 Seiten zu Buche schlägt. Die Fülle des Materials erfordert auch eine Vielzahl von Autoren, die alle Facetten von Kündigung und Kündigungsschutz aufzeigen. Anschließend beleuchtet Wolmerath das Mediationsgesetz. Fechner und Däubler sind es, welche das neu aufgenommene MiLoG kommentieren. Das MuSchG ist am 1.1.2018 in Kraft getreten, Velikova/Briegel tun aber das einzig Richtige und bearbeiten die Neufassung. NachwG und PflegeZG dürfen naturgemäß nicht fehlen, dass man als Arbeitsrechtler mit EU-Recht umgehen können muss, macht die von Däubler verfasste und damit erfahrungsgemäß ausgezeichnete Kommentierung von Art. 8 Rom I-VO deutlich. Leider muss man angesichts des Umfangs der Schattenwirtschaft in Deutschland auch das SchwarzArbG kommentieren, Herrmann besorgt das umsichtig und erklärt auch § 98 a AufenthaltsG. Ohne das flankierende Sozialversicherungsrecht kann man kein Arbeitsrecht betreiben, deshalb werden die einschlägigen Bestimmung im SGB II, III, V, VI und natürlich im SGB IX beleuchtet. Den nötigen Tiefgang haben die Ausführungen von Ahrendt und Tillmanns zum praktisch wichtigen TzBfG. Wer Entfristungsklagen vermeiden will, sollte sich als Arbeitgeber die Ausführungen zu Herzen nehmen. Den Reigen beendet Ulrici mit dem UrhG.

Ein ausführliches Stichwortverzeichnis erleichtert den schnellen Zugang zu einzelnen Problemen. Insgesamt hinterlässt das Werk einen sehr guten Eindruck, insbesondere findet auch der nicht so im Arbeitsrecht Bewanderte einen schnellen Zugang zur Materie. Ausweislich des Vorworts, das sollte nicht ungesagt bleiben, ist es das Anliegen des Kommentars, insbesondere die Probleme anzusprechen, die für Arbeitnehmer von Bedeutung sind. Wer sich mit entsprechenden Fragen auseinanderzusetzen hat, ist mit dem Däubler/Hjort/Schubert/ Wolmerath jedenfalls sehr gut beraten. (cwh)

Prof. Dr. Curt Wolfgang Hergenröder (cwh), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits-, Handels- und Zivilprozessrecht, Johannes Gutenberg-Universität, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Seine Forschungsschwerpunkte sind: Deutsches, Europäisches und Internationales Arbeits-, Insolvenz- und Zivilverfahrensrecht. cwh@uni-mainz.de

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